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        <title>Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn</title>
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      <div>6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg, deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 103 
  
fein dlichen Staaten und derjenigen Staaten, die mit ihnen ver- 
bündet sind, ferner auf alle Personen und Institutionen, die in den genannten 
Gebieten oder in den vom Feinde besetzten Gebieten Wohnsitz haben. 
Der zitierte Art. 1 des Dekretes vom 24. Juni 1915 enthält ein Verbot von 
Rechtsgeschäften und lautet: 
Die Verkäufe, Abtretungen und irgendwelcher Eigentumsübergang an 
Liegenschaften oder Immobilienrechten, welche den Angehörigen des öster- 
reich-ungarischen Kaiserreiches gehören oder Personen, welche dort wohnen, 
entbehren jeder rechtlichen Wirksamkeit im Königreich Italien und in den 
italienischen Kolonien, wenn sie in der Zeit vom 24. Mai 1915 an und während des 
Krieges erfolgten. 
Ebenso entbehren jeglicher rechtlichen Wirksamkeit alle in gleicher Zeit er- 
folgten Abtretungen von Waren, Forderungen, alle Handelsgeschäfte, oder all- 
gemein alle Rechtsgeschäfte, welche darauf ausgehen, an Stelle eines Angehörigen 
oder einer juristischen Person des österreich-ungarischen Staates einen An- 
gehörigen einer anderen Nation zu setzen. 
Art. 2. Auf dem Wege der Vergeltung kann die Regierung, wenn sie es für 
angezeigt erachtet, den Art. 2 des genannten Dekretes (vom 24. Juni 1915) auf 
feindliche oder mit ihnen verbündete Staaten ausdehnen, sei es durch General- oder 
Spezialdekrete, und zwar auf Antrag des Justizministers in Übereinstimmung mit 
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und nach vorausgegangener 
Beratung im Ministerrat. 
Der zitierte Art. 2 des Dekretes vom 24. Juni 1915 lautet: 
Art. 2. Während des Krieges kann ein Österreicher, eine juristische 
Person oder Gesellschaft von Österreich-Ungarn oder dort wohnend oder sich 
aufhaltend, in Italien keine rechtlichen Schritte, Klagen und Prozesse in 
Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen vor irgend. einer Behörde des 
Königreiches oder der Kolonien einleiten oder fortsetzen, selbst nicht, wenn es 
sich um nichtstreitige Rechtssachen handelt. Ebensowenig sind hypothe- 
karische Überschreibungen zulässig. Die bereits anhängigen Rechtssachen 
und Prozesse sind von Rechtswegen suspendiert und können erst nach 
Beendigung des Krieges wieder aufgenommen werden. 
Art. 3. Die dem Justizministerium durch Dekret vom 13. April 1916 erteilten 
Befugnisse zur Ergreifung von eventuellen Maßnahmen gegen die Angehörigen und 
Institutionen der feindlichen Länder und der dort domizilierten Personen, werden 
ihm gleichfalls eingeräumt für alles, was die Angehörigen oder Institutionen der 
den feindlichen Ländern verbündeten Staaten betrifft, 
Das Dekret vom 138. April 1916 ermöglicht als Vergeltungsmaßnahmen 
— a titolo di ritorsione o di rappresaglia — folgende administrative Verfügungen 
des Justizministers gegen Angehörige oder Bewohner feindlicher Staaten, 
a) Beschlagnahme, Sequestration des „feindlichen‘‘ Vermögens, Ein- 
setzung von amministratori zur Verwaltung der ‚feindlichen‘ Vermögen. 
b) Zahlungsverbote, so daß Zahlungen zugunsten des „Feindes‘ nur 
bei bestimmten Kassen erfolgen dürfen. 
ec) Überwachung industrieller und kaufmännischer Unternehmungen 
durch besonders dazu bestimmte Personen, die mit weitestgehenden Voll- 
machten betraut werden können, im Interesse der Verteidigung und der 
wirtschaftlichen Interessen des Landes. — 
Art. 4. Dieses Dekret hat Rechtskraft vom Tage seiner Veröffentlichung an 
(20. Juli 1916). 
Die italienische Presse war im allgemeinen mit den im Dekret vom 18. Juli 
festgesetzten Repressalien gegen die deutschen Staatsangehörigen und das deutsche</div>
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