IL Teil. Frankreich. V. Ausnahmsweise Freigabe von Sequestriertem Gut. „Pour des raisons d’humanite“ kann der Richter auf Begehren von Deutschen oder Österreichern die Herausgabe von Kleidern oder anderen Fahrhabe- stücken an sie oder ihre Familie, sowie die Auszahlung von Unter- stützungsgeldern für den Lebensunterhalt aus liquiden Geldern gewähren. Geldzahlung erfolgt aber in keinem Falle ins Ausland; an den „Sequestrierten“ nur, wenn er in Frankreich lebt, wie der in einem Konzentrationslager Untergebrachte! ): Ein deutscher Musiker stellte das Begehren auf Herausgabe seiner in Paris se- questrierten Violine. Der Sequester, dessen zwei Söhne im Felde gefallen waren, meinte, deutsche Kugeln hätten seine Söhne getötet, man könne ihm wohl kaum zumuten, daß er einem Deutschen eine Violine ausliefere, damit dieser musiziere. Nach einer offiziellen Note der französischen Regierung sind für die Herausgabe von solchen Effekten (Kleidern, Wäsche usw.) folgende Vorschriften zu beachten. Die Gesuche um Aushändigung derartiger Gegenstände sind immer durch den Vertreter der für diese Sendungen ein für allemal gewählten Speditionsfirma an die amerikanische Botschaft in Paris zu richten, welche sie dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten unterbreitet. Dieses entscheidet darüber, ob das Gesuch weiterzu- leiten ist, und übergibt es bejahendenfalls dem Präfekten des Departements, in welchem Sich die Gegenstände befinden. Die Präfektur gibt alsdann das Gesuch zusammen mit ihrer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Arrondissements weiter. Falls die Gegenstände bereits unter Sequester stehen, kann der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die Verabfolgung der Sachen durch Vermittlung des Se- questers anordnen. Ist jedoch noch kein Sequester ernannt worden, so kann der Staats- anwalt auf Grund des ihm vom Präfekten, übergebenen Antrages gleichzeitig die Er- nennung eines Sequesters und die Verabfolgung der Sachen veranlassen. Falls der unbedeutende Wert der dem Antragsteller gehörigen Vermögensstücke die Ernennung eines Sequesters unnötig erscheinen läßt, kann der Präfekt auf Grund des Berichtes der Staats- anwaltschaft selbständig die Verabfolgung der Kleidungsstücke, Wäsche und anderer Gebr auchsgegenstände anordnen. Die Ermächtigung zur Verabfolgung hängt ab einerseits von ihrer Gattung (Gegen- stände, welche militärischen Wert haben, sind selbstverständlich ausgeschlossen), anderer- seits davon, ob sie notwendige Sachen sind und der Gesuchsteller sich in einer Not- lage befindet, welche ihre Verabfolgung rechtfertigt. Außerdem muß die Herausgabe der Sachen auch davon abhängig gemacht werden, daß kein öffentliches oder privates Interesse dadurch zu Schaden kommt. Soweit die erbetenen Gegenstände nicht etwa auf Grund einer richterlichen Ent- scheidung veräußert worden sind — sei es, daß sie ihrer Natur nach leicht verderblich sind oder daß sie besondere Maßregeln zu ihrer Erhaltung notwendig gemacht hätten oder daß es zur Befriedigung fälliger Forderungen geschah —, werden sie dem Vertreter des Antragstellers durch den Sequester oder durch den Beauftragten der betreffenden Verwaltung verabfolgt. Von diesem Augenblick an übernimmt der Vertreter des An- tragstellers die volle Verantwortlichkeit für sie und die der Behörden ist damit auto- matisch erloschen. Die nunmehr unter der Verantwortlichkeit des Vertreters des Antragstellers stehenden Gegenstände reisen auf Gefahr und Kosten des Empfängers und sind lediglich durch die Verantwortlichkeit des Spediteurs gedeckt. 1) Siehe Reulos Seite 217.