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        <title>Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn</title>
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          <persName>
            <forname>Arthur</forname>
            <surname>Curti</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>1047609576</idno>
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        =
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F-)
        <pb n="2" />
        Der Handelskrieg

von

Ungland,. „Frankreich und Italien

; gegen ;

l Deutschland und d Öster reich ag

_ Gesetzliche Maßnahm en

* Handeltrerbot Sequestration und- Timldation
feindlicher Vermögen, Vertrags- und Gesellschaftsrecht,
 die: Pariser Wirtschaftskonferenz usW.

Ze 2 re KA A

Dr. Ar. "Arthur Curti ME

Zürich.

 

 

TAN Berlin: A
at Heymanns Verlag ;
        <pb n="3" />
        |

22a

Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8

Rechts- und Staatswissenschaftlicher Verlag

 

„Die Rechtsverfolgung
im Internationalen Verkehr

Darstellung der Justizorganisation; des Zivilprozeßrechts; des Konkursrechts; des
Eherechts; der Erbschaftsregulierung und der Konsulargerichtsbarkeit in den europäischen
 und außereuropäischen Staaten
S Herausgegeben von

Dr. Franz Leske und “Dr. W. Loewenfeld
weil, Geh. Ober-Justizrat und vortragen- Justizrat, Rechtsanwalt bei dem Kgl.
dem Rat i. Kgl. Preuß. Justizministerium 4 Landgericht in Berlin und Notar

 

Band I M.27.—, elegant in Halbleder gebunden M, 30.—

Band II M.28,—, elegant in Halbleder gebunden M. 831.— N %
Band Ill 1. Teil. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. M. 14—, elegant in Halbleder
gebunden M. 16,50
Band lıl. 2, Teil, befindet. sich in Vorbereitung. ne
Band IV. Das Eherecht, (Herausgegeben in Verbindung mit Amtsgerichtsrat J. Hahn in Berlin)
M. 27.—, elegant in Halbleder gebunden M. 80.— ;

Das englische Prisenrecht
In seiner neuesten Gestalt

Unter besonderer Berücksichtigung der seit August 1914 erlassenen Gesetze
und gefällten Entscheidungen der Prisengerichte Englands und der
britischen Überseebesitzungen und Protektorate
von

Charles Henry Huberich

Dr. jur. (Heidelberg, Yale, Melbourne), ehem. ord. Professor der Rechte :
an der Stanford Universität (Californien), Mitglied der Anwaltschaft
des Obersten Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten von Amerika

Advokat: Berlin, Hamburg, Haag, Paris
E Herausgegeben im Aufirage
der Altesten der Kaufmannschaft von Berlin
Preis geheftet 4 M f 1915 ; ; Preis gebunden 5 M

Der gesetzliche _
Zahlungsaufschub im Kriege.

ı nebst Anhang
neuerer und neuester Moratoriengesetze des In- und Auslandes

87 =

Cd

von
Dr. Ludwig Bendix
. Berlin .
Preis 2 M * 1914 | Preis 2 M
        <pb n="4" />
        |
|
|
|
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|
il
|
|

 

A. Curti

Dr.

Der Handelskrieg
        <pb n="5" />
        Der Handelskrieg

England, SM und Italien

 

Deutschland ud Österreich Ungarn

Gesetzliche Maßnahmen

Handelsverbot, Sequestration und Liquidation
feindlicher Vermögen, Vertrags- und Gesellschaftsrecht,
 die Pariser Wirtschaftskonferenz usw.

 

Eine neutrale Darstellung

von

Dr. jur. Arthur Curti

Zürich

 

Berlin
Carl Heymanns Verlag
1917
        <pb n="6" />
        Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W 8

 

 

Werlags-Archiv 6080
        <pb n="7" />
        Vorwort.

Der große europäische Krieg ist zu einem gewaltigen Handelskrieg
geworden. Deutschland und die ihm verbündeten Völker sollen von der
übrigen Welt abgeschlossen, wirtschaftlich zugrunde gerichtet und durch
den Hunger zu einem Friedensschluß gezwungen werden, wie er von den
feindlichen Staaten diktiert wird. Die wirtschaftliche Kraft der Zentralmächte
 soll aber auch für lange Zeit nach dem Kriege durch besondere
Vereinbarungen der Alliierten, durch Handels- und Zollverträge und andere
Maßnahmen lahmgelegt werden, wie dies den einzelnen Regierungen
durch die Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz vom Juni 1916
vorgeschlagen wurde. Das Verbot, mit den Angehörigen des feindlichen
Staates Handel zu treiben und die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens,
 wie sie gleich zu Beginn des Krieges zunächst von England
und Frankreich verfügt wurden, waren nur die einleitenden Schritte.
Weit rigorosere Maßnahmen folgten seither: die englischen Gesetze, die
den Gerichten und Administrativbehörden gestatten, die zugunsten der
„Feinde“ erteilten gewerblichen Schutzrechte außer Kraft zu setzen, um
sie englischen Staatsangehörigen einzuräumen; das Verbot des Betriebes
„feindlicher“ Geschäfte oder auch die Schließung von Unternehmungen
mit überwiegend feindlichem Einfluß, die rücksichtslose Liquidation
dieser Vermögen und Unternehmungen zugunsten englischer Gläubiger
und die Festhaltung eines allfälligen Liquidationsüberschusses mit dem
Vorbehalt freier staatlicher Verfügung darüber bis nach dem Krieg;
das Recht des Board of Trade, auch ohne Richterspruch jeden Vertrag,
bei welchem ein „Feind“ beteiligt ist, aufgelöst zu erklären; die Aufstellung
 „schwarzer Listen“ von Firmen in neutralen Ländern, durch
die jedermann verboten wird, mit den in den Listen aufgeführten Personen
und Firmen irgend welche ökonomischen Beziehungen zu unterhalten,
obgleich diese Personen keinem feindlichen, sondern einem neutralen Staate
angehören.
        <pb n="8" />
        VI Vorwort.

 

Diese Maßnahmen sind direkte Eingriffe in das bestehende Privatrecht;
 sie sollen in diesem Buche dargestellt werden.
Daneben kommen aber noch weitere Kampfmittel für den Handelskrieg
 in Betracht, die Ein- und Ausfuhrverbote, die Behandlung der
meisten Waren als Kriegskonterbande, Maßnahmen gegen den Handel
und die Handelsschiffart feindlicher und neutraler Staaten, die Blockade
der Nordsee durch die englischen Schiffe, wodurch dem Deutschen Reich
die Wege zum Weltmeer und der Verkehr über See verschlossen wurden.
Die Verhinderung der Einfuhr von Waren und Lebensmitteln durch
Maßnahmen gegen die neutralen Staaten. Besonders erwähnt seien hier die
in Holland und in der Schweiz mit der Zustimmung der Landesregierung,
auf Verlangen der englischen und französischen Regierung errichteten
Einfuhrtruste, Gesellschaften zur Überwachung der Einfuhr und als
Kontrollstellen zur Verhinderung der Weiterbeförderung von Waren nach
Deutschland (die „Oversea Trust Company“ in Holland und die „Societe
suisse de Surveillance 6conomique“ in der Schweiz!)). So leiden nicht nur
die kriegführenden Länder, sondern auch die neutralen unter dem Wirtschaftskampf.
 Man denke dabei an die Ausdehnung des Konterbande-Verbotes
 auf tägliche Bedarfsartikel, die Durchsuchung verdächtiger
Schiffe, die Beschlagnahme von Briefpostsendungen auf neutralen Dampfern
und die Post- und Telegrammzensur, die.auch Sendungen zwischen neuralen
 Ländern nicht respektiert.
Es ist nicht möglich, in einem einzigen Buche diesen gigantischen
Kampf auf wirtschaftlichem Gebiete heute schon eingehender zu beschreiben.
Der Zweck dieser Darstellung, in Verweisung auf des Verfassers Buch
„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“ ?), ist lediglich, eine Übersicht
 über die Eingriffe in die „feindlichen“ Privatrechte auf dem Lande
zu geben, wobei die praktische Seite der Information zu rascher Orientierung
 der Interessenten schon jetzt während des Krieges maßgebend
war. KEiner späteren Zeit ist es vorbehalten, erschöpfende und wissenschaftliche
 Darstellungen des gegenwärtigen Krieges als Handelskrieg
zu schaffen.
Für das Seekriegsrecht, soweit es für den Handelskrieg in Betracht
kommt, muß auf besondere Darstellungen verwiesen werden, wie auf das
Buch des amerikanischen Professors Edwin Clapp „Britisches Seekriegs-1)

 Abgekürzt „S..S. 8.“
%) Erschienen in Carl Heymanns Verlag, Berlin, 1916. Es ist darin das Ausnahmerecht
 gegen feindliches Vermögen bis Ende 1915 von England, Italien, Deutschland,
 Österreich und Rußland, besonders aber von Frankreich dargestellt.
        <pb n="9" />
        Vorwort. VII

 

recht und die Neutralen im Kriege 1914/16“, übersetzt von KErich
Zimmermann, Berlin 1916, Ernst Siegfried Mittler und Sohn; ferner
Huberich, Charles Henri, „Das englische Prisenrecht in seiner neuesten
Gestalt“, Berlin, Carl Heymanns Verlag:

Ich habe alle wichtigen Ausnahmegesetze und die Praxis von
England, Frankreich und Italien gegen die „feindlichen“ Vermögensinteressen
 bis Mitte September 1916 zur Darstellung gebracht. Dabei
war der geschichtliche Werdegang zu berücksichtigen, wozu ich um so
mehr Veranlassung hatte, als die Entwicklung dieses Ausnahmerechtes
auch während der Drucklegung des Buches nicht stille stand. So kam
es, daß frühere Seiten und Kapitel der einzelnen Abschnitte die in den
ersten Monaten nach dem Kriege getroffenen weniger scharfen Maßnahmen
 wiedergeben, während auf späteren Seiten das rigorosere Recht
der neuesten Zeit niedergeschrieben ist.
Führend im ganzen Wirtschaftskampf ist unzweifelhaft England,
dessen Regierung — wohl nach dem englischen Worte „right or wrong
my country“ — in denkbar größtem Gegensatz zu der deutschen Rechtsauffassung
 den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums auch
im Kriege zu Lande nicht anerkennt und nicht nur die feindliche Regierung
 und die feindliche Armee, sondern auch jeden Bewohner des feindlichen
 Staates als „Feind“ betrachtet!). Es liegt nicht in der Aufgabe
eines neutralen Juristen, darüber ein Urteil zu fällen, welche Auffassung
im „Kriegsrecht“ die richtige ist. Der Krieg in jeder Form ist schrecklich,
 und eine der schönsten Aufgaben der vom Weltkrieg verschonten
Länder, ihrer Regierungen und ihrer einzelnen Bürger, wird es sein, dazu
beizutragen, die unsagbaren Leiden des Krieges zu mildern, die großen
Mißverständnisse zu beseitigen und nach dem Kriege an der Wiederaufrichtung
 geordneter friedlicher Verhältnisse mitzuarbeiten. Nicht zum
wenigsten ist dabei auch an den Wiederaufbau auf dem Gebiete des
Privatrechtes zu denken. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß

1) Näheres darüber siehe Seite 1ff. Grundsätzlich und ursprünglich wird nur
derjenige Angehörige des feindlichen Staates von den Engländern privatrechtlich als
„Feind“, alien enemy. betrachtet, der in Feindesland wohnt, nicht aber derjenige, der
in nicht-feindlichem Lande — sei es nun England, einem verbündeten oder neutralen
Lande — Wohnsitz hat. Deutsche, die z. B. in der Schweiz wohnen, werden nicht als
Feinde behandelt; sie können Zahlungen aus England erhalten und Verträge mit Engländern
 abschließen. Dieser Grundsatz hat allerdings während des Krieges, namentlich
durch die schwarzen Listen, große Einschränkung erfahren. Für den Franzosen dagegen
ist jeder Deutsche und jeder Österreicher ein Feind.
        <pb n="10" />
        VII Vorwort.

die nun allerorts staatlich gutgeheißenen Eingriffe in die Privatrechte
zu einer Schwächung des Rechtsbewußtseins und damit zu einer Schädigung
 der ideellen Interessen des eigenen Landes führen müssen und daß
sich deshalb derjenige Kkriegführende Staat nach Friedensschluß am
raschesten erholen wird, der auch dem früheren Feinde im eigentlichen
Rechtsleben möglichst wenig Unrecht zufügt.

Zürich, 1. Oktober 1916.

Dr. Arthur Curti,
Rechtsanwalt.
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichnis.

 

Seite
VOrWOLe a te ee ale le lei A V
X. Teil. England.
1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. , +0. 4000 804 1
I. Der Begriff „Feind“ 274 AH a A a a 1
31. Einschränkungen‘ : ı 104.04 A A A MH in Da en . 8
Ill. Schwarze Listen... 4 m Gr ee em mie man er 4
. IV. Das Ergänzungsgesetz über den Handel mit dem Feinde A 7
V. Eine deutsche Denkschrift an die neutralen Staaten vom 17. Juni 1916 7
VI Der Protest Amerikas 0 NEN HN ae DW 8
2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen Or WE 9
LT. ANpemeines ++ x 4 + 20h m» HA NEE ER HE an 9
II. Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben. Proklamation betreffend
den Handel mit dem Feind, Nummer 2 (9, September 1914) . . . . 11
III. Einsichtnahme in Bücher und Urkunden . . . 2.040000 404 4 Mt 18
IV. Aufsichtspersonen, Verwalter (controllers) . .. 2... * 14
V. Sequestration feindlicher Vermögen; der custodian of enemy property 14
VI. Vermögensliquidation ;. » .. 00 + + nu aA nn 16
38. Kapitel. Gesetz vom 27. Januar 1916; insbesondere die Liquidation feindlicher
Unternehmungen. + u nn ee a A EA 22
I. Allgemeines}. + 440 HE ne a AR N
II. Trading with the Enemy Amendment Act 1916 [27. Januar. BCE a DB
II. Verkauf eines deutschen Geschäftes , . ... +0... 0 + 0 UHHN 30
4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften . . . . A AR 33
1. ‚ANgemeines + SE BEL ME 38
1. Partnerships ++ WE En Te a 38
IM. Companies ee a a NE 34

IV. Verbot und Liquidation feindlicher Gesellschaften auf englischem Boden 35
V. Insbesondere die Liquidation. Aufruf an Gläubiger und Schuldner . . 36
5. Kapitel. Der gewerbliche Rechtsschutz. 2 VE 7 289
1. Allgemeines... 0.0.4 HE u a 89
IL. Staatliche Verfügung über „feindliche“ Schutzrechte . . . + + +. 39
        <pb n="12" />
        X Inhaltsverzeichnis.

Seite
III. Übertragung von „feindlichen“ Patenten auf den Custodian. .... 40
IV. Beispiel des Verfahrens der Ausnützung deutscher Patente durch englische
Fumene N ME A a
N. Fristerstreckungen : 2.2. + 4 U A N ad
VI. Gebührenzahlungen für „Feinde“ 2. 4.0.04 Wir ln u 42
6. Kapitel, Verträge... 40. 0 re Hein ek He A
1. Handelsverbot und Einfluß des  Rricges auf bestehende Verträge era
II. Aufhebung von Verträgen durch den Board of Trade. ....... 47
IIl. Das Gesetz von Australien vom 24. Mai 1915 ........ A
7, Kapitel. Die Stellung des Feindes vor englischen Gerichten . ....... 148

8. Kapitel. Bericht des öffentlichen Treuhänders über‘ das feindliche Vermögen 50
X. Teil, Frankreich,

1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines ......... 52
I. Literatur... EA REN U De
II. Dekret vom 27. September 1914 ER DE
IT. Strafgesetz vom 4. April 1915 . 40 54

IV. Gesetz über die Anmeldung feindlicher Vermögen vom 22, dümune 1916, 54
V. Die „Feinde“, die vom Handelsverbot und. der Sequestration getroffen

Werden. +. er Ne A Ne ve WE 55
VI. Die schwarze Liste .. +... EN
2, Kapitel. Rechtsfolgen des Handels- und  Verträgeverbotes HE tr 00
X. Allgemeines +. 2 2000400 204 WE EG
JH. Verträge, vor Kriegsausbruch ‚eingegangen. 0 u u ET
IIL. u. IV. Auflösung von Verträgen ... N
V. Verträge mit französischen Versicher uNypeielischaften ea 59
8. Kapitel. Der Feind als Prozeßpartet. ah cn N ED 7 O0
4. Kapitel. Durchführung der Sequestration. 5.0. AEG 63
I. Zweck der Sequestration; mesure ESS weder TEN Koch
Konfiskalion: 2. 0 el ee ; rn O8
II. Einziehung von Forderungen, Fortführung von Belriehen, rerkanf von
sequestriertem Gut, Warenlagern usW. . .. +... 00 044 .
IIL. Verwaltung des Vermögens, Prozeßführung . . .. - HE 65
IV. Mietverträge; Zahlung von Mietzinsen, Steuern und Versichern ungsprämien 65
V. Ausnahmsweise Freigabe von sequestriertem Gut .........- 68
VI. Auskunftserteilung durch die Sequester ....... O9
5; Kapitel, Gesellschaften +. 4 44H en OA EN dal „270
I. Gesellschaften, die ganz Dontschen oder Österreichern gehören. .... 70
A. Societes mixtes: . 0. u Ar A „m eh a TE
6. Kapitel. Militärische Heeres insbesondere von NOS für Flücht-Ünpe
 U ER N a . . KE
7: Kapitel. Schutz des geistigen Kigentums . 0.0 NE TB
I. Literatur . ... Wr VE FE BA TO
II. Gewerblicher Rechteschutz HR ia U CO ns O4

III. Literarisches und künstlerisches Bigentum EEE Te NS
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichnis.

MI. Teil, Italien,

1. Kapitel. Handelsverbot gegen Österreich-Ungarn “. . . 4. 00
I. ANpemeines 2 A a RE
II. Verbot der Waren-Ein- und Ausfuhr von und ‚dach Österreich: Ungarn:
25. Mal 1915 00 A SD
III. Verbot von Rechtsgeschäften und der Geltendmachung“ von "Rechten,
24 Juni 1915 . 4 WE WR Ve
2. Kapitel. Requisition und Beschlagnahme . ..-....... +... &amp;lt;*
3, Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in JTtalien. bis Juni 1916 .. .. x -
I. Allgemeines, .. 0 00. an a Mi
Die „Verständigung“ zwischen Deutschland und Italien, vom 11. Mai 1915
IL. Verbot der Ein- und Ausfuhr von Waren deutschen Ursprungs, 4. Februar
O6 N A a A A
III, Verbot geschäftlicher Korrespondenz, 80. April 1916 m
4. Kapitel. Requisition der deutschen Schiffe... .®. ... +..."
1. ANpemeines . . 4. 1 20000 A es de En .
II. Die Dekrete über die Beschlagnahme und Requisition von Schiffen . .
III. Behandlung der aus den deutschen Schiffen gelöschten Waren .
5, Kapitel. Rechtsvertretung und Prozesse von Deutschen in Italien. Verjährungs-IMS

 A A ea Da

. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen gegen deutsche und Österreichische Ver-MÖgENSPECHTE

 vn eG elkır a ee nee A N he
A. Das Dekret vom 18. Juli 1916 (Verbot der Geltendmachung von
Rechten, Eingehung von vn Zahlungsverbot, Aufsicht,
Sequestration). -. - TE N da ze a de
I. Allgemeines. Rüsktrite Laliens von der „Verständigung“ vom 21. Mai 1915
Il. Protest der deutschen Regierung vom 20. Juli 1916. ..... +.
IN. Erklärung der italienischen Regierung vom 19. Juli 1916
IV: Das Dekret vom 18. Juli 1916. 2 0.04 a
V. Folgen des Dekretes ....... «4
B. Die beiden Dekrete vom 8. August 1916 .
I. Allgemeines + . , HE et .
II. Das Verbot des Handels it dem „Feind“ Und seinen Verbündeten Oder
Personen der schwarzen Liste... Auflösung von Verträgen
III. Aufsicht über „feindliche“ Geschäftsfirmen, Sequestration und Tiquidation

IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz vom 14, bis 16. Juni 1916,

1. ANZeEMeIDES ee ae Se en a
IT. Resolutionen a A ee Ka a
III. Erklärungen des französischen Handelsministers Ciömentel ER

IV. Erklärungen des englischen Premier-Ministers Asquith . .. +.
V. Preßstimmen zu den Beschlüssen, dabei Aufsatz von Prof, Entenburg
aus der „Neuen Freien Presse“ ....-+. ..* ..... wu
VI. Protestbewegung in Amerika gegen die Pariser Beschlüsse. .... .
VII. Durchführung der Beschlüsse .... +. ES De

78
80
81
81
82

85
86
86
90
91
91

95

102
102
104
106
106

107
108

112
114
317
119

121
129
        <pb n="14" />
        XH Inhaltsverzeichnis.

 

V. Teil. Deutschland,

L, Literatur... + 24 A .
II. Zwangsweise Liquidation englischer Unternehmungen
III. Gewerblicher Rechtsschutz ... +...
IV. Vergeltungsmaßregeln gagen Italien . . RP
V. Vertragsrecht +» + + + + 04 u WA A

VI. Teil. Österreich-Ungarn

Nachtrag zu Italien. -

Alphabetisches Register

Seite
135
135
137
137
138

141
        <pb n="15" />
        EEE

1; -Feil:
England.

Es ist’zunächst zu verweisen auf Arthur Curti „Handelsverbot und Vermögen in
Feindesland“ (zitiert Curti I) Seite 4—95. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1916.
Weitere Literatur: „The London Gazette‘; das amtliche Publikationsorgan der
britischen Regierung veröffentlichte alle Kriegserlasse, die gegen den Handel mit dem
Feinde und gegen das „feindliche“ Eigentum gerichtet sind.
Manual of Emergency Legislation comprising all the Acts of Parliament, Proclamations,
 Orders &amp;amp;c., passed and made in consequence of the War, herausgegeben. von.
Alexander Pulling, London 1914, im Verlage von Darling &amp;amp; Son Ltd. Zu dieser
Sammlung der englischen Kriegserlasse sind Supplementbände, supplements 1, 2, 3
und 4 (September 1915) erschienen.
In deutsche Sprache übersetzt sind die wichtigen. englischen. Kriegserlasse abgedruckt
 in der vom Auswärtigen Amt Ende des Jahres 1915 herausgegebenen Publikation:
„Ausnahmegesetze gegen deutsche Privatrechte in England, Frankreich und Rußland“*,
Carl Heymanns Verlag, Berlin, Seite 7— 111.
Arthur Page: War and Alien Enemies (The law affecting their personal and
trading rights and herein of contraband of war and the capture of prizes at se%), second
edition. London. Stevens and sons, Limited, 119 &amp;amp; 102 Chancery Lane, Law Publishers
 1915.
Das bürgerliche Recht Englands, herausgegeben von der internationalen Vereinigung
 für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin,
auf Grundlage einer Kodifikation von englischen Juristen, Kommentar von Dr. Gustav
Schirrmeister und Dr. W. Prochno wnick, Carl Heymanns Verlag, Berlin 1905—1912,
kommt hier insbesondere für das englische Recht betr. die Handelsgesellschaften in
Betracht.

1. Kapitel.

Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel
zu treiben.

I. Nach alter englischer Auffassung sind Feinde Englands nicht
nur der gegnerische kriegführende Staat und die Angehörigen seines
Heeres, sondern auch jeder einzelne Bewohner des feindlichen Staates.
Es ist deshalb verboten, mit diesen alien enemies Handel zu treiben?).

1) Siehe darüber Curti „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘“ Seite 4£f£.
und das dort angeführte Urteil in Sachen Porter &amp;amp; Freudenberg, das in deutscher Übersetzung
 wörtlich wiedergegeben ist in der Publikation des Auswärtigen Amtes ‚„Ausnahmegesetze‘‘
 S, 59.

Curti, Handelskrieg. x
        <pb n="16" />
        2 I. Teil. England.

Als alien enemies werden dabei alle Personen betrachtet, die freiwillig
 während der Dauer des Krieges Wohnsitz oder Geschäftsnieder-Jlassung
 in einem feindlichen Staate haben. Es ist dabei gleichgültig,
welcher Nationalität sie sind. Selbst Angehörige des britischen Königreichs
werden als „alien enemies“ behandelt, wenn bei ihnen die erwähnten Voraussetzungen
 zutreffen. Umgekehrt sind als „Freunde“, alien friends, selbst
Deutsche, Österreicher und Ungarn zu betrachten, wenn sie freiwillig auf
britischem Territorium wohnen oder dort Geschäfte betreiben. Es wird dabei
vor allem auf den geschäftlichen Betrieb abgestellt. Dies ist altes englisches

 Recht, wobei wohl die Ansicht maßgebend war, daß die Personen,

die — wenn auch anderer Staatszugehörigkeit — während des Krieges
fortfahren, auf englischem Territorium zu leben, Geschäfte zu betreiben,

ihre Steuern zu bezahlen, sich dadurch als friends, als „englandfreundlich“
offenbart haben !).

Allerdings ist dabei Voraussetzung, daß der Fremde per licentiam et sub protectione
regis, mit Erlaubnis der Regierung, in England wohne.
Diese Erlaubnis kann nur als erteilt betrachtet werden, wenn sich der Fremde den
Vorschriften unterzogen hat, die seit Beginn des Krieges für seinen Aufenthalt in Großbritannien
 und Irland erlassen worden sind, insbesondere den Aliens Restrietion Orders,
Ausländerbeschränkungsverordnungen. Es sind dies polizeiliche Vorschriften, die den
Fremden, der auf englischem Territorium landet, dort lebt, oder von dort weggeht, scharfer
polizeilicher Kontrolle unterwerfen, der Anmeldepflicht beim Registration officer, dem
Paßzwang usw., Beschränkungen, die man vor dem Kriege in England gar nicht kannte,
Ein Ausländer kann auch jederzeit interniert werden 2).

Besitzt ein Feind eine Zweigniederlassung in einem britischen,
verbündeten oder außerhalb Europas gelegenen neutralen Gebiet, so sollen

1) Das australische Gesetz vom 24. Mai 1915 faßt den Begriff „Feind‘“ weiter.
Darnach ist Feind „jede Person, Firma oder Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb mittelbar
oder unmittelbar durch feindliche Staatsangehörige oder unter ihrem Einfluß geleitet
oder beaufsichtigt wird oder deren Geschäfte ganz oder überwiegend zugunsten oder im
Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden, selbst wenn die Firma oder
Gesellschaft innerhalb der königlichen Gebiete eingetragen ist oder Rechtsfähigkeit
 erlangt hat“.
2) Es sind folgende Aliens Restrietion Orders erlassen worden:
R. (Consolidation) Order, 1914.
R. (Change of name) Order, 1914.
R. (Belgian Refugees) Order, 1914.
R. (Armenians, &amp;amp;c) Order, 1915.
R. (Amendment) Order, 1915.
R. (Seamen) Order, 1915.
. R. (Amendment) Order, 1916.
S The Order of Council, 29. Februar 1916, siehe „The London Gazette‘ von
diesem Tage; Seite 2213 £f. gibt eine Zusammenfassung aller an diesem Tage in
Geltung stehenden Polizeivorschriften für den Ausländer, der sich auf britise hem
Territorium aufhält.

Siehe Manual of Emergency Legislation, supplement 4, Seite 629 ff.; ferner
Page S. 91 ff.

DASS
bb
        <pb n="17" />
        1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel zu treiben. 3

 

Geschäfte mit einer solchen Zweigniederlassung nicht „als von oder mit“
einem Feinde behandelt werden?).
Doch sind Versicherungs- und Rückversicherungsverträge auch mit
Filialen feindlicher Versicherungsgesellschaften oder Bankgeschäfte mit Filialen feindlicher
Geschäftshäuser ausdrücklich verboten ?2).
Gemäß der Aliens Restrietion Order Consolidated vom 30. April 1915 $ 24 darf
ein alien enemy, eine Person feindlicher Staatsangehörigkeit, im Britischen Reich kein
Bankgeschäft betreiben oder an einem solchen teilnehmen, es sei denn mit der Erlaubnis
eines Staatssekretärs.
Eine solche Erlaubnis wurde drei deutschen, zwei österreichischen und zwei türkischen
 Banken für ihre Londoner Filialen zur Abwicklung ihrer Geschäfte gewährt. Die
betreffenden Bewilligungen — licences — datieren vom 10. und 13. August mit Abänderung
vom 19. September, 5. und 30. November 19143).
Durch die Proklamation vom 25. Juni 1915 wurde indessen der
Handel auch allgemein verboten mit feindlichen Staatsangehörigen, die
in China, Siam, Persien oder Marokko wohnen oder dort ein Geschäft
betreiben).
‚II. War man in England zu Beginn des Krieges gegenüber Deutschen
und Österreichern, die dort ihre geschäftlichen Niederlassungen hatten,
sehr liberal, indem man sie als alien friends betrachtete, so ist im
weiteren Verlauf der geschichtlichen Ereignisse der Kreis dieser ausländischen
 Freunde doch immer kleiner geworden, indem durch neue
Erlasse der Regierung ein großer Teil der Deutschen und Österreicher
interniert oder des Landes verwiesen wurde.

Am 13. Mai 1915 erklärte der Premierminister im House of Commons, daß „persons
of hostile origine‘‘ folgende Behandlung erfahren werden:

 

1) Ziffer 7 der zweiten Proklamation über den Handel mit dem Feinde vom
9. September 1914, Auswärtiges Amt, Ausnahmerechte 8. 16 ff.
2?) Der High Court hat aber am 29. Oktober 1914, im Fall W. L. Ingle Ltd. c. Mann -
heim Insurance Co. ausdrücklich erklärt, daß die beklagte deutsche Gesellschaft, die wegen
ihrer „feindlichen‘“ Qualität die Bezahlung einer Versicherungssumme aus einem am 31. Juli
1914 eingegangenen Versicherungsvertrage ablehnte, gleichwohl pflichtig sei zu zahlen,
denn die Frage, ob ein Angehöriger eines feindlichen Staates als alien enemy zu betrachten
 sei in bezug auf Verträge, die er abgeschlossen hat, und in bezug auf das
Recht vor englischen Gerichten als Partei aufzutreten, hänge nicht von seiner Nationalität
und auch nicht von seinem Wohnsitz in juristischem Sinne ab, sondern. von der Beantwortung
 der Frage, ob er in England Geschäfte betreibe oder nicht. Im bejahenden Fall sei
es auch während des Krieges erlaubt, mit ihm in England Geschäfte zu betreiben, soweit
sie sich auf die Zweigniederlassung beziehen, die er in England hat. Die beklagte Ge-Sellschaft
 habe nun ein geschäftliches Domizil in England. Die Mannheim Insurance Co.
habe ihre Geschäfte durch die Vermittlung englischer Versicherer abgeschlossen.
Eine Proklamation vom 8. Oktober 1914 (abgedruckt Auswärtiges Amt, Aus-Nahmegesetze
 Seite 24) hat allerdings auch den Verkehr mit Niederlassungen von Feinden
in England, neutralen und verbündeten Ländern eingeschränkt, indem sie die Eingehung
von Versicherungsgeschäften mit solchen Zweigniederlassungen verbot.
3) Abgedruckt Curti I S. 19.
*) The Trading with the Enemy (China, Siam, Persia, Marocco) Proclamation
1915, 15. Juni.

1*
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        I. Teil. England.

 

1. Nicht naturalisierte Männer in milifärpflichtigem Alter sollten interniert,
ältere Männer aber ausgewiesen werden.
Naturalisierte Männer sollten ebenfalls so behandelt werden, es sei denn, daß
sie vor einer zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission nachweisen können,
daß es ein Gebot von „justice and humanity“ sei, sie von dieser Behandlung auszunehmen.
 Unter entsprechenden Bedingungen sollten Frauen und Kinder
ausgewiesen werden 1).
Durch die Aliens Restrietion. (Change of name) Order 1914 ist es auch dem „alien
enemy“* verboten worden, nach dem 12. Oktober 1914 Geschäfte unter einem anderen
Namen zu betreiben als unter dem, unter dem er zu Ausbruch des Krieges bekannt war ?).
Ill. Ferner verlieren Kaufleute die Eigenschaft von alien friends
und werden zu Feinden, mit denen jeder Handel verboten ist, wenn sie mit
dem „Feinde“ in Verbindung stehen, solchen Verkehrs verdächtigt werden
und deshalb von der englischen Regierung auf die schwarze Liste derjenigen
 Firmen gesetzt werden, die zu boykottieren sind.
Durch die Trading with the Enemy (Extension of Powers) Act
vom 23. Dezember 1915 ist bestimmt worden, daß die Regierung den auf
britischem Gebiete wohnenden und geschäfttreibenden Personen den
Handel mit Personen und Gesellschaften verbieten kann, die nicht in
feindlichem Gebiete wohnen oder dort Handel treiben, und zwar
wegen der Zugehörigkeit zum feindlichen Staate oder geschäftlicher
Beziehungen zu einer Person mit feindlicher Staatsangehörigkeit, „by
reason of the enemy nationality or enemy association“.
Gestützt auf dieses Gesetz wurde am 29. Februar 1916 die Trade
with the Enemy (Neutral Countries) Proclamation, 1916, erlassen,
 die jeden Handel verbietet mit allen Personen in neutralen
Ländern, die in besonderen Listen — statutory list — in der „London
Gazette“ bekannt gegeben werden. Diese Bekanntmachung wurde ersetzt
 durch die nur unwesentlich anders lautende „The Trading with
the Enemy (Statutory List) Proclamation, 1916, No. 3“3).
Der Ausdruck „in neutralen Ländern‘ wird hier ersetzt durch „in nichtfeindlichen
 Ländern“.
Solche „schwarze Listen‘ erschienen bis Ende Mai 1916 in bezug auf „feindliche“
Firmen oder „feindlicher Beziehungen verdächtige Firmen“ in Argentinien, Brasilien,
China, Chile, Cuba, Dänemark, Equador, Griechenland, Holland, Japan, Las Palmas,
Marocco, Madeira, Niederländisch Ost-Indien, Norwegen, Persien, Peru, Philippinen,
Portugal, Siam, Spanien, Teneriffa, Uruguay. Daneben scheinen schwarze Listen zu
bestehen, die nicht in der „London Gazette‘ veröffentlicht wurden, die sich aber auf
Firmen in Italien und der Schweiz beziehen. Im Juli 1916 wurde auch eine schwarze
Liste mit Firmen in den Vereinigten Staaten bekannt, was dort Proteste zur Folge hatte.
Siehe darüber unten Seite 8. In einer besondern Denkschrift vom 17. Juni 1916 mahnte
die deutsche Regierung die neutralen Länder zum Aufsehen. Siehe unten V. Bis Anfang
 August 1916 waren 1648 Firmen auf die schwarze Liste gesetzt, davon von
Holland 136, von Brasilien 154, von Spanien 193.

»

1) Siehe Page, 5. 22.
?) Siehe Page, S. 21.
3) Veröffentlicht im „Supplement to the London Gazette‘ vom 23, Mai 1916.

   

d
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        |

»

 

  

1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel zu treiben. 5

 

Der Controller des Foreign Trade Department macht bei der Veröffentlichung
 dieser Proklamation darauf aufmerksam, daß der Handel,
überhaupt irgend welche geschäftliche Beziehung zu den in diesen Listen
angeführten Häusern, gleich bestraft wird, wie der Handel mit Firmen
in Feindesland. gemäß den verschiedenen „Trade with the Enemy Acts“,
es sei denn, daß ausnahmsweise eine General- oder Spezialerlaubnis durch
den erwähnten Controller Lancaster House, St. James, S. W. erteilt wird.

Über die Strafe im Übertretungsfall dieses Verbotes siehe unten S. 13.
Die Proklamation selbst läßt folgende Ausnahmen vom Verbote zu:
a) Zulässig ist das Eingehen von Versicherungsgeschäften in dem betreffenden
Lande mit einer in der Liste genannten Person oder durch deren Vertreter, mit Ausschluß
von, Seeversicherungen oder von Feuerversicherungen oder irgend welcher Versicherung
von Gütern und Waren vom Lagerplatz des Verladers oder Fabrikanten bis zum Lagerplatz
am Transportziel, wenn irgend ein Teil des Transportes zur See erfolgt.
b) Ebenso werden von diesem Handelsverbot nicht getroffen diejenigen Personen,
die in England wohnen und dort Geschäfte betreiben, welche in einem nichtfeindlichen
Lande ein Eisenbahnunternehmen oder ein anderes Unternehmen von öffentlichem
Interesse ausführen, das von der Regierung oder von einer Landes-, Provinz- oder Stadtbehörde
 konzessioniert ist. Es ist ihnen gestattet, auch mit den auf der „schwarzen Liste“
aufgeführten Personen zu verkehren und zu handeln, aber nur soweit dies nötig ist, um
die Verpflichtungen und Bedingungen zu erfüllen, die gemäß der behördlichen Konzession
oder Erlaubnis für die Durchführung der Eisenbahnunternehmung oder jedes anderen
Dienstes in öffentlichem Interesse nötig sind.
c) Ein Staatssekretär oder sein Stellvertreter kann auf gestelltes Gesuch in einzelnen
 Fällen einer Person oder einer bestimmten Klasse von Personen Ausnahmeerlaubnis
erteilen. ES
Das Foreign Trade Department erklärt sich bereit, auf Anfragen andere nicht
feindliche Firmen zu nennen, die an Stelle der auf die Liste gesetzten treten können
(siehe z. B. „The London Gazette‘ 9. Mai 1916).

Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ betont in einem Aufsatz
über die englischen schwarzen Listen, daß England damit das Handelsverbot,
 das zunächst nur innerhalb Englands für Engländer galt, Neutralen
 in einem neutralen Lande aufzwingt und sie wie Feinde behandelt,
wenn sie von dem bisher nie bestrittenen Recht, mit Angehörigen aller
Nationen innerhalb eines neutralen Landes zu handeln, Gebrauch machen.

Dies wird durch die italienische Handelskammer in Säo Paulo (Brasilien) in
einem auf amtliche Weisung ergangenen Rundschreiben festgestellt. Das Schreiben
lautet:
Säo Paulo, 10. April 1916. Sehr geehrter Herr! Auf Anordnung des Präsidenten
 und in Ausführung der Weisung, die von einer höheren konsularischen Autorität
 ausgegangen ist, erfülle ich die Pflicht, Ihnen in der Anlage die schwarze Liste
der englischen Regierung (statutory black list) mitzuteilen, auf der diejenigen Firmen
mit dem Sitz in Brasilien aufgeführt sind, mit denen Handelsbeziehungen zu unterhalten
 verboten ist. In pflichtgemäßer Erfüllung dieses Auftrages erlaube ich mir,
die Aufmerksamkeit Euer Hochwohlgeboren auf die Fußnote der Liste hinzulenken,
in der gesagt wird, daß jeder, der versuchen sollte, die Anordungen des erwähnten
königlichen Dekrets zu umgehen, indem er irgend eine der auf der schwarzen Liste
befindlichen Firmen unterstützt, d. h. mit ihnen Handel treibt, Gefahr läuft, seinerseits
        <pb n="20" />
        6 I. Teil. England.

 

auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Genehmigen Euer Hochwohlgeboren usw.
Sekretär der Kammer, gez. a. Bertoletti.“ —
Nicht weniger interessant ist folgendes Rundschreiben, das der englische
Konsul in Para an die brasilianischen Firmen auf Befehl seiner Regierung übersandte
und in dem diese Firmen in ihrem eigenen Lande mit Strafe bedroht werden, wenn
sie den schwarzen Listen-Firmen irgendwie Beistand leisten:
Rundschreiben. Englisches Konsulat Para, 10. April 1916. Geehrte Herren!
Seit geraumer Zeit ist es der aufrichtige Wunsch der Regierung des britischen Reiches,
die in Brasilien zwischen den englischen Firmen und Untertanen sowie den Angehörigen

der alliierten Länder einerseits und den in Para ansässigen brasilianischen und neu--tralen

 Firmen andererseits glücklicherweise bestehenden guten Handelsbeziehungen
aufrecht zu erhalten und zu erweitern. In der Absicht, gegenwärtig einen großen
Teil von dem in den Händen deutscher und österreichisch-ungarischer, türkischer und
bulgarischer Untertanen sich befindenden Handel auf diese Firmen zu übertragen und
die Ausdehnung des feindlichen Handels einzuschränken, bin ich beauftragt, allen
Personen und Firmen in diesem Konsulatsbezirk zur Kenntnis zu bringen, daß jeder
Versuch, eine in der schwarzen Liste stehende Firma oder Person vor den Folgen
der königlichen Verordnung Seiner britischen Majestät zu schützen, damit bestraft
wird, daß die betreffende Firma selbst auf die schwarze Liste gesetzt
werden wird. Mit angelegentlicher Empfehlung, gez. G. B. Michell, englischer
Konsul.“
Auch in der Schweiz machten sich die „Schwarzen Listen“ der
Engländer fühlbar. Die schweizerische Zeitung „Der Bund“ veröffentlichte
 folgendes „Eingesandt“:
„Eine schweizerische Transport-Versicherungsgesellschaft sieht sich
gezwungen, ihrer Klientschaft durch Einschreibebrief folgendes mitzuteilen :

. .„ den 80. August 1916.
Vor einiger Zeit ist seitens der Entente eine Liste derjenigen Firmen ver-Öffentlicht
 worden, mit welchen der Geschäftsverkehr untersagt ist. Das Verbot
betrifft auch den Geschäftsverkehr zwischen neutralen Ländern untereinander.
Es ergibt sich aus Vorstehendem, daß Valoren-Sendungen von oder an
Firmen, welche auf der schwarzen Liste stehen, von dem Handelsverbote ebenfalls
betroffen und so behandelt werden, als ob es sich um Sendungen feindlichen Eigentums
 handelte, Da es nicht Aufgabe der Versicherung ist, Schäden aus Zuwiderhandlungen
 gegen Handelsverbote zu decken, so sehen wir uns genötigt, Ihnen hierdurch
 mitzuteilen, daß in allen denjenigen Fällen, wo wir Ihnen auf Ihren speziellen
Auftrag hin den Einschluß der Konfiskationsgefahr in die Kriegsversicherung zugestehen,
 die Versicherung zu den Ihnen bekannten Bedingungen unseres Formulars
vom ... gilt, jedoch unter der weitern Bedingung, daß sich weder der Versicherungsteilnehmer
 noch sein Auftraggeber, noch einer seiner Zwischenbeauftragten, noch der
Adressat auf einer von einem kriegführenden Staate aufgestellten sogenannten
„schwarzen Liste“ befindet.

