Nachtrag zum IIL. Teil. Italien. 143 bleiben, vorausgesetzt daß sie ententefreundlich sind. Auffallenderweise werden dabei Angehörige von Österreich-Ungarn, die italienischer Nationalität sind, nicht erwähnt. Das Rundschreiben verordnet, daß in jeder Provinz drei verschiedene Listen der feindlichen Firmen aufgenommen werden sollen: 1. Firmen von Angehörigen feindlicher Staaten, inbegriffen die Unternehmungen, die an Italiener, Verbündete oder Neutrale abgetreten wurden, oder welche auf andere Weise ihre feindliche Nationalität verheimlichen ; 2. die Unternehmungen, bei denen Angehörige feindlicher Staaten überwiegende Interessen haben, inbegriffen solche, die vor kurzem durch Umformung versucht haben, den Anschein zu erwecken, als ob sie jede Beziehung zu feindlichen Staatsangehörigen aufgegeben hätten, obgleich letztere doch fortfahren, einen beträchtlichen Anteil zu haben; 3. die Firmen, welche öffentliche Unternehmungen betreiben. Die „voce pubblica“ ist mit den Dekreten vom 8./10. August 1916 nicht zufrieden, weil sie überhaupt noch den Betrieb einzelner Unter- nehmungen mit deutschen Interessen zulassen. Nach dem „Corriere della Sera“ vom 30. September 1916 verlangte eine von der Lega Nazionale Ttaliana am 29. September in Mailand einberufene Versammlung von der Regierung ein neues Dekret, das die Sequestration aller „feindlichen“ Vermögen und die Schließung aller „feindlichen“ Unternehmungen an- ordnen soll. Durch Dekret vom 30. September 1916 hat Italien alle Zahlungen an Angehörige feindlicher Staaten, wenn sie keinen Wohnsitz in Italien haben, ausdrücklich verboten!