2. Kapitel. Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes, 59 l’importance depasserait de beaucoup les previsions qui pouvaient &tre raisonnablement faites & l’6poque de la convention. La resiliation est prononcee selon les circonstances avec ou Sanß dommages-int6röts. Über die Gesellschaftsverträge siehe unten 6. Kapitel. 5. Verträge mit französischen Versicherungsgesellschaften. Das „Journal du Droit International‘® schreibt darüber zutreffend: „Unter der großen Anzahl der in Frankreich ansässig gewordenen Deutschen, Österreicher und Ungarn befinden sich viele Kunden französischer Versicherungsgesellschaften. Jeden Monat kommen nun einige der zum Inkasso übergebenen Quittungen mit dem Vermerk zurück: „Deutscher, nach seiner Heimat abgereist, Vermögen, sequestriert.‘“ Die Rechtslage ist hierbei folgende: Die zwischen französischen Versicherungsgesellschaften und Staatsangehörigen einer jetzt feindlichen Macht abgeschlossenen Verträge sind nur dann vollkommenrechtsgültig, wenn sie vor Kriegsausbruch abgeschlossen wurden, wobei noch diejenigen, welche bei Kriegsausbruch noch keine Betätigung erfahren hatten, durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden können. Die rechtsgültigen Kontrakte bleiben zwar in Kraft, nur sind die daraus fließenden Verpflichtungen bis zum Ende der Feindseligkeiten aufgehoben. Im Prinzip muß also der Versicherer seine Prämie zahlen und die Gesellschaft für etwaige Schäden aufkommen. Zahlt der Versicherer seine Prämie nicht regelmäßig, so ist die Gesellschaft für einen etwaigen Schaden nicht haftbar. Dies ist das Prinzip, es hat indessen durch die abnormen Verhältnisse eine Erschwerung erfahren. Durch die verschiedenen Moratorien sind bei Aufrechterhaltung der Haftpflicht der Versicherungsgesellschaften den Versicherten Stundungen für die Zahlung ihrer Prämien gewährt worden. Diese kommen jedoch für die Angehörigen feindlicher Staaten nicht in Betracht. Deren Lage ist demnach theoretisch die folgende: Sie sind rechtlich verpflichtet, ihre Prämien bei Fälligkeit zu zahlen. Dagegen dürfen ihnen gemäß Verfügung vom 27. September 1914 die Versicherungsgesellschaften vor Friedensschluß keine Entschädigungsgelder überweisen. Andererseits ist es auch den Versicherten sozusagen unmöglich, die Prämien zu bezahlen. Sonach können die in den Policen wegen Nichtzahlung enthaltenen Klauseln in Anwendung kommen, ebenso wie die Versicherungskompagnien gegen die Policeninhaber klagbar werden können. Die Erledigung der Angelegenheit würde nun keine weiteren Schwierigkeiten bieten,‘ wenn nicht noch dritte Personen dazwischenträten, nämlich die Sequester. Diesen liegt die Pflicht ob, dafür zu sorgen, daß französische Gläubiger feindlicher Staatsangehöriger so wenig als möglich geschädigt werden und daß von dem sequestrierten Besitztum nichts in die Hände der letzteren gelangt. Die Sequester würden sich somit den Versicherungsgesellschaften, gegenüber genau so zu verhalten haben wie gewöhnlichen Gläubigern gegenüber, indem sie die Prämien aus den in ihren Händen befindlichen Aktiven bezahlen, über die sie nach Ermessen und Bedarf verfügen können. Anderenfalls würden die Versicherten feindlicher Nationalität den (womöglich an der Front stehenden) Franzosen gleichgestellt sein und die Versicherungsgesellschaften Sich ihnen gegenüber in ungünstigerer Lage als den französischen Kunden gegenüber befinden; denn die letzteren können nach Beendigung des Krieges jedenfalls leichter wegen der rückständigen Prämienzahlung belangt werden, als die feindlichen Ausländer. Die Sequester müssen also die fälligen Prämien zahlen‘.