Der Zeitungsschreiber bemerkt dazu:
„Wenn also ein Schweizer mit einem holländischen, schwedischen oder spanischen
Hause verkehren will, so muß er sich vorerst überzeugen, daß der neutrale Geschäftsfreund
 auf keiner schwarzen Liste Englands oder seiner Vasallen steht, wenn anders
er nicht Gefahr laufen will, selber auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Krieg
ist Krieg; und wenn Krieg die Aufhebung von Recht und Gerechtigkeit bedeutet,
muß man begreifen, daß die kriegführenden Staaten jedes Mittel ergreifen, um sich
gegenseitig zu schädigen und zu vernichten; wenn aber dabei die Neutralen aufs

    

P
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        1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel zu treiben; WE,

 

x K
Schwerste geschädigt werden, so verschone man sie zum mindesten mit der a
wiederkehrenden Behauptung, man kämpfe für Recht und Freiheit der kleinen Staaten.“

IV. Der Grundsatz, daß der feindliche Staatsangehörige, wenn er in
England wohnt oder dort ein Geschäft betreibt, nicht als Feind, sondern
als Freund behandelt und seine Geschäfte ungestört weiter betreiben darf,
wenn er nur nicht Beziehungen zu alien enemies unterhält, hat die größte
Einschränkung erfahren durch das Ergänzungsgesetz 1916 zum Gesetz
 über den Handel mit dem Feinde, the Enemy Amendment Act
1916, das gestattet, diese Geschäfte ganz zu verbieten oder sogar deren
amtliche Liquidation anzuordnen.
Siehe darüber unten 3. Kapitel Seite 22.
V. Eine deutsche Denkschrift. Die deutsche Regierung hat in einer
Denkschrift die neutralen Staaten eingeladen, gegen die Behandlung der
Angehörigen neutraler Staaten als „Feinde“ Englands Stellung
zu nehmen. Diese Denkschrift vom 17, Juni 1916 hat folgenden Wortlaut:
Durch ein Gesetz vom 23. Dezember 1915 ist die Großbritannische Regierung
ermächtigt worden, Firmen im neutralen Ausland wegen ihrer feindlichen Staatsangehörigkeit
 oder wegen ihrer Beziehungen zu Feinden den feindlichen Ausländern
im Sinne der Vorschriften über das Handelsverbot gleichzustellen. Diese Gleichstellung
 bedeutet, wie durch eine Ausführungsverordnung vom 29, Februar 1916 näher
festgestellt wurde, nicht nur ein Verbot des Abschlusses neuer Handelsgeschäfte mit
britischen Firmen, sondern auch einen weitgehenden Eingriff in die wohlerworbenen
Privatrechte der betroffenen Unternehmungen ; insbesondere sind diese den nachstehenden
Bestimmungen unterworfen:
Das in England befindliche Vermögen der Unternehmungen ist gesperrt, d. h.
sie können ohne Genehmigung der Regierung nicht darüber verfügen, beispielsweise
Guthaben bei englischen Banken und Forderungen an englische Firmen weder einziehen
noch abtreten (Sektion 6 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914), auch
Wertpapiere, die in England ausgestellt sind, nicht übertragen (Sektion 8 ebenda).
Der Gegenwert fälliger Zinsscheine oder sonstiger Wertpapiere kann nach Belieben
 des Schuldners bei Gericht hinterlegt werden (Sektion 7 des bezeichneten Gesetzes).
Nach Gutdünken des Handelsamtes kann jeder ihnen gehörige Vermögensgegenstand
 im Vereinigten Königreich, insbesondere jeder Anteil an britischen Aktiengesellschaften
 und sonstigen Handelsgesellschaften, selbst wenn die Aktie sich nicht im
britischen Machtbereich befindet, zwangsweise verkauft und der Erlös hinterlegt werden
(Sektion 4 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1916).
Nach der britischen Rechtsprechung, wie sie sich in diesem Kriege im Gegensatz
 zu der weniger schroffen Auffassung früherer britischer Urteilssprüche ausbildete,
hat das Handelsverbot zur Folge, daß Kauf- und Lieferungsverträge der Betroffenen
mit britischen Firmen in der Regel als aufgelöst gelten; auch können die Betroffenen
vor britischen Gerichten nicht als Kläger auftreten.
Die britische Regierung hat mittels einer offenbar amtlich veranlaßten Presseveröffentlichung
 sowie in einem dem Parlament mitgeteilten Notenwechsel mit der
amerikanischen Botschaft in London (Miscellaneous no. 11, 1916) diese in der Geschichte
der neueren Zeit unerhörten Eingriffe in die Privatrechte von Neutralen
damit zu rechtfertigen gesucht, daß es sich nur um eine gemilderte Übernahme des von
der französischen Regierung auf dem Gebiete der Handelsverbote durchgeführten
Nationalitätsprinzips handle, das angeblich von vielen neutralen Staaten als Grundlage
 ihres Verhaltens im Falle eines von ihnen geführten Krieges bezeichnet worden
        <pb n="22" />
        8 I. Teil. England.

 

sei; ja, sie hat es unternommen, ihr Vorgehen als vom Geiste der Rücksicht auf die Neutralen
 eingegeben hinzustellen. Die Haltlosigkeit dieses Rechtfertigungsversuchs liegt
auf der Hand.
Zwar hat die französische Regierung nach Kriegsausbruch unter Verleugnung
der von ihr selbst noch kurz vor dem Kriege anerkannten Grundsätze in der Form eines
Handelsverbots das in ihrem Machtbereich befindliche Privatvermögen von Angehörigen
 des Deutschen Reichs ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz beschlagnahmt. Abgesehen
 von Ausnahmefällen, die, soviel bekannt, alsbald zu diplomatischen Reklamationen
 geführt haben, ist sie aber nicht so weit gegangen, neutrales Eigentum anzutasten.
Noch weniger hat irgendein neutraler Staat zu erkennen gegeben, daß er im Falle eines
von ihm geführten Krieges ein solches Verfahren anzuwenden beabsichtige.

Die britischen Bestimmungen dagegen treffen nicht nur die im neutralen Ausland
 ansässigen Deutschen, sondern auch neutrale Firmen, wenn daran nur irgendwie
 deutsches Kapital beteiligt ist, ja wenn sie nur in irgendwelchen Verbindungen mit
deutschen Handelshäusern stehen. Die britische Regierung hat auch nicht gezögert,
die Bestimmungen in diesem Sinne anzuwenden, so daß schon jetzt die Liste der von
ihr verfehmten Firmen mit ausschließlicher oder überwiegender Beteiligung neutralen
Kapitals einen erheblichen Umfang angenommen hat und zahlreiche neutrale Länder
umfaßt. Insbesondere enthält die Liste nicht wenige neutrale Aktiengesellschaften,
obwohl nach einem allgemein anerkannten Satze des Völkerrechts Gesellschaften mit
selbständiger Rechtspersönlichkeit als Angehörige des Staates, in dem sie rechtmäßig
errichtet wurden, anzusehen sind und vollen Anspruch auf den Schutz dieses Staates
gegenüber anderen Mächten haben.
So ungewöhnlich und bar jeden Scheines von Berechtigung die geschilderten
Eingriffe Englands in die Privatrechte der auf die „schwarze Liste“ gesetzten Neutralen
sind, so werden sie an Bedeutung doch noch übertroffen durch die Wirkungen, welche
die britischen Behörden dem Gesetz über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus
tatsächlich zu geben wissen. Durch die Drohung der Aufnahme in die Liste üben Großbritanniens
 Vertreter in vielen neutralen Ländern einen Druck ohnegleichen auf einen
großen Teil der dortigen Handelswelt aus. Wer diesen Vertretern nicht Bücher und
Geschäftsgeheimnisse preisgibt, wer sich weigert, auf ihr Verlangen deutsche Angestellte
zu entlassen, oder wer sich nicht in allen Einzelheiten ihren Weisungen über die Führung
seiner Geschäfte fügt, wird mit der Aufnahme in die schwarze Liste bedroht. Nicht
selten dient der Kampf gegen angebliche deutsche Einflüsse nur als durchsichtige Maske
einer rücksichtslosen britischen Interessenpolitik,
Die deutsche Regierung muß es den einzelnen neutralen Regierungen überlassen,
 wie weit sie sich den britischen Übergriffen aus tatsächlichen Gründen fügen
wollen, obwohl eine solche Nachgiebigkeit mit dem Geiste wahrer Neutralität schwer
vereinbar erscheint. Vom Standpunkt des internationalen Rechtes unterliegt es jedenfalls
 keinem Zweifel, daß das Recht der Neutralen, mit den Angehörigen einer kriegführenden
 Macht friedliche Handels- und Finanzbeziehungen zu unterhalten, lediglich
an den Grundsätzen über Seeprisen seine Grenzen findet, nicht aber durch
Vermögenssperre und amtlichen Boykott beeinträchtigt werden darf.

Berlin, den 17. Juni 1916,

VI. Die amerikanische Note gegen die schwarzen Listen. Die
„London Gazette“ vom 18. Juli 1916 hat auch 70 Firmen der Vereinigten
 Staaten als „Feinde“ auf die „schwarze Liste“ gesetzt.

Die Regierung der Vereinigten Staaten hat darauf zu Beginn des
Monats August 1916 in einer Note an die englische Regierung gegen

 

A
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        ——_—

2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 9

 

die schwarzen Listen Protest erhoben. Aus der Note sei folgende Stelle

wiedergegeben:
„Die Regierung der Vereinigten Staaten darf die Regierung Seiner britischen
Majestät daran erinnern, daß die Bürger der Vereinigten Staaten vollkommen innerhalb
ihrer Rechte handeln, wenn sie bestrebt sind, mit den Völkern oder den Regierungen
irgend einer Nation, die zur Zeit in den Krieg verwickelt ist, Handel zu treiben, und daß
sie dabei nur den genau bestimmten internationalen Gebräuchen und Abmachungen
unterworfen sind, von denen die Regierung der Vereinigten Staaten glaubt, daß sie die
Regierung von Großbritannien nur zu oft und zu leicht mißachtet hat. Es gibt
wohlbekannte Abwehrmittel und Strafen für Blockadebruch, sofern es sich um eine
wirkliche und in der Tat effektive Blockade handelt, für Handel mit Bannware, für jede
unneutrale Handlung, von welcher Seite auch immer sie ausgehen mag. Die Regierung
der Vereinigten Staaten kann jedoch nicht ihre Zustimmung dazu geben, daß diese Abwehrmittel
 und Strafen zum Nachteil ihrer eigenen Bürger oder in Mißachtung ihrer
eigenen Rechte nach Willkür einer Macht oder Mächtegruppe abgeändert oder ausgedehnt
 werden. An erster Stelle unter den Grundsätzen, die die zivilisierten Völker der
Welt zur Aufrechterhaltung der Rechte der Neutralen angenommen haben, steht
das gerechte und vornehme Prinzip, daß Neutrale weder verurteilt noch ihre Waren beschlagnahmt
 werden können, es sei denn auf Grund unparteiischer gerichtlicher Entscheidung,
 und nachdem ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, vor einem Prisengerichtshof
 oder sonstwie gehört zu werden. Diese Garantien schiebt die schwarze Liste einfach
zur Seite. Sie verurteilt ohne Verhör, ohne vorherige Ankündigung und von vornherein.
Es ist offensichtlich über jeden Zweifel erhaben, daß sich die Regierung der Vereinigten
Staaten mit solchen Methoden und Bestrafungen ihrer Bürger nicht einverstanden
erklären kann. Was auch immer im Hinblick auf internationale Verpflichtungen über
die Gesetzmäßigkeit der Parlamentsakte, auf die sich die Praxis der schwarzen Liste
in ihrer gegenwärtigen Handhabung durch die Regierung Seiner Majestät gründet, gesagt
werden mag, die Regierung der Vereinigten Staaten sieht sich genötigt, ein derartiges
Verfahren als unvereinbar mit wahrer Gerechtigkeit, aufrichtiger Freundschaft
 und unparteiischer Ehrlichkeit zu betrachten, die die Beziehungen befreundeter
 Regierungen zueinander kennzeichnen sollten.“
Mitte August 1916 hat im Senat der demokratische Senator Fleischer einen Ergänzungsantrag
 zur Schiffahrtsbill eingebracht, der, wie man glaubt, die Wirkung der
englischen schwarzen Listen vereiteln wird. Der Antrag ermächtigt den Schiffahrtsrat,
jede unterschiedliche Behandlung der amerikanischen Schiffahrt durch fremde Regierungen
festzustellen. Falls ein diplomatischer Schritt nicht vermag, Abhilfe zu schaffen, hat
der Präsident den Kongreß von den Tatsachen und den daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen
 zu unterrichten, damit ein besonderer Schritt zu diesem Zwecke unternommen
 wird. Anfang September 1916 nahm das Repräsentantenhaus die vom Senate
gut geheißenen Zusätze zum Schiffahrtsgesetz an. Durch diese wird das Schatzamt
ermächtigt, durch Zollbeamte die Ausklarierung solcher Schiffe zu verweigern, die nicht
voll befrachtet sind und sich weigern, amerikanische Fracht nach auswärtigen oder
heimischen Häfen zu nehmen. Diese Zusätze sollen der Benachteiligung von Firmen,
die auf der britischen schwarzen Liste stehen, begegnen.

2. Kapitel.
Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen.

I. Allgemeines.
Der alien enemy darf nach englischer Auffassung grundsätzlich als
rechtloses Individuum behandelt werden. Eine Folge davon ist das Recht
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        10 ) I. Teil. Eugland,

 

der Internierung dieses Bürgers und sogar das Recht auf Konfiskation
seines Vermögens. Wenn die Regierung Großbritanniens und Irlands
— abgesehen vielleicht von ihrer Gesetzgebung auf dem Gebiete des
Rechtes der Erfindungspatente, Muster, Modelle und Warenzeichen —
nicht so weit geht, so bedeutet dies nach englischer Auffassung eine
Milderung des Kriegsrechtes, zu der eine Verpflichtung eigentlich nicht
besteht.
Page schreibt darüber!): „Ob es für einen kriegführenden Staat klug ist, das Eigentum
 von ‚Feinden‘ auf seinem Gebiete zu konfiszieren, mag eher eine politische als eine
Rechtsfrage sein. It may in some cases be both common sense and simple justice to do so,
for the confiscation of debts and other choses in action as well as that of property, may
serve as an indemnity for the expenses of war, and as a security against future
aggression. That such confiscations has fallen into disuse, has resulted not from the
duty which one nation, independent of treaties, owes to another, but from commereial
policy which European nations have found a common and indeed a strong interest in
supporting.‘
Die englische Regierung und die englischen Gerichte vertreten deshalb
 auch den Grundsatz, daß die alien enemies, die Angehörigen feindlicher
 Staaten, zum Schutze ihrer Person und ihres Eigentums die britischen
Zivil- und Strafgerichte nicht anrufen können?2).
Page meint: „Die Strafgerichte würden zwar wahrscheinlich intervenieren, wenn es
sich darum handeln sollte, das Eigentum solcher Personen gegen Diebstahl, Zerstörung
oder Schädigung durch Privatpersonen zu schützen; es sei aber gleichwohl anzunehmen,
daß nach dem Kriege alien enemies, die während des Krieges nicht in England lebten
(und zwar gestützt auf eine Erlaubnis der Regierung) nicht legitimiert sein werden, auf
dem Wege eines Zivilprozesses, Schadenersatzklage wegen Schädigungen einzureichen,
die ihre Personen oder ihr Eigentum während des Krieges erlitten hätten.“ Page gibt dabei
allerdings zu, daß auch eine andere Meinung nicht ausgeschlossen. sei, nach welcher angenommen
 werde, weil der Staat das Eigentum nicht konfisziert habe, so müsse er es doch
schützen. Der erst geäußerten. Ansicht entspreche aber auch die englische Kriegsgesetzgebung
 gegenüber ‚feindlichen‘ Handelsmarken, Erfindungspatenten und Warenzeichen,
über die der britische Staat nach freiem Ermessen verfügt, ohne daß den „feindlichen“
Interessenten selbst nach dem Kriege ein Recht auf Entschädigung zusteht).
Die britische Regierung ist allerdings nicht so weit gegangen, automatisch
 mit Kriegsausbruch das Eigentum von alien enemies auf britischem
Boden als konfisziert zu erklären. Doch ist den Angehörigen der britischfeindlichen
 Länder, soweit sie nicht ausnahmsweise alien friends sind, durch
Verordnungen der Regierung das freie Verfügungsrecht über ihr in den
Vereinigten Königreichen liegendes Vermögen entzogen worden. Es geschah
dies durch folgende Maßnahmen:

1. das Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben und ihm Vermögenswerte
 zukommen zu lassen;

1) Siehe aaO. Seite 34.
?) Siehe Page, aa0. S. 35; auch Curti, Handelsverbot und Vermögen in Feindesland,
 S. 7£.
3) Siehe darüber Curti, Seite 15 und Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, Seite 7 ff,
Siehe darüber auch unten Seite 39.
        <pb n="25" />
        »

2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 11

 

2. die Überwachung von Unternehmungen durch Aufsichtspersonen,
Verwalter, controllers;
3. die Beschlagnahme von Vermögen durch den custodian for enemy
property;
4. Liquidation einzelner Vermögensteile zugunsten von Gläubigern;
5. Liquidation ganzer Geschäfte;
6. Annullierung von Verträgen;
7. Verfügung über Erfindungspatente, Muster, Modelle und Warenzeichen;

8. Verweigerung des Klagerechtes.

II. Das Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben.

Praktisch bezieht sich dieses Verbot auf jeden geschäftlichen Verkehr,
 auf alle Transaktionen, die dem „Feinde“ irgendwie von Nutzen
sein oder England schaden könnten. Maßgebend hierfür ist in erster
Linie folgende Proklamation:

Proklamation betreffend den Handel mit dem Feind, Nummer 2, vom
9. September 1914.

Die Trading with the enemy Proclamation No. 2 vom 9. September 1914.

1. Die Proklamation vom 5. August und $ 2 der Verordnung vom 12. August
sowie jede zu ihrer Erläuterung amtlich erlassene öffentliche Bekanntmachung werden
hierdurch aufgehoben und vom heutigen Tage ab durch die gegenwärtige Proklamation
ersetzt.
2. Der Ausdruck „Feindesland‘“ in dieser Proklamation. bedeutet die Gebiete des
Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn mit allen ihren Kol»-nien
 und Schutzgebieten*).
3. Der Ausdruck „Feind“ in dieser Proklamation bedeutet eine Person oder eine
Gesellschaft von. Personen, gleichviel welcher Staatsangehörigkeit, die im Feindeslande
wohnen und dort ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben, schließt aber nicht Personen
feindlicher Staatsangehörigkeit ein, die weder im Feindeslande wohnen noch dort ein
Geschäft oder ein Gewerbe betreiben?). In bezug auf Gesellschaften mit Korporationsrechten
 haftet der feindliche Charakter nur an solchen, die in einem feindlichen Lande
Korporationsrechte besitzen.

Verzeichnis der Verbote.
Gegenwärtig gelten folgende Verbote (von nachstehenden Ausnahmen abgesehen):
(1.) Es darf keine Summe Geldes an einen Feind oder zu seinen Gunsten gezahlt
werden.
(2.) Für die Zahlung einer Schuld oder einer anderen Summe Geldes darf mit einem
Feinde oder zu seinen Gunsten kein Vertrag geschlossen, noch einem Feinde oder zu
seinen Gunsten Sicherheit dafür geleistet werden.

1) Seither auch die Türkei und Bulgarien.
2) Seit dem 25. Juni 1915 werden ferner als „„Feinde‘“ behandelt Angehörige feindlicher
 Staaten, die in China, Siam, Persien oder Marocco wohnen oder dort ein, Geschäft
betreiben. Siehe darüber und über die Filialen feindlicher Geschäfte auf britischen
Territorien oben Seite 2 und 3.
        <pb n="26" />
        12 I. Teil. England.

 

(3.) Es dürfen zugunsten eines Feindes keine Handlungen vorgenommen werden,
wie Trassieren, Akzeptieren, Zahlen, Vorlegen zum Akzept oder zur Zahlung, oder anderweitiges
 Verfahren mit einem Handelspapiere.
(4.) Es ist verboten, ein Handelspapier, das sich im Besitze eines Feindes befindet
oder zu seinen Gunsten gehalten wird, zu akzeptieren, einzulösen oder anderweitig damit
zu verfahren, mit der Maßgabe, daß dieses Verbot nicht als übertreten gelten soll, wenn
eine Person keinen triftigen Grund hat, anzunehmen, daß das Papier von einem Feinde
besessen oder zu seinen Gunsten gehalten wird.
(5.) Es ist verboten, in Staatspapieren, Aktien oder anderen Sicherheiten mit
einem Feinde ein neues Geschäft abzuschließen oder bereits schwebende Geschäfte zu
beendigen. .
(6.) Es ist verboten, neue See-, Lebens-, Feuer- oder sonstige Versicherungspolicen
mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten abzuschließen, sowie mit cinem Feinde oder
zu seinen Gunsten vor Ausbruch des Krieges abgeschlossene Versicherungen oder Risikos,
die sich aus einer Versicherungspolice oder einem Versicherungsvertrage (mit Einschluß
von Rückversicherung) ergeben, :.u übernehmen oder in Wirksamkeit treten zu lassen.
(7.) Es ist verboten, Güter, Waren oder Kaufmannsgut unmitte !bar oder mittelbar
an ein feindliches Land oder an einen Feind oder für deren Gebrauch oder zu deren Gunsten
zu liefern oder von ihnen zu beziehen, ferner Güter, Waren oder Kaufm annsgut unmittelbar
 oder mittelbar an eine Person oder für deren Gebrauch oder zu deren Gunsten zu
liefern oder von einer Person zu beziehen, um sie nach einem feindlichen Lande oder an
einen Feind oder aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde zu befördern,
sowie mit Gütern, Waren oder Kaufmannsgut zu handeln oder sie zu führen, die für
ein feindliches Land oder einen Feind bestimmt sind oder aus einem feindlichen Lande
oder von einem Feinde kommen.
(8.) Es darf einem britischen Schiffe nicht erlaubt werden, nach einem Hafen oder

Platze in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulaufen oder mit ihm in Verbindung
 zu treten.

(9.) Es darf kein kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Vertrag oder eine derartige
 Verpflichtung mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten abgeschlossen oder eingegangen
 werden.
(10.) Es dürfen mit einem Feinde keine Geschäfte abgeschlossen werden, wenn
sie durch eine Kabinettsorder verboten sind, die auf Vorschlag eines Staatssekretärs
erlassen und veröffentlicht ist, selbst wenn sie sonst gesetzlich oder nach dieser oder
einer anderen Verordnung erlaubt wären.

5. Wer in Zuwiderhandlung gegen das Gesetz ein6 der vorbezeichneten Handlungen
 begehen, unterstützen oder fördern sollte, macht sich eines Vergehens schuldig
und wird demgemäß bestraft werden.
6. Indessen sollen, wenn ein Feind ein Zweiggeschäft in einem britischen,
bündeten oder außerhalb Europas gelegenen neutralen Gebiete besitzt, Geschäft
schlüsse durch ein solches Zweiggeschäft oder mit einem
als Geschäftsabschlüsse durch einen Feind oder mit eine

versab-

 Zweiggeschäfte?nicht
m Feinde hebandelt werden.
7. Keine Bestimmung in dieser Proklamation soll so angesehen werden, als”wenn
durch sie Zahlungen von Feinden oder für deren Rechnung an Personen, die in unseren
Ländern wohnen, ein Geschäft oder Gewerbe betreiben oder sich aufhalten, verboten
würden, wenn diese Zahlungen von Geschäften herrühren, die vor Ausbruch des Krieges
abgeschlossen oder anderswie erlaubt sind.
8. Keine Bestimmung in dieser Proklamation soll so verstanden werden, als wenn
durch sie etwas verboten würde, was durch Unsere Genehmigung oder durch die in
Unserem Namen von einem Staatssekretär oder vom Handelsamt erteilte Erlaubnis
ausdrücklich gestattet wird, ohne Rücksicht darauf, ob solche Erlaubnis einzelnen Per-
        <pb n="27" />
        Kr

 

2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 13

 

sonen. besonders erteilt wird oder der Bekanntmachung gemäß auf Geselischaften von
Personen Anwendung findet.
9. Diese Proklamation soll die Proklamation betreffend den Handel mit
dem Feinde Nr. 2 genannt werden.
Es ergibt sich aus dieser Proklamation, daß Zahlung von Schulden
an Angehörige der feindlichen Staaten den Engländern ausdrücklich verboten
 ist. Nicht verboten ist es dagegen, vom „Feinde“ Zahlungen aus
Geschäften entgegenzunehmen, die vor dem Krieg abgeschlossen waren.
Der „feindliche“ Gläubiger kann erst nach Beendigung des Krieges
die Forderung geltend machen, ohne indessen auf Zinsen während der
Kriegszeit Anspruch erheben zu können.
Alle Verträge, die während des Krieges mit den Angehörigen feindlicher
 Staaten abgeschlossen wurden, sind nach englischer Auffassung
Vollständig nichtig.
Vor dem Krieg abgeschlossene Verträge sind gültig, können aber
während des Krieges nicht eingeklagt werden. Der Engländer, welcher
zur Leistung aus solchen Verträgen verpflichtet wäre, darf nicht leisten,
da er sonst bestraft würde.
Über die Wirkung des Krieges auf Verträge siehe eingehender unten Seite 44.
Versicherungsverträge zugunsten des Feindes werden auch nichtig,
wenn sie vor dem Krieg geschlossen sind und das zum Schadenersatz
verpflichtende Ereignis während des Krieges eintritt.
Bei Übertretung des Verbotes sind Strafen angesetzt bis zu
sieben Jahren Zuchthaus, und Geldbußen und Konfiskation von Waren
und Geld.

III. Die Einsichtnahme in Bücher und Urkunden.

Bei verdächtigen Personen kann der Friedensrichter gestützt auf
Ermächtigung des Staatssekretärs oder des Handelsamtes einen Sachverständigen
 (einen Inspektor) beauftragen, die Bücher und andere
Urkunden einzusehen, jegliche Auskunft über das Geschäft zu verlangen,
sowie in Begleitung eines Polizeibeamten die Geschäftsräume zu durchsuchen
 und Bücher und Urkunden zu beschlagnahmen.
Das Handelsamt kann auch direkt eine solche Untersuchung bei
Gesellschaftsfirmen anordnen, wenn ein Teilhaber der Firma Bürger
eines feindlichen Staates ist, oder dort gewohnt oder ein Geschäft betrieben
 hat, oder wenn solche Personen an der Gesellschaft in der Weise
beteiligt sind, daß sie wenigstens einen dritten Teil des Vorstandes
bildeten oder wenigstens ein Drittel des Aktienkapitales inne hatten.
Gleiches gilt gegenüber einer Person oder Firma, die Vertreter einer
Firma war, die in einem feindlichen Staate Geschäfte betreibt. (Gesetz
über den Handel mit dem Feind 1914, 18. Sept. 1914.)
        <pb n="28" />
        EEFEEEEE TEEN EEE

 

 

14 I. Teil. England.

 

 

IV. Aufsichtspersonen, Verwalter (Controllers).

Gewinnt das Handelsamt (Board of Trade) den Eindruck, daß eine
Firma das Verbot des Handels mit dem Feinde „übertreten hat oder
wahrscheinlich übertreten könnte“, daß aber ein öffentliches Interesse
an der Fortführung des Geschäftes besteht, so kann das Handelsamt
beim Gerichte (High Court) die Bestellung einer Aufsichtsperson
beantragen. Das Gericht bestimmt die näheren Befugnisse der Aufsichtspersonen
 als Verwalter und Leiter. Mit den Kosten dieser Staatsaufsicht
 oder Verwaltung kann die Firma belastet werden. (Gesetz über
den Handel mit dem Feind, 18. Sept. 1914.)

V. Die Sequestration feindlichen Vermögens; der.ecustodian of
enemy property.

Durch das Ergänzungsgesetz über den Handel mit dem Feinde
1914 vom 27. November 19141) wurde das Amt eines „Verwahrers von
feindlichem Vermögen“, eines custodian of enemy property, geschaffen.
Das Handelsamt, the Board of Trade, betraute zufolgedessen sowohl
für England und Wales, als auch für Schottland, sowie für Irland je
eine Person mit der Aufgabe, das „feindliche“ Vermögen festzuhalten
und darüber nach den Weisungen des Gerichts zu verfügen. Diese Maßnahme
 wurde getroffen, „um zu verhindern, daß Geldzahlungen
an Personen geleistet werden, die in einem feindlichen Lande
wohnen oder dort Geschäfte betreiben, und um derartige
Gelder, sowie anderes Vermögen von Feinden im Hinblick auf
die beim Friedensschluß zu treffenden Vereinbarungen zu erhalten“.
 Es sind also die gleichen Gründe, die zu den französischen
Sequestrationen geführt haben?2).
Zum Verwahrer des feindlichen Vermögens in England und Wales
wurde der öffentliche Treuhänder — Public Trustee®) — ernannt. Maßgebend
 für seine Befugnisse und Pflichten ist das Gesetz über den Public
Trustee, the Public Trustee Act 1906, während für die Vermögensverwahrer
 in Schottland und Irland die bezüglichen Befugnisse und
Pflichten durch das Handelsamt besonders bestimmt werden.

1) Page, S. 158; Manual of E., Suppl. No. 2, 8. 19; Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze
 S. 28.
2) Siehe darüber Curti I, Seite 27 £f.
3) Nach Prof. John W. Salmond in seinem Werke Jurisprudence (1902) — siehe
Schirrmeister, Das Bürgerliche Recht Englands, Bd. I, S. 14 — ist der trustee, der
Treuhänder, ein Vertreter (agent) für die Vermögensverwaltung, der zu gleicher Zeit der
nominelle Eigentümer (nominal owner) des von ihm verwalteten Vermögens ist. Er ist
aber nicht bloß ein Vertreter, sondern Eigentümer. Er ist eine Person, auf die nach
Rechtsfiktion das Eigentum eines Dritten in der Absicht übertragen worden ist, daß die
auf diese Weise einem nominellen Eigentümer verliehenen Rechte und Befugnisse von
dem Letzteren im Namen des wahren Eigentümers ausgeübt werden.
        <pb n="29" />
        DE n

2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 15

 

Das Ergänzungsgesetz bestimmt nun genau, welches Vermögen von
alien enemies für die Verwaltung und Verfügung durch den custodian
in Betracht kommt und schreibt überdies die Pflicht zur Anmeldung
dieses Vermögens vor, unter strenger Strafe im Falle der Unterlassu ng
Wer zu Gunsten eines Feindes Dividenden, Zins- oder Gewinnanteile bezahlen
 müßte, hat diese Zahlungen an den Custodian zu leisten und ihm alle bezüglichen
Auskünfte zu erteilen, bei Buße bis 100 Pfund oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Mona ten
im Unterlassungsfall, und zwar mit oder ohne Zwangsarbeit oder mit beidem, sowie außerdem
 mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden weiteren Tag der Unterlassung. Diese
Strafe trifft auch Direktoren, Geschäftsführer, Vertreter oder Beamte einer Gesells chaft
und Jeden, der wissentlich dabei mitgewirkt hat, das Vermögen zu verschweigen.
Unter Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteilen (dividends, interest or share o
profits) versteht das Gesetz Dividenden, Prämien oder Vergütungen (bonus), sowie Zinsen
aller Art von Aktien, Wertpapieren (stock), Schuldscheine (debentures), Schuldverschreibungen
 (debenture stock) oder andere Obligationen einer Gesellschaft, Zinsen von
einem Darlehen, das an eine ein Geschäft betreibende Person für Zwecke dieses Geschäftes
 gegeben wurde, sowie Gewinne oder Anteile am Gewinn aus einem solchen Geschäft.
Das Handelsamt oder eine besonders für die Untersuchung bestellte
 Person kann die vorhandenen Bücher und Urkunden in den
einzelnen Geschäftsbetrieben einsehen und einseitig feststellen, welcher
Betrag als Zins, Dividende oder Gewinnanteil zu zahlen ist.

Wer bewegliches oder unbewegliches Eigentum eines
Feindes oder andere feindliche Vermögensrechte im Besitze
hat, ist verpflichtet, binnen Monatsfrist nach Annahme des Gesetzes
dem custodian schriftlich Anzeige darüber zu erstatten und ihm auf Verlangen
 nähere Auskünfte zu geben.
Im Versäumnisfall wird Strafe ausgesprochen, und zwar eine Buße bis zu 100 Pfund

oder Gefängnis bis zu sechs Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit oder mit beidem, sowie
außerdem mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden weiteren Tag der Unterlassung.

Jede Aktiengesellschaft, die in Großbritannien und Irland eine Aktienübertragungsoder
 Eintragungsstelle hat, ist verpflichtet, dem Verwahrer des feindlichen Vermögens
schriftlich vollständige Angaben über alle Aktien, Wertpapiere, Schuldscheine und andere
Obligationen der Gesellschaft zu machen, die einem Feinde zustehen. Jede Firma, von
welcher ein Teilhaber oder Darlehensgläubiger zu den „Feinden“ gehört, muß in gleicher
Weise Anzeige über Gewinnanteile und Zinsen des ‚Feindes‘‘ erstatten.
Der Verwahrer feindlichen Vermögens oder irgend eine Regierungsstelle,
 aber auch jeder, welcher Gläubiger eines „Feindes“ zu sein glaubt,
hat das Recht, beim High Court, den Antrag zu stellen, das unbewegliche
 oder bewegliche Vermögen des Feindes dem Verwahrer des feindlichen
 Vermögens zu überweisen.
Das Gericht verfügt im einzelnen Fall, in welcher Weise der Verwahrer
 das Gut zu verwalten hat. Soweit das Handelsamt oder das
oberste Gericht oder ein Richter desselben nicht anders bestimmt, hat
der Verwahrer das ihm überwiesene Vermögen des Feindes bis zur
Beendigung des Krieges in seinem Besitz zu halten und dann so damit
Zu verfahren, wie die Regierung bestimmen wird.
        <pb n="30" />
        16 I. Teil. England.

 

Die gerichtliche Verfügung kann aber auch anordnen, daß das
Vermögen liquidiert wird.. Das geschieht dann, wenn das Gericht ein
Urteil erläßt, das dahin lautet, daß aus dem betreffenden Vermögen die
von ihm bezeichneten Schulden dieses Feindes bezahlt werden müssen.
Ende Juli 1916 sind auf Veranlassung der englischen Aufsichtsbehörden auch
die Wertpapiere, die bei den drei Filialen deutscher Banken in London im Depot lagen,
an den Public Trustee übergeführt worden. Den deutschen Bankfilialen ist damit die
Verfügung über diese Depots und jede Möglichkeit einer Einwirkung auf deren ferneres
Schicksal entzogen worden. Der Zweck war offenbar zunächst, die Zwangsliquidation
dieser deutschen Bankfilialen zu beschleunigen und diejenigen Wertpapiere aus diesen
Depots, auf die von den Banken Vorschüsse gegeben waren, zwangsweise zu verkaufen,
um auf diese Weise die Konten zu liquidieren, wider den Willen der Banken sowohl wie
ihrer Kunden. Dabei werden die letzteren je nach der Kursentwicklung schwere
Schädigung zu gewärtigen haben, ohne sich dagegen schützen zu. können. Sämtliche
Depcts, auch die nicht mit Vorschüssen belasteten, sind den Banken weggenommen
worden. —
Bankguthaben von Neutralen. Die englische Regierung hat
angeordnet, daß auch jeder private neutrale Besitzer englischer
Bankdepots, z. B. Holländer und Schweizer, über seine Depots nur verfügen
 darf, wenn er der englischen Regierung einwandfreie Beweise dafür
liefert, daß er die freigewordenen Gelder und Wertpapiere nicht zu
Geschäften mit den Feinden Englands verwendet. Er muß einen Revers
unterzeichnen, in dem er sich verpflichtet, daß er die beanspruchten
Gelder oder Wertpapiere nicht zu irgendwelchen Geschäften mit den
Feinden Englands benutzen wird. Dem Neutralen, der diesen Revers
nicht unterzeichnet, wird die Aushändigung seines Eigentums verweigert.

Die „Frankfurter Zeitung“ bemerkt dazu: „Man kann gespannt sein, wie die
neutralen Staaten sich zu dieser Vergewaltigung ihrer Bürger stellen. Daß die
Banken und Kapitalisten, die vor dem Kriege England als die vornehmste internationale
 Bankhinterlegungsstelle anzusehen gewohnt waren, sie nach dem Kriege
nicht vergessen werden, dessen kann man sicher sein.“

Ein Bericht des öffentlichen Treuhänders über seine Tätigkeit und den Umfang der
beschlagnahmten „feindlichen‘‘ Vermögen ist unten im 8. Kapitel wiedergegeben.

VI. Vermögensliquidation.

Die Liquidation kann sich entweder auf einzelne Vermögensteile
beschränken oder ein ganzes Geschäft, eine Einzelfirma oder Gesellschaft
mit ihrem ganzen Vermögen treffen. Schon die Gesetze aus dem Jahre 1914,
welche die Bestellung eines Custodian zulassen, geben dem Gerichte die
Befugnis, diesen Verwahrer „feindlichen Vermögens“ zur Liquidierung
dieses Vermögens des nicht in England wohnenden oder dort Handel
treibenden „Feindes“ ganz oder teilweise zu ermächtigen, soweit dies
erforderlich ist, um englische Gläubiger zu befriedigen. Erst die Trading
with the Enemy Amendment Act 1916 (27. Januar) ermöglicht die Liquidation
 ganzer Geschäfte, Einzelfirmen und Gesellschaften, die in Be-
        <pb n="31" />
        2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 17

ziehung stehen zu Angehörigen feindlicher Staaten, selbst wenn diese
auf britischem Gebiete Domizil haben, also bis Ende 1915 als „alien
friends“ und keineswegs als „Feinde“ behandelt wurden.

Finzelne Vermögensteile von „alien enemies“ werden liquidiert,
wenn das Gericht ein Urteil erläßt, das dahin lautet, daß aus dem Vermögen
 eines „Feindes“, das in den Händen des custodian liegt, die
vom Gericht bezeichneten Schulden dieses „Feindes“ bezahlt werden
müssen.
Wenn der Gläubiger eines „Feindes“ den Antrag auf Zahlung aus
dem vom Custostian verwalteten Feindesvermögen an ein Grafschaftsgericht
 richtet, das ein Urteil gegen diesen Feind erlassen hat, so gelten
für das gerichtliche Verfahren die Ausführungsbestimmungen für die
Grafschaftsgerichte über den Handel mit dem Feinde [Eigentumsanträge]
1915, vom 15. Februar 19152).
Das Begehren des Gläubigers ist vom Gericht dem custodian und jeder sonst davon
getroffenen Person kekannt zu geben und ihnen mindestens vier Tage vor dem für die
Verhandlung des Antrages bestimmten Termin zuzustellen, sofern nicht der Richter oder
Cerichtsschreiber eine kürzere Zustellungsfrist bewilligt.
Der Gläubiger braucht in erster Instanz zur Begründung keine Beweise beizubringen,
ausgenommen. gegebenen Falles Beweise, die vom Richter verlangt werden, um Art und
Umfang des Anspruches darzutun.
Der Richter kann zur Verhandlung das nichtöffentliche Verfahren anordnen.
Erhebt der custodian keinen Einspruch und ist der Richter davon überzeugt, daß
die Zahlung erfolgen müßte und auch erfolgen kann, ohne daß die Rechte anderer Personen
gegen den in Frage stehenden ‚Feind‘ beeinträchtigt werden, so kann der Richter die
Zahlung zulassen. In allen anderen Fällen wird der Richter entweder den Antrag ganz
abweisen oder aber, wenn er die Sache nicht für liquid ansieht, die Verweisung des Falles
zur Entscheidung an den Richter des High Court anordnen, durch dessen Verfügung das
feindliche Vermögen auf den custodian übertragen wurde.

Der Richter kann auch in Abwesenheit des Feindes oder einer anderen Partei entscheiden,
 die außerhalb des Landes zu sein scheint oder deren Aufenthalt nicht bekannt ist
oder deren Erscheinen sonst schwer herbeizuführen ist.
Das Gericht oder der einzelne Richter kann vor Erlaß einer Liquidationsverfügung
 nach seinem Ermessen bestimmen, ob und welche öffentliche
 oder anderweitige Ankündigung zu erfolgen hat.

Die Praxis bringt diese Gesetzesbestimmungen so zur Anwendung,
daß nach erfolgter Beschlagnahme des feindlichen Vermögens der vom
Gericht, dem High Court, beauftragte Custodian durch öffentliche Bekanntgabe
 in der „London Gazette“ alle Gläubiger des in Frage stehenden
deutschen oder österreichischen Vermögensinhabers auffordert, ihre Forderungen
 innerhalb bestimmter Frist beim Gericht mit allen Belegen zur
Anzeige zu bringen, wobei auch ein Ausweis dafür beigelegt werden
muß, daß der Gläubiger kein „Feind“ ist.

 

1) Abgedruckt in Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze S. 42.
Curti, Handelskrieg.
        <pb n="32" />
        1. Teil.

 

England.

