84 IIL. Teil. Italien. anlaßte Lage zurückzuführen sind. Ohne weiteres gilt dieser Beweis als geleistet, wenn der betreffende Kaufmann zum Militärdienst einberufen ist % Der Verfasser schrieb im November 1915 über diese Verständigung: Wenn auch die „Verständigung“ nur für den Fall des Kriegszustandes abgeschlossen wurde, der bis heute nicht eingetreten ist, so liegen doch faktisch solche Verhältnisse auf dem Gebiete der Privatrechtes vor, daß in bezug auf die Wahrung der gegenseitigen. Privatinteressen eine zuverlässige, sichere Ordnung der Verhältnisse geboten erscheint. Die meisten Deutschen haben Italien verlassen und werden — so lange Deutschlands Bundesgenosse, Österreich-Ungarn, mit Italien im Kriege steht — kaum mehr nach Italien zurückkehren können. Auch ist der Post- und Telegraphenverkehr zwischen Italien und Deutschland unterbrochon. Wäre in beiden Ländern die „Verständigung‘“ zwischen den Regierungen allgemein bekannt gegeben worden, so würde jetzt jedermann wissen, daß selbst im Kriegsfall gegen- seitig die Privatrechte so respektiert werden sollen, wie zur Friedenszeit. In logischer Folgerung würde dann allgemein angenommen, daß selbstverständlich jetzt, da kein Krieg ausgebrochen ist, die deutschen Eigentümer und Gläubiger von Vermögen auf italienischem Boden nicht schlechter behandelt werden dürfen als im Falle des Kriegszu- standes, also so wie es nach der „ Verständigung‘ abgemacht wurde, und daß die gleiche Behandlung den italienischen Privatrechten in Deutschland gewährt werden muß. Es kann nun aber kein Zweifel bestehen, daß tatsächlich die Deutschen in Italien jetzt?) in bezug auf ihre Privatrechte ungünstiger dastehen, als dies nach der „Verständi- gung‘ der Fall ist, die sogar für den Kriegsfall bessern Schutz zusichert. Diese tatsächlich ungünstigere Behandlung ergibt sich aus der absolut erwiesenen Tatsache, daß italienische Banken und Privatfirmen, welche Zahlungen zugunsten von deutschen Gläubigern durch Vermittlung schweizerischer Zwischenstellen machen wollten, die bezüglichen Briefe und Geldsendungen zurückerhielten, weil die italienische Postzensur sich weigerte, solche Sendungen zu befördern. Ebenso kommt es vor, daß Briefe aus der Schweiz mit Zahlungsaufforderungen an italienische Schuldner deutscher Firmen von der italienischen Zensurbehörde mit der Bemerkung „Non admis, & l’envoyeur, inter- essi germanici‘“ zurückgeschickt werden. An dieser Tatsache ändern verschiedene offizielle Auskünfte der italienischen Regierung, die dahin lauteten, daß die italienischen Schuldner, insbsondere die Banken, Zahlungen an Deutsche leisten können, nichts. Bechtlich sind ja solche Zahlungen zulässig; faktisch hindert aber die Postzensur ihre Vermittlung ins neutrale Ausland. Es wird als unpatriotisch betrachtet, solche Zahlungen, die für das Deutsche Reich bestimmt sind, das doch Bundesgenosse des mit Italien im Kriege stehenden Österreich ist, zu machen. In Italien wird ferner behauptet, nach dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen hätten zuerst die Deutschen ihre Zahlungen an italienische Gläubiger eingestellt oder sich doch auf das deutsche Auslandmoratorium berufen, das auch gegen Italien Geltung habe?). Zufolgedessen seien die Italiener, welche kein solches Auslandmoratorium haben, ungünstiger gestellt worden als die Deutschen. Wenn man wirklich im Sinne der ‚Ver- ständigung‘ zwischen den beiden Regierungen die gegenseitigen Privatrechte respektieren. wolle, so müsse zunächst das deutsche Auslandmoratorium verschwinden 4). 1) Art. 3 des Dekretes No. 739 vom 27. Mai 1915, Gazzetta ufficjale, 28. Mai 1915, No. 134. ?) D. h. schon Ende November 1915, als dies geschr’elen wurde, und die Dekrete vom 4. Febr. 1916 (Verbot des Verkehrs deutscher Waren) und vom 30. April 1916 (Ver- bot des Werttitel- und Urkundenverkehrs) noch nicht existierten. ) 3)*) Siehe Curti, Handelsverbot S. 94 Anm. 2.