EZ LZINT AGB A 7. Kapitel. Schutz des „geistigen Eigentums“, 75 Röthlisberger bemerkt dazu noch: „Im übrigen sind die weitherzigen Bestimmungen des Dekrets vom 14. August 1914 betreffend die bis nach dem Kriege dauernde bedingungs- lose Stundung der Gebühren, betreffend die Fristenverlängerungen (auch für den Ausübungszwang) und die Prioritätsrechte, also die Maßnahmen zur Neutralisierung jeder schädlichen Wirkung des Krieges auf dem Gebiete der gewerblichen Rechte stehen geblieben. Die einengenden Vorschriften des die materielle Gegenseitigkeit verlangenden, allerdings nicht rückwirkenden Gesetzes vom 27, Mai 1915 haben bis jetzt keine unmittelbaren Folgen gezeitigt.“ III. Das literarische und künstlerische Eigentum. Auch während des Krieges besteht der durch die revidierte Berner Konvention vom 13. November 1908 gewährte Schutz für die Unionsländer. Es ist dies sowohl von deutscher als auch von französischer Seite anerkannt worden *). 1) Siehe Reulos S. 329/380.