 

Beispiel einer Verfügung eines Richters des High Court,

Die deutsche Firma A. Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft in Bremen ?),
hatte bei der Bank Henderson in London!) Geld und Aktien liegen. Nach der Trading with
the Enemy Amendment Aet (27. November 1914) war dieser englische Besitzer verpflichtet,
dieses deutsche Vermögen dem Custodian, dem Bewahrer feindlichen Vermögens, zur
Anzeige zu bringen. Die englische Firma Cory Brothers &amp;amp; Cie. Limited, Gläubigerin der
deutschen Firma, verlangte, daß außer dem bereits in den Händen des Public Trustee
liegenden Bargeldes auch die Aktien, die in den Händen von A. Henderson liegen, dem
Public Trustee als custodian übertragen werden und daß die vorhandenen Aktien zugunsten
 der englischen Gläubiger verwendet werden. Der Richter erläßt die entsprechende
Verfügung?) und der Custodian fordert die Gläubiger der deutschen Firma öffentlich auf,
ihre Forderungen zur Kenntnis zu bringen 3).
Die Gläubiger melden darauf ihre Forderungen beim Gerichte in schriftlichen
Eingaben an, indem sie zugleich ihre Beweismittel bezeichnen, auch Urkunden, beglaubigte
Buchauszüge usw. einreichen. Es ist dem deutschen Interessenten Gelegenheit geboten,
durch einen beigezogenen englischen Rechtsanwalt Kenntnis von den Eingaben zu erhalten
und sich darüber ebenfalls wieder schriftlich zu äußern.

The High Court of Justice
Chancery Division 1916 R 43
Mr. Justice Younger Freitag, den 28, Januar 1916
at Chambers
(Master White)
In Sachen des Ergänzungsgesetzes über den Handel
mit dem Feinde, 1914
(Trading with the enemy Amendment Act 1914)
und
in Sachen
Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft
Bremen.
Gestützt auf das durch Vorladung vom 10. Januar 1916 gestellte Begehren von
Cory Brothers &amp;amp; Co., Limited, welche erklären, Gläubiger der oben genannten Firma
Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft zu sein,

ferner gestützt auf die Vorträge der Anwälte der Gesuchsteller und des Public
Trustee für die Beklagte, sowie des A. Henderson,

ferner gestützt auf ein Gutachten von Sidney Puisent Johnson, eingereicht am
15. Januar 1916

wird vom Richter, welcher das Gesuch zu beurteilen hatte, in Abwesenheit der
beklagten Partei Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft, welche nach dem Gutachten
des Herrn Sidney Puisent Geschäfte in Bremen im Deutschen Reich betreibt und Feind
im Sinne des eben erwähnten Gesetzes ist,

indem der Richter von irgend welcher weiteren Zustellung an dieselbe absieht und
nachdem er sich überzeugt hat, daß es im Sinne des genannten Gesetzes angezeigt erscheint,
daß eine Übertragungsorder erlassen wird,

1) Fingierte Namen; im übrigen handelt es sich um die wörtliche U bersetzung eines
englischen Gerichtsentscheides.
2) Siehe unten.
3) Siehe unten.
        <pb n="33" />
        2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 19

 

verfügt,
daß die Summe von £ 250.2.0 an Bargeld, die gestützt auf Abschnitt 2 (1) des
erwähnten Gesetzes dem Public Trustee einbezahlt wurde1) und die der genannten Firma
Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft gehört,
auf den Public Trustee übertragen wird in seiner Eigenschaft als Custodian
für England und Wales nach dem genannten Gesetz.
Es wird ferner verfügt, daß auf den genannten Custodian auch übergeht das
Recht, die Übertragung aller Aktien zu verlangen und vorzunehmen, welche
alle vollständig bezahlt, im einzelnen in der beiliegenden Liste bezeichnet und auf den
Namen von Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft eingetragen sind. Ebenso steht
dem Custodian das Recht zu, bereits fällige oder später fällig werdende Dividenden der
genannten Aktien einzukassieren.
Es wird ferner verfügt, daß der genannte Custodian diese Aktien auf seinen eigenen
Namen als Custodian übertragen läßt. .
Sodann wird angeordnet, daß die Firma A. Henderson sofort die certificates der
genannten Aktien, die sie nach den Mitteilungen ihrer Anwälte in ihrem Besitz, Gewahrsam
oder in ihrer Verfügung hat, oder irgend welche anderen Dokumente, die sie in bezug auf
die genannten Aktien besitzt, sofort dem Custodian übergeben soll. Das weitere Verfahren
 wird in bezug auf die Firma A. Henderson eingestellt. Der Custodian hat ihr
für ihre Auslagen in diesem Verfahren einen Betrag von £ 330 zu zahlen, und zwar aus der
oben erwähnten Summe von £ 250.2.0.
Es wird ferner eine Untersuchung darüber angeordnet, welche unbezahlten Schulden
die genannte Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft gegenüber von Personen
innerhalb des Vereinigten Königreiches hat, die nicht Feinde im Sinne des Gesetzes sind.
Jede Person, die ein Interesse hat, ist berechtigt, Begehren zu stellen:
(1.) hinsichtlich des Verkaufes der Aktien,
(2.) hinsichtlich der Festsetzung und Zusprechung der Kosten, die Bezug haben
auf dieses Verfahren oder auf Schritte, die gestützt auf diese Verfügung vorgenommen
werden, sowie der Kosten und Auslagen des Custodian für die Bezahlung aller solcher
Auslagen, Gebühren und Kosten, die, wenn sie einmal festgesetzt und zugesprochen sind,
aus den Geldern bezahlt werden müssen, die in die Hände des Custodian kamen, sei es
nach dieser Verfügung oder einer späteren, sowie
(3.) hinsichtlich der Verwendung des Restbetrages solcher Gelder zur Zahlung der
Schulden der Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft, die nach der angeordneten
 Untersuchung noch nicht bezahlt sind, und schließlich
(4.) im allgemeinen, wenn sich hierzu Veranlassung bietet.
Anhang: Liste der beschlagnahmten Aktien.

Aufruf des Custodian an die Gläubiger des „Feindes“, veröffentlicht in
„The London Gazette*2).

In Sachen des Ergänzungsgesetzes über den Handel mit dem Feinde 1914 und in
Sachen von A, Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft, Bremen, Feinden im Sinne des
Gesetzes.

 

1) Jede Summe, die, falls der Kriegszustand nicht bestanden hätte, an einen Feind
Oder zu seinen Gunsten als Dividenden, Zins- oder Gewinnanteil zahlbar gewesen und
bezahlt worden wäre, ist von der zahlungspflichtigen Person, Firma oder Gesellschaft
an den Verwahrer (Public Trustee) zur Verwahrung gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund desselben etwa ergangenen Verordnungen zu zahlen. Bei der
Zahlung sind die vom Handelsamt vorgeschriebenen oder vom Verwahrer mit Ermächtigung
 des Handelsamtes erforderlichen Angaben zu machen.
?) Aus: „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze.‘‘
        <pb n="34" />
        1. Teil.

 

England.

 

Durch Verfügung der Kanzleiabteilung des Obersten Reichsgerichts in den oben
bezeichneten, Angelegenheiten vom 28. Januar 1916 sind die folgenden Feststellungen angeordnet
 worden:
1. Die Feststellung, welche Schulden der obenerwähnten Feinde gegenüber Personen,
 die sich im Vereinigten Königreich aufhalten und nicht Feinde im Sinne des vorerwähnten
 Gesetzes sind, unbezahlt blieben.
Jeder, der behauptet, Gläubiger der genannten A. Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft
 zu sein und nicht ein Feind im Sinne des vorgenannten Gesetzes ist,
hat am oder vor dem 15. März 1916 dem öffentlichen Treuhänder, Verwahrer für England
und Wales, auf Grund und im Sinne des vorerwähnten Gesetzes, Kingsway, London W. C.,
durch die Post und postfrei die nachstehend angegebene schriftliche Benachrichtigung
zusammen mit einer ordnungsmäßig verstempelten eidesstattlichen Versicherung zu übersenden,
 welche dieselbe bestätigt und soweit als möglich jede Sicherheit dafür angibt,
widrigenfalls er von den Vergünstigungen der genannten Verfügung endgültig ausgeschlossen
 werden wird. Die Benachrichtigung und eidesstattliche Versicherung haben
jede am Kopfe den Vermerk zu tragen: „In Sachen des Ergänzungsgesetzes über den
Handel mit dem Feinde 1914 und in Sachen von A. Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft,
 Feinden im Sinne des Gesetzes, 1915.“
Die Benachrichtigung muß enthalten:
a) den oder die vollen Namen, Adresse und Bezeichnung des Antragstellers,
b) die Erklärung, daß der Antragsteller kein Feind im Sinne des Ergänzungsgesetzes
 über den Handel mit dem Feinde 1914 ist,
c) die erforderlichen Angaben über Art und Betrag des Anspruchs nebst einer
Darstellung eines etwaigen Rechnungsverkehrs zwischen dem Feinde und dem
Antragsteller,
d) die erforderlichen Angaben über jede Sicherheit, die der Antragsteller für seinen
Anspruch oder einen Teil desselben in Händen hat.
Jeder Gläubiger, der Sicherheiten besitzt, muß sie dem Richter Younger, König].
Gerichtshof London, Zimmer Nr. 252 vorweisen und zwar Mittwoch, den 8 März 1916,
12 Uhr, wo gleichzeitig die Entscheidung über die Ansprüche erfolgen. Sollte über die
eidesstattliche Versicherung hinaus ein weiterer Beweis für eine Forderung verlangt
werden, so wird zu diesem Zwecke schriftliche Nachricht gegeben. werden.
Den 15. Februar 1916.
Coward and Hawksley,
Sons and Chance,
Rechtsbeistände des öffentlichen Treuhänders
und Verwahrers für England und Wales.
In the High Court of Justice ......... Chancery Division Mr. Justice Younger.
1916: R. No. 43.
In the Matter of the Trading with the Enemy Amendment Act, 1914 and in the
Matter of A. Heinemann’s Schiffbauaktiengesellschaft, Bremen, Enemies within the Act.
By an Order of the Chancery Division of the High Court of Justice made in the
above matters, on the 28th day of January 1916, it was directed that the following enquiry
be made, viz:
1. An enquiry what debts of the enemy firm Heinemann’s Schiffbauaktiengesellschaft,
 Bremen, to persons within the United Kingdom not being enemies within the
meaning of the above mentioned Act remain unpaid.
Any person within the United Kingdom claiming to be a creditor of the said
Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft, at Bremen, in the Empire of Germany, and
not being an enemy within the meaning of the above mentioned Act, is, on or before the
15st day of March, 1916, to send by post, prepaid, to the Public Trustee, the Custodian for
        <pb n="35" />
        A

2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 21

 

 

England and Wales under and for the purposes of the above mentioned Act, at the Publie
Trustee Office, Kingsway, London, W. C., such notice, in writing, as Is hereinafter mentioned,
together with a statutory declaration, duly stamped, verifying the same, or in default
thereof will be peremptorily excluded from the benefit of the said order. Such notice and
statutory declaration must each be headed: „In the Matter of the Trading with the Enemy
Amendment Act, 1914, and in the Matter of A. Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft,
Enemies within the Act. 1915. B. 3522“.
The notice must contain:
a) The full names or name, address and description of the elaimant.
b) A statement that the claimant is not an enemy within the meaning of the
Trading with the Enemy Amendment Act, 1914.
6) Full partieulars of the nature and amount of the claim, including a statement of
any account between the enemy and the claimant.
d) Full particulars of any security held by theclaimantfor theclaim oran y part thereof.
Every claimant holding any security is to produce the same before Mr. Justice
Younger, at his Chambers, the Royal Courts of Justice, London, Room No. 252, on
Wednesday, the 8th day of March 1916, at 12 o’clock at noon, being the time appointed
for adjudicating on the claims. Exeept for the purpose of produeing their securities,
claimants are not required to attend on the adjudication unless requested by notice so to do.
Dated the 15th day of February 1916.
Coward and Hawksley, Sons and Chance,
30, Mineing-lane, London, E. C.,,
Sollieitors to the Public. Trustee,
Custodian for England and Wales.

Die Interessen des deutschen oder österreichischen Vermögensinhabers
 in England gegenüber diesen Gläubigeransprüchen nach allen
Richtungen erfolgreich zu schützen, dürfte kaum möglich sein, wenn auch
das Gericht grundsätzlich zuläßt, daß ein englischer Rechtsanwalt als
Vertreter des „Feindes“ zu den angemeldeten Forderungen in schriftlicher
 Eingabe Stellung nimmt.
Kine Anfrage des Verfassers an. die Rechtsanwälte des Public Trustee wurde von
diesen dahin beantwortet, daß sie mit dem Vertreter der deutschen Firma, also eines alien
enemy, nicht verkehren könnten, ich müßte einen Kollegen in London veranlassen, vom
Foreign Office die Erlaubnis zu bekommen, mit mir in dieser Angelegenheit zu verkehren.
Diesem Rate wurde Folge gegeben und es war zufolgedessen möglich, durch ein Londoner
Anwaltsbureau die vollständigen Eingaben der englischen Gläubiger an das Gericht in Abschrift
 dem deutschen Interessenten zuzustellen, worauf auf gleichem Wege wieder geantwortet
 werden konnte. Die betreffende Korrespondenz trägt die Aufschrift: Written
under authority of the Parliamentary Counsel dated 14 April 1916. Dagegen wird bei
Liquidation ganzer Geschäfte jede Auskunft verweigert. Siehe Seite 51 unten.
Nach dem Gesetz ist das Gericht in seiner Beschlußfassung vollständig
 frei. Es kann deshalb die Liquidation des Vermögens, ganze
oder teilweise Bezahlung der englischen Gläubiger verfügen, oder aber
auch anordnen, daß das „feindliche“ Vermögen noch länger in der Verwaltung
 des Custodian bleiben soll!).

1) Siehe nähere Ausführungsbestimmungen über den Handel mit dem Feinde
(Eigentumsüberweisung und Eigentumsanträge) 1915, erlassen vom Großkanzler auf
Grund des Ergänzungsgesetzes über den Handel mit dem Feinde 1914, vom 11. Januar
1915; wiedergegeben in Ausw. Amt, Ausnahmegesetze, S. 39.
        <pb n="36" />
        22 1. Teil. England.

 

Wo keine besonderen entgegenstehenden. Gründe bestehen, wird wohl eher die
gänzliche Liquidation verfügt werden, entsprechend der herrschenden englischen Politik
und Rechtssprechung.

Über die Liquidation ganzer Geschäfte siehe folgendes Kapitel.

3. Kapitel.

Das Gesetz vom 27. Januar 1916; insbesondere die Liquidation
„feindlicher“ Unternehmungen‘).

I. Die Hauptgrundsätze sind folgende:
1. Feindliche Firmen können entweder für die Dauer des
Krieges stillgelegt oder zur Liquidation gezwungen werden.
2. Aktien und Anteile englischer Gesellschaften, die sich im Besitz
von feindlichen Untertanen befinden, können in die Verwaltung des Publie
Trustee übergehen und von diesem zu einem angemessenen Preise veräußert
 werden.
3. Feindliche Erfindungspatente, die bei Kriegsausbruch zwar eingereicht,
 aber noch nicht gewährt worden waren, können dem Public
Trustee erteilt werden.
4. Alle Beschränkungen, die den Handel mit dem Feinde betreffen,
bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Widerrufung bestehen, können darnach
also über die Kriegsdauer hinaus in Kraft bleiben, während sie bisher
nur bis zum Friedensschluß erlassen waren.
Das Handelsministerium, der Board of Trade, ist ermächtigt, in
den einzelnen Fällen die unter Ziffer 1 bis 3 vorgesehenen Verfügungen
zu erlassen.
Nach einer Mitteilung der Zeitung „The Times‘ vom 1. April 1916 waren bis dahin

vom Board of Trade 81' Winding up orders, d. h. Liquidationsbefehle gegen deutsche und
österreichische Firmen, die in England ihr Geschäft betrieben, verfügt worden.
Großbritannien und Irland folgt mit diesem Gesetz dem Beispiel,
das ihm Rußland und einzelne der britischen Kolonialländer gegeben
haben, wie Hongkong mit seiner Verordnung über den Handel mit dem
Feind vom 6. Oktober 19142), Straits Settlements (Verordnung über
feindliche Ausländer, Liquidierung 1914)3), wobei allerdings der Gouverneur
dieses Landes am weitesten geht, indem er in der erwähnten Verordnung,
Ziffer 6, bestimmt:
1) Dieses Ergänzungsgesetz vom 27. Januar 1916 zu den Gesetzen über den Handel
mit dem Feinde, Trading with the Enemy, Amendment Act 1916, ermöglicht die
Liquidation sämtlicher deutscher, Österreichischer, bulgarischer und türkischer Unternehmungen
 in England, vor allem auch der Aktiengesellschaften, selbst wenn sie dort
domiziliert und inkorporiert sind.
2?) Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, S. 74, Verordnung über feindliche Ausländer,
 Liquidierung vom 27, Oktober 1914, aa0. S. 76 ff.
3) Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, S. 95 ff.
        <pb n="37" />
        El

3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 23

 

„Nachdem das Unternehmen eines feindlichen Ausländers oder einer feindlichen
Gesellschaft liquidiert und mit dem Bestand der Masse gemäß Abschnitt 4, 9 verfahren ist,
sind die Bücher, Papiere, Rechnungen und Urkunden des feindlichen Ausländers
 oder der feindlichen Gesellschaft und des Liquidators nach näherer
Anweisung des Gouverneurs zu vernichten oder in anderer Weise zu behandeln.“
 °
Abschnitt 9 (1) der Verordnung bestimmt, daß die Liquidation unter Berücksichtigung
 berechtigter Ansprüche anderer Personen zugunsten derjenigen durchzuführen
 ist, die ein Anrecht auf den Geschäftsgewinn oder auf das vom Liquidator verwaltete
 Vermögen haben. Der bei der Liquidation erzielte Betrag ist nach Befriedigung der
Forderungen bei einer von dem Gouverneur bestimmten Bank einzuzahlen, wo er verbleibt
bis darüber endgültig durch ein zu erlassendes Gesetz oder durch weitere
Anweisung des Gouverneurs verfügt wird.

 

 

Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘“ vom 28. Januar 1916 bezeichnet das Verhalten
 Englands gegenüber den deutschen Vermögen als ‚Brutalität‘ und meint: „,Vielleicht
 erinnert sich die englische Regierung einmal daran, daß z. B. nach ihrer eigenen
kürzlich mitgeteilten Statistik den zwei Milliarden deutschen Vermögens in England
11/2 Milliarden englischen Vermögens in Deutschland gegenüberstehen, eine Bilanz, bei der
das sicher eine Milliarde übersteigende englische Vermögen in Belgien und Polen noch
nicht berücksichtigt ist. Wie sich gar die Bilanz gegenüber Österreich-Ungarn und der
Türkei stellt, wo ja gewaltige englische Werte angelegt sind, das wird die englische Regierung
 wohl öffentlich nicht bekannt geben. Man kann sich kaum denken, daß die englische
Novelle bei den Aktionären der Continental Gas Association großen Anklang findet, deren
Vermögen in Deutschland sich auf weit über 100 Millionen Mark beläuft.“

11. Folgendes is t der Wortlaut des in dierem Wirtschaftskrieg wohl interessantesten.
Gesetzes gegen den feindlichen Handel, das darauf ausgeht, die Geschäfte und Vermögen
der feindlichen Staatsangehörigen auf britischem Territorium vollständig zu liquidieren
und ihre Konkurrenz auch für die Zukunft auszuschließen. Direkte Auskunft über
einzelne Geschäftsliquidationen ist nicht erhältlich. Rechtliche Vertretung
der deutschen Interessen also ausgeschlossen. Siehe S. 51 unten.
In diesem Gesetz kedeutet „enemy‘‘ und „enemy subject‘, auf deutsch „Feind“,
„feindlicher Untertan‘, Angehöriger eines Staates, der mit England im Krieg
steht, wo immer sich auch diese Person befinden mag. ‚Board of Trade‘ ist
mit „„Handelsamt‘“ wiedergegeben.

Trading with the Enemy Amendment Act, 1916 [27. Januar].
(Ergänzungsgesetz zum Handel mit dem Feinde, 1916.)

1. Ermächtigung zum Vorgehen gegen Geschäfte von Personen, Gesellschaften
 usw. von feindlicher Staatsangehörigkeit oder feindlicher gesellschäftlicher
 Beziehung.
(1.) Wenn es dem Handelsamt — Board of Trade — scheint, daß ein Geschäft irgend
einer Person, Firma oder Gesellschaft, zufolge feindlicher Staatsangehörigkeit oder Beziehung
 mit einem Feinde (by reason of the enemy nationality or enemy association) in
irgend einer Weise, ganz oder teilweise, im Interesse oder unter der Kontrolle von feindlichen
 Staatsangehörigen geführt wird, so soll das Handelsamt — ausgenommen, wenn 88
ihm aus besonderen Gründen nicht angezeigt erscheint — folgendes verfügen:
entweder a) der Person, Firma oder Gesellschaft, die das Geschäft führt, die
geschäftliche Tätigkeit verbieten, es sei denn, daß die im Gesetz selbst genannten
Ausnahmen zulässig sind,
        <pb n="38" />
        I. Teil. England.

oder b) die Liquidation des Geschäftes verlangen.
Das Handelsamt kann zu jeder Zeit eine solche Verfügung widerrufen, oder abändern,
 und in jedem Falle, da es die geschäftliche Tätigkeit verboten oder beschränkt hat,
jederzeit, wenn es angezeigt erscheint, an Stelle dieser Verfügung eine solche setzen, die die
Liquidation des Geschäftes verlangt.
(2.) Da, wo das Handelsamt irgend eine solche Verfügung trifft, kann es gleichzeitig
 oder jederzeit nachher einen amtlichen Aufseher (Controller) bestellen, der die
Aufsicht auszuüben und die Durchführung der Verfügung zu überwachen, und nötigenfalls
 die Liquidation durchzuführen hat, In jedem Falle, da es dem Handelsamt angezeigt
erscheint, kann es dem Controller diejenigen Machtbefugnisse erteilen, die für einen
Liquidator einer freiwilligen Liquidation einer Gesellschaft!) erforderlich sind (einschließlich
 der Vollmacht, im Namen der Person, Firma oder Gesellschaft oder in seinem
eigenen Namen zu handeln), damit er durch Urkunden, oder anderweitig, jegliches Vermögen
 übertragen oder abtreten und an den Gerichtshof (High Court) oder einen seiner
Richter gelangen kann, auf daß dieses über Fragen entscheide, die bei der Ausführung der
Verfügung entstehen. Das Handelsamt soll überdies dem Controller diejenigen Befugnisse
 einräumen, die erforderlich sind, damit der Zweck der Verfügung des Handelsamtes
 mit allen von ihm getroffenen Abänderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen
erreicht wird. Die Entschädigung hierfür, sowie die Kosten, Gebühren und Auslagen, die
der Controller hat, die Entschädigung, die Kosten, Gebühren und Auslagen, die bezüglich
der Beaufsichtigung und Untersuchung des Geschäftes entstehen, sei es vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes oder nachher, in solcher Höhe, wie sie vom Handelsamt genehmigt werden,
sollen aus den Aktiven des Geschäftes bezahlt werden und zwar mit Vorzugsrecht vor allen
anderen Rechten.

In England und Wales kann ein amtlicher Verwalter (Receiver) ?) bestellt werden,
wenn das Handelsamt es für angezeigt findet.
(3.) Die Verteilung von Geldsummen oder andern Vermögensteilen aus der Liquidation
 von Geschäftsaktiven (ob sie nun liquid geworden sind zufolge einer Liquidationsverfügung
 oder zufolge einer Verfügung, durch die das Geschäft verboten oder eingeschränkt
 wurde) soll den gleichen Vorschriften unterworfen sein, wie Zahlungen mit
Vorzugsrecht bei der Verteilung von Aktiven einer Gesellschaft, die liquidiert wird
und diese Aktiven sollen zur Zahlung solcher Schulden verwendet werden, die von Gläubigern
 gefordert werden, die nicht Feinde sind und zwar mit Vorzugsrecht gegenüber
ungesicherten Forderungen von Gläubigern, welche Feinde sind; und jeder Überschuß
nach der Zahlung von Schulden soll so unter die Berechtigten verteilt werden, wie dies
das Handelsamt anordnet.
Irgendwelche Geldsummen oder anderes Vermögen, das, wenn der Kriegszustand
nicht wäre, an Feinde ausbezahlt oder übertragen werden müßte, sei es weil sie Gläubiger
sind oder aus anderen Gründen, sollen an den eustodian bezahlt oder übertragen werden
gemäß der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914 (5 Geo. 5, c. 12)3), um von
ihm so behandelt zu werden, wie das Geld, das ihm gestützt auf jenes Gesetz bezahlt wird.
(4.) Wenn Geschäftsaktiven in feindlichem Gebiete sind, soll der
Schätzung jener Aktiven vornehmen lassen und ebenso der Schulden gegenüber Gläubigern
in feindlichem Lande (ob sie gesichert sind oder nicht), sowie der Forderungen von Personen

 

1) Freiwillige Liquidation = voluntary winding-up; siehe darüber unten über
die Liquidation von Gesellschaften, Seite 36.
*) Receiver ist auch in Friedenszeiten der vom Gericht ernannte Verwalter
eines im Streit liegenden Vermögensobjektes. Im Konkursverfahren wird bis zur Ernennung
 eines Masseverwalters (trustee) seitens der Gläubiger ein official Tocei
Board of Trade ernannt.

3) Siehe oben Seite 14.

Yer vom

    

    
  
   

  
  
   

  

  
  
 
   

 
  
  

 
  

Bd
        <pb n="39" />
        A U A.

3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 925

 

auf feindlichem Gebiet, die Anspruch darauf haben bei der Verteilung irgend eines verfügbaren
 Überschusses berücksichtigt zu werden. Solche Schulden und Ansprüche sollen,
Soweit es der Zweck dieses Gesetzes verlangt, als befriedigt angesehen werden aus jenen
Aktiven in feindlichem Lande, soweit diese zur Zahlung derselben ausreichen, während nur
der Restbetrag derartiger Schulden und Forderungen in Frage kommen soll für die Zahlung
aus den anderen Geschäftsaktiven 2).
Ein Zeugnis des Controllers ?) über die Höhe solcher Aktiven, Schulden, Forderungen
und des Überschusses, soll maßgebend sein, um die Beträge zu bestimmen, mit welchen die
anderen Schulden 1) getilgt werden sollen und für die Verteilung unter die Personen, die
behaupten, am Geschäfte interessiert zu sein, alles unbeschadet der Rechte von
Gläubigern oder anderen Personen, die am Geschäfte interessiert sind, beeinträchtigt
gegenüber den Geschäftsaktiven, die in Feindesland liegen.

(5.) Das Handelsamt kann, auf gestelltes Gesuch seitens eines nach diesem Gesetz
bestellten Controllers und mit Berücksichtigung von Einwendungen, die von irgend einer
Person erhoben werden, die ein Recht hierzu zu haben scheint, dem Controller Döcharge
erteilen, und eine solche Verfügung des Handelsamtes befreit den Controller von jeglicher
Verantwortlichkeit aus irgend welchen Handlungen 'oder Unterlassungen bei Erfüllung
des ihm erteilten Auftrages und seiner Pflicht als Controller. Doch kann eine solche
Verfügung widerrufen werden, wenn bewiesen wird, daß sie auf betrügerische Weise
erlangt wurde.
(6.) Wenn irgend jemand den Maßnahmen einer Verfügung, die gestützt auf dieses
Gesetz erfolgte, zuwiderhandelt, so macht er sich eines Vergehens schuldig, das strafbar
ist und für welches er eingeklagt werden kann wie bei jeder Verletzung des Verbotes, mit
dem Feinde Handel zu treiben, und $ 1 der Trading with the Enemy Aet, 1914 (4 u. 5 Geo.
5 c. 87)?3) soll entsprechend Anwendung finden.
(7.) Wenn eine Verfügung gestützt auf dieses Gesetz erlassen worden ist in. bezug
auf das Geschäft irgend einer Person, Firma oder Gesellschaft, so darf kein Gesuch auf
Eröffnung des Konkursverfahrens oder Beschlagnahme oder Pfändung (sequestration or
summary sequestration) eingereicht werden, noch auch das Gesuch auf Liquidation einer
solchen Gesellschaft. Auch dürfen keine Schritte getan werden für die gerichtliche Geltendmachung
 der Ansprüche irgend eines Gläubigers dieser Person, Firma oder Gesellschaft,
ohne die Zustimmung des Handelsamtes. Doch kann das Handelsamt das Gesuch auf
die Liquidation einer Gesellschaft beim Gerichte*) stellen und seine Verfügung soll
genügender Grund sein, gestützt auf welchen das Gericht eine Liquidation anordnet.
(8.) Das Handelsamt soll von Zeit zu Zeit dem Parlament Listen der Personen,
Firmen und Gesellschaften vorlegen, gegen welche Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz
erlassen wurden, zusammen mit kurzen Mitteilungen. Ebenso sollen diese Verfügungen
zufolge deren ein Geschäft verboten, eingeschränkt oder liquidiert werden soll, in der
Gazette von London, Edinburgh oder Dublin bekannt gegeben werden.

(9.) Wenn eine Person, die Untertan seiner Majestät oder einer verbündeten Regierung
 ist, in einem feindlichen Lande gegen ihren Willen zurückgehalten wird, so soll
diese Person, soweit dieses Gesetz in Betracht kommt, nicht als Feind oder in feindlichem
Lande sich. aufhaltend betrachtet werden.
(10.) Eine Verfügung, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen ist, soll in Kraft.
bleiben, ‚selbst nach der Beendigung dieses Krieges, bis zu einer neuen Verfügung des
Handelsamtes.

1!) d. h. diejenigen, die in England liegen.
?) A certificate by the controller.
3) Siehe oben Seite 15.
*4) Über die Liquidation von Gesellschaften siehe unten Seite 30 und 33:
        <pb n="40" />
        26 I. Teil. England.

 

 

2. Maßnahmen in bezug auf Verträge gegen das öffentliche Interesse.

Wenn das Handelsamt einen. Vertrag, der vor oder seit Ausbruch des Krieges mit
einem Feind oder mit einer Person, Firma oder Gesellschaft abgeschlossen wurde, gegen
deren Geschäft gemäß Abschnitt 1 dieses Gesetzes eine Verfügung zu erlassen ist, für die
öffentlichen Interessen gefährlich hält, so kann das Handelsamt durch eine Verfügung
einen solchen Vertag ungültig oder beendigt erklären!) und zwar unbedingt oder unter
den vom Handelsamt vorgeschriebenen Bedingungen und darnach Soll der Vertrag als
ungültig oder beendigt gelten.

3, Ausdehnung der Befugnis, Inspectors und Supervisors (Aufseher) zu
bestellen 2).

Die Befugnis des Handelsamtes Inspektoren und Aufseher zu bestellen gemäß den
Trading with the Enemy Acts 1914 und 1915, soll das Recht einschließen, einen Inspector
oder Aufseher zuernennen für Geschäfte irgend welcher Personen, Firmen o der Gesellschaften
im Vereinigten Königreich, um festzustellen, ob das Geschäft im Interesse oder unter der
Kontrolle von Feinden geführt wird, oder um überhaupt die Beziehungen festzustellen,
die bestehen oder vor Kriegsausbruch bestanden haben zwischen einer solchen Person,
Firma oder Gesellschaft oder irgend einem anderen Teilhaber dieser Firma oder Gesellschaft
 und irgend einer der erwähnten feindlichen Personen. Das Handelsamt kann
auch verlangen, daß ein jeder Inspektor, Aufseher oder Controller, der gestützt auf das
erwähnte Gesetz oder auf das gegenwärtige Gesetz bestellt wurde, ihm Bericht erstattet
über alle Dinge, die mit dem betreffenden Geschäft in Beziehung stehen.

4. Das Recht des Handelsamtes, feindliches Vermögen dem Custodian
zu überweisen).

(1.) Das Handelsamt kann in jedem Falle, da es ihm angezeigt erscheint, dem
Custodian gemäß der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914, jedes Vermögen,
dingliches oder persönliches, überweisen (eingeschlossen alle Rechte, legal or equitable,
hervorgehend aus Vermögen, dinglichem oder persönlichem), das einem Feinde gehört oder
für ihn besessen oder verwaltet wird, oder das Recht dieses Vermögen zu übertragen. Durch
eine solche Verfügung oder spätere Verfügungen kann es den Custod jan bevollmächtigen
zum Verkauf, zur Verwaltung oder zu anderweitiger Verfügung über das betreffende Vermögen,
 so wie es dem Handelsamt richtig erscheint.
(2.) Die Verfügung, durch welche entsprechend diesem Gesetz, der Custodian mit
der Verwaltung jeglichen Vermögens betraut wird, soll von gleichem Inhalt und der
gleichen Wirkung sein, wie eine solche entsprechende Verfügung erlassen durch den
Gerichtshof *) ‚gemäß der Trustee Act 1893 (56 und 57 Viet. c. 53)5). Sie genügt,
um dem Custodian jegliches Vermögen zu überweisen, sowie das Recht, jegliches Vermögen
 zu übertragen, so wie dies durch die Verfügung vorgesehen ist, ohne daß irgend

1) Auf englisch: „Where it appears to the Board of Trade that a contract entered
into before or during the war with an ©NeMmYy or enemy subject or with a person, firm of
company in respect of whose business an order shall have been made under section one
of this Act is injurous to the public interest, the Board of Trade may by order cancel 61
determine such contract either unconditionally or upon suth conditions as the Board may
think fit, and thereupon such contract shall be deemed to be cancelled or determined
accordingly.
?) Siehe oben Seite 14.
3) Siehe oben Seite 14.
*) The High Court.
5) Über die Bedeutung des Trustee siehe oben Seite 14.

 

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VE Me
        <pb n="41" />
        3, Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 927

 

eine weitere Abtretung oder ein Übertragungsvertrag oder eine Urkunde hierzu nötig
wären 1).
(3.) Wenn der Custodian in Ausübung der ihm durch das Handelsamt oder durch
das Gericht nach diesem Gesetz übertragenen Vollmacht oder gestützt auf die Trading
with the Enemy Amendment Aet, 1914, irgend welche Anteile (shares oder stock) verkaufen
 will, die einen Teil des Kapitales einer Gesellschaft bilden, oder irgend welche
Obligationen (securities), die von einer Gesellschaft ausgegeben wurden, zu deren Verwaltung
 ein Custodian eingesetzt worden ist, gestützt auf eine Verfügung, wie sie in einem
der erwähnten Gesetze vorgesehen ist, so kann die Gesellschaft mit Zustimmung des
Handelsamtes durch Kauf die Anteile, shares, stock oder securities (Obligationen) erwerben
und zwar trotz entgegenstehender Gesetze oder Vereinbarungen der Gesellschaft und die
so gekauften shares, stock oder securities (Obligationen) können von der Gesellschaft
nachher wieder ausgegeben werden.
(4.) Die kaufweise Übertragung irgend welchen Vermögens durch den Custodian
soll für den Käufer vollständiger Beweis zugunsten des rechtmäßigen Erwerbs sein
und für den Custodian dafür, daß alle Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind.
(5.) Alles Vermögen, das nach diesem Gesetz dem Custodian überwiesen ist und
der Kauferlös, das Geld oder die Vermögenswerte, die man hierfür bekommt, sollen. von
ihm behandelt werden wie das Vermögen, das ihm nach der Trading with the Enemy,
Amendment Aet, 1914 und Abschnitt 5 jenes Gesetzes, wie er durch dieses Gesetz ergänzt
Ist, zur Verwaltung übertragen wird 2).

5. Die Verpflichtung für „Feinde“, ihr Vermögen anzumelden.

Jede feindliche Person, welche innerhalb des Vereinigten Königreiches lebt, ist
verpflichtet, wenn sie vom Custodian hierzu aufgefordert wird, innerhalb eines Monates
nach erfolgter Aufforderung, dem Custodian genaue Auskunft zu geben, soweit der Custodian
 sie verlangt über
a) alle stocks, shares, debentures oder andere securities, die ausgegeben wurden
durch irgend eine Gesellschaft, Regierung, Gemeinde- oder andere Behörde, in deren
Besitz sie ist oder an welchen sie irgend ein Recht hat,
b) alles andere Vermögen im Werte von 50 Pfund oder mehr, das ihr gehört oder
an welchem sie Rechte hat.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, verfällt, wenn er im summarischen Strafverfahren
 schuldig erklärt wird, zu einer Buße, die 10 Pfund nicht übersteigt oder zu Freiheitsstrafe
 mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu sechs Monaten, oder zu beiden Strafen und
überdies zu einer weiteren Buße bis zu 50 Pfund für jeden Tag der Zeit, da seine Unterlassung
 andauert.

6. Die Befugnis des Custodian auf die Übertragung von „feindlichen“
Patenten auf ihn.

Wenn der Nutzen aus einer Patentanmeldung zugunsten eines Feindes gemäß der
Trading with the Enemy Amendment Act, 1914, oder gemäß diesem Gesetz, dem custodian
zu überweisen ist, so kann das Patent auf den. Custodian eingetragen. werden, und, trotz
der Bestimmungen in Abschnitt 12 der Patents und Designs Act, 1907 (7 Edw. 7, ec. 29)
entsprechend gesiegelt werden durch das Patentamt (den Comptroller-General of Patents,
Designs und Trade Marks) und jedes Patent, das dem Custodian so gewährt wird, soll als
Vermögen betrachtet werden, das ihm durch die erwähnte Verfügung übertragen wurde.

1) Der Custodian wird formell Eigentümer; siehe oben Seite 14
?) Siehe oben Seite 14 ff.
        <pb n="42" />
        1. Teil. England.

 

7. Dauer der „Beschränkungen“ des feindlichen Vermögens.
Alle Beschränkungen, die durch irgend ein Gesetz oder eine Prokl
feindliches Vermögen vorgeschrieben sind, sollen weiterhin
Vermögen, über die genaue Auskunft dem custodian gegeben werden muß gestützt auf
Abschnitt 3 der Trade with the Enemy Amendment Act, 1914, ergänzt durch die nachfolgenden
 Gesetze, nicht nur während des gegenwärtigen Krieges, sondern auch nachher,
bis sie durch eine Order in Council oder verschiedene Ordres in Couneil, widerrufen werden,
sei es in bezug auf alle oder einzeine dieser Beschränkungen, gleichzeitig in bezug auf
alle diese Vermögen oder zu verschiedenen Zeiten, in bezug
arten oder Sachen.

amation über
Anwendung finden gegenüber

auf verschiedene Vermögens-8.

 Eintragung von Übertragungen ohne

(1.) Wenn der eustodian die Übertragung von irgend welchen shares, stock oder
securities vornimmt, zu deren Übertragung er durch eine Verfügung gemäß Abschnitt 4
der Trade with the Enemy Amendment Act, 1914, oder gemäß dieser Acte ermächtigt
ist, so muß die Gesellschaft oder irgend welche andere Körperschaft, in deren Bücher die
shares, stock oder securities eingetragen werden sollen, gestützt auf die Bescheinigung für
die auf diese Weise durch den custodian erfolgte Übertragung und sobald er dies verlangt,
diese Übertragung auf den Namen des custodian oder eines anderen Erwerbers eintragen,
selbst wenn dies im Widerspruch erfolgt zu irgend einer anderen Anordnung oder Vereinbarung
 der Gesellschaft. Diese Eintragung hat zu geschehen, wenn schon der eustodian
weder ein Zeugnis darüber, noch einen Interimschein oder irgend eine andere Urkunde
besitzt, die Bezug hat auf die übertragenen shares, stock und securities. Doch soll diese
Eintragung ohne irgend welchen Nachteil sein für irgend welches Rückbehaltungsrecht
oder irgend welche Belastung zugunsten der Gesellschaft oder Körperschaft oder für
irgend ein Zurückbehaltungsrecht oder irgend welche Belastung, von welcher der custodian
Kenntnis hat.
(2.) Wenn irgend eine Rechtsfrage in bezug auf die Existenz oder die Höhe irgend
eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Belastung entsteht, so soll auf eingereichtes
Gesuch das Gericht (the High Court) oder ein Mitglied desselben entscheiden.

amtliche Zeugnisse usw.

9. Die Unanfechtbarkeit der Verfügung, durch die ein custodian eingesetzt

 wird.
Ist ein custodian eingesetzt worden gemäß Abschnitt 4 der Trade with the Enemy
Amendment Act, 1914, oder gemäß diesem Gesetze mit bezug auf Vermögen, das im
Eigentum, im Besitz oder in der Verwaltung einer Person oder für eine Person Steht,
bezüglich welcher das Handelsamt eine Verfügung erläßt, die sie als „Feind“ erklärt, so
sollen weder diese Verfügung noch irgend welche Schritte, die gostützt da rauf vorgenommen
wurden, ungültig oder sonstwie berührt werden, aus dem bloßen Grunde, daß eine der
in Betracht kommenden Personen vor oder nach dem Erlaß der Verfügung starb oder

aufgehört hat, ein Feind zu sein, oder weil nachträglich festgestellt wird, daß sie kein
Feind war.

10. Die Befugnis, in bestimmten Fällen die Eintr
schaften zu verweigern.

(1.) Wenn bei einem Gesuch auf die Eintragung einer Gesellschaft der Registrar of

agun g von Gesell-Joint

 Companies (der Beamte, der die Eintragung der Gesellschaft vorzunehmen hat),

glaubt, daß irgend ein Unterzeichner der Gründungsurkunde oder eine zum Leiter
der Gesellschaft vorgeschlagene Person ein Feind ist, so muß er die Eintragung ve
(2.) Auslosungen oder Übertragungen von shares, stock, debentures ode
securities, die nach der Annahme dieses Gesetzes zugunsten ei
können — ausgenommen mit Zustimmung des Handelsamte.

