8. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 81 machten betraut werden können, im Interesse der Verteidigung und der wirtschaftlichen Interessen des Landes. — Türkisches Vermögen ist in Italien schon durch besonderes Dekret vom 14. Februar 1916 beschlagnahmt worden. Siehe oben S. 78, Fußnote 2. IV. Über die von den Dekreten vom 8. August 1916 verfügten schärferen Maßnahmen der allgemeinen Sequestration und allfälligen Liquidation siehe unten Kapitel 6. 3. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 19167). Nachfolgende Kapitel 3, 4 und 5 geben eine genaue Darstellung der Behand- lung deutscher Privatrechte in Italien in der Zeit vom 21. Mai 1915 (Datum der sog. „Verständigung‘) bis Mitte Juli 1916. Über die weitere Gestaltung der Dinge zufolge der Kündigung der „‚Verständigung‘‘ durch die italienische Regierung siehe unten Kapitel 6, Seite 97. I. Da zwischen Italien und dem Deutschen Reiche vom 24. Mai 1915 bis 28. August 1916 nur die diplomatischen Beziehungen unterbrochen waren, keineswegs aber Kriegszustand herrschte, so sollten, abgesehen von diesem diplomatischen Verkehr, bezüglich der privatrechtlichen Be- ziehungen zwischen Deutschen und Italienern grundsätzlich in jeder Beziehung die Gesetze der einzelnen Länder und die Staatsverträge maß- gebend sein, wie sie Geltung hatten für die Friedenszeit. Sie waren in keiner Weise aufgehoben worden. Eigentum, Patent- und andere Rechte sollten deshalb der freien Verfügung des Berechtigten nicht entzogen, und Schulden hätten bezahlt werden müssen. Auch der bisherige Rechts- schutz und das Recht vor Gericht als Partei aufzutreten, sollten in keiner Weise beschränkt werden. Es war dies auch die Auffassung der beiden Regierungen bis Ende des Jahres 1915 gewesen. Es ergibt sich dieser beiderseitige Wille aus einer „Verständigung“ vom 21. Mai 1915. Die Privatrechte der deutschen Staatsangehörigen in Italien sind aber seither durch verschiedene Maß- nahmen der italienischen Regierung stark eingeschränkt worden. Es geschah dies vor allem durch das Dekret vom 4. Februar 1916, das die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren deutschen Ursprungs ver- bietet, sowie durch das Dekret vom 30. April 1916, das den geschäft- lichen Verkehr mit Wechseln, Werttiteln, Aktien, Dividenden- und Zins- scheinen, sowie Fakturen, also den geschäftlichen Briefwechsel, tatsäch- lich verunmöglichte. Eine Darstellung des in dieser Zeit, d. h. bis Ende Juni 1916, herr- schenden Rechtszustandes zu geben, ist um so schwieriger, als die Praxis sehr oft von den veröffentlichten gedruckten Dekreten in deutsch-feind- 1) Für die spätere Zeit siehe unten 6, Kapitel, Curti, Handelskrieg. 14 3 Al