56 II. Teil. Frankreich. reicher und ihnen gehörige geschäftliche Unternehmungen in nicht- kriegführenden Ländern, sowie die Firmen, die als deutschfreundliche angesehen werden, selbst wenn sie in neutralen Ländern ihren Sitz haben, als „Feinde“ erklärt werden, mit denen der Handel im Sinne des Strafgesetzes vom 4. April 1915 verboten ist. Die erste schwarze Liste wurde im „Journal officiel“ vom 6. A ugust 1916 veröffentlicht und bezieht sich auf Firmen in Afrika (Marokko und Portugiesisch Afrika), Südamerika (Argentinien, Uruguay, Bolivien, Bra- silien, Chile, Kolumbien, Kuba, Equador, Paraguay und Peru), Vereinigte Staaten von Amerika, Asien (Japan, Niederländisch-Indien, Philippinen), Europa (Dänemark, Spanien, Griechenland, Holland, Norwegen Portugal, Schweden). Der Liste voraus geht folgende Mitteilung des „Comite de restrietion des approvisionnements et du commerce avec l’ennemi“: „Den französischen Kaufleuten wird bekannt gegeben, daß in Anwendung des Gesetzes vom 4. April 1915 die Regierung der Republik als Feinde betrachtet oder als Mittelspersonen der Feinde in neutralem Land (comme ennemis ou comme jouanb vis-A-vis de l’ennemi Je röle de personnes interposees) die Personen, Firmen oder Ge- sellschaften, die auf der folgenden Liste oder einer spätern Liste aufgeführt sind und mit welchen zufolgedessen jedes kaufmännische Geschäft verboten ist. Da diese Listen nicht vollständig sein können, so kann die Tatsache, daß eine Firma nicht in der Liste aufgeführt ist, unter keinen Umständen von französischen Kauf- leuten zu ihrer Entschuldigung angeführt werden. Sie müssen. deshalb auch in Zukunft in bezug auf ihre Kunden und ihre Vertreter die Vorschriften beobachten, die durch die Zusatzdeklaration zur Zolldeklaration verlangt werden.“ ; 2. Kapitel. Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes!). 1. Das Verbot von Geschäften mit dem Feinde nach dem Dekret vom 27. September 1914 bezieht sich nicht nur auf Handelsbeziehungen, sondern auf alle Verträge und Rechtsgeschäfte zivilrechtlicher Natur?) Jeder Vertrag, jedes Rechtsgeschäft, das seit 4. August 1914. mit deutschen Interessenten oder seit 13. August 1914 mit Angehörigen von Österreich-Ungarn, eingegangen wurde, ist ungültig. a) Deutsche und Österreicher könnnen keine Vertreter ernennen; b) die früher erteilten Vollmachten sind vom 4. August resp. 13. August 1914 an ungültig geworden; c) alle Rechtsgeschäfte, Abtretung von Geschäften, Verkäufe USW., eingegangen von Deutschen oder für deren Rechnung seit den genannten 1) Siehe Reulos S. 218. 2) Reulos S._ 208.