(director)
Tweigern.
T anderer
nes Feindes erfolgen,
3 — in keiner Weise dieser
        <pb n="43" />
        3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 29

 

 

Person, zu deren Gunsten die Auslosung oder Übertragung erfolgte, irgend welche kezüglichen
 Rechte oder Rechtsmittel zuwenden. Auch darf die Gesellschaft, bezüglich welcher
die security ausgegeben wurde, in keiner Weise irgendwie von. solcher Übertragun g Notiz
nehmen cder sie anerkennen, es sei denn, daß das zuständige Gericht oder das Han delsamt
die Erlaubnis hierzu gibt.
Wenn eine Cesellschaft die Vorschriften dieres Abschnittes nicht beachtet, so
verfällt sie bei Schuld’gerklärung gemäß der Summary Jurisdicetion Act zu einer Buße
bis zu 100 Pfund und jecer Direktor, Cerchäftsführer, Sekretär cder Angestellte der Gerells
 chaft, Cer wissentlich am Vergehen Anteil hat, ist kei Schuldigerklärung zu gleicher Strafe
zu verurteilen oder zu Cefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit auf eine Zeit bis zu 6 Monaten.
(3.) Wenn das Recht, einen Direktor einer Gesellschaft zu ernennen, einem Feinde
zusteht, so soll dieses Recht nicht ausgeübt werden können, es sei denn mit Erlaubnis des
Handelsamtes. Jeder „director‘, der durch Ausübung dieses Rechtes bestellt ist, muß
— abgesehen von der erwähnten Ausnahme — sein. Amt als „director‘“ aufgeben.

1l. Die Befugnis des Gerichtes, unter gewissen Umständen die Liquidation
 von Gesellschaften zu verfügen?).
Wenn das Handelsamt bescheinigt, der Ansicht zu sein, daß eine Gesellschaft,
die im Vereinigten Königreich eingetragen ist, Geschäfte betreibt, sei es direkt oder durch
einen Agenten, eine Zweigniederlassung, oder eine andere Gesellschaft außerhalb des
Vereinigten Königreichs, und daß sie bei der Durchführung dieses Geschäftes Handlungen
begangen hat, die, wenn sie im Vereinigten Königreiche vorgekommen wären, eine Verletzung
 des Handelsverbotes mit dem Feinde sein würden, so kann das Handelsamt einen
Antrag auf Liquidation der Gesellschaft durch das Gericht stellen. Die Abgabe einer
solchen Erklärung des Handelsamtes soll für das Gericht ein Grund zur Liquidation sein
und zugleich den Beweis für die Tatsachen liefern, die darin behauptet sind.

12. Änderung von 5 Geo. 5, c. 12, s. 5.
Im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 5 der Trade with the Enemy Amendment
Act, 1914, sollın die Worte „by whose order any property belonging to an enemy
was vested in the custodian under this Act or of any court in which judgment has been

2C6

recovered against an enemy““ erretzt werden durch das Wort „thereof“‘.

13. Bußen, die an den custodian zu zahlen sind.
Um Zweifel zu beseitigen, wird hier ausdrücklich erklärt, daß der custodian nach
den Trade with the Enemy Acts, 1914 und 1915, stets ermächtigt ist, Bußen auszusprechen
gemäß jenem Gesetz und diesem Gesetz, sei es prozentual oder anders, wie das Schatzamt
es bestimmen mag; und solche Bußen sollen von solchen Personen und auf solche Weise
erhoken und in solcher Höhe bezahlt werden, wie das Schatzamt sie vorschreibt.

14 Arbeitsteilung des Handelsamtes.
Die durch die Trade with the Enemy Acts, 1914 und 1915, oder dieses Gesetz
dem Board of Trade (Handelsamt) zugeteilten Aufgaben, können durch den Präsidenten
oder einem Sekretär oder einen Hilfssekretär des Handeisamtes, oder irgend eine andere
Person, die vom Präsidenten des Handelsamtes hierzu ermächtigt ist, besorgt werden.

15. Begriffsbestimmung.

In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck „enemy subject‘ Angehöriger von Staaten,
mit welchen zur Zeit seine Majestät im Krieg ist, einschließlich eingetragene Gesellschaften,
die gemäß den Ceretzen jener Staaten konstituiert sind.

1) Über die Liquidation von Gesellschaften siehe unten Seite 33.
        <pb n="44" />
        England.

16. Kurzer Titel.

Dieses Gesetz soll zitiert werden als
1916, und zwar wie eine der Trade with the Enemy Acts,
und dieses sollen zusammen zitiert werden als ,,

to 1916“.

„The Trade with the Enemy Amendment Act,

1914 und 1915. Jene Gesetze
The Trade with the Enemy Aets, 1914

 

III. Beispiel der Liquidation und des Verkaufes eines

Ein typisches Beispiel für die Liquidation einer Ge
Deutschen gehörte, aber nach englischem Recht konstituiert
der Firma Nitsche &amp;amp; Günther Optical Co. in Haddon Garde
Die in Deutschland eingetragene deutsche Firma Nitse
optischer Artikel, hatte seit vielen Jahren bis Frühjahr 191
in London und zwar unter der gleichen Firma.
selbständiges englisches Unternehmen, eine englische Compan
dieser Gesellschaft waren mit wenigen Ausnahmen im Besit,
deren Personal aus lauter englischen Angestellte
ausbruch Anfang August 1914 zwischen dem deutschen
bestehende rege Verkehr hörte plötzlich auf.
kamen den deutschen Gesellschaftern durch ein

blieben,

and Photographic Trade Journal“, zu,

Diese Nachrichten lauteten:

1. Am 21. April 1916:
An order has been made: up by the
Board of Trade for the winding up of the
Nitsche &amp;amp; Gunther Optical Co., of Hatton
Garden, E, C. (London).

2, Am 30. Juni 1916:
Das öffentliche Verkaufsangebot des
In the matter of the Trading with the
Enemy Amendment Act 1916
and
in the Matter of Nitsche and Gunther
Optical Company Limited.
Sale by Tender.
Mr. Basil E. Mayhew the Controller
appointed by the Board of Trade under
the above Act to control and supervise
the carrying out of the Order made by
the Board of Trade for the winding-up of
Nitsche and Gunther Optical Company
 Limited of 66, Hatton Garden,
London, E. C. Wholesale Opticians and
to conduect the winding-up of the business
carried on by the Company in the United
Kingdom hereby invites tenders for the
purchase of the said business and the property
 and assets of the Company.

 

deutschen Geschäftes,

schäftsunternehmung, die
war, ist die Liquidation
n, London.
he &amp;amp; Günther, eine Fabrik
0 eine Zweigniederlassung
Dann wurde das Zweiggeschäft in ein
y umgewandelt. Die Shares
ze der deutschen Firma gen
 bestand. Der bis Kriegsund
 englischen Unternehmen
Die einzigen Nachrichten aus England
e englische Fachzeitung, „The Optician

in deren einzelnen Nummern auch während des
Krieges das aufgegebene Inserat mit der Empfehlung der Waren

zunächst unverändert wie zur Friedenszeit weiter erschien.

der englischen Firma

Ein Liquidationsbefehl ist vom Handelsamt
 erlassen worden gegen die Firma
Nitsche &amp;amp; Günther, Optische Gesellschaft,

in Hatton Garden, E. CO. (London).

Geschäftes an Kaufinteressenten. Es lautet:

In Sachen des Ergänzungsgesetzes von
1916 über den Handel mit den Feinden
und
in Sachen von Nitsche &amp;amp; Gunther Optical
Company, Limited.

 

Versteigerung.
Mr. Basil E. Mayhew, der gemäß dem
oben erwähnten Gesetz vom Handelsamt
ernannte Controller mit der Aufgabe, die
vom Handelsamt erlassene Liquidations-Verfügung
 über die Firma Nitsche &amp;amp;
Günther Optical Company Limited,
Hatton Garden 66, London, E. C, optischer
 Großhandel, in bezug auf ihr im
Vereinigten Königreich betriebenes Geschäft
 durchzuführen, ladet hiermit Kaufsliebhaber
 zum Kaufe des genannten Geschäftes,von
 Fabrikaten und übrigen Aktiven
der Gesellschaft ein.
        <pb n="45" />
        3. Kapitel. Das Gesetz v. 27. Januar 1916; die Liquidation „feindl.“ Unternehmungen. 31

 

The property and assets to be included
in the sale comprise:
The stock-in-trade consisting of:
_ Gold, Rolled Gold, Nickel, Steel speectacles,
 clips, folders, materials, Rimless
speectacles and clips in all metals.
Hand frames and lorgnettes, barometers,
edged and unedged lenses, all kinds, 0.50-D
to 20.0-D. Speectacle, clip and chatelaine
cases.
Eyeglass chains, cords, hooks, magnifiers,
readers. Test types, charts, trial cases,
trial frames.

Ophthalmological sundries, keratometers
and sight testing accessories, Optical Books
ete. etc,
Registered Trade Marks and Designes.

Plant, machinery, tools, office
furniture and fittings.
The goodwill of the business carried
on by the Company including the benefit
of all unexecuted contracts and subject
to consent of the Landlord the benefit if
desired by the Purchaser of the yearly
tenancy under which the premises of the
Company are held.

Intending purchasers may inspeet the
property to be comprised in the sale on
any week-day other than Saturday between
the hours of 10 a. m. and 5 p. m. upon
application to the Controller.
Alltenderers must be British and
not subject to any foreign influence.

Particulars and conditions of tender
may be obtained from the undersigned by
whom all tenders must be received not
later than the 15th day of July 1916.
Basil E. Mayhew,
Chartered Accountant,
Alderman’s House,
Bischofsgate, E. C.

Die im Verkauf inbegriffenen Vermögensbestandteile
 sind:
Das Warenlager bestehend aus;
Gold-, Blattgold-, Nickel-, Stahlbrillen,
Klemmern usw., zusammenlegbaren Brillen
und solchen ohne Einfassung.
Lorgnetten, Barometer, runde und eckige
Linsen, 0.50-D bis 20.0-D. Brillen-, Zwickerund
 Ketten-Etuis.

Klemmerketten, -Schnüre, Klammern,
Vergrößerungsgläser, Lesegläser, Buchstaben,
 Karten, Brillengestelle usw. für
Prüfung der Augen.
Verschiedene Artikel für Augenärzte,
Keratometer und Artikel für Prüfung der
Sehschärfe, optische Bücher usw.
Eingetragene Handelsmarken
und Muster.
Einrichtung für den Betrieb, Maschinen,
Werkzeuge, Bureauausstattung.
Die Kundschaft der Gesellschaftsfirma,
 eingeschlossen der Gewinn aus allen
noch nicht ausgeführten Verträgen und
vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers,
 wenn vom Käufer gewünscht,
der Nutzen aus dem jährlichen Mietvertrag
der Lokalitäten, die von der Gesellschaft
gemietet waren.
Kaufsliebhaber können die Kaufsobjekte
jeden Wochentag, ausgenommen Samstag,
zwischen 10 Uhr vormittags und 5 Uhr
nachmittags auf Gesuch beim Controller
einsehen.
Die Kaufsbewerber müssen Engländer
 sein und dürfen keinerlei
ausländische Interessen vertreten.
Genauere Auskunft über die Verkaufsbedingungen
 kann bis 15. Juli 1916 vom
Unterzeichneten eingeholt werden.
Basil E. Mayhew,
Zugelassener Bücherrevisor,
Alderman’s House,
Bischofsgate, E. C.

) 3. Am 28. Juli 1916 erscheint das schon vor Kriegsausbruch erschienene Geschäfts-!nserat
 mit der Empfehlung der Waren der Nitsche &amp;amp; Gunther Optical Co. Ltd. weiter.
Darüber aber, quer in Rotdruck, steht die Mitteilung des englischen Käufers (des bisherigen

 Hauptkunden der alten Firma):

„ Walter H. Thompson begs to announce
that he is taking over the entire staff, as

„Walter H. Thompson gibt hiermit bekannt,
 daß er das ganze Arbeiterpersonal,
        <pb n="46" />
        32

1. Teil,

 

well as the stock, machinery and premises
of Nitsche and Gunther Optical Co., Ltd.,
from August 14 th., and will trade in future
as Walther H. Thompson at the same
adress.“

4. Im Textteil der
geteilt:

It is Mr. Thompson’s intention to combine
 the two staffs (now numbering considerably
 over 100) to carry on this business
at 66, Hatton Garden, as heretofore, but
under his own name. We hear that already
he has made arrangements with some of
the old employees who had resigned since
the war to return and take up their former
positions, and he ventures to hope that
„by combining efficieney and expedition
with best quality goods, this business will
promptiy assume its old position of „Premier
Prescription House“,

It willberemembered that Mr.A. E. King,
who was with Messrs. N. &amp;amp; G. for 18 years
resigned in Dezember 1914, to take the
management of the optical busines of Walter
H. Thompson, which has made suche strides
as fully to merit the above development.
Also Mr. J. A. Beresford, who was with
Nitsche &amp;amp; Gunther for a number of yoars
as their representative in the provinces,
and Mr. Pilton, their lens expert, made a
similar change. Besides these there were
a number of others who joined the firm
of W. H. Thompson. All of them will
return to their old quarters, and we feel
convinced that with this re-union of forces
they will give a good report of themselves.
and feel sure that this enterprise will meet
with the success it rightly deserves.

The optical business now condueted at
26—27, Hatton Garden, will be transferred
to 66, Hatton Garden, on August 14 th, and
the firm will trade as Walter H. Thompson,

 

 

    

England.

das Warenlager, die Maschinen und Lokalitäten
 von Nitsche &amp;amp; Gunther Optical Co.,
Ltd., vom 14, August an übernommen hat
und in Zukunft das Geschäft unter der
Firma Walter 6. Thompson am gleichen
Orte weiterführen wird.“

gleichen Nummer dieser Fachzeitschrift wird dazu noch mit-Herr

 Thompson beabsichtigt, mit dem
beiderseitigen Arbeitspersonal (jetzt zusammen
 befrächtlich über 100 Personen)
dieses Geschäft weiterzuführen in Hatton
Garden 66, in gleicher Weise wie bisher,
aber unter seinem eigenen Namen. Wir
vernehmen, daß er schon Verabredungen
getroften hat mit den alten Angestellten,
die nach dem Kriegsausbruch gekündigt
hatten, damit sie zurückkehren und ihre
frühere Stellung wieder einnehmen und er
hofft, daß Tüchtigkeit und Promptheit,
sowie erstklassige Ware dem Geschäfte
bald wieder seine alte Stellung als „Premier
Prescription House“ sichern werden,

Es sei erwähnt, daß Herr A. E. King,
der 18 Jahre hindurch beiden Herren N.&amp;amp; 6.
angestellt war, im Dezember 1914 kündigte,
um die Leitung des optischen Geschäftes
von Walter H. Thompson zu übernehmen,
das so große Erfolge hatte, daß es die
weitere Entwicklung verdient hat. Auch
Herr J. A: Beresford, der während vielen
Jahren bei Nitsche &amp;amp; Günther als deren
Provinzvertreter in Stellung war und Herr
Pilton, ihr Spezialist für Linsen, treten
wie viele andere Angestellte bei der Firma
W. H. Thompson wieder ein. Alle werden
wieder zurückkehren und wir sind überzeugt,
 daß diese Wiedervereinigung der
Kräfte einen guten Ruf einbringen wird
und wir zweifeln nicht daran, daß die
Unternehmung den Erfolg haben wird, den
sie wirklich verdient.

Das optische Geschäft, bisher in Nummer
26—27 Hatton Garden, siedelt am 14. August
1916 nach Nummer 66 Hatton Garden über
und die Firma wird die Geschäfte unter
dem Namen Walter H. Thompson betreiben.
        <pb n="47" />
        4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften. 33

 

4. Kapitel.
Feindliche Gesellschaften !).

; I. Als „feindliche Gesellschaften‘ werden seit Beginn des Krieges ohne weiteres
| alle diejenigen betrachtet, die ihren rechtlichen Sitz im feindlichen Ausland haben. Sie
werden in gleicher Weise vom Handelsverbot getroffen, wie einzelne Firmen und Privatpersonen,
 die „alien enemies‘ sind.
Siehe darüber oben Seite 2 ff,
Es ist bei den in England domizilierten und eingetragenen Handelsgesellschaften,
an welchen ‚Feinde‘ beteiligt sind, zu unterscheiden zwischen dem innern Verhältnis,
d. h. den Rechten der Gesellschafter in der Gesellschaft und der Stellung der Gesellschafter
im Verkehr zu Drittpersonen.
Dabei sind wieder scharf von einander zu trennen partnerships und companies.
{ II. Partnerships. Für die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaftsform ist
| maßgebend die Partnership Act. Nach $ 45 dieses Gesetzes soll der Ausdruck business in
weitgehender Weise every trade, occupation or profession umfassen. Deshalb ist unter
Partnership eine Gesellschaft zu verstehen, deren Zweck auf den Betrieb eines Gewerbes
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern
 gegenüber unbeschränkt haften. Ein entsprechender Ausdruck für
partnership ist vielleicht: offene Handelsgesellschaft.‘“ („„Das Bürgerliche Recht Englands“,
 kommentiert von Dr. Gustav Schirrmeister und Dr. W. Prochnownik.)
| ‚Gemäß Order XLVIII A, rule I der Rules of the Supreme Court können partners
| unter ihrer Firma nicht nur klagen, sondern auch verklagt werden. Klagt eine partnership
als solche, so kann verlangt werden, daß Name und Wohnung eines jeden Mitgliedes der
Partnership angegeben werden. Wird dagegen eine partnership unter ihrer Firma verklagt,
 so müssen die Mitglieder einzeln unter ihrem Namen enter an appearance,
d. h. jeder partner als Beklagter muß nach Zustellung der Klageschrift, falls er gewillt ist
den Klageanspruch zu bestreiten, zwei Exemplare eines Schriftstückes (memorandum)
dem Central Office des High Court oder der District Registry seines Wohnortes einreichen.
Dieses entering an appearance muß also von jedem einzelnen der Gesellschafter
1 der beklagten partnership vollzogen werden, wenn auch im ganzen übrigen Prozeß-{
 verfahren die partnership unter ihrer Firma als Beklagte erscheint.‘ (Schirrmeister
| aa0., Seite 52, 53.)

Die Gesellschaften, die das englische Recht als partnerships bezeichnet,
 und welche fast der offenen Handelsgesellschaft des deutschen
Rechtes gleich kommen, mußten, wenn sie einen oder mehrere „feind-|
 liche“ Gesellschafter hatten, mit Kriegsausbruch aufgelöst werden, und
| dem feindlichen Partner blieb nichts anderes übrig als auszutreten, denn

 

 

DE

| seine weitere Mitbeteiligung war unmöglich, weil ja jede geschäftliche
| Beziehung mit dem alien enemy verboten ist:
| Diese Auffassung ergibt sich auch aus einem Urteil des High Court of Justice
| (Admiralty Court, Prize decisions vom 22, Nov. 1915 (The Law Journal 1. Januar 1916
ı P. 7). Engländer und Deutsche hatten ein Geschäft in der Form einer partnership in

China. Das Gericht erklärt: die europäischen Firmen der Hafenplätze Chinas sind dem
| Rechte des Konsulates unterstellt, bei dem sie eingeschrieben sind. Die deutschen Teil-|
 haber einer Partnership in China sind deshalb als Feinde Englands zu betrachten, da sie
auf dem deutschen Konsulat eingetragen waren. Die englischen partners, die sich mit
der Eintragung der Gesellschaft auf dem deutschen Konsulat einverstanden gegeben

1) Siehe auch Page a. a. O0. S. 85.
Curti, Handelskrieg. 3
        <pb n="48" />
        34 1. Teil. England,

    
  
 
 
 
 
 
    
 
 
  
   
   
  
 
 
   
    
  
   
 
 
 
  
 

 

haben, werden nur dann nicht als „Feinde‘‘ betrachtet, wenn sie beweisen, daß sie seit
Ausbruch des Krieges alles getan haben, um die Peziehungen mit den deutschen Gesellschaftern
 abzubrechen. (Siehe auch bei Clunet 1915, 8. 634.)
Es wäre allerdings nicht ausgeschlossen, daß für die „feindlichen“
Interessen ein Vertreter des Board of Trade, ein Controller, eintritt,
der vor allem dafür zu sorgen hat, daß kein Vermögen an den „Feind“
ausgeliefert wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Board of Trade
die Fortsetzung des Geschäftes in öffentlichem Interesse angezeigt hält.
Die Firma The Koppers Coke Oven and By-Product Company, eine partnership,
hat als Gesellschafter die Firmen W. Edward Kocks &amp;amp; Co. und Heinrich Koppers. Einige
der Beteiligten sind Engländer, die anderen Deutsche, wovon einer in Deutschland wohnte.
Englische Schuldner weigerten sich zu bezahlen, mit der Begründung, einer der Teilhaber
wohne in Deutschland. Die Entscheidung des Gerichtes lautete dahin, daß der Board of
Trade, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaftsgeschäfte im öffpntlichen Interesse für
notwendig halte — wie in diesem Falle, weil sehr viele englische Arbeiter in diesem Geschäfte
 ihr Brot verdienen —, einen Kontrolleur gemäß Art. 3 der Trade with the Enemy
Act, 1914, einsetzen soll, der dafür zu sorgen hat, daß das Geld nicht dem Feinde zukommt.
 (High Court, 1. Dezember 1914, The Koppers Coke Oven and By-Product Co.)
Ein gleiches Urteil wurde gefällt in Sachen Meister, Lucius &amp;amp; Brünning Ltd., 20.
Oktober 1914.
Bei Firmen, bei denen von feindlicher Seite nur eine Ka pitalbeteiligung
 „feindlich“ ist, ohne daß aktive Beteiligung des „feindlichen“
 Gesellschafters in Betracht kommt, also nach Art der deutschen
Kommanditgesellschaft, wird ohne weiteres ein staatlicher Aufseher oder
Verwalter in bezug auf die „feindlichen“ Interessen eingesetzt werden
i können, so daß das Geschäft also unter der gleichen Gesellschaftsfirma
(HM fortgeführt werden kann. In vielen Fällen dürfte dies aber nicht konveniert
 haben und eine Auflösung der Gesellschaft vorgezogen worden sein.
Der deutschen Kommanditgesellschaft entspricht die Limited Partnership nach
El dem Gesetz von 1907.
HL Bei den Companies!), wozu die Aktiengesellschaften gehören,
deren Kapital zum Teil oder ganz „Feinden“ zusteht, ist es wohl möglich,
 daß die Gesellschaft als solche — weil sie in England eingetragen
und hier ihren Sitz hat — ohne weiteres auch nach Ausbruch des Krieges
ihre Geschäfte ohne irgendwelche Einschränkung fortsetzen konnte. Auch
der Handel mit einer solchen Company ist nicht verboten, wogegen der
einzelne Gesellschafter, weil er ein alien enemy ist, an der Ausübung
seiner Rechte als Aktionär gegenüber der Gesellschaft während des
Krieges verhindert wird.
An einer nach Kriegsausbruch stattfindenden Generalversammlung der Premier
1 Oil and Pipe Line Company, Limited, wollte sich ein deutscher Aktionär durch einen
EEE hierzu bevollmächtigten. englischen Aktionär vertreten lassen. Der Vorsitzende der
Versammlung weigerte sich, eine solche Stimmabgabe anzuerkennen, weil ein deutscher

1) Über die Aktiengesellschaften des englischen Rechtes, die incorporated companies,
siehe Schirrmeister aa0., I. Bd. S. 44ff., insbesondere über die Liquidation a. gl. O0.
Erläuterung zu $ 33 sub 5.
        <pb n="49" />
        4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften. 35

 

 

1 Aktionär während des Krieges seine Rechte in England nicht geltend machen könne. Der
| englische Richter hat diese Ansicht zu der seinigen gemacht. (Siehe „Le Temps“, 9. Juni
1 1915 und Clunet, Journal du Droit international 1915, S. 285.)
Aktiengesellschaften in England werden nach verschiedenen Urteilen
des Court of Appeal, wenn sie gemäß der Companies Act in England eingetragen,
 incorporated sind, als englische Gesellschaften und nicht als
feindliche, behandelt, auch wenn sämtliche Anteile in den Händen feindlicher
 Ausländer sind?).
Diese Gesellschaften haben deshalb auch - das Recht, als Kläger
vor englischen Gerichten aufzutreten. Verboten ist nur der Verkehr
und das Senden von Geld nach dem feindlichen Ausland.
Im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen hat aber das englische
Öberhaus in höchster Instanz im Prozesse der Daimler-Gesellschaft c.
Continental Tyre and Rubber Co. entschieden, daß trotz der nach englischem
 Recht erfolgten Gründung und Eintragung eine derartige in
England domizilierte Gesellschaft, deren Verwaltungsräte und Aktionäre
Deutsche sind, den Schutz des englischen Gesetzes nicht fordern, also
nicht als Klägerin vor englischen Gerichten auftreten könne, denn das
Prozeßziel — die Bezahlung von Geldern an Feinde des Königs — sei
ungesetzlich.
(Frankfurter Ztg. 3. Juli 1916.)
| Kiner in England eingetragenen Zweigniederlassung einer deutschen
| Firma ist das Klagerecht abgesprochen worden mit der Begründung, daß
sie ihre Tätigkeit in Deutschland ausübe?2).
IV. Durch die Enemy Amendment Act, 1916, hat die bis zu Beginn
des Jahres 1916 in Großbritannien und Irland den inkorporierten Gesellschaften
 gewährte Anerkennung als alien friends eine große Einschränkung
 erfahren.
Dieser Erlaß gestattet dem Board of trade anzuordnen, daß Aktien und Anteile

1 englischer Gesellschaften, die sich in dem Besitz von feindlichen Untertanen befinden,
{ in die Verwaltung des Public Trustee übergehen und von diesem veräußert werden,
| Bereits nach den früheren Gesetzen — siehe oben — konnten zur Überwachung

von Gesellschaften, deren Aktionäre zum Teil Untertanen feindlicher Länder sind, Inspektoren
 oder Kontrolleure ernannt werden und es durften Gewinne, die den feindlichen
Aktionären zufallen, nicht auf diese übertragen werden, sondern mußten dem „Bewahrer
des feindlichen. Eigentums‘ ausbezahlt werden. Da nun derartige Unternehmungen auch
während des Krieges ihre Tätigkeit in England fortsetzen konnten, obwohl sie ganz oder
teilweise dem Feinde gehörten, so wurde in den Kreisen, die Deutschland und Österreich

1) Siehe Urteil des Continental T'yre an Rubber Company (Great Britain) Limited
V. Daimler Company Limited, sowie im Prozeß der gleichen Firma v. Thomas Tilling,
angeführt bei Curti I, Seite 10, Anmerkung 3; siehe auch bei Clunet, Journal du Droit
international 1915, S. 218/219. Armorduect Manufacturing Co. c. Defries &amp;amp; Co., abgedruckt
in Clunet, Journal 1915, S. 216; ferner die weiteren Urteile, angeführt in „Auswärt. Amt,
Ausnahmegesetze‘‘, Seite 59; Page aa0., Seite 86, 87.
2) Orenstein &amp;amp; Koppel v. Egyptian Phosphate Company Limited, 1914, 2 5.
L. T. 293. :

+
G

BE
        <pb n="50" />
        EEE EN

36 1. Teil. England.

 

auch kommerziell schwächen wollten, das Begehren auf Einstellung solcher Betriebe
gestellt.
Das neue Gesetz ermächtigt nun die Regierung, das Handelsministerium,
 auf administrativem Wege gegen diese „feindlichen“ Unternehmungen
 einzuschreiten, diese Betriebe entweder ganz zu verbieten
oder zu liquidieren. Das Handelsamt ist berechtigt, für alles feste und
bewegliche Eigentum des Feindes einen Verwalter zu bestellen. Soweit
Deutsche oder Österreicher oder andere Feinde Anteile an einer Gesellschaft
 besitzen, so kann der Verwalter diese Anteile an Engländer, in
erster Linie an die übrigen Gesellschafter, Aktionäre, welche britische
Untertanen sind, verkaufen, so daß alle Anteile ganz in die Hände von
Engländern kommen, die „von den deutschen Elementen befreit, ihre
eigene Autonomie zurückerwerben können“.
Es kann gesagt werden, daß England durch diese neuesten Maßnahmen
 dazu gekommen ist, sämtliche Angehörigen der feindlichen Staaten
— Selbst wenn sie nach der ursprünglichen, noch zu Beginn des Krieges
vertretenen Auffassung alien friends waren — grundsätzlich als Feinde
zu betrachten und ihr auf britischem Territorium gelegenes Vermögen
als feindliches Vermögen zu behandeln.
Siehe darüber eingehender oben 5. 22 ff.
V. Der Board of Trade beantragt durch eine Verfügung bei Gericht
die Liquidation, die es dann formell beschließt. Die Listen der Firmen
über welche die Liquidation verfügt wurde, werden mit genauer Angabe
der Adresse und dem Namen des Controllers, der zu liquidieren hat, in
der „London Gazette“ veröffentlicht mit der Einleitung:
„Trading with the Enemy Amendment Act, 1916.
Orders have been made by the Board of Trade requiring the under mentioned
business to be wound up.‘
Der Controller erläßt darauf einen Aufruf in der nämlichen Zeitung
an alle Interessenten, Gläubiger und Schuldner, ihre Ansprüche und Verpflichtungen
 bekannt zu geben.
Beispiel einer solchen Anzeige siehe unten Seite 37 und 38.
Man unterscheidet im englischen Recht drei Arten der Liquidation von. incorporated
companies 1).
1. voluntary winding-up, freiwillige Liquidation,
2. winding-up subject to the supervision of the court, Li quidation unter der Aufsicht
des Gerichtes, und
3. winding-up by the court, gerichtliche Liquidation; letztere vertritt die Stelle
eines Konkursverfahrens.
Gemäß $ 199 der Companies Act von 1862 (25 and 26 Viet. e. 89) kann regelmäßig
eine jede Personenvereinigung (d. h. die scg. „unregistered companies‘‘, any partnership,
ASS0Ciation, or company), die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht und nicht in das
Register of Joint Stock Companies eingetragen ist, im Wege einer Liquidation durch das

 

1) Über die „freiwillige“ Liquidation einer Gesellschaft, einer incorporated
company siehe Schirrmeister aa0., Erläuterungen zu $ 33 und $ 34, S, 1134.
        <pb n="51" />
        4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften. 37

 

Gericht (winding-up by the Court) zur Auflösung gebracht werden. Diese Liquidation
kann in folgenden Fällen eintreten:
&amp;amp;) in jedem Falle, da die Company aufgelöst wird oder den Betrieb ihres Unternehmens
 gänzlich eingestellt hat oder das letztere nur zum Zwecke der Abwicklung ihre
Geschäfte fortsetzt;
b) in jedem Falle, wo die Company unfähig ist, ihre Schulden zu zahlen;
6) in jedem Falle, wo nach Ansicht des Gerichtes eine Liquidation der Vereinigung
gerecht und billig (just and equitable) erscheint.
Die erwähnte Companies Act von 1862 enthält Bestimmungen über die Beitragspflichtigen
 zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, und zwar zur Bestreitung
 der Liquidationskosten, sowie über Klagen im Namen oder gegen die zu liqui“
dierende Gesellschaft und über die Rechte und Pflichten der Liquidatoren. (Schirrmeister
 5. 123.)
Eine Gesellschaft, welche den Vorschriften der Companies Acts von 1862—1900
unterworfen ist, verliert mit dem Beginn des Liquidationsverfahrens ihre legal capacity.
Das bedeutet nicht, daß sie mit dem Beginn der Liquidation ihre Korporationsrechte oder
ihre Eigenschaft als juristische Person einbüßt, sondern. besagt nur, daß die verfassungsmäßigen
 Organe der Korporation ihre Tätigkeit eingestellt haben und daß ihre Funktionen
nunmehr von dem oder den Liquidatoren auszuüben seien. Das gilt wenigstens für
Liquidation durch das Gericht (winding-up by court.)
Im Falle einer freiwilligen Liquidation (voluntary winding-up), also wenn z. B.
die Generalversammlung der Aktiengesellschaft selbst die Liquidation beschlossen hat,
gestattet der $ 133 der Companies Act von 1862 erforderlichenfalls die bisherigen „„directors“
in ihrer Amtstätigkeit zu belassen.
$ 153 des Gesetzes von 1862 bestimmt: ‚Wenn eine Company durch das Gericht
oder unter Aufsicht des Gerichtes liquidieren soll, so sind alle Verfügungen über das Vermögen,
 über die Effokten und über die Forderungen der Vereinigung, sowie jeda Übertragung
 von Aktiven oder Änderungen im Mitgliederbestand der Vereinigung, welche in
der Zeit zwischen dem Beginne der Liquidation und dem Erlasse des gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses
 vorgenommen werden, nichtig, es sei denn, daß das Gericht anderweitig
 verfügt.‘ (Schirrmeister aa0., Seite 125.)
Über die Befugnisse der Liquidatoren vgl. $ 133 (freiwillige Liquidation), $ 95
(gerichtliche Liquidation) und $ 151 (Liquidation unter Aufsicht des Gerichtes) des Gesetzes
von 1862.
Die Liquidatoren haben das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und die
Rechte der Gesellschaft geltend zu machen. Da das Erlöschen der Gesellschaft erst nach
Beendigung des Liquidationsverfahrens mit der sog. dissolution eintritt, so sind alle
Handlungen und Unterschriften im Namen der Gesellschaft auszuführen und da, wo es
erforderlich ist, auch das Gesellschaftssiegel zu benützen. (Schirrmeister aa0.,
Seite 128.)
„Bei der Winding-up by court hat das Gericht, wenn die Geschäfte der Gesellschaft
Vollständig abgewickelt sind, eine Verfügung (order) dahin zu erlassen, daß die Company
von dem Datum der Verfügung ab aufgelöst sei. Entsprechend dieser Verfügung tritt
die Auflösung ein.“

Beispiele einer öffentlichen Aufforderung des Liquidators einer „feindlichen“
Gesellschaft an die Gläubiger und die Schuldner.

In the Matter of the Trading with the Enemy Amendment Act, 1916, and in the
Matter of the Rhenish Rubber and Celluloid Company (1908). Limited, of 58,
Basinghall-Street, E. C., and 21, Devonshire-road, Mare-street, Hackney, N. E.
        <pb n="52" />
        38 1. Teil. England.

 

By an Order of the Board of Trade, dated 28th February, 1916, under section 1 (1)
of the above mentioned Act, requiring the business of the above named Company to be
wound up, Mr. John Sell Cotman, Chartered Accountant, of 10, Coleman-street, E. C.,
was appointed Controller of the Company, to control and supervise the carrying out of
the said order and to conduct the winding-up of the business.
Notice is hereby given, that the creditors of the Company are required, on or before |
the 30 th day of June, 1916, to send their names and adresses, and the particulars of their |
debts or claims and the names and addresses of their Solicitors (if any), to Mr. J. S. Cotman,
Chartered Accountant, of 10, Coleman-street, E. C., the Controller of the Company; and,
if so required, by notice in writing from ths said Controller, are, by their Solieitors or
personally, to come in and prove their said debts or claims at such time and place as shall
be specified, in such notice, or in default thereof they will be exeluded from the benefit of
any distribution made before such debts are proved.

 

All persons having in their possession any of the effects of the said Company must
deliver them up to the said Controller, and all debts due to the Company must be paid
to him at his address as above.
Dated this 12th day of May, 1916.
J. S. Cotman, F. C. A., Controller.
(„The London Gazette‘, number 29’588, Friday, 19 May, 1916, Seite 5017.)

Auf deutsch: |
In Sachen des Ergänzsungsgesetzes 1916 und in Sachen der Rhenisch Rubber |
Celluloid Company (1908) Limited, 58 Basinghall Street, E. C. und Devonshire-road |
Mar-street Hackney N. E. |
Durch eine Verfügung des Handelsamtes vom 28. Februar 1916 gemäß Abschnitt 1 i
des oben erwähnten Gesetzes, durch welche das Geschäft der oben genannten Gesellschaft |
liquidiert werden muß, wurde Herr John Sell Cotman, patentierter Bücherrevisor,
Colemann-Straße Nummer 10, E. C. als Controller der Gesellschaftsfirma bezeichnet,
um die Durchführung der genannten Verfügung zu besorgen und zu überwachen und die
Liquidation des Geschäftes vorzunehmen.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, am 30. Juni 1916 oder schon i
vorher ihren Namen und ihre Adresse und die erforderlichen Angaben in bezug auf ihre |
Schulden und Forderungen bekannt zu geben, ebenso wie die Namen und Adressen ihrer
Anwälte, wenn sie solche haben, und zwar an Herrn J. 5. Cotman, patentierter Bücherrevisor,
 10 Colemann-Straße, E. C., Controller der Gesellschaft ; sobald sie schriftlich
vom genannten Controller aufgefordert werden, haben sie durch ihre Anwälte oder
persönlich ihre Schulden und Forderungen zu der Zeit und an dem Orte zu beweisen, wie
dies in der betreffenden Aufforderung näher ausgeführt ist. Im Falle der Unterlassung i
sind sie von jedem Rechte auf den Liquidationserlös ausgeschlossen, so lange nicht die j
betreffenden Schulden der Firma nachgewiesen sind. {
Alle Personen, die in ihrem Besitz irgend welche Sachen haben, die der genannten |
Gesellschaft gehören, müssen sie dem genannten Controller zustellen und alle Schulden, |
die der Gesellschaft geschuldet werden, müssen an ihn an die oben erwähnte Adresse j
bezahlt werden.
Gegeben, 12. Mai 1916.

   

J. 8. Cotman, FF. 0. A.
Controller.
        <pb n="53" />
        BERN

5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 39

 

5. Kapitel.
Der gewerbliche „Rechtsschutz“ *).

I. Die britische Regierung hat sich seit Kriegsausbruch alle Rechte
eingeräumt, um über Erfindungen, Warenzeichen, Muster und Modelle,
die zugunsten von „Feinden“ eingetragen wurden, frei verfügen zu können.
Durch die Temporary rules wurde dem Handelsministerium die Ermächtigung
 eingeräumt, während der Dauer des Krieges Vorschriften
aufzustellen zur Nichtigerklärung oder zeitweiligen Außerkraftsetzung
von Patenten, Mustern und Handelsmarken. Die Regierung selbst oder
von ihr ermächtigte Personen können die betreffenden Rechte ausnützen.

In Betracht kommen folgende Erlasse: ‚„Patent-, Muster- und Handelsmarkengesetze
 (zeitweilige Bestimmungen) 1914‘, vom 7. August 1914, abgedruckt Auswärtiges
Amt, Ausnahmegesetze, Seite 7; Patents, Designes and Trade Mark (Temporary Rules)
Act (4 und 5. Geo. V Kap. 27).
Zeitweilige Bestimmungen über Patente, Muster und Handelsmarken 1914 vom
21. August 1914.
Auswärtiges Amt, aa0., Seite 8; Patents, Designs and Trade Marks (Temporary
Ru'es) 1914.
Zeitweilige Bestimmungen über Handelsmarken 1914, vom 21. August 1914.
° Auswärtiges Amt aa0., Seite 10; Trade Marks (Temporary Rules, 1914).
Bekanntmachung des Präsidenten des Patentamtes (comptroller-general) über
das Verfahren gemäß No. 2, 3 der zeitweiligen Bestimmungen über Patente, Muster und
Handelsmarken 1914, vom 21. August 19142).
Patent-, Muster- und Handelsmarken-(Ergänzungs-)Gesetz, zeitweilige Bestimmungen,
 1914, vom 28, August 19148).
Zeitweilige Bestimmungen über Muster 1914 vom 5. September 1914).
Zeitweilige Bestimmungen über Patente und Muster 1914 vom 7. September 1914,
Seite 15. Bekanntmachung des Präsidenten des Patentamtes (Comptroller-general)
über das Verfahren vom 7. September 19145).
Ferner die weiter unten erwähnten Erlasse.

IT. Das Handelsministerium wird durch die Gesetze vom 7. und
28. August 1914 ermächtigt, nach seinem freien Ermessen über die zugunsten
 von „Feinden“ eingetragenen Patente, Lizenzen, Muster und
Modelle zu verfügen. Als „Feind“ wird nach diesen Gesetzen auch jede
Gesellschaft betrachtet — selbst wenn sie auf britischem Gebiete eingetragen
 ist —, deren Geschäft von Angehörigen eines feindlichen Staates
geleitet oder beaufsichtigt oder ganz oder vorwiegend zum Nutzen oder
für Rechnung solcher Staatsangehörigen betrieben wird. :

1) Siehe auch Curti, Handelsverbot, S. 15ff., insbesondere aber Röthlisberger,
Ernst, „Die Schicksale des gewerbl. Eigentums im Weltkrieg‘, Schweizer Juristen-Zeitung
1915, 1. August und 1916, 1. August.
2) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 11.
3) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 12; Patents, Designs and Trade Marks Temporary
Rules (Amendment) Act, 1914.
4) Auswärtiges Amt, aa0., Seite 14; Designs (Temporary) Rules, 1914.
5) Auswärtiges Amt, Seite 16.
        <pb n="54" />
        Te En na

40 1. Teil. England.

