4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 65 nahme von deutschen und österreichischen Unternehmungen, Fabriken und anderen Etablissementen im Interesse des französischen Wirtschafts- lebens in Aussicht, und zwar insbesondere die Vermietung und Ver- pachtung an französische Industrielle und Kaufleute, um aus diesen Unternehmungen mehr Nutzen zu ziehen, zur Förderung der französischen Produktion, um den französischen Arbeitern Beschäftigung zu geben oder um französische Gläubiger der „Feinde“ zu befriedigen. III. Der Sequester ist ohne weiteres ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Verwaltung des Vermögens im engeren Sinn gehören. Zu Veräußerungen, vor allem aber zur Prozeßführung in der Rolle als Kläger oder als Beklagter, muß er die besondere Ermächtigung des Vorsitzenden des Zivilgerichts, welcher en r6fer6 entscheidet, ein- holen. Der Sequester kann nicht als Vertreter des deutschen Interessenten betrachtet werden; es würde ihn eine solche Stellung auch in eine schiefe Lage bringen, da er ja die Landesinteressen zu wahren hat. Er bedarf deshalb zu allen Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen und durch welche die Aktiven geschmälert werden, wie auch zur Prozeßführung, eines besonderen Mandates, in letzterem Falle eines Mandates ad litem, erteilt durch den Gerichtspräsidenten!). Dies war wenigstens die konstante Praxis des Vorsitzenden des Seine-Gerichtes. IV. Mietverträge, Zahlung von Mietzinsen, Steuern und Versicherungsprämien. Der Sequester hat bei Mietverträgen auf Erhaltung der in den Mieträumen untergebrachten sequestrierten Fahr- habe bedacht zu sein und deshalb die Mietzinsen, Versicherungsprämien, Steuern usw. aus dem vorhandenen liquiden Gelde zu zahlen. Im übrigen schreibt Reulos über diese Verhältnisse: Der Eigentümer von Lokalitäten, die von Deutschen oder Österreichern gemietet sind, ist gewöhnlich der erste Gläubiger, der vom Sequester Zahlung seiner Forderung verlangt. Wenn der Sequester in einem solchen Falle diesen Gläubiger gegen ihn selbst oder gegen seinen abwesenden Mieter alle Wege des gewöhnlichen Verfahrens (commen- dement, procös-verbal de saisie-gagerie, instance en validit6 de saisie-gagerie — Verkauf des Mobiliars — Austreibung (expulsion) usw.) begehen ließe, so müßte man sagen, daß er seinen Pflichten nicht nachkäme, indem er die Interessen der Gläubiger schädigen läßt, weil hohe Kosten entstehen, die in vielen Fällen alle Aktiven in Anspruch nehmen würden. Diese Kosten können im Interesse aller französischen Glä ubiger vermieden werden, namentlich dann, wenn, wie dies ja meistens Übung ist, in die Mietverträge eine Klausel aufgenommen wurde, die gestattet, den Mietvertrag durch eine Gerichtsverfügung auf- zuheben, wenn ein einziger fälliger Mietzins nicht bezahlt wird. Diese Verhältnisse haben den Vorsitzenden des Seine-Gerichtes veranlaßt, den Sequestern genaue Instruktion in bezug auf die Kündigung von Mietverträgen alle Sequestrationsmaßnahmen maßgebend war, den Grundsatz der mesure conservatoire verlassen, um zur Liquidation von feindlichem Vermögen und feindlichen Unterneh- mungen zu schreiten. 1) Siehe darüber eingehend Reulos S. 291f, Curti, Handelskrieg, 5