72 II. Teil, Frankreich. Der Sequester wird in der Weise zu solchen Beschlüssen Stellung nehmen müssen, daß er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Gerichtspräsidenten an der Generalversammlung teilnimmt, mit den er- forderlichen Vollmachten versehen. für die deutschen und Österreichischen Aktionäre weit ungünstiger ist. Er verweist auf das Urteil des Londoner Appellhofes vom 20. Oktober 1915, wiedergegeben von Clunet (Journal du droit international, 1916) Seite 278, Fall Leutra Steamship Company. Das englische Gericht erklärte: Wenn Aktien, die feindlichen Staatsangehörigen zu- stehen, sequestriert sind, so hat der Sequester die Eigenschaft eines Aktionärs und in dieser Eigenschaft hat er das Recht, alles zu tun, was ein Aktionär tun kann. Er kann alle Rechte, ausüber. die dem Aktionär durch die Statuten zukommen, er hat alle Voll- machten, um notwendige, Maßnahmen zu treffen, ohne daß er an das Gericht ein be- zügliches Begehren stellen muß. Außer diesem Falle kann natürlich die Auflösung von Gesell- schaften durch die französischen Gesellschafter verlangt werden, wenn die Auflösungsgründe des ordentlichen Rechtes vorliegen, namentlich wenn die Zeit, für welche die Gesellschaft gegründet wurde, abgelaufen ist (Art. 1865 code civil). Ob vorzeitig aus wichtigen Gründen „pour de justes motifs“, ge- mäß Artikel 1871 code civil, von einem französischen Gesellschafter die Auflösung verlangt werden kann, steht im Ermessen des Richters. Die einzelnen Fälle sind zu verschieden, so daß eine allgemein gültige Ant- wort darauf nicht gegeben werden kann. Der Sequester wird in solchen Fällen zum Erscheinen vor Gericht vom Gerichtspräsidenten als „be- klagte Partei“ ermächtigt werden. Kinzelne französische Gesellschafter haben die Auflösung einer offenen Haudelsgesellschaft verlangt, weil in Zukunft zwischen ihnen und. dem deutschen Gesellschafter zu große möesintelligence bestehen würde. Andere haben, obgleich die Vertragszeit nach der getroffenen Vereinbarung zu Ende wäre, eine Verlängerung in ihrem Interesse ver- langt, da ihnen ein Sequester weniger lästig schien als der schon längst abgereiste oder in einem Konzentrationslager internierte deutsche Ge- sellschafter. } Einen Entscheid des Präsidenten Monier vom 21. März 1916 über das Begehren eines französischen Staatsangehörigen auf Auflösung seines mit einem Deutschen ein- gegangenen Gesellschaftsvertrages gibt Reulos S. 374. Das Begehren wurde abgewiesen, weil abgesehen von Ausnahmefällen das Vermögen eines Gesellschafters bis zum Friedens- schluß unberührt bleiben, also nicht liquidiert werden soll, da der Sinn der Sequestration der einer mesure conservatoire ist. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, im In- teresse der Landesverteidigung, der französischen Industrie oder französischer Gläubiger oder bei der Gefahr des Verderbens von Waren oder anderen Sachen sei Liquidation. zulässig. Ein Solcher Fall liege nicht vor, Ebensowenig sei eine solche vorzeitige Auf- lösung durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen. (Fall Mijeat gegen Lesage, Sequester von Fuchs.)