 

Im einzelnen ist das Handelsministerium ermächtigt:
1. Patente oder Lizenzen, eingetragene Musterrechte und Warenzeichen
 ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig außer Kraft zu setzen;
2. zugunsten von Feinden erfolgte Anmeldung von Schutzrechten
dauernd oder zeitweilig aufzuheben;
3. andern, d. h. nichtfeindlichen, Personen zu gestatten, die unter
Ziffer 1 und 2 erwähnten patentierten Erfindungen und eingetragenen
Muster herzustellen, zu benützen, auszunützen. und zu verkaufen, und
zwar zu den vom Handelsministerium aufgestellten Bedingungen, sei es
für die ganze Dauer des Patentes oder der Eintragung oder für eine
kürzere Zeit. ;
Diese Anordnungen des Handelsministeriums können erfolgen gestützt
 auf den Antrag einer jeden Person, die nicht Feind ist. Der
Antragsteller muß aber nachweisen:
1. daß der Inhaber des in Frage stehenden Schutzrechtes Angehöriger
 eines mit England im Krieg stehenden Staates ist;
2. daß der Antragsteller beabsichtigt, den patentierten Gegenstand
oder die Ware, für welche eine Handelsmarke oder ein Muster eingetragen
 ist, gewerbsmäßig herzustellen oder herstellen zu lassen oder
das patentierte Verfahren auszuführen oder ausführen zu lassen;
3, daß es im allgemeinen Interesse des Landes oder eines Teiles
der Allgemeinheit oder eines Gewerbes liegt, daß das Schutzrecht, ZUgunsten
 des „Feindes“ dauernd oder zeitweilig außer Kraft gesetzt wird.
Der Präsident des Patentamtes (der Comptroller-General) hat am 7

7. September
1914 über das Verfahren folgendes angeordnet: der Antrag wird sofort nach Eingang an die

vom Patent-, Lizenz-, Muster- oder Handelsmarken-Inhaber im Vereinigten Königreich
angegebenen Zustellungsadressen oder an denjenigen übersandt, der im Register als
Beteiligter an dem Patent, dem Muster oder der Handelsmarke namhaft gemacht ist.
Der Antrag und der Verhandlungstag werden überdies im Illustrated Official Journal
Patente) oder im Trade Mark Journal angezeigt. Der Patent-, Muster- oder Handelsmarken-Inhaber
 kann in der Verhandlung vor Gericht Widerspruch erheben, wenn diese
Absicht dem Vorsteher des Patentamtes vor dem Verhandlungstag schriftlich angezeigt
worden ist.

III. Soweit Patente von „Feinden“ zur Zeit des Kriegsausbruches
angemeldet, aber noch nicht erteilt waren, kann, nach der Trade with the
Enemy Amendment Act 1916, das Patent auf den Custodian übertragen
werden.
Siehe oben Seite 27.

Röthlisberger schreibt darüber:

Die Novelle vom 27. Januar 1916 zum Gesetz betreffend den Handel mit Feinden
ermächtigt den Board of Trade, wenn er ein Eigentumsrecht des Feindes unter Sequester
stellt und dieses Sequester ein Patentgzsuch betrifft, das Patent auf den Sequesterverwalter
 als den Patentierten auszustellen, so daß es als dessen Eigentum anzusehen ist,
dies trotz Art. 12 des Patentgesetzes von 1907. Der Besitzer übt dann Eigentumsrecht
am Patent aus. In diesem Falle ist also die Enteignung wenigstens scheinbar —
denn auf den Feind selber könnte das Patent nicht ausgestellt werden — eine völlige,
        <pb n="55" />
        5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 41

 

während in den meisten bisher bekannten Fällen die Verfügung über das Patent, die
faktisch zur Unmöglichkeit geworden ist, bloß suspendiert ist. Immerhin darf angenommen
 werden, daß nach Friedensschluß der wirkliche Erfinder und Patentierte wieder
in seine Rechte tritt, sein Patent nach dem obigen, wieder anwendbar erklärten Art. 12
erteilt erhält und, für die zeitweilige unfreiwillige Benutzung seines Patentes entschädigt
wird. Auf eine solche Entschädigung ließ wenigstens die Erklärung des Handelsministers
Runciman anläßlich der Beratung des Gesetzes vom 7. August 1914 schließen. ‚Der
Prozentsatz der Patente, gegen die in England Anträge auf Kriegsbenutzung gestellt
wurde, ist im Verhältnis zur Zahl der früher erteilten deutschen Patente kein sehr bedeutender.
 Er beträgt 1°, vgl. hierüber die genauen statistischen, bis 1. April 1915
reichenden Angaben von Dr. Ephraim und seine kritischen Bemerkungen in „Gewerblicher
 Rechtsschutz und Urheberrecht‘ 1915, Seite 52, 86 f£. Bis Ende Oktober 1915
wurden 387 Anträge, die sich auf 294 Patente, hauptsächlich der chemischen, mechanischen
 und maschinellen Betriebszweige, bezogen, dem Patentamt eingereicht und in
245 Fällen Lizenzen gewährt (ebendaselbst 1915, S. 295). Nur zwei deutsche Patente
wurden endgültig aufgehoben, drei einstweilen außer Kraft gesstzt. — Nach dem Jahresbericht
 des Hauptcomptrollers wurden im Jahre 1915 im ganzen 154 Anträge auf Nichtigkeit
 oder Suspension von Feindespatenten eingebracht; in 117 Fällen wurden Lizenzen
erteilt. Ein Patent wurde suspendiert und 4 früher erteilte Lizenzen aufgehoben. Von
4 Gesuchen um zeitweise Aufhebung von Marken wurden 2 zurückgewiesen, 2 waren
bei Jahresschluß nach unerledigt (Propriete industrielle 1916, S. 75).“

IV. Ein Beispie! des Verfahrens der Ausnützung deutscher
Patente durch englische Firmen gibt „The Ironmonger‘“ vom 15. April 1916.
Der Bericht in der vom „Institut für Seeverkehr und Weltwirtschaft, Kiel‘ wiedergegebenen
 Übersetzung lautet:

„Beim Patentgerichte kam die Rapid Magnetting Machine Co (Lim.), Birmingham,
um eine Lizenz ein, eine magnetische Reinigungsmaschine herstellen zu dürfen, welche
hauptsächlich zur Reinigung des Wolframerzes benutzt wird. Ein ähnliches Gesuch für
die Herstellung derselben Maschine wurde von der Firma Edgar Allen &amp;amp; Co, (Lim.),
Stahlwerke in Sheffield, eingereicht. Für die Maschine bestehen drei „deutsche‘* Patente,
wovon die Firma Friedrich Krupp, Magdeburg, eines besitzt, Ingenieur Ullrich in Alzenau
die beiden anderen.

Mr. Hunter Gray führt als Vertreter der Antragstellerin, Rapid Machine Co., aus
daß Krupp offensichtlich der Eigentümer der Patente sei. Die Antragstellerin sei die
einzige Firma im Reiche, die sich auf die Herstellung von magnetischen Reinigungsmaschinen
 spezialisiert habe und Lieferantin des Munitions-, Kriegs- und Marine-Ministeriums
 sowie staatlicher Unternehmen sei. Sie stelle 14 verschiedene Typen der magnetischen
Reinigungsmaschine in mehr als 100 Größen her, bei denen die Magnete das Metall aus
dem Roherz ziehen und es an einen Platz außerhalb des Bereiches der Elektrizität
niederlegen.

Mr. H. Hubard Thompson, Direktor der Gesellschaft, gab im Kreuzverhör zu,
daß er einen Brief veröffentlicht habe, in dem er die deutsche Maschine kritisierte. Er
vertrat die Ansicht, daß die magnetische Reinigungsmaschine englischer Herkunft der
deutschen durchaus gleichwertig sei. Er wünsche jedoch, in der Lage zu sein, die Maschine
liefern zu können, wenn nach der deutschen Maschine gefragt werde. Er habe die Maschine,
deren Herstellungsrecht seine Gesellschaft beantrage, im Imperial College of Science gesehen.
 Es sei ihm nicht bekannt, daß diese Maschine tatsächlich für die englische Regierung
 bestellt und die Erlaubnis erteilt worden sei, sie zu kopieren. Es sei bedauerlich, daß
im Imperial College of Seience keine englische Maschine ausgestellt sei, denn wenn ein
Interessent sich in dieses Institut begäbe, würde er nur das deutsche Fabrikat vorfinden
und den Eindruck gewinnen, daß keine englische Maschine empfohlen werden könne,
        <pb n="56" />
        42 1. Teil. England.

 

Sir George U. Marks, in Vertretung der Firma Edgar Allen &amp;amp; Co. (Lim.) sagte,
daß es ihm recht wäre, wenn seiner Firma eine Lizenz unter denselben Bedingungen wie
der andern Gesellschaft (5°/, auf den Verkaufspreis) erteilt werde.
Der Comptroller meinte, das Fehlen einer englischen Maschine in dem Imperial
College of Science sei auf den allbekannten Grundsatz zurückzuführen, daß der englische
Fabrikant nicht verstünde, die sich ihm bietende Gelegenheit auszunutzen. Er war der
Ansicht, daß die Lizenz der Rapid Magnetting Machine Co. (Lim.) erteilt werden sollte,
die die Maschine zu £ 200 bis £ 1000 verkaufen wolle.
Am 13. April stellte die Firma Edgar Allen &amp;amp; Co. (Lim.) den Antrag auf Erteilung
einer Lizenz zur Herstellung derselben Maschine nach verschiedenen Patenten von Ullrich,
Lake und Krupp.
Sir George C. Marks verlas eine eidesstattliche Erklärung des Direktors der Firma
Edgar Allen &amp;amp; Co. (Lim.), Mr. John Franeis Moss, in der ausgesagt wird, daß die Gesellschaft
 einen Auftrag zur Lieferung von drei magnetischen Reinigungsmaschinen nach
Ullrich erhalten habe, die von der Regierung zur Herstellung von Wolfram für die Fabrikation
 von Schnelldrehstahl in den Munitionswerken benötigt würden. Die Maschinen
müßten derjenigen entsprechen, die im Bessemer-Laboratorium des Imperial College of
Science ausgestellt sei; die Behörden hätten der Firma gestattet, die ausgestellte Maschine
als Modell zu benutzen. Überdies wünschten die Fabrikanten die Lizenz auch für allgemeine
Handelszwecke auszunutzen.
Der Comptroller schlug vor, daß die Rapid Magnetting Machine Co. (Lim.), welche
nur wegen drei Patenten eingekommen war, mit Rücksicht auf den Antrag der Firma
Edgar Allen &amp;amp; Co. (Lim.) auch die übrigen Patente mit übernehmen. solle.
Mr. H. Hubard Thomson willigte hierin ein.
Der Comptroller gab bekannt, er werde dem Board of Trade empfehlen, daß beiden
Gesellschaften die Lizenzen zur Herstellung der Reinigungsmaschine bei einer fünfprozentigen
 Abgabe an den Staat gewährt würden.“
V. Das Patentamt hat das Recht, die Fristen zur Erfüllung irgend
einer Handlung oder zur Zahlung einer Gebühr während der Dauer des

Krieges zu erstrecken.
Nachfristen für die Zahlung der Patenttaxen sind erhältlich, wenn dem Patentamt
ausreichend nachgewiesen wird, 1. daß der Patentinhaber beabsichtigte, die Gebühr innerhalb
 der vorgeschriebenen Frist zu zahlen, und 2, daß genau zu erläuternde Gründe vorhanden
 waren, welche wegen des Krieges die rechtzeitige Zahlung verhinderten.
VI. Patentgebühren. Da trotz der wohl etwas rigorosen Maßnahmen
 keine dauernde Konfiskation der den „Feinden“ zustehenden
gewerblichen Schutzrechte in England beabsichtigt wird, so ist den Interessenten
 zu raten, die Taxen für diese Schutzrechte zu zahlen, was. ausdrücklich

 erlaubt worden ist.
Es ergibt sich dies auch aus folgendem Brief eines angesehenen englischen Patentanwaltes
 vom 2, Oktober 1914 an einen deutschen Kollegen (veröffentlicht in den Mittei-Jungen
 des Kriegsausschusses der deutschen Industrie, 14. Okt. 1914):
„In Erwiderung auf zahlreiche Anfragen, ob es einen Zweck hat, unter den gegenwärtigen
 Umständen auf englische Patente und Schutzmarken deutscher Inhaber Geld
aufzuwenden, sind wir nun in der Lage, Ihnen eine definitive Information hinsichtlich
der Auslegung der neuen Gesetze durch den Präsidenten des Patentamtes zu erteilen, der
Gelegenheit hatte, hierüber öffentliche Bekanntmachungen zu erlassen. Aus diesen
Bekanntmachungen ist es völlig klar:
1. daß keine dauernde Störung der Rechte deutscher oder Österreichischer Inhaber
von Patenten oder Schutzmarken beabsichtigt ist, wenn es nicht im öffentlichen
Interesse absolut nötig ist ;
        <pb n="57" />
        5. Kapitel. Der gewerbliche „Rechtsschutz“. 45

 

2. daß der bloße Wunsch eines englischen Handelswettbewerbers, sich der Erfindung
oder des Geschäftes eines fremden Patent- oder Schutzmarkeninhabers zu bemächtigen,
 nicht als genügender Grund für das Einschreiten des Patentamtes angesehen
werden wird. Der Zweck des Geretzes ist, sicherzustellen, daß der Verbraucher im
Vereinigten Königreich nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß er außer Stand
gesetzt ist, sich die Waren zu beschaffen, welche den Gegenstand des Patentes usw.
bilden. Dementsprechend muß der Gegner nachweisen, daß er in gutem Glauben
gerüstet ist, sofort die Waren im Inlande herzustellen, und daß er hierdurch ein tatsächliches
 öffentlie hes Bedürfnis befriedigen würde, das wegen der Unterbrechung der
Verbindung son st nicht befriedigt werden könnte. Wenn diese beiden Behauptungen
bewiesen sind, dann kann der Präsident eine Erlaubnis gewähren, während der Dauer
des Krieges zu fabrizieren, und er kann Bedingungen, wie Lizenzgebühr usw. auferlegen
 oder davon Abstand nehmen, falls er dies im öffentlichen Interesse für geboten
erachtet. Ferner kann er, wenn die betreffende Fabrikation kostspielige Maschinen
oder Bauwerke erfordert, eine Erlaubnis für eine die Dauer des gegenwärtigen
Krieges übersteigende Frist gewähren. In allen diesen Fällen aber nehmen wir
vorweg, daß die Rechte des fremden Patentinhabers nicht außer acht gelassen
werden, und wir denken, daß selbst für die Dauer des Krieges die etwa festgesetzten
Lizenzgebühren zu späterem Vorteil des Patentinhabers aufgespeichert werden.
Hieraus wollen Sie ersehen, daß es für deutsche und österreichische Inhaber britischer
Patente sehr wenig ratsam ist, ihre Rechte aufzugeben, und wir glauben, daß das schlimmste,
was ihnen zustoßen kann, ist, daß sie, solange der Krieg dauert, keine Lizenzgebühren
empfangen werden. ;
Der Präsident hat in seiner amtlichen Entscheidung völlig klar gestellt, daß keine
Absicht vorwaltet, diese fremden Patente dauernd zu konfiszieren, und daß tatsächlich
dieses Vorgehen dem bereits üblichen Vorgehen bei Zwangslizenzen sehr ähnlich sein
wird, wo bewiesen wird, daß der Gegenstand im Vereinigten Königreich nicht im angemessenen
 Umfange ausgeführt wird.
Ferner informieren wir Sie, daß auf Vorstellung der britirchen Patentanwälte der
Board of Trade am 23. September eine spezielle Lizenz an alle interessierten Personen
erteilt hat, wodurch es ungeachtet des Gesetzes gegen Zahlungen oder Überweisungen zugunsten
 fremder Feinde den Patentanwälten erlaubt wird, irgend welche Gebühren zugunsten
 solcher Feinde zu zahlen und auch mit Rücksicht auf fremde Patente Geld nach
Ländern zu schicken, die mit dem Vereinigten Königreich im Kriege stehen. Daher besteht
die durch die neue Parlamentsakte geschaffene Schwierigkeit betreffs Zahlung von Erneuerungsgebühren
 usw. nicht länger.“

Die Zahlung von Patentgebühren für „Feinde“ ist
gestattet.

Eine Verordnung vom 7. Dezember 1915 bestimmt: Jeder im Vereinigten Königreich
befir dliche Wohnsitzberechtigte, Aufenthalter oder Handeltreibende darf für sich oder für
andere solche im Königreich oder auf englischem Gebiet befindlichen Personen die Gebühren
bezahlen, die gefordert werden, um in einem feindlichen Lande die Erteilung oder Erneuerung
eines Patentes, die Eintragung oder erneute Eintragung eines Musters oder einer Marke
zu erlangen, sowie für Rechnung eines Feindes die für solche Maßnahmen im Königreich
oder in irgend einer andern englischen Besitzung geforderten Gebühren entrichten;
er darf ebenso fremden Agenten ihre daherigen Kosten und Auslagen, wie auch für
Rechnung ven Fremden den englischen oder kolonialen Agenten Kosten und Auslagen
vergüten. Dagegen wird vom Board of Trade den englischen Patentanwälten wieder
eingeschärft, daß sie von feindlichen Patentanwälten oder Personen keine Gesuche oder
Aktenstücke betreffend Patente oder Patenterneuerungen oder Eintragungen von Mustern
oder Marken im Vereinigten Königreich in Empfang nehmen dürfen; sie haben sich
        <pb n="58" />
        44 1. Teil. England.

 

auch zu vergewissern, daß solche Gesuche und Aktenstücke, die ihnen von einer im
neutralen Gebiet wohnhaften Person zugehen, nicht durch die Hände eines Feindes
gegangen sind).

6. Kapitel.
Verträge?)

I. England verbietet während des Krieges jeden geschäftlichen Verkehr
 mit einem „Feinde“, wobei der Begriff „Feind“ in englischem Sinne
zu nehmen ist®). Verboten sind dabei alle Transaktionen, die dazu führen
könnten, den Feind zu begünstigen oder England zu schädigen. Aber
auch jeder andere Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen
Staates schaden könnte oder der Staatspolitik widerspricht, ist „illegal“
und kann deshalb vom Richter nicht geschützt werden (Janson v. Driefontein
Consolidated Mines Ltd. [1902] A. C, 484, siehe unten). Darnach hat nach
englischer Auffassung der Richter die Pflicht, durch seine Rechtsprechung
die Politik des Staates zu unterstützen. Da diese nach den Erlassen der
Regierung und wiederholten öffentlichen Erklärungen der maßgebenden
Minister und Staatsmänner darauf ausgeht, Industrie und Handel der
Feinde zugrunde zu richten, Englands wirtschaftliche Machtstellung aber
zu stärken, so entspricht dieser Auffassung auch die englische Judikatur
auf dem Gebiete des Vertragsrechtes. Ihre Wirkung macht sich bei den
einzelnen Verträgen in folgender Weise geltend*).
1. Verträge, die während des Krieges — ohne Erlaubnis der zuständigen
 Behörde — mit einem alien enemy eingegangen wurden. Sie
sind null und nichtig.

Ausnahmebewilligung zum Geschäftsbetrieb erhielten, weshalb der Verkehr mit
ihnen in den von den Gesetzen vorgesehenen Schranken erlaubt ist: die Niederlassungen
der deutschen und österreichischen und türkischen Banken 5).

 

 

!) Röthlisberger a.a.0. 1916.
?) Über die Gesellschaftsverträge siehe Seite 33.
3) Siehe darüber oben Seite 1 ff.
*) Siehe darüber auch Page aa0., S. 72 ff., Leslie F. Scott (The Effect of war on
contracts; Dr. Alfred Sieveking (Influence of war on private contracts); Dr. Brüders
(Operation of war on private contracts). Letztere drei Publikationen erschienen als
„Papers‘“ der InternationahLaw Association, Madrid, Conference 1913, an welcher englische
und deutsche Juristen die Wirkung des Krieges auf private Verträge eifrig diskutierten;
insbesondere zwar auf dem Gebiete des Seerechts, das hier nicht näher berücksichtigt
werden konnte. Die Transportversicherungsverträge englischer Gesellschaften enthalten
stets die Klausel, daß der Vertrag als aufgelöst zu betrachten ist, wenn zwischen. England
und dem Staate, dem der Versicherte angehört, Krieg ausbricht. Selbst wenn diese
Klausel nicht vorkäme, so würde gleichwohl aus dem betr. Vertrag für Schaden, den
der deutsche Versicherte während des Krieges erlitten hat, auch nach dem Krieg in England
 nicht geklagt werden können.
5) Siehe Curti I, S. 17 und 19.
        <pb n="59" />
        6. Kapitel. Verträge. 45

Ursprünglich genossen dieses Privileg auch sämtliche Angehörigen feindlicher
Staaten, wenn sie auf britischem Territorium wohnten oder Geschäfte betrieben. Nachdem
der Board of Trade auch diesen Personen den Handel verbieten und selbst die Liquidation
ihrer Geschäfte anordnen kann, werden wohl die meisten dieser Geschäfte in England als
„feindliche‘* betrachtet 1).
Zufolge der Einführung der „schwarzen Listen“ ist jeder Verkehr
mit den darin aufgeführten Personen verboten, selbst wenn sie sich nicht
in feindlichem Lande befinden?). Ebenso wird das Verbot übertreten
durch den Handel mit den auf britischem Territorium niedergelassenen
Personen oder Geschäften, soweit diesen auf Veranlassung des Board of
Trade die Weiterführung des Geschäftes untersagt wurde ®).
Allen Personen, mit denen der Handel verboten ist und die als „Feinde“ zu betrachten
 sind, ist der Weg zur Klage vor britischen Gerichten gesperrt 4).
2. Verträge, die vor Beginn des Krieges mit einem „Feinde“ abgeschlossen
 wurden, in deren Ausführung eine Leistung aber nach Kriegsausbruch
 hätte erfolgen sollen, bleiben während der Dauer des Krieges,
sofern sie überhaupt an sich erlaubt sind und den Landesinteressen nicht
widersprechen, suspendiert. Während des Krieges kann auf Grund dieser
Verträge weder eine Leistung gefordert, noch eine auf ihre Durchführung
 hinzielende Klage erhoben werden. Die Rechte aus diesen Verträgen
 leben nach dem Kriege wieder auf.
Ein „Feind“ kann auch für Forderungen und Ansprüche, die vor dem Kriege entstanden

 und fällig geworden sind, vor dem englischen Richter während des Krieges keine
Klage führen.

Ein Fall, auf den die englischen Richter stets als Musterbeispiel verweisen, ist das
Urteil in Sachen Janson v. Driefontein, Consolitated Mines Ltd. (1902) A. C. 484
(Janson’s Case).
Eine Minengesellschaft, die nach den Gesetzen der Südafrikanischen Republik
konstituiert war und. dort Geschäfte betrieb, schloß im August 1899 mit einer englischen
Versicherungsgesellschaft einen Vertrag ab, um den Transport von Gold aus ihren Minen
bei Johannisburg nach London gegen Kriegsgefahr zu versichern. Am 2. Oktober wurde
auf Befehl der Regierung der Südamerikanischen Republik das Gold mit Beschlag belegt.
Erst am 11. Oktober aber begann der Kriegszustand zwischen England und der Südafrikanischen
 Republik. Die Minengesellschaft klagte gegen die Versicherungsgesellschaft
auf Zahlung der Versicherungssumme. Lord Halsbury entschied: es handle sich um einen
Vertragsabschluß vor Kriegsausbruch, auch sei der Verlust vor Kriegsausbruch eingetreten,
 also zu einer Zeit, da logischer Weise die Vertragsparteien noch nicht Feinde,
„public enemies‘, waren; es sei deshalb der Vertrag an sich nicht ungültig, die Zahlung
der Versicherungssumme könne daher gefordert werden, aber nicht während des Krieges,
zu einer Zeit, da die Vertragsparteien eben doch „Feinde“ seien, sondern erst nach dem
Krieg. Der Vertrag an sich ist nicht „illegal‘‘; wohl aber wäre eine Zahlung während des
Krieges unerlaubt, so daß Suspension einzutreten hahe.
3. Verträge, die vor Kriegsausbruch abgeschlossen waren, bei denen
aber die Leistung ganz oder teilweise erst nachher zu erfolgen hätte

sind in folgenden zwei Fällen nichtig:

 

1) Siehe oben Seite 224. 2) Siehe oben Seite 4{ff.
3) Siehe oben Seite 23 unten. *) Siehe unten Seite 48.
        <pb n="60" />
        46 1. Teil. England.

 

entweder a) wenn sie an sich „illegal“, gesetzwidrig, unsittlich
unerlaubt sind, was namentlich der Fall ist, wenn sie den Interessen des
Landes widersprechen
Dahin gehören Seeversicherungsverträge, durch welche englische Versicherer
„feindliche“ Waren oder Schiffe gegen Kriegsgefahren, z. B. die Gefahr der prisenrechtlichen
 Wegnahme, des Untergangs usw. versichert haben.
Nicht verboten ist einem Engländer, dessen Ware entsprechend bei einer deutschen
Versicherungsgesellschaft versichert war, bei eingetretenem Verlust die Versicherungssumme
 einzuklagen. Fall W. L. Ingle v. Mannheim insurance Co.1).
Eine Warenlieferung aus einem feindlichen Land zufolge eines Vertrages mit einem
Feinde wird als ein unerlaubtes Geschäft betrachtet, selbst wenn die Ware an einen Eng- i
länder gelangt ist. |
oder b) wenn die Erfüllung zufolge des Krieges tatsächlich unmöglich
 geworden ist.
So wird ein Frachtvertrag durch Kriegsausbruch ipso facto aufgelöst, wenn der
Transport während der Krisgszeit bewirkt werden sollte.
4. Dagegen ist ein Vertrag nur zu suspendieren und keineswegs als
aufgelöst zu betrachten, wenn ein Interesse daran besteht, daß die
Leistung nach dem Kriege vorgenommen wird, diese Erfüllung auch tatsächlich
 erfolgen und vernünftigerweise verlangt werden kann und dem
Staatswohl und der Staatspolitik nicht widerspricht.
Es hängt vom freien Ermessen des Richters ab, ob Verträge, die
abgeschlossen wurden vor Kriegsausbruch mit Personen, die Feinde geworden
 sind, und die zur Zeit nach Kriegsausbruch hätten ausgeführt
1 werden müssen, bloß während des Krieges suspendiert bleiben oder aufgelöst
 werden, so daß jede Partei von weiteren Verpflichtungen für immer
entbunden ist.

Im Oktober 1914 ist eine amtliche Bekanntmachung erschienen, in welcher genau
bestimmt wurde, welcher Handel untersagt ist. Dabei wird ausdrücklich gesagt: „Ob
vor dem Kriege eingegangene Abschlüsse aufgehoben oder beendigt sind, ist eine Rechtsfrage,
 die von besonderen Umständen abhängen kann. In Zweifelsfällen müssen britische
Firmen ihre Rechtsbeistände zu Rate ziehen. Es muß der Regierung freie Hand gelassen
werden, im Notfall strengere Vorschriften oder besondere Verbote im Staatsinteresse zu
erlassen. (Nach The Grocer, wiedergegeben in den Mitteilungen des Kriegsausschusses
der deutschen Industrie 1914, S. 781.)
Der englische Gerichtshof, Supreme Court of Judicature ?), hat in dem Falle der
Zine Corporation Limited gegen Aron Hirsch &amp;amp; Son einen Lieferungsvertrag, den die
erstgenannte englische Firma mit der zweiten Firma, einer deutschen, für längere Dauer
abgeschlossen hatte, nicht nur für die Dauer des Krieges eingestellt, sondern. für immer
ı aufgelöst erklärt, weil die Fortdauer solcher Verträge nach dem Kriege das Ziel des
| Krieges, die Lähmung des feindlichen Handels, vereiteln würde.
Die deutsche Firma hatte Jahre vor Kriegsausbruch mit der englischen Aktiengesellschaft
 einen Vertrag geschlossen, wonach diese ein Abfallprodukt ihrer australischen

 

 

 

 
      
    
    
         
 
      
    
    
    
    
    
    
    
    
     
       

1) Siehe oben Seite 3, Fußnote 2.
?) Mit den Richtern Lord Justice Swinfen Eady, Lord Justice Phillimore und
Lord Justice Pickford.
        <pb n="61" />
        6. Kapitel. Verträge. 47

Bergwerksbetriebe, Zinkkonzentrate, die durch ein in Deutschland ausgebildetes Verfahren
 eine hochwertige Ware geworden sind, auf Jahre hinaus regelmäßig an die deutsche
Firma zu liefern hatte. In dem Vertrage war vorgesehen, daß er, wenn seine Ausführung
durch höhere Gewalt oder ähnliche Ursachen verhindert werde, nur suspendiert sein und
nach Wegfall des Hindernisses wieder in Kraft treten sollte. Der Krieg hat die Ausführung
verhindert, so daß die Suspensionsklausel in Kraft trat. Die englische Gesellschaft wollte
nun aber den Krieg benutzen, um sich ihrer Lieferungspflicht für immer zu entziehen
und die freie Verfügung über ihre Produkte zugunsten der nichtdeutschen Konkurrenten
der Käuferin zurückzuerlangen. Sie hat deshalb vor englischen Gerichten beantragt, den
Vertrag, entgegen den darin enthaltenen ausdrücklichen und unzweideutigen Bestimmungen,
 wegen des; Krieges als aufgelöst zu erklären.
1 Der Appellhof beim Supreme Court of Judicature hat dem Verlangen durch Urteil
| vom 21. Dezember 1915 stattgegeben und dies mit folgenden Worten begründet:
1 „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag bezweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate
 für die Beklagten zurückstellte, so würden diese in der Lage sein, bei Friedensschluß
ihren Handel so schnell und in so großem Umfang wie möglich wieder aufzunehmen;
damit würden aber die Wirkungen des Krieges auf die kommerzielle Blüte des feindliehen
Landes abgeschwächt, deren Zerstörung das Ziel unseres Landes während des Krieges ist.
Einen solchen Vertrag anzuerkennen und ihm Wirksamkeit zu geben durch die Annahme,
daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel dieses Landes,
die Lähmung des feindlichen Handels, vereiteln. Es hieße, durch britische Gerichte das
Werk wieder ungeschehen machen, das für die Nation von ihren See- und Landstreitkräften
 vollbracht worden ist.““

II Nach Abschnitt 2 der Trade with the Enemy Amendment Act
1916 ist dem Board of Trade das Recht eingeräumt, ohne
weiteres Verträge ungültig oder aufgelöst zu erklären und
zwar zu den von ihm festgesetzten Bedingungen, wenn Solche Verträge mit
einem „Feind“ vor oder nach Kriegsausbruch abgeschlossen wurden und
das Handelsamt annimmt, der Vertrag schädige die öffentlichen Interessen,
Unter „Feind“ sind dabei die Personen, Firmen und Gesellschaften gemeint,
 deren Geschäftsbetrieb vom Board of Trade nach jenem Gesetz
verboten oder deren Liquidation angeordnet werden kann, obwohl sie
Domizil in England haben ?).

III. Nach dem Gesetz von Australien vom 24. Mai 1915 wird
jeder Vertrag mit dem „Feinde“, mit dem „alien enemy“ grundsätzlich
 absolut nichtig erklärt?2).
Als „Vertrag mit dem Feinde‘ gilt jeder Vertrag, .
a) bei dem ein Teil ein feindlicher Staatsangehöriger ist oder b) an dem nach der
Überzeugung des Kronanwalts ein feindlicher Staatsangehöriger ein Vermögensinteresse
hat oder ec) der feindlichen Staatsangehörigen oder dem feindlichen Handel zu nützen
bestimmt oder geeignet ist.
Ferner heißt es in dem Gesetz:

 

 

 

 

| Jeder vor dem Beginn des gegenwärtigen Krieges mit einem Feinde geschlossene
{ Vertrag wird hiermit in Ansehung aller daraus herzuleitenden Rechte und Pflichten

1 m

 

1) Siehe darüber oben Seite 22{ff.

2) Siehe Gesetz über die Nichtigkeitserklärung von Verträgen mit dem Feinde
vom 24. Mai 1915, abgedruckt in „Ausw. Amt, Ausnahmegesetze, S. 64.
        <pb n="62" />
        48 1. Teil. England.

 

vom Beginn des Krieges an als null und nichtig erklärt, unter Vorbehalt derjenigen Rechte
und Pflichten, die sich auf die zu dieser Zeit bereits abgelieferten. Güter oder auf die zu
dieser Zeit bereits ausgeführten Handlungen beziehen, sowie derjenigen Rechte und
Pflichten, die aus einer solchen Leistung oder als Gegenleistung dafür entstehen.
Jeder vor oder nach Inkrafttreten dieses Geretzes während der Dauer des gegenwärtigen
 Krieges mit einem Feinde geschlossene Vertrag wird hiermit für null und nichtig
und in jeder Beziehung unwirksam erklärt.
Als „feindlicher Staatsangehöriger‘“ gilt jede Person, Firma oder Gesellschaft,
 deren Geschäftsbetrieb mittelbar oder unmittelbar durch feindliche Staatsangehörige
 oder unter ihren Einfluß geleitet oder beaufsichtigt wird oder deren Geschäfte
ganz oder überwiegend zugunsten oder im Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben
werden, selbst wenn die Firma oder Gesellschaft innerhalb der Königlichen Gebiete
eingetragen ist oder Rechtsfähigkeit erlangt hat.

7. Kapitel.
Die Stellung des „Feindes“ vor englischen Gerichten.

Die englischen Gerichte verweigern dem feindlichen Ausländer das
Recht, während des Krieges als Kläger aufzutreten.
Über den Begriff „Feind‘“ siehe oben Seite 1 ff., siehe ferner Curti, Handelsverbot
Seite 9 und 10, Urteil der Court of Appeal, 19. Januar 1915, Porter e. Freudenberg,
abgedruckt in „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze S. 59, Holt County Court 4. Nov. 1914,
Lechters c, Brown, abgedruckt bei Clunet, 1915, S. 214. Dem deutschen Kläger, der die
Erfüllung eines Mietsvertrages resp. Schadenersatz vom englischen Mieter verlangte, wurde
das Recht der Klage versagt. :
Nicht als Feinde betrachtet werden die „alien friends“, d. h. die
Personen, die zwar dem feindlichen Staat angehören, aber mit Erlaubnis
der englischen Behörden in England wohnen oder Geschäfte betreiben 1).
Diese Personen werden deshalb auch zur Klage vor englischen Gerichten
zugelassen. ;
Es wurde dies besonders konstatiert im Fall Princess of Thurn and Taxes, einer in
England wohnenden Ungarin, gegen die Beklagte Moffit. High Court 16. Okt. 1914,
abgedr. bei Clunet, 1915, S. 439.
Dagegen wird der „Feind“ als beklagte Partei zugelassen zum
Zwecke der Verteidigung und ebenso als Berufungskläger gegen ein
gegen ihn erlassenes Urteil.
Würde man den „Feind‘‘ auch als beklagte Partei von der Wahrung seiner Interessen
 vor Gericht ausschließen, so wäre die logische Folge davon, daß gegen den „Feind“
während des Krieges keine Klage vor englischen Gerichten durchgeführt werden könnte.
Eine solche Suspension des Klagerechtes würde aber den britischen Staatsangehörigen
schädigen und den feindlichen Ausländer begünstigen.
Über das Recht von Gesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, Klage vor

englischen Gerichten zu führen, obwohl alle oder ein Teil der Aktionäre „Feinde‘“ sind,
siehe oben Seite 33 £f.

1) Siehe oben Seite 2.
        <pb n="63" />
        7. Kapitel. Die Stellung des „Feindes“ vor englischen Gerichten. 49

Um über prozessuale Schwierigkeiten, insbesondere bezüglich der
Vorladung, hinauszukommen und das Verfahren gegen „Feinde“ zu erleichtern,
 sind besondere Erlasse erschienen. So das Gesetz über das
Gerichtsverfahren gegen Feinde: vom 16. März 1915 (5 Geo. V. cap. 36) ”).
Es Jäßt eine „Ersatzzustellung‘“ durch öffentliche Bekanntgabe oder anderweitig zu.
In deutscher Übersetzung abgedruckt in „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze‘“, 5. 47.
Ferner sind zu nennen die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze
 über das Gerichtsverfahren gegen Feinde, 1915, Erlaß des Großkanzlers
 vom 16. März 1915
Siehe Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze Seite 49. Rules, ’dated March 16,
1915, made by the Lord Chancellor under. the legal Proceedings against Enemies Act, 1915.
Page, S. 194. )
und: Anweisung des Lord Oberrichters über das Verfahren auf Grund
des Gesetzes über das Gerichtsverfahren gegen Feinde 1915, vom
30. März 1915.

Directions, dated March 30. 1915, of the Lord Chief Justice as to Procedure under
the Legal Proceedings against Enemies Act. 1915. ‚Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze,
Seite 49.
Von Interesse sind auch die schon am 15.. Februar 1915 vom
Großkanzler für die Grafschaftsgerichte herausgegebenen Ausführungsbestimmungen
 über den Handel mit dem Feinde (Eigentumsanträge).
Siehe darüber oben Seite 17, auf deutsch wiedergegeben durch Auswärtiges Amt,
Ausnahmegesetze, 5. 42.
Die Angehörigen feindlicher Staaten, die in England wohnten oder
dort Geschäfte hatten, oder die in nicht feindlichen neutralen Ländern
domiziliert waren, wurden in der ersten Zeit des Krieges als „Freunde“
und nicht als „Feinde“ behandelt. Sie hatten zufolgedessen das Recht,
als Kläger vor den Gerichten aufzutreten. Nachdem aber seit Beginn
des Jahres 1916 auch diesen Personen und Firmen der Handel durch
den Board of Trade verboten und die Liquidation ihres in England gelegenen
 Vermögens, ja ganzer Geschäfte, vor allem auch von „feindlichen“
 Gesellschaften angeordnet werden kann, werden‘ zurzeit (Juni
1916) wohl auch die meisten dieser früheren „alien friends“ als „Feinde“
betrachtet und als Kläger von der Geltendmachung ihrer Rechte während.
des Krieges vor englischen Gerichten ausgeschlossen.
In bezug auf die englische Rechtsprechung über die Stellung feindlicher Ausländer
vor britischen Gerichten siehe auch Auswärtiges Amt ‚„Ausnahmegesetze‘‘, Seite 58.
Über die Vertretung „feindlicher Interessen durch englische Anwälte, sollieitors,

im Liquidationsverfahren gegen „feindliches‘“ Vermögen, siehe oben S. 21 und S. 51 unten.
Über die Beurteilung von „feindlichen Verträgen‘, siehe oben S. 44.

1) Legal Proceedings against Enemies, Act. 1915, Page7S. 192,

Curti, Handelskrieg, 4
        <pb n="64" />
        50 1. Teil. England.

 

8, Kapitel.

Bericht des öffentlichen Treuhänders über das „feindliche“
Vermögen.

Aus dem Berichte des öffentlichen Treuhänders (Eighth General Report by the
Public Trustee, presented to both Houses of Parliament by Command of his Majesty
— Cd. 8241 —) Frühjahr 1916, ergibt sich, wie groß ungefähr das bis dann mit Beschlag
belegte deutsche Vermögen war. Der Bericht hat nach der in den „Kriegswirtschaftlichen
Nachrichten aus dem Institut für Seeverkehr und Weltwirtschaft‘ (Kiel) vom 16. Juni
1916 gegebenen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Die zur Zeit meines 7. Jahresberichtes bestehende Gesetzgebung über Handel mit
dem Feind ist seither durch gewisse Proklamationen und zwei spätere Gesetze, die
Zusatzgesetze über den Handel mit dem Feind von 1915 und 1916, ergänzt und erweitert
 worden. Nach dem Gesetz von 1915 sind meine wichtigsten Aufgaben als Kustos
feindlichen Vermögens in England und Wales die folgenden:

1. Die beim Kustos zu hinterlegenden Summen umfassen auch die dem Feinde zukommenden
 Zinsen von Staatspapieren und städtischen oder anderen behördlichen
Papieren, die Zinsen des auf derartige Anlagen rückgezahlten Kapitals und des zurückgezahlten
 Kapitals aus Aktiengesellschaften;
2. Die Verpflichtung zur Anmeldung feindlichen Vermögens wird auch auf Bankguthaben
 und Buchschulden feindlicher Personen oder Firmen von £ 50 aufwärts ausgedehnt.

Ferner bestimmte das Gesetz, daß die Anzeigepflicht von Kapital, das in feindlichen
Händen befindlich ist oder von Feinden verwaltet wird, sich auch auf Handelsgesellschaften
bezöge; es ermächtigte zur unmittelbaren Einziehung aller Dividenden von Gesellschaften,
die an in England ansässige Personen zahlbar sind, falls diese als Beauftragte von Feinden
fungieren.
Das Zusatzgesetz über Handel mit dem Feinde von 1916 sieht vor, daß die Einsohränkungen
 und Verbote im Hinblick auf die Behandlung feindlichen Vermögens in
England, die die Gesetze und Proklamationen über Handel mit dem Feind festlegten,
nach Friedensschluß fortbestehen sollen, bis Seine Majestät durch eine Order-in-Couneil
anderweitig bestimmen würde. Der Board of Trade erhielt Vollmacht, Liquidatoren zu
ernennen, um feindliche Firmen ganz oder teilweise aufzulösen oder die Fortführung
solcher Geschäfte während des Krieges zu untersagen. Überdies wurden dem Board of
Trade die Machtbefugnisse des High Court zugesprochen, nämlich Kapitalanlagen in
England vorzunehmen mit dem Vermögen jeder Art, das für die Feinde oder feindliche
Untertanen aufbewahrt wird.
$ 4 des Zusatzgesetzes über Handel mit dem Feind von 1914 ermöglicht einem
britischen Gläubiger eines Feindes oder einer feindlichen Firma, bei dem High Court zu
beantragen, daß alle Aktiva eines solchen Feindes oder ein Teil davon — der Gesamtbetrag
 ist jetzt allgemeiner bekannt geworden — bei dem Kustos zu hinterlegen ist. Eine
Summe von annähernd £ 5 Millionen wurde bereits zu diesem Zwecke hinterlegt; hiervon
sind annähernd £ 76000 unter Aufsicht des Gerichtshofes zur Zahlung von Forderungen
englischer Gläubiger verteilt worden.

