4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 69 VL Auskunfterteilung durch die Sequester. In sehr vielen Fällen hat der Deutsche oder Österreicher, dessen Vermögen, Lager oder gar das ganze Geschäftshaus in Frankreich sequestriert ist, ein Interesse daran, durch Zahlung von Schulden, insbesondere Miet- und Pachtzinsen, den öffentlichen Verkauf seiner Aktiven zu verhindern, da ein solcher Verkauf zur Kriegszeit aus begreiflichen Gründen nur einen bedeutend reduzierten Erlös einbringt. Wo es nötig ist, durch solche Zahlungen größeren Schaden abzuwenden, gibt deshalb die zuständige deutsche Reichsbehörde — das Reichsamt des Innern — auf gestelltes begründetes Gesuch die Erlaubnis zur Geldsendung nach Frankreich. Zur Erledigung der für solche Zahlungen in Betracht kommenden Fragen — z. B. die Frage, ob drängende Gläubiger Zahlung verlangen, ob genügend Deckung für Mietzinsen usw. vorhanden ist, ob und wie bestrittene Forderungen zurückgewiesen werden — hat sich die Not- wendigkeit ergeben, daß Sequester und Sequestrierter direkt oder durch Vermittlung einer neutralen Zwischenstelle miteinander in Verbindung treten. Oft wird auch der Sequester für die richtige Durchführung seines Amtes nähere Auskünfte nötig haben. Durch ein Rundschreiben vom 27. Dezember 1915 hat die Pariser Staatsanwaltschaft dem Sequester den Verkehr mit den Sequestrierten und deren Vertretern verboten. In denjenigen Fällen, da indessen die Wahrung französischer Interessen ein Korrespondieren mit dem Se- questrierten, der sich in neutralem Land aufhält, oder seinem dort wohnenden Vertreter notwendig macht — namentlich, wenn der Sequester nicht über Geldmittel zur Zahlung französischer Gläubiger verfügt und solche vom Sequestrierten aus dem Ausland geschickt werden sollen — kann der Präsident des Zivilgerichts im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft die erforderliche Erlaubnis erteilen. Ausdrücklich wird den Sequestern gestattet, stets die Gelder in impfang zu nehmen, die ihnen vom Ausland her zur Zahlung von Schulden der „Feinde“ zugeschickt werden. — In. der Folge ist dann zwischen der französischen und deutschen Regierung über die gegenseitige Auskunfterteilung auf diplomatischem Wege eine Vereinbarung zustande gekommen, wie sich aus folgender offiziellen Mitteilung ergibt. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘ vom 29. März 1916 berichtet: „Infolge der von der französischen Regierung getroffenen Maßnahmen gegen das deutsche Privatvermögen ist es den beteiligten Deutschen häufig schwer, wenn nicht unmöglich gemacht, über die zur Erhaltung dieses Vermögens erforderlichen Schritte durch private Vermittlung auf dem Wege über das neutrale Ausland rechtzeitig Aus- kunft zu erhalten. Dagegen hat die französische Regierung erklärt, daß sie gegen die Vermittlung solcher Auskünfte durch die amerikanische Botschaft in Paris, die den Schutz der deutschen Interessen in Frankreich übernommen hat, grundsätzlich keine Einwendungen erhebt.“