V. Teil. Deutschland. I. Literatur. Die von Deutschland als Vergeltungsmaßregeln verordneten Ausi nahmevorschriften gegen feindliche Privatrechte sind bis Ende 1915 in meinem Buche „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“, Seite 811ff., zur Darstellung gebracht. Im Rahmen dieses Buches ist nur auf die seither erfolgten wichtigsten Vergeltungsmaßnahmen hinzuweisen: II. Die zwangsweise Liquidation britischer Unternehmungen. Zur Vergeltung der von England geübten Praxis der Liquidation deutscher Unternehmungen hat der Bundesrat am 31. Juli 1916 eine Verordnung erlassen, die den Reichskanzler zur Anordnung zwangs- weiser Liquidation solcher Unternehmungen ermächtigt, deren Kapital überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, oder die vom briti- schen Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden. Ebenso wie auf Unternehmungen kann sich die Liquidation auf Niederlassungen eines Unternehmers auf Nachlaßmassen und Grundstücke erstrecken. Auch britische Beteiligungen an einem Unternehmen können ZWangsSweise liquidiert werden. Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraus- setzungen für die Anordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig. Die Liquidation wird durch einen von der Landeszentralbehörde ernannten Liquidator durchgeführt, der rechtlich völlig an die Stelle des Inhabers des Unternehmens oder des britischen Beteiligten tritt, Der Liquidator kann das Unternehmen als ganzes veräußern, er kann die Beteiligung veräußern, oder wenn es sich um eine Beteiligung an einer Gesellschaft (offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) handelt, diese ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Be- teiligungsurkunden — auch Aktien, die sich in feindlichen Händen befinden — kann der Liquidator für kraftlos erklären und an ihrer Stelle die Ausfertigung neuer verlangen, Dem, Liquidator gegenüber können sich die Schuldner des Unternehmens nicht auf das Zahlungsverbot gegen England (Verordnung vom, 30. September 1914) berufen, Bei Wechseln, bei denen die Protesterhebung durch die genannte Verordnung hinaus- geschoben ist, bleibt sie auch für den Liquidator bis auf weiteres unzulässig, ebenso bei Schecks. Damit der Liquidator möglichst freie Hand erhält, um die Interessen aller an dem Unternehmen direkt oder indirekt beteiligten Deutschen, insbesondere auch das öffentliche Interesse zweckentsprechend zu wahren, ist er natürlich von den Verfügungs- EZ