Auf Ersuchen des Schatzamtes, das sich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
gesetzt hatte, wurde letztes Jahr ein System eingeführt, wonach in England ansässige
Personen freiwillige Angaben über das Vermögen machen konnten, das in Feindesland
für ihre Rechnung aufbewahrt wurde, sowie über alle ihre Forderungen an Personen oder
        <pb n="65" />
        8. Kapitel. Bericht des öffentlichen Treuhänders über das „feindliche“ Vermögen. 51

 

Firmen, die in Feindesland ansässig sind oder dort Geschäfte betreiben.!) Zweck dieser
Zusammenstellung war:
1. so genau als es durch freiwillige Angaben möglich ist, festzustellen, wie das
Zahlungsverhältnis zwischen England und den feindlichen Ländern annähernd steht;
2. Auskunft zu erhalten, die entweder jetzt oder nach Friedensschluß für die
Gläubiger nutzbar gemacht werden könnte, um zur Wahrung der wechselseitigen Interessen
 gemeinsame Schritte zu tun.
Folgende Aufstellung legt die gegenwärtige Lage dar:
Gesamtes feindliches Vermögen, einschließlich Forderungen, in
England, wie es gesetzlich angezeigt oder eingezahlt wurde . . . £ 134 000 000
Gesamtes britisches Vermögen, einschließlich Forderungen, in
feindlichen Ländern, wie es auf Grund freiwilliger Angaben geschätzt
 wird EEE MEN E  90000 000
1. Gesamtsumme in bar, die beim Kustos gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
 eingezahlt wurde; sie umfaßt Dividenden, Zinsen
und Gewinnanteile SE A .£ 2455052
2. Gesamteigentum, einschließlich Bargeld, das beim AKustos

&amp;amp;) vom Gerichtshofe BE . .£ 5000 000
b) vom Board of Trade WET der en a 000000
hinterlegt wurde EEE GN .£ 5500000
Gesamtes feindliches Vermögen in Händen des öffentlichen
Treuhänders .... . . . .£ 7955052

3. Vom Kustos unter Leitung des Schatzamtes vorgenommene Kapitalanlagen,
 bestehend aus
&amp;amp;) Dividenden, Zinsen und Gewinnanteilen,
b) Bareinzahlungen beim Kustos . . .... 0... ,£ 02748 484
Die Einrichtung des Bureaus in Manchester hat sich zur Verbreitung von Aufklärungen
 unter den Kaufleuten und zum Sammeln der für den Kustos gemachten Auftellungen
 als wertvolle Hilfe erwiesen. Der stellvertretende öffentliche ‚Treuhänder
forderte die Handelskammern in den nördlichen und mittleren Distrikten zur Mitarbeit
auf. Die bereits gewährte Beihilfe dieser Verbände verdient Anerkennung .....

gez.: E. J. Stewart, Öffentlicher Treuhänder.

1) Später hat auch die englische Regierung die Anmeldung von feindlichen
Vermögen und Vermögensansprüchen an Feinde als obligatorische Pflicht vorgeschrieben.

 

Nach einer zuverlässigen Mitteilung vom 18. Sept. 1916 aus London wird
bei Liquidation deutscher oder Öösterreich-ungarischer Geschäftshäuser in
England jede Auskunft darüber verweigert. Mein englischer Korrespondent schreibt
mir: For your general information we beg to state that it is contrary to the practice
of the Board of Trade to allow information relating to the winding up of any business
being sent to the representatives of the firm or company who are resident abroad.
        <pb n="66" />
        I. Teil
Frankreich.

 

1. Kapitel.
Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines.

I. Eine zusammenfassende Darstellung der bis Ende des Jahres 1915 in Frankreich
 gegen das „feindliche“ Vermögen getroffenen Maßnahmen enthält mein Buch
»„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“ 1).
Es sei dorthin verwiesen, indem ich mich in diesem Buche auf eine Übersicht
beschränke und die seither bekannt gewordene Gesetzgebung und Praxis näher würdige.
Eine ausgezeichnete, erschöpfende Sammlung der Gesetze, Dekrete, Rundschreiben
 und maßgebanden Gerichtsentscheide, sowie eine Erörterung aller für die
Praxis. wichtigen Fragen bis Juni 1916 gibt das Manuel des S6questres par Alexandre
Reulos, Secretaire general de la Presidence du Tribunal civil de la Seine. Librairie du
Recueil Sirey, Paris,

IT. Grundlegend für alle weiteren Maßnahmen in Frankreich ist
das Dekret über das Handelsverbot vom 27. September 1914, das
jeden Handel und jedes Rechtsgeschäft mit den Angehörigen des Deutschen
 Reiches und Österreich-Ungarns oder mit den sich in diesen
Ländern aufhaltenden Personen verbietet.

Dekret über das Handelsverbot vom 27. September 19142).
I Art. 1. Wegen des Kriegszustandes und im Interesse der nationalen
Verteidigung ist und bleibt jeder Handel mit den Angehörigen des Deutschen
Reiches und Österreich-Ungarns oder den sich dort aufhaltenden Personen untersagt,

Ebenso ist den Angehörigen dieser Länder verboten, unmittelbar oder durch
Mittelspersonen auf französischem Gebiete oder in französischen Schutzgebieten
Handel zu treiben.
Art. 2. Als nichtig und nicht zustande gekommen gelten, weil mit der Staatsordnung
 unvereinbar, Rechtsgeschäfte oder Verträge, die von irgend jemand
auf französischem Gebiet oder in den französischen Schutzgebieten oder allerorts
von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen mit Angehörigen des Deut-1)

 Erschienen in Carl Heymanns Verlag, Berlin 1916. Der zweite Teil, Seite 26
bis 80, stellt die Verhältnisse in Frankreich dar, während sich die übrigen Teile auf
England, Italien, Deutschland, Österreich-Ungarn und Rußland beziehen.
?) Döcret du 27 septembre 1914 relatif &amp;amp; Vinterdietion des relations commereiales
 avec l’Allemagne et l’Autriche-Hongrie. (Journal officiel du 28 Septembre 19 14.)
Dalloz, I, S. 165. Es ist hier in wortgetreuer Übersetzung abgedruckt.
        <pb n="67" />
        1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines. 53

 

schen Reichs und Österreich-Ungarns oder dort wohnhaften Personen: shreschlossen
 sind.
Die im vorgehenden Absatz ausgesprochene Nichtigkeit gilt vom 4. August
ab für Deutschland und vom 13. August 1914 ab für Österreich-Ungarn. Sie
wird während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten und bis zu einem Später
durch Verordnung festzusetzenden Tage wirksam sein.
Art. 3. Während derselben Zeit ist es untersagt und gilt als nichtig, weil
mit der Staatsordnung unvereinbar, zu Nutzen der Angehörigen des Deutschen
Reichs oder Österreich-Ungarns cder der dort wohnhaften Personen Geld- oder
andere Leistungen vorzunehmen aus Anlaß von Rechtsgeschäften oder Verträgen,
die auf französischem Gebiet oder in französischen Schutzgebieten von irgend
jemand oder allerorts von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen vor
den im Abs. 2 des Art. 2 festgesetzten Zeitpunkten abgeschlossen sind. Falls
mit der Ausführung der in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtsgeschäfte
 oder Verträge am Tage dieser Verordnung noch in keiner Weise begonnen
 sein sollte, sei es in Form von Lieferung von Waren oder von Geldzahlungen,
kann ihre Nichtigkeit durch Verfügung (ordonnance) des Präsidenten des Zivilgerichts
 ausgesprochen werden, wenn sie von Franzosen, französischen Schutzbefohlenen
 oder Angehörigen der neutralen oder verbündeten Staaten beantragt
worden ist.
Art. 4. Die Bestimmungen der Art. 2 und 3 dieser Verordnung finden auch
Anwendung, falls die Rechtsgeschäfte oder Verträge von Mittelspersonen abgeschlossen
 sein sollten.
Art. 5. Durch besondere Verordnungen werden Bestimmungen getroffen
werden über Erfinderpatente und Fabrikmarken, die Angehörige des Deutschen
Reichs und Österreich-Ungarns betreffen, sowie über Lebensversicherungsgesellschaften
 und Versicherungsgesellschaften gegen Arbeitsunfälle, die ihren
Sitz in diesen beiden Ländern haken?).
Art. 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen der Genehmigung
der Kammeın vorbehalten bleiben.

Auf Veranlassung des Justizministers wurde in Ausführung dieses
Verbotes in gemeinsamer Arbeit von Staatsanwaltschaft und Zivilgerichtspräsidenten
 mit wenigen Ausnahmen sämtliches deutsches und österreichisches
 Vermögen, das auf französischem Boden liegt, mit Beschlag
belegt, sequestriert, und für die einzelnen Vermögen wurden Zwangsverwalter,
 Administrateurs-se6questres, Sequester, eingesetzt. Zweck der
Sequestrationen ist nach wiederholten Erklärungen der Regierung nicht
die Konfiskation, sondern die Festhaltung dieses Vermögens, um zu Vverhindern,
 daß während des Krieges die Deutschen und Österreicher darüber
ver fügen, ihre in Frankreich gelegenen Unternehmungen weiter betreiben
und daraus Nutzen ziehen, der schon während des Krieges ihrem eigenen
Lande von Vorteil, Frankreich aber zum Nachteil gereichen könnte.
Auch sollen die beschlagnahmten Vermögen in der Hand der französischen

 

1) Das Dekret über diese Versicherungsgesellschaften vom 29. September 1914
wurde durch Gesetz vom 31. Dezember 1915 ohne irgendwelche Änderung ratifiziert.
Siehe das Dekret bei Reulos S. 16. Es wird ausführlich dargelegt von Curti, Handelsverbot
 S. 72ff.
        <pb n="68" />
        54 II. Teil. Frankreich.

 

 

 

Regierung ein Pfand, ein „otage 6conomique“ sein, das bei den Friedensverhandlungen
 in die Wagschale gelegt werden soll,
Die Sequestrationen, die zunächst bloß gegen kaufmännische Unternehmungen
 und Firmen in Aussicht genommen Waren, wurden bald auch
auf alle Vermögen von Privatpersonen ausgedehnt 1). Ga

Das Dekret vom 27. September 1914, das von der Regierung erlassen
 wurde, hat Rechtskraft wie ein Gesetz. Es liegt indessen seit
dem Herbst des Jahres 1914 bei den gesetzgebenden Behörden, Kammer
und Senat, zur Beratung. Grundsätzlich sind diese mit dem Sinn des
Dekretes einverstanden, nur über Einzelheiten wird diskutiert, insbesondere
auch über die Frage der Annullierung von Verträgen.
IIL. Ein Strafgesetz vom 4. April 19152) enthält scharfe Strafbestimmuhgen
 für den Fall der Übertretung des Handelsverbotes, insbesondere
 des Abschlusses von Verträgen und der Begünstigung des
Handels eines Feindes.

IV. Um zu verhindern, daß kein „feindliches“ Vermögen der Sequestration
 entgehe, aber auch zur Orientierung für wirtschaftliche Maßnahmen
 während des Krieges und nachher, hat Frankreich die Anmeldung
 von „feindlichen“ V. ermögen jedermann unter Strafandrohung
im Unterlassungsfall zur Pflicht gemacht.
Der bezügliche Entwurf eines Gesetzes, Fassung der Senatslesung
vom 3, November 1915 — wiedergegeben in des Verfassers „Handelsverbot
 und Vermögen in Feindesland“ Seite 40 und 41 — wurde am
22. Januar 1916 Gesetz. Es ist die Loi relative A la declaration
des biens des sujets des Puissances ennemies?3),
Seither gelangten alle deutschen Vermögen, die in Frankreich liegen,
seien es Mobilien, Immobilien, Forderungen oder andere Interessen, wie
Anteile an Gesellschaften und Unternehmungen, zur öffentlichen Anmeldung‘4),


Bemerkenswert ist Art. 2, der gestattet, daß die bisherigen Verwalter
 und Hüter „feindlichen“ Vermögens — dazu gehören auch die
Hauseigentümer, welche Wohnungen an Deutsche vermietet haben,
Bankinstitute usw. — als Sequester dieser Güter bezeichnet werden
können, so daß also die Ernennung anderer Personen als Sequester nicht
nötig ist.

 

1) Siehe das Rundschreiben des Justizministers vom 16. Oktober 1914, Reulos
5. 47, Anmerkung 2.
?) Abgedruckt bei Curti, Handelsverbot, Seite 37.
®) Die Publikation erfolgte im Journal officiel vom 23. Januar 1916, S. 619/620.
Siehe auch Reulos S. 31 und 34, wo Gesetz und Ausführungsdekret abgedruckt sind.
*) Die für Unterlassung der Anmeldung vorgesehene Strafe beträgt 1 bis 5 (nicht 15)

Jahre Gefängnis oder Buße von 500 bis 20 000 frs, oder beides zusammen.
        <pb n="69" />
        1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines. 55

 

Art. 2 lautet wörtlich:
Die französischen Besitzer von Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen,
und die französischen Schuldner von Summen, Werten, oder irgend welchen Objekten
gegenüber feindlichen Staatsangehörigen gestützt auf Verträge, welche zur Zeit der
Kriegserklärung in Geltung waren, werden auf ihr Verlangen — sofern nicht besondere
Umstände den Vorsitzenden des Zivilgerichtes auf Antrag des Staatsanwaltes zu einer
andern Verfügung veranlassen — als Sequester dieser Güter, Summen, Werte oder Objekte
 betrachtet, welche ihnen zur Verwaltung anvertraut wurden.
V. Die Feinde, welche vom Handelsverbot und der Sequestration
 getroffen werden. Grundsätzlich richten sich Handelsverbot
 und Sequestration gegen alle Angehörigen von Deutschland und
Osterreich-Ungarn, sowie gegen alle Personen, welche sich in dem Gebiete
der beiden Länder aufhalten.
Nach dem Dekret vom 7. November 1915 wurden diese Maßregeln
auch gegen die Angehörigen von Bulgarien anwendbar erklärt.
Obgleich die Türkei mit Deutschland und Österreich verbündet ist,
wurden bis heute!) gegen dieses Land keine Zwangsmaßregeln verfügt.
Die durch den Vorsitzenden des Seine-Gerichtes auf Verlangen der‘ Staatsanwaltschaft
 am 13. November 1914 verfügte Sequestration des Vermögens der Banque
ottomane erfolgte, weil diese Bank „le caractere d’une institution publique ottomane““
hat und weil eine solche vorsorgliche, im Landesinteresse liegende Maßregel dringend,
erschien.
Als „Feinde“ werden auch diejenigen Personen behandelt, deren
Naturalisation nach dem Gesetz vom 7. April 1915 und dem dazu gehörenden
 Dekret vom 24. April 1915 rückgängig gemacht wurde?).
Das Journal officiel hat bis 30. November 1915 insgesamt 199 solche „Denaturalisations‘“
 bekannt gegeben. Davon bezogen sich 74 auf das D6partement de la Seine
(56 Deutsche, 14 Österreicher und Ungarn, 4 Türken). In bezug auf diese Personen
erfolgten in Paris 12 Sequestrationsverfügungen (10 Deutsche und 2 Österreicher). Siehe
Reulos $. 19.
Vom Handelsverbot und von der Sequestration können aus politischen
 Gründen nach den Weisungen der Regierung und dem freien
Ermessen des Gerichtspräsidenten ausgenommen werden:
a) Elsässer, Lothringer, Tschechen und Polen, die in Frankreich
wohnen und deren devouement zu Frankreich außer Zweifel steht,
b) Angehörige der Fremdenlegion,
c) Männer, die mit Französinnen verheiratet sind,
d) Personen, deren Sohn unter den französischen Fahnen dient®).
VI. Die „schwarze Liste“, In Ausführung der” Beschlüsse der
Pariser Wirtschaftskonferenz*) schritt die französische Regierung zur
Aufstellung von schwarzen Listen, durch welche auch Deutsche, Öster-1)

 Ende August 1916.
2) Siehe Curti, Hande'sverbot S. 55.
3) Siehe Reulos, S. 53, 100—103, 217.
*) Siehe unten.
        <pb n="70" />
        56 II. Teil. Frankreich.

 

 

 

reicher und ihnen gehörige geschäftliche Unternehmungen in nichtkriegführenden
 Ländern, sowie die Firmen, die als deutschfreundliche
angesehen werden, selbst wenn sie in neutralen Ländern ihren Sitz
haben, als „Feinde“ erklärt werden, mit denen der Handel im Sinne des
Strafgesetzes vom 4. April 1915 verboten ist.
Die erste schwarze Liste wurde im „Journal officiel“ vom 6. A ugust
1916 veröffentlicht und bezieht sich auf Firmen in Afrika (Marokko und
Portugiesisch Afrika), Südamerika (Argentinien, Uruguay, Bolivien, Brasilien,
 Chile, Kolumbien, Kuba, Equador, Paraguay und Peru), Vereinigte
Staaten von Amerika, Asien (Japan, Niederländisch-Indien, Philippinen),
Europa (Dänemark, Spanien, Griechenland, Holland, Norwegen Portugal,
Schweden).
Der Liste voraus geht folgende Mitteilung des „Comite de restrietion
des approvisionnements et du commerce avec l’ennemi“:
„Den französischen Kaufleuten wird bekannt gegeben, daß in Anwendung des
Gesetzes vom 4. April 1915 die Regierung der Republik als Feinde betrachtet oder als
Mittelspersonen der Feinde in neutralem Land (comme ennemis ou comme jouanb
vis-A-vis de l’ennemi Je röle de personnes interposees) die Personen, Firmen oder Gesellschaften,
 die auf der folgenden Liste oder einer spätern Liste aufgeführt sind und
mit welchen zufolgedessen jedes kaufmännische Geschäft verboten ist.
Da diese Listen nicht vollständig sein können, so kann die Tatsache, daß eine
Firma nicht in der Liste aufgeführt ist, unter keinen Umständen von französischen Kaufleuten
 zu ihrer Entschuldigung angeführt werden. Sie müssen. deshalb auch in Zukunft

in bezug auf ihre Kunden und ihre Vertreter die Vorschriften beobachten, die durch
die Zusatzdeklaration zur Zolldeklaration verlangt werden.“

; 2. Kapitel.
Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes!).

1. Das Verbot von Geschäften mit dem Feinde nach dem Dekret
vom 27. September 1914 bezieht sich nicht nur auf Handelsbeziehungen,
sondern auf alle Verträge und Rechtsgeschäfte zivilrechtlicher
Natur?)
Jeder Vertrag, jedes Rechtsgeschäft, das seit 4. August 1914. mit
deutschen Interessenten oder seit 13. August 1914 mit Angehörigen von
Österreich-Ungarn, eingegangen wurde, ist ungültig.
a) Deutsche und Österreicher könnnen keine Vertreter ernennen;
b) die früher erteilten Vollmachten sind vom 4. August resp. 13. August
1914 an ungültig geworden;
c) alle Rechtsgeschäfte, Abtretung von Geschäften, Verkäufe USW.,
eingegangen von Deutschen oder für deren Rechnung seit den genannten

1) Siehe Reulos S. 218.
2) Reulos S._ 208.
        <pb n="71" />
        2. Kapitel. Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes. 57

Daten sind vollständig ungültig und haben eventuell gemäß Gesetz vom
4. April 1915 strafrechtliche Folgen;

d) Kündigung oder Verlängerung von Mietverträgen und Verwaltungshandlungen
 durch Deutsche oder Österreicher nach. dem 4. resp.
13. August 1914 haben rechtlich ebenfalls keine Wirksamkeit.
An Stelle des „Sequestrierten“ hat der Sequester im Notfalle auch
Verträge zu erfüllen, Kündigungen vorzunehmen usw., nicht als gesetzlicher
 Vertreter des Sequestrierten, sondern als amtlicher Kurator, als
Vertreter der öffentlichen Interessen, als staatlich Beauftragter, insbesondere
 in Prozessen mit besonderem vom Richter erteiltem Mandat
ad litem.
Über die Mietverträge siehe unten 5. Kapitel.
Es steht für den Juristen eines neutralen Staates, also auch für den Verfasser,
rechtlich durchaus außer Zweifel, daß die Verbote des Handels, des Abschlusses von
Verträgen und alle Sequestrationsverfügungen nur rechtliche Wirksamkeit auf französischem
 Boden haben können und gegenüber denjen’gen Personen, die der französischen
 Gerichtsbarkeit unterstehen. Mögen aus politischen Gründen die Behörden und
Gerichte der mit Frankreich verbündeten Staaten diese Ausnahmegesetze, Ausnahmedekrete
 und gerichtlichen Verfügungen Frankreichs auf ihrem Gebiet ebenfalls als anwendbar
 erklären, so wird weder ein mit Frankreich im Krieg stehendes Land, noch
auch ein neutrales Land die Anwendbarkeit jener Zwangsmaßregeln auf seinem Gebiete
anerkennen. Es werden deshalb schweizerische Gerichte, wenn sie objektiv urteilen,
grundsätzlich einem deutschen Gläubiger die rechtliche Exekution gegen das einem
französischen Schuldner gehörende Vermögen auch während der Kriegszeit in der Schweiz
zulassen, wenn solche Gründe vorliegen, die auch zur Friedenszeit eine solche Exekution
rechtfertigen. Daß Frankreich durch das Dekret vom 27. September 1914 die Zahlung
verbietet, kann dabei nicht berücksichtigt werden. In entsprechender Weise wird auch
ein französischer Gläubiger gegen deutsche Schuldner in der Schweiz vorgehen können.

2. Verträge, die vor Kriegsausbruch eingegangen wurden
a) Franzosen, „Alliierte“ und „Neutrale“ können als Vertragsparteien
 aus einem Vertrag, den sie mit einem „Feinde“ eingegangen
haben, nur eine Leistung fordern, wenn dieser Vertrag vor Kriegsausbruch
 abgeschlossen wurde, und zwar gilt folgendes:
Ihre Klage kann nur gegen den Sequester gerichtet werden, der
zu diesem besonderen Zweck vom Gerichtspräsidenten Ermächtigung.
ein Mandat ad litem, erhalten haben muß ?).
b) Leistungen aus diesen Verträgen, die vor Kriegsausbruch eingegangen
 wurden, sind nur während der Dauer des Krieges untersagt. Die
Verpflichtungen daraus bleiben während des Krieges eingestellt, leben aber
nach dem Krieg wieder auf. Gleichwohl, bemerkt Reulos S. 209,
hat der. Sequester eine Leistung vorzunehmen, wenn er durch eine
gerichtliche Verfügung, die auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen
ist, dazu ermächtigt wird. Dies dürfte namentlich dann angezeigt er-1)

 Siehe Ordonnance des Präsidenten des Seine-Gerichtes vom 30. November
1915. Angelegenheit Cognacq c. Destresne, Reulos 384.
        <pb n="72" />
        58 II. Teil. Frankreich.
N

 

 

scheinen, wenn die Notwendigkeit besteht, französische, „alliierte“ oder
„neutrale“ Gläubiger zu befriedigen.
3. Die Auflösung der Verträge, bei denen auf der einen Seite
„Feinde“ Partei sind, die vor Kriegsausbruch abgeschlossen wurden,
kann vom französischen, „alliierten“ oder „neutralen“ Teile dann’ verlangt
 werden, wenn am 27. September 1914 noch in keiner Weise mit
der Erfüllung der Leistung begonnen wurde, weder Waren bezogen noch
Geldzahlungen vorgenommen wurden).
Das Verfahren ist einfach. Der Gerichtspräsident entscheidet
summarisch, gestützt auf Artikel 54 des Dekretes vom 30. März 1808:
„Toutes les requötes ä fin de mesures urgentes, seront presentees
au President du Tribunal civil que les repondra apres communication
au Ministere publique, s’il y a lieu.“
4. Auflösung weiterer Verträge?).
Nach Artikel 3, Absatz 3 des zurzeit?) noch in Beratung stehenden
Gesetzes, angenommen vom Senat durch Beschluß vom 29. Juli 1915,
hat der Gerichtspräsident das Recht, auch solche Verträge zu annullieren,
die vor dem Krieg abgeschlossen wurden und aus welchen sogar schon
Leistungen vor dem 27. September 1914 vorgenommen worden sind,
wenn anzunehmen ist, daß die vollständige Erfüllung aus dem
Vertrag zufolge des Krieges unmöglich geworden und dem
Antragsteller zufolgedessen aus der Fortdauer des Vertrages
ein Schaden erwachsen würde.
Diese Stelle des Gesetzentwurfes lautet: „Dans le cas oldı l’acte ou contrat a donne
lieu &amp;amp; un commencement d’ex6cution, la r6siliation PourTa Etre pronone6e dans les mämes
formes, s’il est 6tabli que, l’execution complete de l’acte ou contrat 6tant rendu impossible
 par l’6tat de guerre, il en r6sulte un dommage pour le demandeur.“
Der Deputierte Faillot hatte vorgeschlagen:
„Alle vor dem 1. August 1914 abgeschlossenen Lieferungsverträge kaufmännischen
 Charakters, gleichviel welcher Art, können auf Antrag einer der vertragschließenden
Parteien abgeändert, suspendiert oder aufgehoben werden, wenn durch den Kriegszustand
 die für die Erfüllung in Betracht kommenden Bedingungen unvorhersehbar derartige
 Wandlungen erfahren haben, daß die beteiligten Parteien, wenn sie jene vorausgesehen
 hätten, den Vertrag nicht oder doch nur unter anderen Bedingungen abgeschlossen
 hätten.“ Ein Schiedsgericht sollte darüber entscheiden. —
Die Handelskommission der Kammer hat nach einer Mitteilung des „Temps“

vom 24. März 1916 folgende Fassung der „„Loi relative aux marches &amp;amp; livrer avant la guerre“
beschlossen:
Les marches et contrats ayantun caractere commercial, conclus avant le premier aoüt
1914, et qui comportent soit des livraisons de marchandises ou denr6es, soit d’autres
prestations successives, peuvent ötre resilids sur la demande de l’une quelconque des
parties, 8’il est 6tabli qu’A raison de Pötat de guerre l’ex6cution des obligations de un
des contractants doive entrainer pour ui des charges ou Iui causer un pröjudice dont

 

1) Reulos S. 210.
2) Siehe Reulos 8. 211.
3) Ende September 1916.
        <pb n="73" />
        2. Kapitel. Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes, 59

l’importance depasserait de beaucoup les previsions qui pouvaient &amp;amp;tre raisonnablement
 faites &amp;amp; l’6poque de la convention.
La resiliation est prononcee selon les circonstances avec ou Sanß dommages-int6röts.

Über die Gesellschaftsverträge siehe unten 6. Kapitel.

5. Verträge mit französischen Versicherungsgesellschaften.
Das „Journal du Droit International‘® schreibt darüber zutreffend:

„Unter der großen Anzahl der in Frankreich ansässig gewordenen Deutschen,
Österreicher und Ungarn befinden sich viele Kunden französischer Versicherungsgesellschaften.
 Jeden Monat kommen nun einige der zum Inkasso übergebenen Quittungen
mit dem Vermerk zurück: „Deutscher, nach seiner Heimat abgereist, Vermögen, sequestriert.‘“
 Die Rechtslage ist hierbei folgende:

Die zwischen französischen Versicherungsgesellschaften und Staatsangehörigen
einer jetzt feindlichen Macht abgeschlossenen Verträge sind nur dann vollkommenrechtsgültig,
 wenn sie vor Kriegsausbruch abgeschlossen wurden, wobei noch diejenigen,
welche bei Kriegsausbruch noch keine Betätigung erfahren hatten, durch gerichtliche
Entscheidung aufgehoben werden können.
Die rechtsgültigen Kontrakte bleiben zwar in Kraft, nur sind die daraus fließenden
Verpflichtungen bis zum Ende der Feindseligkeiten aufgehoben. Im Prinzip muß also
der Versicherer seine Prämie zahlen und die Gesellschaft für etwaige Schäden aufkommen.
Zahlt der Versicherer seine Prämie nicht regelmäßig, so ist die Gesellschaft für einen
etwaigen Schaden nicht haftbar. Dies ist das Prinzip, es hat indessen durch die abnormen
Verhältnisse eine Erschwerung erfahren. Durch die verschiedenen Moratorien sind
bei Aufrechterhaltung der Haftpflicht der Versicherungsgesellschaften den Versicherten
 Stundungen für die Zahlung ihrer Prämien gewährt worden. Diese kommen
jedoch für die Angehörigen feindlicher Staaten nicht in Betracht. Deren Lage
ist demnach theoretisch die folgende:
Sie sind rechtlich verpflichtet, ihre Prämien bei Fälligkeit zu zahlen.
Dagegen dürfen ihnen gemäß Verfügung vom 27. September 1914 die Versicherungsgesellschaften
 vor Friedensschluß keine Entschädigungsgelder
überweisen. Andererseits ist es auch den Versicherten sozusagen unmöglich, die
Prämien zu bezahlen. Sonach können die in den Policen wegen Nichtzahlung enthaltenen
 Klauseln in Anwendung kommen, ebenso wie die Versicherungskompagnien
gegen die Policeninhaber klagbar werden können.
Die Erledigung der Angelegenheit würde nun keine weiteren Schwierigkeiten
bieten,‘ wenn nicht noch dritte Personen dazwischenträten, nämlich die Sequester.
Diesen liegt die Pflicht ob, dafür zu sorgen, daß französische Gläubiger feindlicher Staatsangehöriger
 so wenig als möglich geschädigt werden und daß von dem sequestrierten
Besitztum nichts in die Hände der letzteren gelangt. Die Sequester würden sich somit
den Versicherungsgesellschaften, gegenüber genau so zu verhalten haben wie gewöhnlichen
 Gläubigern gegenüber, indem sie die Prämien aus den in ihren Händen befindlichen
 Aktiven bezahlen, über die sie nach Ermessen und Bedarf verfügen können.
Anderenfalls würden die Versicherten feindlicher Nationalität den (womöglich an der
Front stehenden) Franzosen gleichgestellt sein und die Versicherungsgesellschaften
Sich ihnen gegenüber in ungünstigerer Lage als den französischen Kunden gegenüber
befinden; denn die letzteren können nach Beendigung des Krieges jedenfalls leichter
wegen der rückständigen Prämienzahlung belangt werden, als die feindlichen Ausländer.
Die Sequester müssen also die fälligen Prämien zahlen‘.
        <pb n="74" />
        60 II. Teil. Frankreich.

 

3. Kapitel,
Der Feind als Prozeßpartei!).

Die Frage, ob der Angehörige eines feindlichen Staates das Recht
hat, als Partei vor Gericht aufzutreten, ist ‚in Frankreich lebhaft diskutiert
 worden. Am 30. November 1915 hat die Anwaltskammer in Paris
auf Antrag des Ex-Ministers Millerand beschlossen, daß kein avocat a
la Cour de Paris seine Hilfe einem Angehörigen eines mit Frankreich
im Krieg stehenden Staates leihen darf, es sei denn, daß er hierzu beauftragt
 oder ermächtigt wurde durch den Bätonnier 2).
Der Beschluß lautet wörtlich:
Le conseil:
Considerant que la guerre, dans les conditions surtout ou la pratique l’empire
allemand, commande de s’abstenir jJusqu’A la fin des hostilit&amp;amp; de tous rapports avec un
sujet d’une puissance en guerre avec la France;
Considerant qu'il appartient au barreau de donner Vexemple de la soumission
aux exigences du patriotisme, ne fussent-elles pas inserites dans un texte de loi;
Considerant, d’autre part, que le premier devoir de l’ordre est, quelles que soient
les circonstances, d’assurer la defense; *
Considerant enfin que, parmi les sujets des Puissances en guerre avec la France,
il en est qu'il serait injuste de traiter en ennemi; que seul le chef de Pordre a qualite
et autorit6 pour faire les distinetions NEcessaires;
Considerant qu'il sied de consacrer, sous la forme d’un arrete, les principes qui,
depuis le debut des hostilites, ont inepir6 la conduite des membres du barreau:
Arrete:
Aucun avocat A la cour de Paris ne peut accorder son concours A un sujet d’une
puissance en guerre avec la France, s’il n’est commis ou g’il n’y est autoris6 par Mile
bätonnier.

Die Kammer der Avoues hatte schon am 12. November 1914 ein
Rundschreiben an die Kollegen mit folgenden Instruktionen geschickt:
„Die rechtliche Situation der Deutschen und Österreich-Ungarn, wie sie sich
aus dem Dekret vom 27. September 1914 ergibt, erlaubt weder die Einleitung noch die
Fortsetzung von rechtlichen Schritten gegen sie. Sie haben weder die Fähigkeit, noch
die Möglichkeit sich zu verteidigen. Die pendenten Prozesse, in welchen sie Kläger
sind, müssen sistiert werden; diejenigen, in welchen sie Beklagte waren, können nur
fortgesetzt werden gegen einen Sequester als mandataire ad litem. Die Zwangsvoll-Streckungen
 gestützt auf Urkunden oder Urteile könren mit Genehmigung des Gerichtspräsidenten
 ebenfalls nur durchgeführt werden gegen einen Sequestar, der besonders
autorisiert ist, die betreffenden U. rkunden in Empfang zu nehmen.“

Edouard Clunet äußerte in „Le Temps“ vom 5. Januar 1915 und
3. Mai 1916 die Ansicht, daß auch ein „feindlicher“ Staatsangehöriger
das Recht als Partei vor Gericht aufzutreten, trotz des Dekretes vom

 

 

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1) Siehe eingehender Reulos a. a. O. Seite 214, 411.
*) Vor dem Conseil des Prises wird gleichwohl ohne weiteres ein bei diesem Gericht
 zugelassener französischer Anwalt deutsche Interessen vertreten. Er braucht‘ sich
dabei nicht einmal durch eine Vollmachts-Urkunde als Anwalt der deutschen Partei
auszuweisen.
        <pb n="75" />
        3. Kapitel. Der Feind als Prozeßpartei. 61

 

 

27. Sept. 1914, nicht verliert; insbesondere nicht, wenn sich dieses Recht
auf Familien- und Vermögensrechte bezieht; nur die Vollstreckung
des Urteiles während der Feindseligkeiten zugunsten des „Feindes“
sei nicht gestattet. Die Streitbeträge, die gestützt auf das Urteil gezahlt
 werden, müßten dem Sequester übergeben werden.
Die gleiche Ansicht mit der Unterscheidung zwischen „Vexercice
et la jouissance d’un droit“ ist niedergelegt in einem Urteil der 4. Kammer
der Cour d’Appel von Paris vom 20 April 1916 in der Angelegenheit
der Versicherungsgesellschaft „Bulgaria“1), das aber überall auf Widerspruch
 stieß und die beiden Deputierten Bonnefous und Galli veranlaßte,
 in der Kammer den Antrag zu stellen, es sei den „Feinden“

ausdrücklich die Durchführung einer Klage vor französischen Gerichten
zu verbieten.

Aus der Urteilsbegründung sei folgende Stelle wörtlich angeführt (nach „Le
Temps‘ vom 22. April 1916).
Considerant que, d’une facon generale, le droit d’ester en justice doit ötre mis
au nombre des droits naturels dont l’6tranger jouit en France, en dehors de töute disposition
 expresse de la loi et de toute stipulation internationale;
Considerant que rien ne s’oppose &amp;amp; ce qu'un 6tranger, appartenant &amp;amp; une puissance
ennemie, puisse exciper d’un droit et le faire valoir en justice, alors qwensuite il restera
incapable, pour des motifs d’ordre public, de reeueillir provisoirement le benefice de
la sentence rendue; que le sujet ennemi pourra ester en justice, avec l’observation des
formes impos6es aux nationaux et en donnant &amp;amp; un avou6 mandat de le representer,
que ce mandat ne peut Stre compris dans les contrats prescrits par le döcret, mais que,
quand il s’agira de parvenir &amp;amp; la liquidation mat6rielle de ces droits, Vötranger re tombera
 sous l’application de la lögislation speciale de gusrre et des mesures 6dictees pour
mettre, obstacle äa l’envoi, horse de nos frontieres, de ressources susceptibles d’&amp;amp;tre utilistes
 par les ennemis;
Que la loi du 4 avril 1915 n’a apport6 ni modification ni extension au d&amp;amp;cret de
1914; qwen 6dietant certaines penalites contre toute convention quelconque, la loi ajoute
»„Ppasses en violation des prohibitions qui ont 6t6 ou seront 6diete6s‘‘; que cette loi se
refere donc au deeret de 1914, sans y rien ajouter. Qu’ainsi, aucune consideration, soit
Juridique, soit nationale, ne peut empöcher les tribunaux de determiner entre Francais
et sujets appartenant &amp;amp; un pays ennemi, la port6e et l’ötendue des droits de chacun;
que la decision rendue sera suspendue seulzment dans son ex6cution, si cette ex6cution doit

fournir a l’6tranger une aide Susceptible, dans une mesure quelconque, de nuire aux
interöts de la defense du pays;

Considerant que cette solution ne fait 6ch
Mmesures que, dans une sage prövoyance, le gouvernement a prises, en redigeant le deecret
du 27, septembre 1914 .........
Das in Sequesterfragen am meisten beschäftigte Tribunal civil de
la Seine hat dagegen grundsätzlich den „Feinden“ das Recht abge-Sprochen,
 vor französischen Gerichten als Partei aufzutreten und sich
durch einen Anwalt vertreten zu lassen?).

ec ni aux principes du droit ni aux

 

1) Wiedergegeben bei Reulos 8. 411.

*) Siehe insbesondere einen Ent.ch2id des Gerichtspräsidenten vom 18. Mai
1916 (Angelegenheit Johann Faber).
        <pb n="76" />
        62 II. Teil. Frankreich.

 

 

 

 

Aus dem Urteil seien folgende Sätze der Begründung wörtlich
wiedergegeben (nach der Zeitung „Le Journal“ vom 20. Mai 1916):
Attendu que tous les raisonnements et toutes les considerations de droit et de
fait viennent done 8’opposer a l’acces des Allemands au Pretoire;
Qwil faut encore y ajouter les inconvenients Sans nombre qui seraijent l’in6vitable
 consequence d’une Pratique contraire et qui aboutirajent rapidement et infailliblement
 &amp;amp; un desastre irreparable;
Attendu, en effet, que sanetionner une liberte aussi invraisemblable et en aussi
flagrante contradietion avec les tendances de l’opinion serait ovvrir Ja porte ä tous les
abus pouvant resulter de toutes sortes de collusions randues possibles et faciles puisque
V’Allemand, devenant maitre de son droit et de 1a procedure qui le mettra en valeur,
Pourrait se preter, avac le concours de son adversaire reel ou simul6 et &amp;amp; l’insu du s6-questre
 et des autorites a toutes les combinaisons de fraude par la voie des CONCESSIiONS,
compromis ou transactions qu’on peut facilement supposer ou par des procedes de marohandage
 de tout genre en vue d’un resultat positif et direct, A obtenir effectivement
et immediatement, A l’avantage de l’une ou de P’autre ou &amp;amp; V’avantage commun des parties;
Attendu, enfin, qu’accorder aux sujets ennemis Je droit de plaider c’est les faire
rentrer presque completement ou au moins momentanement sur notre territoire, A moins
de supposer que les tribunaux ne devront jamais recourir aus moyens usuels d’instruction
 que la procedure civile met &amp;amp; leur disposition et qui n6cessitent ou comportent la
Prösence reelle de 1a partie en cause, tels que V’interrogatoirs sur faits et articles, l’ex-Ppertise,
 la comparution personnelle, l’enquete, eic.; que c’est ainsi, 4 moins d’accorder
aux sujets ennemis un droit purement platonique, leur permettre d’engager chez nous
toutes correspondances, de suivre toutes recherches et de transmettre toutes communications
 n6cessitees ou mö&amp;amp;me plus ou moins justifices par la direction de leurs instances;
que 0’eet 6galement leur donner libre carriere pour s’immiscer par la voie de la procedure
 et des communications obligatoires quelle comporte dans toutes les affaires confices
 A Jeurs s6questres et ruiner ainsi par Ja base les r6sultats satifairants auxquels ont
conduit les instructions salutaires et Eclairces du gouvernement sur les S6Equestres, comme
aussi bouleverser de fond en comble les möethodes at l’organisation administrative qui
©n Ont assure Je fonetionnement, et tout cela, pour accorder, en d6pit de l’avis judicieux
d’une commission parlementaire, en depit de Pavis explieitement conforme de M. le
garde des sceaux, en de pit des textes les plus clairs et des rögles du bon Sens, comme aussi
au detriment de linteret et de V’amour-propre national, un respect inopportan &amp;amp; une
Convention internationale que la partie adverse a, comme tous les instruments du möme
genre, cyniquement m6connue et foulde aux pieds depuis le debut des hostilites . A

Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn es sich um Begehren auf
Aufhebung von Sequestrationsverfügungen oder um Gewährung eines
Unterhaltsbeitrages an Deutsche oder Österreicher in Konzentrationslagern
 handelt.
Nur der Sequester wird als legitimiert betrachtet, den feindlichen
Staatsangehörigen zu „vertreten“, und zwar nicht als gesetzlicher Vertreter
 des Sequestrierten, sondern im Landesinteresse und erst nachdem
er durch den Gerichtspräsidenten, unter dessen Aufsicht er steht, hierzu
besonderes Mandat ad litem erhalten hat.

Wiederholt wurde erklärt, daß der Sequester keineswegs der gesetzliche Vertreter
des sequestrierten Deutschen oder Österreichers ist; er handle vielmehr in öffentlichem
Interesse. So in der Ordonnance des Präsidenten des Seine-Gerichtes vom 21. Dezember
41915, Reulos Seite 355,
        <pb n="77" />
        4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 63

4. Kapitel.
Die Durchführung der Sequestration?).

I. Hauptaufgabe der Sequester ist die Festhaltung und Überwachung
 der „feindlichen“ Vermögen, um sie bei den Friedensverhandlungen
 zur Rückgabe oder zum Heimfall an den Staat bereit zu halten.

Reulos schreibt Seite 3 und 286:
„Les administrateurs-s6questres ont recu des magistrats une mission conservatoire,
les biens dont ils ont )a garde devant &amp;amp;tre immobilis6s sous main de justice pour &amp;amp;tre
representes par eux lors du traite de paix qui decidera de leur restitution ou de Jeur devolution.““


Wiederholt hat der Justizminister in Rundschreiben und vor Kammer
und Senat erklärt, es handle sich nicht um Konfiskation der Güter,
Sondern um eine mesure conservatoire, zum Zwecke, ein otage 6conomique,
ein Pfand, bei den Friedensverhandlungen in der Hand zu haben.
IL. Die längere Dauer des Krieges hat aber in verschiedenen
Punkten eine Erweiterung der Aufgabe der Sequester über die bloße
Verwaltung hinaus bewirkt. .
Im Interesse französischer Gläubiger wurden die Sequester ermächtigt,
 ausstehende Forderungen einzuziehen, „A Veffet de
recevoir des sommes dependant de Vactif dont ils ont la garde et d’acquitter
 le passif correspondant“2),
Im Interesse der Landesverteidigung, wie auch der Beschäftigung
von französischen Arbeitskräften und zugunsten der französischen
Gläubiger wurde ausnahmsweise auch die Fortführung „feindlicher“
Geschäftsbetriebe verfügt).
Ein Rundschreiben vom 14. November 1914 ermächtigte die Verwertung
 von Aktiven im Falle absoluter Notwendigkeit bei Ware,
die dem Verderben ausgesetzt ist, oder bei Sperrware (marchandises
perissables ou encombrantes), sowie in den Fällen, da kein liquides Geld
— weder in der Kasse, noch eintreibbare Außenstände — vorhanden
sind, um Schulden zu zahlen.
Diese Fälle ausgenommen soll kein Aktivum veräußert werden.
Werden sequestierte Waren, Warenlager verkauft, so bildet die
Regel der öffentliche Verkauf, la vente aux enchöres publiques. Doch
haben in einzelnen Fällen die Gerichtspräsidenten auch einen freihändigen
Verkauf zugelassen 4).

Interessant ist eine Entscheidung des Vorsitzenden des Seine-Gerichtes vom
29. März 1916. Der französische Verein der Näh- und Schreibmaschinenfabrikanten

 

1) Siehe Reulos S. 286. Siehe Curti, „Handelsverbot‘, S. 60£f.
2) Rundschreiben des Justizministers vom 3. Nov. 1914.
3) Siehe Curti, Handelsverbot S. 53 und 54; Rundschreiben des Justizministers
vom 21, Oktober 1914, abgedruckt bei Reulos Seite 50.
4) Siehe Reulos Seite 2914££,
        <pb n="78" />
        64 ; II. Teil. Frankreich.

hatte beantragt, der Sequester der deutschen Nähmaschinenfabrik Stoewer, Dosbleumortiers,
 solle zum Verkauf des Warenlagers dieser Firma an ein vom Voreinsvorsitzenden
 zu bezeichnendes Vereinsmitglied zu einem Preise von mindestens 125000 Fr.
ermächtigt werden. Darauf hat der Grichtspräsident Monier ablehnend geantwortet,
und zwar mit folgender Begründung:
„In Erwägung, daß das vom Verein der Näh- und Schreibmaschinenfabrikanten
empfohlene Verfahren
zunächst den bisher bei einschlägigen Verkäufen eingehaltenen Grundsätzen
und Gewohnheiten widerspricht, welche im Interesse dert Preisgestaltung und
zur Befriedigung der allseitigen Bedürfnisse nicht freihändig, sondern durch
öffentliche Versteigerung erfolgten, damit kein Käufer ferngehalten würde,
ferner dem Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Handelsfreiheit widersprechen
 würde, sofern es eine bestimmte verhältnismäßig kleine Gruppe begünstigt
 unter Zuücksetzung von anderen ähnlichen Körperschaften oder von
— kaufmännischen oder privaten — Einzelpersonen, welche das gleiche Recht
besitzen und daraufhin die gleichen Vergünstigungen beanspruchen können,
schließlich — und zwar nicht bloß theoretisch, sondern tatsächlich — die
Rechte zahlreicher Engros- und Detail-Händler, sowie Besitzer derartiger
Maschinen in Paris sowie in der Provinz vollkommen ignorieren würde, welche
an den Sequester schon Kauf- und. Lieferungs-Angebote für vollständige Maschinen
oder für Ersatzteile zu bereits in Gebrauch befindlichen Maschinen gerichtet
haben,
„endlich auch die Interessen des Sequestrierten Vermögens und mithin die
französischen Gläubiger bzw. den Wert des von den Sequestern verwalteten
„wirtschaftlichen Faustpfandes“‘ beeinträchtigen würde, sofern besagte Interessen
ihre Berücksichtigung nur bei vorher öffentlich angekündigten und durch freie
Konkurrenz von Bewerbern jeder Art und jedes Landes belebten Verkäufen
finden können, —
in Erwägung, daß also alle diese gleichmäßig ausschlaggebenden Gründe einer
Bewilligung des in Rede stehenden Antrages entgegenstehen, überdies auch zurzeit
keine Gefahr des Verderbens der fraglichen Gegenstände droht und bei der Lage der
Aktiven und Passiven des Geschäfts der Sequester keinerlei Schuldforderungen oder
sonstige dringliche Befriedigung verlangende Reklamationen zu befürchten hat,
hat der Präsident Monier den Antrag des Vereins der Näh- und Schreibmaschinenfabrikanten
 abgelehnt.“
Grundsätzlich erscheint diese Argumentation einleuchtend. Tatsächlich indessen
 dürfte eine öffentliche Versteigerung in Paris — namentlich unter den Kriegsverhältnissen
 — meist wohl doch einen weniger günstigen Preis erzielen, als wenn sich
dem Sequester, wie es anscheinend. hier der Fall gewesen ist, eine bestimmte günstige
Gelegenheit zu freihändigem Verkauf bietet. —

Am 6. Januar 1915 erweiterte der Justizminister den Aufgabenkreis
der Sequester, indem er sie ermächtigte, aus Verträgen, die mit deutschen,
österreichischen oder ungarischen Firmen abgeschlossen wurden, die aber
noch nicht vollständig erfüllt worden waren, die Leistungen vorzunehmen,
 selbst wenn diese Betriebe eingestellt sind.
In einem: Rundschreiben vom 2. Februar 19161) nahm der Justizminister
 die Möglichkeit der außerordentlichen und zeitweisen Beschlag-*)

 S. Reulos 8. 179, Wenn Frankreich in jeder Beziehung die Beschlüsse der
Pariser Wirtschaftskonferenz ausführen wollte, so müßte es den Grundsatz, der für
        <pb n="79" />
        4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 65

nahme von deutschen und österreichischen Unternehmungen, Fabriken
und anderen Etablissementen im Interesse des französischen Wirtschaftslebens
 in Aussicht, und zwar insbesondere die Vermietung und Verpachtung
 an französische Industrielle und Kaufleute, um aus diesen
Unternehmungen mehr Nutzen zu ziehen, zur Förderung der französischen
Produktion, um den französischen Arbeitern Beschäftigung zu geben oder
um französische Gläubiger der „Feinde“ zu befriedigen.
III. Der Sequester ist ohne weiteres ermächtigt, alle Handlungen
vorzunehmen, die zur Verwaltung des Vermögens im engeren Sinn
gehören. Zu Veräußerungen, vor allem aber zur Prozeßführung in der
Rolle als Kläger oder als Beklagter, muß er die besondere Ermächtigung
des Vorsitzenden des Zivilgerichts, welcher en r6fer6 entscheidet, einholen.
 Der Sequester kann nicht als Vertreter des deutschen Interessenten
betrachtet werden; es würde ihn eine solche Stellung auch in eine schiefe
Lage bringen, da er ja die Landesinteressen zu wahren hat. Er bedarf
deshalb zu allen Handlungen, die über die gewöhnliche Verwaltung
hinausgehen und durch welche die Aktiven geschmälert werden, wie
auch zur Prozeßführung, eines besonderen Mandates, in letzterem Falle
eines Mandates ad litem, erteilt durch den Gerichtspräsidenten!). Dies
war wenigstens die konstante Praxis des Vorsitzenden des Seine-Gerichtes.

IV. Mietverträge, Zahlung von Mietzinsen, Steuern und
Versicherungsprämien. Der Sequester hat bei Mietverträgen auf
Erhaltung der in den Mieträumen untergebrachten sequestrierten Fahrhabe
 bedacht zu sein und deshalb die Mietzinsen, Versicherungsprämien,
Steuern usw. aus dem vorhandenen liquiden Gelde zu zahlen. Im übrigen
schreibt Reulos über diese Verhältnisse:

Der Eigentümer von Lokalitäten, die von Deutschen oder Österreichern gemietet
sind, ist gewöhnlich der erste Gläubiger, der vom Sequester Zahlung seiner Forderung
verlangt. Wenn der Sequester in einem solchen Falle diesen Gläubiger gegen ihn selbst
oder gegen seinen abwesenden Mieter alle Wege des gewöhnlichen Verfahrens (commendement,
 procös-verbal de saisie-gagerie, instance en validit6 de saisie-gagerie — Verkauf
des Mobiliars — Austreibung (expulsion) usw.) begehen ließe, so müßte man sagen, daß
er seinen Pflichten nicht nachkäme, indem er die Interessen der Gläubiger schädigen
läßt, weil hohe Kosten entstehen, die in vielen Fällen alle Aktiven in Anspruch nehmen
würden.
Diese Kosten können im Interesse aller französischen Glä ubiger vermieden werden,
namentlich dann, wenn, wie dies ja meistens Übung ist, in die Mietverträge eine Klausel
aufgenommen wurde, die gestattet, den Mietvertrag durch eine Gerichtsverfügung aufzuheben,
 wenn ein einziger fälliger Mietzins nicht bezahlt wird.
Diese Verhältnisse haben den Vorsitzenden des Seine-Gerichtes veranlaßt, den
Sequestern genaue Instruktion in bezug auf die Kündigung von Mietverträgen

 

 

alle Sequestrationsmaßnahmen maßgebend war, den Grundsatz der mesure conservatoire
verlassen, um zur Liquidation von feindlichem Vermögen und feindlichen Unternehmungen
 zu schreiten.
1) Siehe darüber eingehend Reulos S. 291f,

Curti, Handelskrieg, 5
        <pb n="80" />
        66 IT. Teil. Frankreich.
En
und Zahlung von Mietzinsen zu erteilen, um den Grundsatz der Erhaltung des
Vermögens mit den berechtigten Ansprüchen der Hauseigentümer in Einklang zu
bringen.
Siehe die Rundschreiben vom 28. Februar, Ziffer 13, und 30. Oktober 1915,
Ziffer 8, wiedergegeben von Reulos S, 125 und 162.
Nach diesen Instruktionen hat sich der Sequester ex officio um die Zahlung des
Mietzinses an den Eigentümer einer einem Deutschen oder Österreicher vermieteten
Lokalität zu kümmern, um ibn zu befriedigen.
Wenn die Rechte des Hauseigentümers vollständig gedeckt sind durch den Wert
des Mobiliars oder auch durch andere oft sehr beträchtliche Aktiven, so besteht keine
Dringlichkeit, und in den meisten Fällen wird deshalb das Festhalten am Grundsatz
der mesure cönservatoire die Regel bilden, da die gewöhnlichen Gläubiger aus dem liquiden
Vermögen bezahlt werden können, das auf der Depositenkasse liegt.
Wenn dagegen das einzige Aktivum, das der Sequester in den Händen hat, das
Mobiliar ist, das in den gemieteten Lokalitäten liegt, so ist die Situation um So ungünstiger,
je mehr das Auflaufen von verschiedenen unbezahlten Mietzinsen die privilegierte Forderung
 des Hauseigentümers gefährdet, und in diesem Falle die Interessen der gewöhnlichen
 Gläubiger vollständig außer Acht gelassen werden.
Darum ist der Sequester angewiesen worden, in solchen Fällen der Staatsanwaltschaft
 die Situation bekannt zu geben, indem er gleichzeitig dem Hauseigentümer
die Möglichkeit gibt, ebenfalls seine Ansprüche geltend zu machen. In seiner Eingabe
referiert der Sequester über den Stand der Aktiven und der Passiven, die Zahl der verfallenen
 Zinsen, die Höhe der nicht bezahlten Steuern, Versicherungsprämien, die Kosten
der vorzunehmenden Reparaturen und den Wert des Mobiliars.
Wenn das Gleichgewicht zwischen Aktiven und Passiven nicht mehr vorhanden
ist oder unmittelbare Gefahr besteht, daß es aufhört, so stellt der Sequester beim ( verichtspräsidenten
 das Gesuch, zum Verkaufe des Mobiliars durch öffentliche Versteigerung
ermächtigt zu werden, und weiterhin zu Unterhandlungen mit dem Vermieter über die
Kündigung des Mietvertrages, Letzteres ist eine notwendige Folge, denn es wäre unbegreiflich,
 daß der Vermieter das Mobiliar seines Mieters verkaufen läßt und doch die
Fortsetzung des Mietvertrages, sowie die Zahlung künftiger Mietzinsen verlangt.
Wenn der Vermieter in die Auflösung des Mietvertrages einwilligt, so hat er den
großen Vorteil der privilegierten Zahlung aus dem Kauferlös. Wenn er sich weigert, den
Mietvertrag aufzuhebon, so kann der Sequester nichts anderes tun, als die Dinge so
zu lassen wie sie liegen und ihn einzuladen, das Ende des Krieges abzuwarten. Diese
Situation erfährt allerdings eine Änderung, wenn die Gläubiger gewöhnlicher Forderungen
 den Verkauf von Aktiven verlangen, um zu verhindern, daß durch Anhäufung
von Mietzinsforderungen und Vergrößerung der priveligierten Forderung des Vermieters
für sie nichts mehr übrig bleibt.
Der Vermieter kann den Seauester vor den Richter Jaden, wenn dieser sich weigert,
die Ermächtigung zur Verwertung des Mobiliars einzuholen. Es wird dann im Verfahren
 über streitige Angelegenheiten entschieden und Zwar nach den Grundsätzen des
gewöhnlichen Rechtes und der herrschenden Gerichtspraxis. Es genügt, daß der Vermieter
 nachweist, die Fahrhabe, die in den gemieteten Objekten liegt, gewähre nicht
genügende Garantie, um den Gerichtspräsidenten zu veranlassen, den Verkauf „sur
simple affiche et expulsion du locataire“‘ gemäß Art. 1752 des Code Civil zu verfügen.
Der Richter kann auch bestimmen, daß die Auflösungsklausel eines Mietvertrages in
Kraft tritt, nach welcher wegen Nichtzahlung des Mietzinses am Verfalltage und nach
einer kurzen Mahnfrist der Mietvertrag ohne Urteil aufgelöst sein soll, ohne daß dem
Mieter weitere Zahlungsfrist gewährt wird. Der Juge des Referes kann auch die Pfändung
und den Verkauf des Mobiliars anordnen, bevor das zuständige Gericht die Gültigkeit
 der Pfändung ausgesprochen hat.
        <pb n="81" />
        4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 67

 

Alle diese Grundsätze ergeben sich aus einer Reihe von gerichtlichen Entscheidungen.

Der Sequester soll immer die Staatsanwaltschaft zu Rate ziehen, sobald ihm
der Vermieter eine Vorladung zustellen ließ, und der Gerichtspräsident ihn ermächtigt
hat, als Partei an Stelle des Mieters aufzutreten.
In den meisten Fällen wendet der Gerichtspräsident einfach Art. 1752 des Code
Civil an, der ihm gestattet, die Verwertung des Mobiliars und die Austreibung des Mieters
zu verfügen, wenn der Wert dieser Fahrhabe ungenügend ist, um die Mietzinse des Vermieters
 zu decken.
Das einfache, kostenlose Verfahren des Präsidenten des Seine-Gerichtes (gemeinsame
 Eingabe des Sequesters mit Zustimmung des Vermieters) hat bis jetzt befriedigende
Resultate ergeben. Die Ermächtigung zum Verkaufe wird durch den Präsidenten nur
gegeben nach Einsichtnahme in alle Akten und auf schriftliche Eingabe der Staatsanwaltschaft.
 Die Gerichtsverfügung wird dem Sequester mitgeteilt, der die weiteren
Schritte unternimmt, um den Verkauf durch einen commissaire-priseur vornehmen zu
lassen.
Grundsätzlich wird dem Vermieter wegen Auflösung des Mietvertrages, der er
zugestimmt hat, keine Entschädigung gewährt. Wenn er eine solche Entschädigung
verlangt, hat er bis nach Ende des Krieges zu warten, um dann seine Rechte geltend

zu machen. Der Sequester muß sich darauf beschränken, ihm den Betrag der verfallenen

Mietzinse zu zahlen (wobei die zum voraus bezahlten Mietzinse abzuziehen sind), sowie
den Betrag, der ihm zukommt „A raison des reparations locatives‘‘.
Um eine Expertise, die einen beträchtlichen Teil der Aktiven verschlingen würde,
über diese Reparaturkosten zu vermeiden, werden sie allgemein &amp;amp; forfait geschätzt, nach
Anhörung des Vermieters und des Sequesters.
Zufolge der Zeit- und Kostenersparnis dieses einfachen Verfahrens konnten viele
Vermieter teilweise oder ganz befriedigt werden, die beim gewöhnlichen Verfahren nichts
für ihre privilegierte Forderung erhalten hätten.
Nachdem der Verkauf durchgeführt ist, aber vor irgend welcher Verteilung, hag
der Sequester die Pflicht, die Steuern zu bezahlen, die der Deutsche oder Österreicher
schuldet und sofern er das Mahnbillet nicht erhalten hat, dem Steuereinzieher Kenntnis
von der Situation zu geben, damit alles in Ordnung gebracht werden kann.
Reulos bemerkt dazu noch: „Les impöts fonciers, ainsi que la cote personelle et
mobiliere sont dus par le sequestre. Il n’en est pas de m6me pour la patente lorsque
V’ötablissement commercial ferm6 n’a pas 6t6 rouvert“.
Der Sequester hat sodann die Versicherungsprämien, die Gebühren für Wasser,
Gas, Elektrizität, sowie alle kleineren Schulden zu bezahlen, die aus der Erfüllung seiner
Aufgabe erwachsen sind.
Die Mietlokalitäten müssen dem Vermieter zur Verfügung gestellt werden, sobald
das Mobiliar herausgenommen ist, wie auch die verschiedenen Sachen, die zufolge ihrer
Natur (Geschäftsbücher, Familienpapiere, Familienerinnerungen, überhaupt Sachen
von ganz persönlichem Wert) nicht verkauft wurden. Diese Objekte werden regelmäßig
dem Hauseigentümer oder einem Garde-meuble zur weiteren Aufbewahrung anvertraut
 !).
In einzelnen Fällen können sog. Sperrgüter, deren Lagerung zu kostspielig wäre,
freihändig verkauft werden, nach Vernehmung der Staatsanwaltschaft, gestützt auf
die Ermächtigung des Gerichtspräsidenten und nötigenfalls nach einer Schätzung durch
einen Experten.
*) Der Vorsitzende des Seine-Gerichtes hat am 20. April 1915 darüber ein Rund-Schreiben
 erlassen. Siehe Reulos Seite 143.

5*
        <pb n="82" />
        IL Teil. Frankreich.

V. Ausnahmsweise Freigabe von Sequestriertem Gut. „Pour
des raisons d’humanite“ kann der Richter auf Begehren von Deutschen
oder Österreichern die Herausgabe von Kleidern oder anderen Fahrhabestücken
 an sie oder ihre Familie, sowie die Auszahlung von Unterstützungsgeldern
 für den Lebensunterhalt aus liquiden Geldern gewähren.
Geldzahlung erfolgt aber in keinem Falle ins Ausland; an den
„Sequestrierten“ nur, wenn er in Frankreich lebt, wie der in einem
Konzentrationslager Untergebrachte! ):

Ein deutscher Musiker stellte das Begehren auf Herausgabe seiner in Paris sequestrierten
 Violine. Der Sequester, dessen zwei Söhne im Felde gefallen waren, meinte,
deutsche Kugeln hätten seine Söhne getötet, man könne ihm wohl kaum zumuten, daß
er einem Deutschen eine Violine ausliefere, damit dieser musiziere.

Nach einer offiziellen Note der französischen Regierung sind für

die Herausgabe von solchen Effekten (Kleidern, Wäsche usw.) folgende
Vorschriften zu beachten.

Die Gesuche um Aushändigung derartiger Gegenstände sind immer durch den
Vertreter der für diese Sendungen ein für allemal gewählten Speditionsfirma an die
amerikanische Botschaft in Paris zu richten, welche sie dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten unterbreitet. Dieses entscheidet darüber, ob das Gesuch weiterzuleiten
 ist, und übergibt es bejahendenfalls dem Präfekten des Departements, in welchem
Sich die Gegenstände befinden. Die Präfektur gibt alsdann das Gesuch zusammen mit
ihrer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Arrondissements weiter.
Falls die Gegenstände bereits unter Sequester stehen, kann der Präsident des
Gerichtshofs erster Instanz die Verabfolgung der Sachen durch Vermittlung des Sequesters
 anordnen. Ist jedoch noch kein Sequester ernannt worden, so kann der Staatsanwalt
 auf Grund des ihm vom Präfekten, übergebenen Antrages gleichzeitig die Ernennung
 eines Sequesters und die Verabfolgung der Sachen veranlassen. Falls der
unbedeutende Wert der dem Antragsteller gehörigen Vermögensstücke die Ernennung eines
Sequesters unnötig erscheinen läßt, kann der Präfekt auf Grund des Berichtes der Staatsanwaltschaft
 selbständig die Verabfolgung der Kleidungsstücke, Wäsche und anderer
Gebr auchsgegenstände anordnen.
Die Ermächtigung zur Verabfolgung hängt ab einerseits von ihrer Gattung (Gegenstände,
 welche militärischen Wert haben, sind selbstverständlich ausgeschlossen), andererseits
 davon, ob sie notwendige Sachen sind und der Gesuchsteller sich in einer Notlage
 befindet, welche ihre Verabfolgung rechtfertigt. Außerdem muß die Herausgabe
der Sachen auch davon abhängig gemacht werden, daß kein öffentliches oder privates
Interesse dadurch zu Schaden kommt.
Soweit die erbetenen Gegenstände nicht etwa auf Grund einer richterlichen Entscheidung
 veräußert worden sind — sei es, daß sie ihrer Natur nach leicht verderblich
sind oder daß sie besondere Maßregeln zu ihrer Erhaltung notwendig gemacht hätten
oder daß es zur Befriedigung fälliger Forderungen geschah —, werden sie dem Vertreter
des Antragstellers durch den Sequester oder durch den Beauftragten der betreffenden
Verwaltung verabfolgt. Von diesem Augenblick an übernimmt der Vertreter des Antragstellers
 die volle Verantwortlichkeit für sie und die der Behörden ist damit automatisch
 erloschen.
Die nunmehr unter der Verantwortlichkeit des Vertreters des Antragstellers
stehenden Gegenstände reisen auf Gefahr und Kosten des Empfängers und sind lediglich
durch die Verantwortlichkeit des Spediteurs gedeckt.

 

 

1) Siehe Reulos Seite 217.
        <pb n="83" />
        4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 69

 

VL Auskunfterteilung durch die Sequester. In sehr vielen
Fällen hat der Deutsche oder Österreicher, dessen Vermögen, Lager oder
gar das ganze Geschäftshaus in Frankreich sequestriert ist, ein Interesse
daran, durch Zahlung von Schulden, insbesondere Miet- und Pachtzinsen,
den öffentlichen Verkauf seiner Aktiven zu verhindern, da ein solcher
Verkauf zur Kriegszeit aus begreiflichen Gründen nur einen bedeutend
reduzierten Erlös einbringt. Wo es nötig ist, durch solche Zahlungen
größeren Schaden abzuwenden, gibt deshalb die zuständige deutsche
Reichsbehörde — das Reichsamt des Innern — auf gestelltes begründetes
Gesuch die Erlaubnis zur Geldsendung nach Frankreich.

Zur Erledigung der für solche Zahlungen in Betracht kommenden
Fragen — z. B. die Frage, ob drängende Gläubiger Zahlung verlangen,
ob genügend Deckung für Mietzinsen usw. vorhanden ist, ob und wie
bestrittene Forderungen zurückgewiesen werden — hat sich die Notwendigkeit
 ergeben, daß Sequester und Sequestrierter direkt oder durch
Vermittlung einer neutralen Zwischenstelle miteinander in Verbindung
treten. Oft wird auch der Sequester für die richtige Durchführung
seines Amtes nähere Auskünfte nötig haben.
Durch ein Rundschreiben vom 27. Dezember 1915 hat die Pariser
Staatsanwaltschaft dem Sequester den Verkehr mit den Sequestrierten
und deren Vertretern verboten. In denjenigen Fällen, da indessen die
Wahrung französischer Interessen ein Korrespondieren mit dem Sequestrierten,
 der sich in neutralem Land aufhält, oder seinem dort
wohnenden Vertreter notwendig macht — namentlich, wenn der Sequester
nicht über Geldmittel zur Zahlung französischer Gläubiger verfügt und
solche vom Sequestrierten aus dem Ausland geschickt werden sollen
— kann der Präsident des Zivilgerichts im Einverständnis mit der
Staatsanwaltschaft die erforderliche Erlaubnis erteilen.
Ausdrücklich wird den Sequestern gestattet, stets die Gelder in
impfang zu nehmen, die ihnen vom Ausland her zur Zahlung von
Schulden der „Feinde“ zugeschickt werden. —
In. der Folge ist dann zwischen der französischen und deutschen
Regierung über die gegenseitige Auskunfterteilung auf diplomatischem
Wege eine Vereinbarung zustande gekommen, wie sich aus folgender
offiziellen Mitteilung ergibt.
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung‘ vom 29. März 1916 berichtet:
„Infolge der von der französischen Regierung getroffenen Maßnahmen gegen
das deutsche Privatvermögen ist es den beteiligten Deutschen häufig schwer, wenn nicht
unmöglich gemacht, über die zur Erhaltung dieses Vermögens erforderlichen Schritte
durch private Vermittlung auf dem Wege über das neutrale Ausland rechtzeitig Auskunft
 zu erhalten. Dagegen hat die französische Regierung erklärt, daß sie gegen die
Vermittlung solcher Auskünfte durch die amerikanische Botschaft in Paris, die den

Schutz der deutschen Interessen in Frankreich übernommen hat, grundsätzlich keine
Einwendungen erhebt.“
        <pb n="84" />
        70 II. Teil. Frankreich.

 

 

 

 

„Zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs mit der Botschaft hat sich aus Kreisen
der Beteiligten mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes eine „Beratungsstelle für
Angelegenheiten des deutschen Privatvermögens in Frankreich‘ gebildet,
die ihren Geschäftssitz in Berlin SW 11, Prinz Albrechtstraße 5 (Haus der Abgeordneten)
hat. Diese Stelle nimmt Gesuche von Deutschen um Beschaffung von Auskünften
über ihr in Frankreich befindliches Vermögen zur Weiterleitung entgegen und erteilt
Aufschluß über die Schritte, die nach der gegenwärtigen französischen Gesetzgebung
erforderlich sind, um die Erhaltung und sachgemäße Verwaltung des Vermögens nach
Tunlichkeit zu gewährleisten (z. B. Flüssigmachung von Guthaben bei französischen
Banken zur Zahlung von Mietzinsen, Feuerversicherungsprämien und dergl.). Alle
Anträge solcher Art sind daher nicht mehr an das Auswärtige Amt, sondern an die Beratungsstelle
 zu richten.“
Nach einer Mitteilung der Zeitung „Le Temps‘ vom 17. Juni 1916 erließ der
französische Justizminister eine Aufforderung an die Staatsanwälte, die auf diplomatischem
 Wege gestellten Anfragen über deutsches sequestriertes Vermögen auf gleichem
Wege zu beantworten, „considerant que les autorit6s allemandes r6pondent d’une maniere
Satisfaisante aux demandes de renseignements qui leur sont adress6s par la voie diplomatique’
 sur les s6questres des biens de nos compatriotes.“*
Der große Nachteil dieser Auskunft auf diplomatischem Wege ist
der, daß sie allzuviel Zeit in Anspruch nimmt, müssen doch die Auskünfte
 der französischen Staatsanwälte, bevor sie weitergegeben werden,
Noch dem Gericht und dem Auswärtigen Amt vorgelegt werden, die
über ihre opportunite entscheiden.

5. Kapitel.
Gesellschaften !).

£; Gesellschaftsunternehmungen, die ganz Deutschen oder
Österreichern gehören, unterliegen Vollständiger Sequestration. Der
Betrieb wird in der Regel eingestellt. Gleiches ist der Fall mit Unternehmungen,
 bei welchen die französischen Gesellschafter nur als französisches
 „Aushängeschild“, als „Comparses“, erscheinen, was bei manchen
Gesellschaften mit der Bezeichnung „Societe francaise de ...“ oder
„Compagnie francaise de ...“ der Fall sein Soll.
Für die Qualifizierung von Gesellschaftsunternehmungen als „feindliche“,
 seien es deutsche oder Österreichische, ist nicht die äußere rechtliche
 Form und französische Konstituierung maßgebend, sondern die
Staatszugehörigkeit der Gesellschafter.

Selbst vollständig deutsche oder österreichische Unternehmungen
werden aber nach der bisherigen Gesetzgebung nicht aufgelöst und nicht
liquidiert. Es würde dies dem Grundsatze der Sequestration als mesure
conservatoire widersprechen.

1) Siehe Reulos S. 333ff.
        <pb n="85" />
        5. Kapitel. Gesellschaften. 71

 

Reulos meint allerdings, nach dem französischen Gesetze vom
l. Juli 1901 über den Gesellschaftsvertrag (loi relative au contrat
d’association) Art. 12 könnte die Auflösung von „feindlichen“ Gesellschaften
 ausgesprochen werden. In der Friedenszeit sei davon kein Gebrauch
 gemacht worden und jetzt widerspreche die Auflösung dem Zwecke
der Sequestration.
Diese Gesetzesstelle lautet:
„Les associations compos6es en majeure partie d’etrangers, celles ayant des administrateurs
 6trangers ou leur siege ä V’etranger, et dont les agissements seraient de
nature, soit &amp;amp; fausser les conditions normales du march6 des valeurs ou des marchandises,
soit ä menacer la süret6 interieure ou exterieure de l’Etat .. . . pourront ötre dissoutes
par decret du President de la Republique rendu en Conseil des ministres.‘*
II. Societes mixtes, d. h. Unternehmungen, bei denen einzelne
Gesellschaftsanteile, sei es nun ein größerer oder ein kleinerer Teil, in
„feindlichen“ Händen liegt, während der verbleibende Teil französischen,
„alliierten“ oder „neutralen“ Gesellschaftern zusteht, unterliegen nur in
bezug auf den „feindlichen“ Anteil der Sequestration. Das Geschäft
wird weiter geführt. Als Sequester kann auch der nichtfeindliche Gesellschafter
 ernannt werden‘). Die einzige Aufgabe des Sequesters ist
hier, die Dividenden und andere Beträge einzukassieren, welche den
„Feinden“ zustehen, damit diese während des Krieges weder direkt
noch indirekt Nutzen aus der Fortführung des Betriebes ziehen können.
Über die Ansprüche des „feindlichen“ Gesellschafters soll ein genaues
 Verzeichnis aufgenommen werden,
Nach Reulos?) sollen die französischen Gesellschafter, die eine
Minderheit des Gesellschaftskapitales vertreten, gegenüber den „feindlichen“
 Gesellschaftern, denen die Mehrheit des Kapitales zusteht, aus
dem Kriegszustand keinen Nutzen ziehen und können daher weder mit
noch ohne Zustimmung des Sequesters die Auflösung und Liquidation
der Gesellschaft beschließen.
Dagegen hält es Reulos für angezeigt, einer nichtfeindlichen Mehrheit
 von Aktionären das Recht einzuräumen, die Auflösung zu beschließen,
sei es, weil die Statuten dieses Recht gewähren, sei es, weil die Fortdauer
 des Kriegszustandes sie zu einer solchen Maßnahme veranlaßt,
und zwar mit Rücksicht auf die finanzielle Situation, die Entwicklung
der Geschäfte und einer im Interesse der Unternehmung notwendig gewordenen
 Erweiterung oder Umformung.
Die französischen Aktionäre werden deshalb in einer außerordentlichen
 Generalversammlung bezügliche Beschlüsse fassen können.

 

1) Rundschreiben des Justizministers vom 25. Oktober 1914, abgedruckt bei
Reulos S. 51.

2) Seite 339.
        <pb n="86" />
        72 II. Teil, Frankreich.

 

 

Der Sequester wird in der Weise zu solchen Beschlüssen Stellung
nehmen müssen, daß er mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Gerichtspräsidenten an der Generalversammlung teilnimmt, mit den erforderlichen
 Vollmachten versehen.

für die deutschen und Österreichischen Aktionäre weit ungünstiger ist. Er verweist
auf das Urteil des Londoner Appellhofes vom 20. Oktober 1915, wiedergegeben von
Clunet (Journal du droit international, 1916) Seite 278, Fall Leutra Steamship Company.
Das englische Gericht erklärte: Wenn Aktien, die feindlichen Staatsangehörigen zustehen,
 sequestriert sind, so hat der Sequester die Eigenschaft eines Aktionärs und in
dieser Eigenschaft hat er das Recht, alles zu tun, was ein Aktionär tun kann. Er kann
alle Rechte, ausüber. die dem Aktionär durch die Statuten zukommen, er hat alle Vollmachten,
 um notwendige, Maßnahmen zu treffen, ohne daß er an das Gericht ein bezügliches
 Begehren stellen muß.
Außer diesem Falle kann natürlich die Auflösung von Gesellschaften
 durch die französischen Gesellschafter verlangt werden, wenn
die Auflösungsgründe des ordentlichen Rechtes vorliegen, namentlich
wenn die Zeit, für welche die Gesellschaft gegründet wurde, abgelaufen
ist (Art. 1865 code civil).
Ob vorzeitig aus wichtigen Gründen „pour de justes motifs“, gemäß
 Artikel 1871 code civil, von einem französischen Gesellschafter die
Auflösung verlangt werden kann, steht im Ermessen des Richters. Die
einzelnen Fälle sind zu verschieden, so daß eine allgemein gültige Antwort
 darauf nicht gegeben werden kann. Der Sequester wird in solchen
Fällen zum Erscheinen vor Gericht vom Gerichtspräsidenten als „beklagte
 Partei“ ermächtigt werden.
Kinzelne französische Gesellschafter haben die Auflösung einer
offenen Haudelsgesellschaft verlangt, weil in Zukunft zwischen ihnen
und. dem deutschen Gesellschafter zu große möesintelligence bestehen
würde. Andere haben, obgleich die Vertragszeit nach der getroffenen
Vereinbarung zu Ende wäre, eine Verlängerung in ihrem Interesse verlangt,
 da ihnen ein Sequester weniger lästig schien als der schon längst
abgereiste oder in einem Konzentrationslager internierte deutsche Gesellschafter.
 }
Einen Entscheid des Präsidenten Monier vom 21. März 1916 über das Begehren
eines französischen Staatsangehörigen auf Auflösung seines mit einem Deutschen eingegangenen
 Gesellschaftsvertrages gibt Reulos S. 374. Das Begehren wurde abgewiesen,
weil abgesehen von Ausnahmefällen das Vermögen eines Gesellschafters bis zum Friedensschluß
 unberührt bleiben, also nicht liquidiert werden soll, da der Sinn der Sequestration
der einer mesure conservatoire ist. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, im Interesse
 der Landesverteidigung, der französischen Industrie oder französischer Gläubiger
oder bei der Gefahr des Verderbens von Waren oder anderen Sachen sei Liquidation.
zulässig. Ein Solcher Fall liege nicht vor, Ebensowenig sei eine solche vorzeitige Auflösung
 durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen. (Fall Mijeat gegen Lesage, Sequester
von Fuchs.)
        <pb n="87" />
        6. Kapitel. Militärische Requisitionen. 7. Kapitel. Schutz des geistigen Eigentums. 73

 

6. Kapitel.

Militärische Requisitionen, insbesondere von Wohnungen für
Flüchtlinge*?).

Es hat sich für Paris die Praxis ausgebildet, daß bei Requisition
von Vermögensobjekten, die unter Sequester stehen, der zuständige
Beamte des Kriegsministeriums sich zunächst mit der Staatsanwaltschaft
in Verbindung setzt, die wieder dem zuständigen Gerichtspräsidenten die
durch das Kriegsministerium gestellte Offerte bekannt gibt. Der Richter
ermächtigt den Sequester, den offerierten Preis anzunehmen, oder ihn zu
verweigern und zufolgedessen vor Gericht zu plädieren, oder aber in
Vergleichsunterhandlungen zu treten.

Ein Gesetz vom 5. August 1914 räumt der Militärbehörde das
Recht ein, auf dem Requisitionswege für Unterkunft und Unterhalt der
aus befestigten Plätzen „comme bouches inutiles“ ausgewiesenen Personen
 zu sorgen. Dieses Recht kann an die Zivilbehörden abgetreten
werden. Für die Durchführung der Requisition und die Bestimmung
der Entschädigungen sind das Gesetz vom 3. Juli 1877 und das Dekret
vom 2. August 1877 (Art. 2) maßgebend.

Der Polizeipräfekt von Paris hat durch solche Requisitionen französischen
 und belgischen Flüchtlingen, die aus den vom Feinde besetzten
Gebieten vertrieben worden sind, im Seine-Departement Wohnungen
verschafft. Es sind zahlreiche Requisitionsverfügungen an die Sequester
ergangen, damit sie diesen Flüchtlingen Wohnungen zur Verfügung
stellten, die früher von Deutschen und Österreichern besetzt waren.

Sobald eine solche Wohnung requiriert wird, ist ein genaues
Inventar gemeinsam vom Polizeikommissar und dem Sequester aufzunehmen.
 Von diesem Zeitpunkt an kann der Hauseigentümer, dem
durch die Administrativbehörde die Requisition bekannt gegeben wird,
vom Sequester die Zahlung der erst später fällig werdenden Mietzinse.
nicht mehr verlangen, da ihm Entschädigungsansprüche für die Requisition
zustehen.

7. Kapitel.
Schutz des „geistigen Eigentums“.

I. Literatur: Ernst Röthlisberger, ‚Die Schicksale des gewerblichen
Eigentums im Weltkrieg‘, veröffentlicht in der „Schweizerischen Juristen-Zeitung‘‘,
und zwar behandelt die im J: ahrgang XIT, 1915, S. 64 ff. erschienene erste Abhandlung die
Keen der verschiedenen Länder bis zum 25. Juli 1915, und die zweite

1) Reulos aaO. S. 323.
        <pb n="88" />
        74 IT. Teil. Frankreich.

 

Abhandlung im Jahrg;
25. Juli 1916.
Curti, Handelsverbot S. 115 ff., auf wele
Frankreichs bis Ende 1915 verwiesen sei.
Reulos, Manuel des S6questres, S. 329.

II. Gewerblicher Rechtsschutz.

1. Das allgemeine Handels- und Zahlungsverbot erfährt eine Ausnahme
 durch das Gesetz vom 27. Mai 19151), das in Artikel 6 den
Franzosen gestattet, zur Aufrechterhaltung ihrer in Feindesland erworbenen
 Rechte auf dem Gebiete des Sogenannten geistigen Kigentums
— Erfindungs-, Muster- und Modellschutz — die Zahlung der bezüglichen
 Gebühren ins feindliche Ausland zu leisten und daß nach dem

Grundsatz der Gegenseitigkeit die Angehörigen der feindlichen Staaten
das gleiche Recht haben.

Dagegen kann kein „Feind“ während des Krieges seine Schutzrechte
 durch Herstellung oder Verkauf der Waren oder Veräußerung
der Rechte (Kauf, Lizenzgewährung) ausnützen.

2. Ein Gesetz vom 12. April 19162) ermächti
Marineminister, gegen billige Entschädigung
berührende Erfindung zu enteignen,
im Verein mit dem Unterrichtsminist

Patenten Einsicht zu nehmen. Die Enteignung ist eine völlige und endgültige

 oder eine teilweise und zeitweilige Wegnahme des ausschließlichen
Nutzungsrechts. Die Erteilung und Veröffentlichun

erhaupt jede Bekanntgabe
Landesverteidigung unterug
 der Entschädigung an
t besonders und eingehend

ang XIII, 1916, S. 41ff., die Seither veröffentlichten Gesetze bis

he Darstellung hiet für die Gesetzgebung

gt den Kriegs- und
jede die Landesverteidigung
zu nutzen und zu diesem Zwecke
er von allen Patentgesuchen und

oder Nutzung einer Erfindung im Interesse der
sagt werden. Das Verfahren zur Bestimmu

den Erfinder oder seine Rechtsnachfolger is
geordnet.

Franzosen und in Frankreich wohnhafte Pe:
Erfindungen, noch überhaupt solche, die mit dem
legen, bekanntgeben oder ausbeuten außer mit bı
alliierte oder neutrale Länder handelt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu verwechseln mit
den Vorschriften betreffend Zwangsausübung Von patentierten Erfindungen
oder Marken, die Reichsdeutschen, Österreichern oder Ungarn gehören,
wie dies in Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1915 vorgesehen ist.
Patentgesuche werden von Feinden wohl angenommen, aber Erfindungspatente
 an sie während der Kriegsdauer nicht ausgestellt.

rsonen dürfen im Ausland keine solchen
Militärwesen zusammenhängen, hinter.
esonderer Erlaubnis, wenn es sich um

1) Abgedruckt bei Curti, Handelsverbot S. 116, Reulos S, 23.

?) Hier wörtlich zitiert nach Röthlisberger, aa0.,
Seite 42/43.

zweite Abhandlung

 
 
 
 
  
 

  

 

Sy
        <pb n="89" />
        EZ LZINT AGB A

7. Kapitel. Schutz des „geistigen Eigentums“, 75

 

Röthlisberger bemerkt dazu noch:
„Im übrigen sind die weitherzigen Bestimmungen des Dekrets vom
14. August 1914 betreffend die bis nach dem Kriege dauernde bedingungslose
 Stundung der Gebühren, betreffend die Fristenverlängerungen (auch
für den Ausübungszwang) und die Prioritätsrechte, also die Maßnahmen
zur Neutralisierung jeder schädlichen Wirkung des Krieges auf dem
Gebiete der gewerblichen Rechte stehen geblieben. Die einengenden
Vorschriften des die materielle Gegenseitigkeit verlangenden, allerdings
nicht rückwirkenden Gesetzes vom 27, Mai 1915 haben bis jetzt keine
unmittelbaren Folgen gezeitigt.“
III. Das literarische und künstlerische Eigentum. Auch
während des Krieges besteht der durch die revidierte Berner Konvention
vom 13. November 1908 gewährte Schutz für die Unionsländer. Es ist
dies sowohl von deutscher als auch von französischer Seite anerkannt
worden *).

1) Siehe Reulos S. 329/380.
        <pb n="90" />
        MT. Teil.
Italien.

Vorbemerkung: Zufolge der Kriegserklärun
1915 an Österreich-Ungarn stand Italien zunä
im Kriegszustand, während mit seinem V

Reiche, nur die diplomatischen Bez
am 27. August 1916 wurde auch an Deuts
der Zwischenzeit erfuhr die Behandlun

reich wurde zwar von italienischer wie
keit ins Auge gefaßt, “daß es auch mit
werde; die Regierungen gewährleistete
eine besondere „Verständigung“ vom 21.
rechte der Deutschen in Italien und der
und nach — namentlich nach der Paris
jerten vom 14. bis 16. Juni 1916 — de
Regierung immer schärfere Maßnahmen auc
mit seinen Feinden verbündeten Staaten, s
handlung der Privatrechte von österreichi
angehörigen auf italienischem Boden

liche Entwicklung der Verhältnisse ist auch
aufgebaut:

1. Kapitel: Das Handelsverbot
1. Verbot der Ausfuhr und Einfuhr von Warer
24. Mai 1915, Seite 77.
2. Das Verbot von Rechts

Seite 78.
2. Kapitel: Requisition und Beschlagnahme.
3. Dekret, das Vergeltungsmaßnahmen
zuläßt (Beschlagnahme, Sequestration,
nehmungen), 13, April 1916. Seite 80.

?) Siehe unten S. 82.

 

g deutscher Privatrechte in Italien
eine große Wandlung. Schon anläßlich der Krie (
von deutscher Seite die Möglich-Deutschland
 zum Kriege kommen
N sich aber für diesen Fall durch
Mai 1915 den Schutz der Privat-Italiener
 in Deutschland ?). Nach
er Wirtschaftskonferenz der Alli-Kkretierte
 indessen die italienische

kein Unterschied mehr gemacht
wurde. Italien trat von der „ Verständigung“

den Handelsvertrag mit Deutschland im Juni 1

gegen Österreich-Ungarn.

geschäften mit Österreichern und Ungarn und der
Geltendmachung österreichischer Rechtsanspr

gegen Angehörige feindlicher Staaten

g Italiens vom 23. Mai
chst bloß mit diesem Lande
erbündeten, dem Deutschen
ijehungen unterbrochen waren. Erst

chland der Krieg erklärt. In

gserklärung an Österh

 gegen die Angehörigen der
0 daß schließlich in der Beschen
 und deutschen Staatszurück
 und kündigte auch
916. Auf diese geschicht- |
die nachstehende Darstellung |

 

ı von und nach Österreich-Ungarn
5

üche in Italien, 24, Juni 1915.

Überwachung feindlicher Unter-
        <pb n="91" />
        1. Kapitel, Das Handelsverbot gegen‘ Österreich- ‚Ungarn, 77

3, Kapitel: Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916.
4. Die Verständigung vom 21. Mai 1915. Seite 82.
5. Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren deutschen Ursprungs,
 4. Februar 1916. Seite 85,
6. Verbot des kaufmännischen Briefwechsels mit ‚Feinden‘ und deren Verbündeten,
 30. April 1916. Seite 86.
4. Kapitel: Requisition der deutschen Schiffe. Seite 90.
7. Die in Betracht kommenden Dekrete siehe Seite 91.
5. Kapitel: Rechtsvertretung und Prozesse von Deutschen in Italien und Verjährungsfristen.
 Seite 95.
6. Kapitel: Verschärfte Maßnahmen gegen deutsche und österreichische Privatrechte
seit Ende Juni 1916. Seite 97.
8, Rücktritt von der ‚Verständigung‘ mit Deutschland (vom 21. Mai 1915)
Ende Juni 1916.
9. Verbot der Geltendmachung von Rechten, von Rechtsgeschäften, Zahlungsverbote,
 Sequestrationen, Aufsicht über feindliche Unternehmungen, 18. Juli
1916. Seite 103.
10, Kündigung des deutsch-italienischen Handelsvertrages durch Italien, Eade
Juni 1916,
11. Verbot des Handels mit den „Feinden‘‘, Auflösung von Verträgen, 8. August
1916. Seite 107.
12. Aufsicht über feindliche Geschäftsfirmen, Sequestrationen und Liquidationen,
8. August 1916. Seite 108.
13. Kriegserklärung Italiens an Deutschland, 27. August 1916,

1. Kapitel.
Das Handelsverbot gegen Österreich-Ungarn.,

I. Das Königreich Italien stand zuerst nur mit Österreich-Ungarn,
Bulgarien und der Türkei im Kriegszustand, wenn es auch die diplomatischen
 Beziehungen mit dem Verbündeten dieser feindlichen Staaten,
mit dem Deutschen Reich, abgebrochen hatte. Zufolgedessen hatte zunächst
 Italien besondere Ausnahmebestimmungen in bezug auf das „feindliche“
 Privatrecht auch nur gegenüber den Angehörigen von Österreich-Ungarn
 erlassen. Erst mit einem Dekret vom 4. Februar 1916 richteten
sich bezügliche Maßnahmen auch gegen das Deutsche Reich‘?).
Die sämtlichen Ausnahmegesetze Italiens zur Zeit des Krieges sind veröffentlicht
in der Gazzetta ufficiale, aber auch in der Sammlung I prinecipali provvedimenti legislativi
 d’eccezzione emanati per misura di guerra, Torino, Unione Tipografico-Editrice
Torinese 1915, 1916. Siehe ferner Rivista del diritto commerciale, Jahrg. 1915, 1916.
II. Ein Dekret vom 24. Mai 1915 verbietet unter Androhung
von persönlicher Strafe und Konfiskation für den Übertretungsfall jeden
Export und Import von Waren von und nach Österreich-Ungarn?).

1) Siehe unten S. 85.
2) Decreto luogotenenziale 25 maggio 1915, n. 697, Gazzetta ufficiale n. 130.
Rivista di diritto commerociale 1915 I. 5S. 427,
        <pb n="92" />
        78 IIT. Teil. Italien.

Es lautet wörtlich:
Art. 1. Jedes Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrgeschäft zwischen Italien,
seinen Kolonien einerseits und dem Gebiete der Österreichisch-ungarischen Monarchie
andererseits ist verboten. S
Waren irgend welcher Art, die in Übertretung dieses Verbotes angekommen
oder verschickt worden sind, werden konfisziert, und zwar nach den Vorschriften,
die für die geschmuggelten Waren gelten, solange wenigstens nicht nachgewiesen
ist, daß der Transport vor der Veröffentlichung dieses Dekretes erfolgte, unbeschadet
 der Anwendung der anderen Strafen, die in den bestehenden Gesetzen
bestimmt sind.
(Durch Art. 1 des Dekretes vom 4. Februar 1916 wird genau bestimmt, daß
die Beförderung solcher Österreichisch-ungarischer Waren verboten ist, aus
welchem Land sie auch kommen mögen. Siehe unten Seite 85.)
Art. 2. Durch den Finanzminister oder den Minister der Kolonien können
in Abänderung dieses Verbots besondere Bewilligungen von Fall zu Fall gewährt
werden für den Transport und den Empfang der betreffenden Waren, oder auch
durch die Behörden, welche von den genannten Ministern hierzu bezeichnet sind,
und zwar nach vorausgegangener Verständigung mit dem Militärkommando des
betreffenden Gebietes.
Für diesen Fall sind für die angekommenen Waren die Zollsätze des allgemeinen
in Kraft stehenden Tarifes maßgebend.
Art. 3. Das gegenwärtige Dekret tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
III. Das Dekret vom 24. Juni 1915 über das Verbot von Verkäufen,
 Abtretungen und anderen Rechtsgeschäften mit Angehörigen
 von Österreich-Ungarn mit dem Verbot gerichtlicher
Geltendmachung. von Ansprüchen‘)”) hat folgenden Wortlaut:

Art. 1. Die Verkäufe, Abtretungen und irgendwelcher Kigentumsübergang
an Liegenschaften oder Immobilienrechten, welche den Angehörigen des österreich-ungarischen
 Kaiserreiches gehören oder Personen, welche dort w ohnen, entbehren
 jeder rechtlichen Wirksamkeit im K Önigreich Italien und in den italienischen
Kolonien, wenn sie in der Zeit vom 24. Mei 1915 an und während des Krieges
erfolgten.
Ebenso entbehren jeglicher rechtlichen Wirksamkeit alle in gleicher Zeit orfolgten
 Abtretungen von Waren, Forderungen, alle Handelsgeschäfte, oder allgemein
 alle Rechtsgeschäfte, welche darauf ausgehen, an Stelle eines Angehörigen
oder einer juristischen Person des ös terreich-ungarischen Staates einen Angehörigen,
einer anderen Nation zu setzen.
Art. 2. Während des Krieges kann kein Österreicher, keine juristische Person
oder Gesellschaft von Österreich-Ungarn oder dort wohnend oder sich aufhaltend,
in Italien rechtliche Schritte, Klagen und Prozesse in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen
 vor irgend einer Behörde des Königreiches oder der Kolonien
einleiten oder fortsetzen, selbst nicht, wenn es sich um nichtstreitige Rechtssachen
 handelt. Ebensowenig sind hypothekarische Überschreibungen zulässig.
1) Decreto luogotenenziale 24 giugno 1915, n. 902. Gazzetta ufficiale 24. Juni
1915, n. 158. Provvedimenti No. 2,6.25 Momigliano, S. 83. Rivista del diritto Commerciale
 1915 I Seite 494.
?) Durch Dekret vom 20. Dezember 1915 wurde das Dekret vom 24, Juni 1915
auch anwendbar erklärt gegen Angehörige und Bewohner der Türkei. Überdies verfügte
ein Dekret vom 14. Februar 1916 die Sequestration des in Italien liegenden Vermögens
von Türken. Siehe Rivista del diritto comm. 1916 I. S. 184 und 235.
        <pb n="93" />
        We SEE EEE

1. Kapitel. Das Handelsverbot gegen Österreich-Ungarn. 79

Die bereits anhängigen Rechtssachen und Prozesse sind von Rechtswegen suspendiert
 und können erst nach Beendigung des Krieges wieder aufgenommen
werden.
Art. 3. Die Vorschrift von Art. 1 findet keine Anwendung auf die österreichungarischen
 Staatsangehörigen italienischer Nationalität, sofern. diese zur bezüglichen
 Handlung durch besonderes Dekret des Ministers des Innern ermächtigt sind.
Die Vorschrift von Art. 2 findet keine Anwendung auf österreich-ungarische
Staatsangehörige italienischer Nationalität, wenn ihre diesbezügliche Eigenschaft
aus einem Zeugnis des Ministers des Innern hervorgeht.
Art. 4. Dieses Dekret tritt in Kraft am Tage der Veröffentlichung in der
Gazzetta Ufficiale.

Zufolge dieses Dekretes kann grundsätzlich kein Angehöriger von
Österreich-Ungarn Rechte in Italien vor den Behörden geltend machen,
noch auch Kigentum erwerben oder verkaufen, Mietverträge eingehen
oder hypothekarische Verschreibungen vornehmen. Würden solche Geschäfte
 gleichwohl vorgenommen, so wären sie null und nichtig.
Das Verfahren in Prozessen und Rechtsangelegenheiten, welche bei
Gerichten und Administrativbehörden zur Zeit der Veröffentlichung des
Dekretes anhängig waren, wird eingestellt bis nach Beendigung des
Krieges. Die Verjährungsfristen laufen zufolgedessen nicht.
Nicht verboten dagegen sind freiwillige Zahlungen oder die freiwillige
 Herausgabe von Gegenständen, welche im Eigentum von Osterreichern
 oder anderen stehen!). Wenigstens bestand ein solches Verbot
bis 30. April 1916 nicht.
G. C. Buzzati macht in einem Artikel, der im Corriere della Sera vom 3. November
1915 erschienen ist, betitelt „Debitori italiani e creditori germanici‘“ auf diese Möglichkeit

von freiwilligen Zahlungen aufmerksam und kritisiert das Dekret, weil es solche Z
zuläßt.

ahlungen
Dagegen gilt nunmehr auch gegen Österreich-Ungarn das Verbot
des Verkehrs mit Wertpapieren und Urkunden vom 380. April 1916 2).
Sequestration österreich-ungarischen Vermögens ist als Vergeltungsmaßnahme
 nach Dekret vom 13. April 1916 zulässig ?); ebenso eine Wegnahme
 deutscher und österreichischer Güter auf dem Wege der Requisition,
 gestützt auf die Dekrete über die Requisizioni militari vom 22. April
1915, No. 506, Gazzetta Uff. No. 104) und 30. Oktober 1915, No. 1570,
Gazzetta Uff. 6. Nov. 1915, No. 272%).
Italien kennt aber nicht die Anmeldung des „feindlichen“ Vermögens
 bei einer Behörde, wie dies in Frankreich der Fall ist’) Es
steht deshalb auch kein Hindernis im W ege, daß Immobilien und Fahrhaben,
 welche Österreichern und Ungarn gehören, von Italienern verwaltet
 werden.

1) Tatsächlich wird an österreich-ungarische Gläubiger natürlich nichts bezahlt.
2) Siehe unten S. 86, sowie weitere verschärfte Maßnahmen Kapitel 6.
3) Siehe unten 8, 80.
*) Abgedruckt in Curti „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘“. S. 99—102.
5) Wenigstens war bis Ende Juli 1916 keine Anmeldung vorgeschrieben.
        <pb n="94" />
        80 III. Teil. Italien.

Seit Mitte Juli 1916 werden von Italien auch die Deutschen als „Feinde*“
behandelt und die seit dieser Zeit getroffenen verschärften Maßnahmen gegen
die Feinde, eine Folge der Pariser Wirtschaftskonferenz, richten sich ohne Unterschied
 gegen alle Angehörigen der mit Italien im Kriegszustand stehenden Staaten
und der mit diesen verbündeten Staaten. Es ist deshalb für die weitere Entwicklung
 auf Kapitel 6 zu verweisen.

2. Kapitel.
Requisitionen und Beschlagnahme.

I. Über die Requisitionen sei verwiesen auf Seite 99 bis Seite 102 des Buches
„Handelsverbot und Vermögen in Feindesland‘‘.
IT. Neben der Requisition, der Beschlagnahme von Sachen zum
Zwecke des Erwerbes durch die Militärbehörde, kennt man in Italien
eine Beschlagnahme in der Weise, daß zwar die Ware nicht requiriert
wird, vielmehr durch Verfügung des Ministeriums des Ackerbaus und des
Handels einfach dem Berechtigten verboten wird, irgendwie über die
Ware zu verfügen.
Es ist dies die Maßnahme, welche den Namen „Fermo‘“‘ trägt. Dieser Arrest
wird auch von italienischen Juristen als ein Unding bezeichnet, da er in keiner Weise
gesetzlich bestimmt ist, denn das Gesetz kennt nur die Requisition. Das „Fermo“ wird
in weitem Umfange so angewendet, daß die Ware ihrer eigentlichen Bestimmung nicht
mehr zugeführt werden kann. Das ist z. B. geschehen mit Farbwaren einer deutschen
Firma, welche in Syracus auf einem Dampfer lagen. Die betreffende Ware hatte zufolge
des Krieges in Italien ausgeladen werden müssen. Zwar erhielt die deutsche Firma

zunächst die Verfügung über die Ware, die Behörden legten aber bald auf das Begehren
von italienischen Interessenten das Fermo darauf.
In einem solchen Falle bleibt, um größere Verluste, z. B. Lagerspesen zu verhüten,
nichte anderes übrig, als daß der deutsche Eigentümer sich damit einverstanden gibt,
die Ware dem italienischen Interessenten, welcher das Fermo im „Interesse der italienischen
Industrie‘ veranlaßt hat, zu billigen Preisen zu überlassen, worauf letzterer sich mit der
Aufhebung des „Fermo‘“ einverstanden erklärt.

Es wird sich gegen diese Maßregel nicht viel ausrichten lassen, da die Behörden
jederzeit an Stelle des „Fermo“‘“ eine eigentliche Requisition treten lassen können.
HT. Ein Dekret vom 13. April 19161) ermöglicht als Vergeltungsmaßnahme
 — a titolo di ritorsione o di rappresaglia — folgende administrative
 Verfügungen des Justizministers gegen Angehörige oder Bewohner
 feindlicher Staaten.
a) Beschlagnahme, Sequestration des „feindlichen“ Vermögens, Einsetzung
 von amministratori zur Verwaltung der „feindlichen“ Vermögen,
b) Zahlungsverbote, so daß Zahlungen zugunsten des „Feindes“ nur
bei bestimmten Kassen erfolgen dürfen.
c) Überwachung industrieller und kaufmännischer Unternehmungen
durch besonders dazu bestimmte Personen, die mit weitestgehenden Voll-1)

 Gazzetta ufficiale 29. April 1916; Rivista del diritto comm, 1916 I. S. 326.
        <pb n="95" />
        8. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 81

 

machten betraut werden können, im Interesse der Verteidigung und der
wirtschaftlichen Interessen des Landes. —

Türkisches Vermögen ist in Italien schon durch besonderes Dekret vom 14. Februar
1916 beschlagnahmt worden. Siehe oben S. 78, Fußnote 2.

IV. Über die von den Dekreten vom 8. August 1916 verfügten schärferen
Maßnahmen der allgemeinen Sequestration und allfälligen Liquidation siehe unten
Kapitel 6.

3. Kapitel.
Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 19167).

Nachfolgende Kapitel 3, 4 und 5 geben eine genaue Darstellung der Behandlung
 deutscher Privatrechte in Italien in der Zeit vom 21. Mai 1915 (Datum der
sog. „Verständigung‘) bis Mitte Juli 1916. Über die weitere Gestaltung der Dinge
zufolge der Kündigung der „‚Verständigung‘‘ durch die italienische Regierung
siehe unten Kapitel 6, Seite 97.

I. Da zwischen Italien und dem Deutschen Reiche vom 24. Mai 1915
bis 28. August 1916 nur die diplomatischen Beziehungen unterbrochen
waren, keineswegs aber Kriegszustand herrschte, so sollten, abgesehen
von diesem diplomatischen Verkehr, bezüglich der privatrechtlichen Beziehungen
 zwischen Deutschen und Italienern grundsätzlich in jeder
Beziehung die Gesetze der einzelnen Länder und die Staatsverträge maßgebend
 sein, wie sie Geltung hatten für die Friedenszeit. Sie waren in
keiner Weise aufgehoben worden. Eigentum, Patent- und andere Rechte
sollten deshalb der freien Verfügung des Berechtigten nicht entzogen,
und Schulden hätten bezahlt werden müssen. Auch der bisherige Rechtsschutz
 und das Recht vor Gericht als Partei aufzutreten, sollten in keiner
Weise beschränkt werden.
Es war dies auch die Auffassung der beiden Regierungen bis Ende
des Jahres 1915 gewesen. Es ergibt sich dieser beiderseitige Wille aus
einer „Verständigung“ vom 21. Mai 1915. Die Privatrechte der deutschen
Staatsangehörigen in Italien sind aber seither durch verschiedene Maßnahmen
 der italienischen Regierung stark eingeschränkt worden. Es
geschah dies vor allem durch das Dekret vom 4. Februar 1916, das die
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren deutschen Ursprungs verbietet,
 sowie durch das Dekret vom 30. April 1916, das den geschäftlichen
 Verkehr mit Wechseln, Werttiteln, Aktien, Dividenden- und Zinsscheinen,
 sowie Fakturen, also den geschäftlichen Briefwechsel, tatsächlich
 verunmöglichte.
Eine Darstellung des in dieser Zeit, d. h. bis Ende Juni 1916, herrschenden
 Rechtszustandes zu geben, ist um so schwieriger, als die Praxis
sehr oft von den veröffentlichten gedruckten Dekreten in deutsch-feind-1)

 Für die spätere Zeit siehe unten 6, Kapitel,
Curti, Handelskrieg.

      
 
 
 
 
     
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  

14
3
Al
        <pb n="96" />
        82 JiT. Teil. Italien.

 

lichem Sinne abging und es eine große Zahl geheimer Rundschreiben
und Erlasse der Behörden gibt, die der Öffentlichkeit nicht bekannt wurden.
Die Behörden der verschiedenen Landesgegenden verhielten sich auch
verschieden in der Beurteilung deutscher Interessen.
Die „Verständigung“, die zwischen den beiden Regierungen am
21. Mai 1915 getroffen wurde, ist nur eine solche wegen der Behandlung
der beiderseitigen Staatsangehörigen und ihres FKigentums während des

Kriegszustandes, sollte also erst zur Anwendung kommen, wenn Krieg
zwischen den beiden Ländern ausbrechen würde.

Diese „Verständigung“ ist deshalb offiziell nicht veröffentlicht. worden,
wurde jedoch in schweizerischen und teilweise in italienischen Z eitungen
bekanntgegeben und hat folgenden Wortlaut:

Verständigung zwischen Deutschland und Italien wegen der
Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und ihres
Eigentums während des Kriegszustandes?).

Art. 1. Den Deutschen in Italien und den Italienern in Deutschland wird
der Schutz ihrer Person und ihres Eigentums nach Maßgabe der in den beiderseitigen
 Staaten bestehenden Gesetze und Rechtsgrundsätze gewährleistet.
Art. 2. Sie dürfen sich weiterhin im Lande frei aufhalten, ausgenommen in
den von den zuständigen Behörden bezeichneten Gebieten und Ortschaften, sowie
vorbehaltlich der Beschränkungen und Polizeimaßnahmen, die ihnen gegenüber
im Interesse der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung oder im Interesse
ihrer persönlichen Sicherheit etwa zur Anwendung gebracht werden.
Sie erhalten ferner die Erlaubnis, das Land innerhalb der Fristen und auf den
Wegen, die von den zuständigen Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden,
zu verlassen; ausgenommen sind nur aktive und verabschiedete Offiziere, sowie
Personen, die wegen gemeiner Verbrechen verfolgt oder verurteilt sind.
Die Abreisenden haben das Recht, ihr persönliches Eigentum mit sich zu
nehmen, soweit nicht die Ausfuhr nach allgemeinen Bestimmungen verboten ist.
Art. 3. Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland unterliegen
auch weiterhin im Genuß ihrer privaten Rechte, sowie in der Befugnis, ihre Rechte
gerichtlich geltend zu machen, keinen anderen Beschränkungen als die sich dort
aufhaltenden Neutralen, Ihr Privatvermögen wird daher keiner Art von Sequestration
 oder Liquidation unterworfen außer in den durch die bestehenden. Gesetze
vorgesehenen Fällen; auch sollen sie nicht gezwungen werden, ihr Grundeigentum
zu veräußern.
Patente oder sonstige Schutzrechte, die Deutschen in Italien oder Italienern
in Deutschland zustehen, werden nicht für nichtig erklärt werden; diese Rechte
werden weder in ihrer Ausübung gehemmt, noch ohne Zustimmung des Berechtigten
 übertragen werden, vorbehaltlich der Anwendung der ausschließlich im
Interesse des Staates erlassenen Vorschriften.
Verträge, die vor oder nach Kriegsausbruch zwischen Deutschen und Italienern
geschlossen werden, sowie die zwischen Deutschen und Italienern bestehenden
Schuldverhältnisse aller Art werden nur in den durch die allgemeinen, Vorschriften
vorgesehenen Fällen als aufgehoben, nichtig oder ruhend erklärt werden; der
nach den ‘geltenden Bestimmungen im Falle der Auflösung eines Vertrages zu

  
  
  
     
    
   
 
 
 
  
  

1) Seit Juni 1916 als dahingefallen zu betrachten; siehe darüber unten,
        <pb n="97" />
        3. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 83

 

fordernde Schadenersatz darf den Betrag des von den Vertragsteilen tatsächlich
erlittenen Schadens nicht übersteigen.
Den Angehörigen jedes der beiden Staaten bleiben die Vorteile erhalten, welche
die in dem anderen Lande geltenden Gesetze auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung
 gewähren; der Genuß der entsprechenden Rechte wird in keiner Weise
gehemmt werden 1).
Art. 4. Die Bestimmungen des sechsten Haager Abkommens über die Behandlung
 der feindlichen Kauffahrteischiffe bei Ausbruch der Feindseligkeiten
finden auf die deutschen Kauffahrteischiffe in italienischen Häfen und die italienischen
 Kauffahrteischiffe in deutschen Häfen, sowie auf diesen Schiffen befindlichen
 Ladungen Anwendung. Die bezeichneten Schiffe dürfen zum Auslaufen
aus dem Hafen nur gezwungen werden, wenn ihnen gleichzeitig ein von den feindlichen
 Seemächten als verbindlich anerkannter Passierschein nach einem Hafen
der eigenen oder eines verbündeten Landes oder nach einem anderen italienischen
oder deutschen Hafen angeboten wird.
Die Bestimmungen des dritten Kapitels des elften Haager Abkommens über
gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekrieg finden
auf den Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft dieser sowie
der im Laufe des Krieges weggenommenen Kauffahrteischiffe Anwendung.
Art. 5. Diese Verständigung erstreckt sich auch auf die von den Militärbehörden
 der beiderseitigen Staaten okkupierten Gebiete sowie auf ihre Kolonien
und Protektorate.

Da diese „Verständigung“ in Italien kaum bekannt war, wurden
die interessierten Privatpersonen gar nicht über die Ansichten und die
Tendenzen der Regierungen in bezug auf die Behandlung der gegenseitigen
 Privatrechte orientiert. Die nicht offiziell erfolgte Veröffentlichung
 in schweizerischen und einzelnen italienischen Zeitungen genügte
nicht zur allgemeinen Kenntnisgabe an alle Interessenten, Berechtigten
und Verpflichteten. Viele italienische Schuldner fälliger Forderungen
weigerten sich deshalb schon zu Beginn der „Feindseligkeiten“ zu zahlen,
weil sie unrichtigerweise der Ansicht waren, an Deutsche dürfte nicht
mehr bezahlt werden.
Nach italienischer Rechtsauffassung hat eine solche „Verständigung“
für Italien gar keine Rechtskraft, solange die Publikation in der Gazzetta
 ufficiale nicht erfolgt ist.
Viele Schuldner zahlten allerdings auch nicht, weil nach dem Dekret
vom 27. Mai 1915 Kaufleute und kaufmännische Gesellschaften vom
Gerichtspräsidenten eine ganze oder teilweise Stundung für ihre Schulden
erlangen können, die bis zum 60. Tage nach Friedensschluß gewährt
 werden kann, wenn durch Urkunden bewiesen wird, daß ihre
Passiven die Aktiven übersteigen und sie nicht zahlen können, und zwar
zufolge von Ursachen, die auf die gegenwärtige, durch den Krieg ver-1)
 Die deutschen Berufsgenossenschaften zahlen jährlich etwa 21/, Milionen Mark
Renten an italienische Staatsangehörige, die bei der Ausübung ihres Gewerbes in Deutschland
 Schaden erlitten haben. Schon mit Rücksicht auf diesen Umstand hat Italien ein
großes Interesse daran, auch die deutschen Privatrechte in Italien nicht zu beeinträchtigen.
f*
        <pb n="98" />
        84 IIL. Teil. Italien.

 

anlaßte Lage zurückzuführen sind. Ohne weiteres gilt dieser Beweis als
geleistet, wenn der betreffende Kaufmann zum Militärdienst einberufen ist %
Der Verfasser schrieb im November 1915 über diese Verständigung:
Wenn auch die „Verständigung“ nur für den Fall des Kriegszustandes abgeschlossen
wurde, der bis heute nicht eingetreten ist, so liegen doch faktisch solche Verhältnisse auf
dem Gebiete der Privatrechtes vor, daß in bezug auf die Wahrung der gegenseitigen.
Privatinteressen eine zuverlässige, sichere Ordnung der Verhältnisse geboten erscheint.
Die meisten Deutschen haben Italien verlassen und werden — so lange Deutschlands
Bundesgenosse, Österreich-Ungarn, mit Italien im Kriege steht — kaum mehr nach Italien
zurückkehren können. Auch ist der Post- und Telegraphenverkehr zwischen Italien und
Deutschland unterbrochon.
Wäre in beiden Ländern die „Verständigung‘“ zwischen den Regierungen allgemein
bekannt gegeben worden, so würde jetzt jedermann wissen, daß selbst im Kriegsfall gegenseitig
 die Privatrechte so respektiert werden sollen, wie zur Friedenszeit. In logischer
Folgerung würde dann allgemein angenommen, daß selbstverständlich jetzt, da kein
Krieg ausgebrochen ist, die deutschen Eigentümer und Gläubiger von Vermögen auf
italienischem Boden nicht schlechter behandelt werden dürfen als im Falle des Kriegszustandes,
 also so wie es nach der „ Verständigung‘ abgemacht wurde, und daß die gleiche
Behandlung den italienischen Privatrechten in Deutschland gewährt werden muß.
Es kann nun aber kein Zweifel bestehen, daß tatsächlich die Deutschen in Italien
jetzt?) in bezug auf ihre Privatrechte ungünstiger dastehen, als dies nach der „Verständigung‘
 der Fall ist, die sogar für den Kriegsfall bessern Schutz zusichert.
Diese tatsächlich ungünstigere Behandlung ergibt sich aus der absolut erwiesenen
Tatsache, daß italienische Banken und Privatfirmen, welche Zahlungen zugunsten von
deutschen Gläubigern durch Vermittlung schweizerischer Zwischenstellen machen wollten,
die bezüglichen Briefe und Geldsendungen zurückerhielten, weil die italienische Postzensur
sich weigerte, solche Sendungen zu befördern. Ebenso kommt es vor, daß Briefe aus der
Schweiz mit Zahlungsaufforderungen an italienische Schuldner deutscher Firmen von
der italienischen Zensurbehörde mit der Bemerkung „Non admis, &amp;amp; l’envoyeur, interessi
 germanici‘“ zurückgeschickt werden.
An dieser Tatsache ändern verschiedene offizielle Auskünfte der italienischen
Regierung, die dahin lauteten, daß die italienischen Schuldner, insbsondere die Banken,
Zahlungen an Deutsche leisten können, nichts. Bechtlich sind ja solche Zahlungen
zulässig; faktisch hindert aber die Postzensur ihre Vermittlung ins neutrale Ausland. Es
wird als unpatriotisch betrachtet, solche Zahlungen, die für das Deutsche Reich bestimmt
sind, das doch Bundesgenosse des mit Italien im Kriege stehenden Österreich ist, zu
machen.
In Italien wird ferner behauptet, nach dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen
hätten zuerst die Deutschen ihre Zahlungen an italienische Gläubiger eingestellt oder
sich doch auf das deutsche Auslandmoratorium berufen, das auch gegen Italien Geltung
habe?). Zufolgedessen seien die Italiener, welche kein solches Auslandmoratorium haben,
ungünstiger gestellt worden als die Deutschen. Wenn man wirklich im Sinne der ‚Verständigung‘
 zwischen den beiden Regierungen die gegenseitigen Privatrechte respektieren.
wolle, so müsse zunächst das deutsche Auslandmoratorium verschwinden 4).
1) Art. 3 des Dekretes No. 739 vom 27. Mai 1915, Gazzetta ufficjale, 28. Mai 1915,
No. 134.
?) D. h. schon Ende November 1915, als dies geschr’elen wurde, und die Dekrete
vom 4. Febr. 1916 (Verbot des Verkehrs deutscher Waren) und vom 30. April 1916 (Verbot
 des Werttitel- und Urkundenverkehrs) noch nicht existierten. )
3)*) Siehe Curti, Handelsverbot S. 94 Anm. 2.
        <pb n="99" />
        a =

8. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 85

 

 

Es wäre im Interesse beider Länder gelegen, wenn durch ganz klare, bestimmte
Erklärungen der beiden Regierungen der bestehende Widerspruch und die daraus hervor -
gehende Rechtsunsicherheit beseitigt würden, sei es, daß entweder beiderseitig ausdrücklich
durch öffentliche Bekanntgabe in den offiziellen Publikationsorganen die Zahlungen verboten
 werden oder — was natürlich im Sinne friedlicher Verständigung eher zu begrüßen
wäre, — daß gegenseitig Zahlungen durch Vermittlung schweizerischer Zwischenstellen
trotz Unterbrechung der Post gestattet würden.
Seitdem vorstehende Zeilen geschrieben wurden, haben sich die
Verhältnisse zu ungunsten deutscher Staatsangehöriger verschlimmert und
zwar durch folgende Maßnahmen, die nichts anderes bedeuten als Handelsınd
 Zahlungsverbote. Italien hält sich nicht mehr an die Verständigung.
 Sie ist deshalb als dahingefallen zu betrachten *).

Il. Ein Dekret vom 4. Februar 1916”) enthält das

Verbot der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren deutschen
Ursprungs,
indem es die Artikel des entsprechenden Verbotes, das gegen österreichungarische
 Waren gerichtet ist, anwendbar erklärt ®).

Der Wortlaut des Dekretes ist folgender:
Art. 1. In Anwendung des königlichen Dekretes vom 24. Mai 1915 (mit der
Ausnahmemöglichkeit von Art. 2 des erwähnten Dekretes) wird auf dem Gebiete
Italiens und seiner Kolonien die Einfuhr und die Durchfuhr von Waren verboten,
die in Österreich-Ungarn fabriziert wurden oder dort ihren Ursprung haben, aus
welchem Land sie nun auch kommen mögen.
Art. 2. Die Vorschriften des Dekretes vom 24. Mai 1915 und des vorausgegangenen
 Artikels werden ausgedehnt auf den. Handel zwischen Italien
und dem Deutschen Reich und auf die Einfuhr von Waren, die ihren
Ursprung im Deutschen Reich haben, oder dort hergestellt wurden.
Art. 3. Die Minister der Finanzen, der Kolonien in Verbindung mit dem
Minister der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels werden besondere Ausführungsbestimmungen
 zu diesem Dekret erlassen.
Art. 4. Das gegenwärtige Dekret tritt am Tage nach der Publikation in
Wirksamkeit. (10. Februar 1916.)

Zur Begründung dieses Dekretes führt das Bulletin of the British
Chamber of Commerce for Italy (übrigens entsprechend Rivista del diritto
commerciale 1916 I S. 185) an, daß dieses Verbot des Handels mit
Deutschland nötig war, weil es Deutschland bis dahin möglich gewesen
sei, Waren in Italien, z. B. auf dem Wege durch die Schweiz einzuführen.
Durch dieses Dekret sei nun diesem geschäftlichen Verkehr ein Ende
gesetzt, ebenso auch to the infiltration of Austrian goods by the same

 

 

!y D. b. heute, Mitte Juli 1916; siehe darüber eingehender unten 6. Kapitel,
Seite 98.
| 2) Veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 10. Februar 1916, S. 657, Rivista
| del diritto comm. 1916 I. S. 147.
| 3) Siehe oben S. 78.
        <pb n="100" />
        86 I1T. Teil. Italien.

 

 

way. Es wird beigefügt, daß bis dahin der italienisch-deutsche Warenverkehr
 geregelt war durch den Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891
mit dem Zusatzyvertrag von 1914 und diese Verträge Geltung gehabt
hätten bis 31. Dezember 1917.
11. Das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Wertpapieren und Urkunden „feindlicher“ Zugehörigkeit ist
durch das Decreto Luogotenenziale No. 477 vom 30. April 1916, er-Schienen
 in der Gazzetta ufficiale No. 103 vom 2. Mai 1916, erlassen
worden?!). Es lautet:

Art. 1. Verboten ist im Königreich Italien und seinen Kolonien die Ein-,
Durch- und Ausfuhr (woher auch immer) von Wechseln, geschäftlichen Fakturen,
Zahlungsaufträgen und allgemein aller Schriftstücke oder Briefe, welche Bezug
haben auf geschäftlichen Verkehr, wie er durch die Dekrete No. 697 vom 24. Mai 1915
und No. 93?) vom 4. Februar 1916?) verboten ist.
Art. 2. Verboten ist das Einbringen aus dem Ausland in das Königreich
Ttalien und seine Kolonien von Titeln oder Zinsscheinen der italienischen Staatsschuld,
 sowie von anderen staatlichen oder vom Staate garantierten Titeln oder
von Aktien und Obligationen sowie bezüglichen Zinsscheinen von Handelsgesellschaften
 oder öffentlichen Körperschaften, die ihren Sitz im Königreich oder seinen
Kolonien haben, es sei denn in Begleitung einer vom Eigentümer unterschriebenen
und von einem italienischen Konsul legalisierten oder gratis beglaubigten Erklärung,
in welcher die betreffenden Werttitel beschrieben sind und der Eigentümer selbst
seinen Wohnsitz, Nationalität und Geburtsort näher bezeichnet hat unter gleichzeitiger
 ehrenwörtlicher Erklärung, daß die Werttitel selbst seit dem 24. Mai 19154)
weder ganz noch teilweise einem Angehörigen eines zu Italien oder zu einem
mit ihm verbündeten Staate in Feindschaft stehenden Staate gehört
haben, oder irgend einer in solchen Staaten ansässigen Person oder Körperschaft.
Die Titel und die Zinsscheine der staatlichen Anleihen der Jahre 1915 und 1916
sind bei ihrem Eingang oder Ausgang aus dem Königreich von der oben genannten
Verpflichtung ausgeschlossen.
Art. 3. Die Erklärung gemäß Artikel 2 ist auch vorgeschrieben für die innerhalb
 des Königreichs und seiner Kolonien erfolgende Versendung ausländischer
Titel und ihrer Zinsscheine, sowie für die Versendung solcher Wertpapiere nach
dem Ausland. In letzterem Falle muß die.Unterschrift von einem Notar beglaubigt
sein, und wenn: die Titel in einem mit Italien verbündeten Staate ausgegeben
oder zahlbar sind, so muß der Unterzeichner eine ehrenwörtliche Versicherung |
darüber abgeben, daß sie seit dem Eintritt des betreffenden Staates in den. Krieg |
weder ganz noch teilweise einem Angehörigen einer Handelsgesellschaft oder Körper- |
|

 

schaft eines zu Italien in Feindschaft stehenden oder eines, einem solchen feindlichen.
Staat verbündeten Staates gehört haben, noch irgend einer in solchen Staaten |
niedergelassenen Person oder Körperschaft. |
Art. 4. Der Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung sind nicht
unterworfen Wertpapiere, Titel und Zinsscheine z:;- aaten, für welche der Finanzminister
 im Einverständnis mit dem Minister css Auswärtigen diese Befreiung
ausdrücklich festsetzt.

1) Siehe Rivista del diritto commerciale 1916 I. S. 330.
?) Siehe oben S. 77/78,
3) Siehe oben S. 85.
*) Am 24. Mai 1915 erfolgte die Kriegserklärung Italiens an Österreich-Ungarn.

|
|
        <pb n="101" />
        ER

3, Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 87

 

Art. 5. Wenn die in Art. 2 und 3 erwähnten. Wertpapiere, bei welchen die
Herkunft oder der gute Glaube des Absenders nicht in Zweifel gezogen. werden
können, ohne Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten durch die Post befördert
 wurden, so werden sie von. der Post auf Kosten und Gefahr des Absenders
an diesen zurückgeschickt. Wenn aber Zweifel über die Herkunft der Titel oder
die Wahrhaftigkeit der Erklärung bestehen oder die Einführung der Papiere ohne
Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten auf anderem Wege als durch die Post
versucht wird, so werden die Titel auf Kosten des Absenders bei der Depositenkasse
 (Cassa dei Depositi © Prestiti) deponiert und haben so lange dort zu verbleiben,
bis ihre Zulassung in das Königreich nach dem Ermessen der Militärzensur regelrecht
 geordnet ist, oder andernfalls bis zum Friedensschluß. Mit falscher Deklaration.
 versehene Werttitel, deren Eigentumsverhältnisse nicht den von Art. 2
und 3 vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. und deren heimliche Einführung
in das Königreich oder die Kolonien versucht wird, werden konfisziert.
Art. 6. Die „Affidavit‘“, welche von den zuständigen. italienischen Behörden
entgegengenommen werden müssen, damit im Ausland die Zinsscheine der italienisehen
 Staatspapiere und der von Staat garantierten Papiere bezahlt oder die
ausgelosten. Titel eingelöst werden können, müssen eine ehrenwörtliche Erklärung
in der vom Finanzministerium vorgeschriebenen Form darüber enthalten, daß die
Zinsscheine und die Titel seit dem 24. Mai 1915 niemals — weder ganz noch teilweise
 — Eigentum von Angehörigen eines Italien. oder seinen Verbündeten feindlichen
 Staates oder von irgend einer in einem solchen Staate niedergelassenen
Person oder Körperschaft waren.
Art. 7. Den Postämtern und Posthilfsstellen des Königreichs ist es verboten,
irgend welche Akte vorzunehmen, welche sich auf Wechsel beziehen — selbst
wenn sie im Königreich Italien selbst zur Post gegeben werden —, auf denen
Gesellschaften, Banken, Firmen oder Privatpersonen eines zu Italien oder seinen
Verbündeten in Feindschaft stehenden Staates figurieren, oder irgend einer in
einem solchen. Staate niedergelassenen Person oder Körperschaft.
Art. 8. Alle Titel und Wertpapiere, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes
schon auf dem Bureau der Post oder Eisenbahn an der Grenze oder bei militärischen
Zensurstellen für auswärtige Postsachen liegen, werden. an die Absender auf ihr
Risiko zurückgeschickt.
Art. 9. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes treten mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung in der Gazzetta ufficiale in Kraft (d. h. am 2. Mai 1916).

Allgemein wurde in Italien dieses Dekret als ein Zahlungsverbot
 an die Einwohner von Italien zum Nachteil der deutschen
| Gläubiger aufgefaßt. Die objektive logische Interpretation, die sich
| auf den genauen Wortlaut stützt, müßte zwar dazu führen, nur ein teil-|
 weises Zahlungsverbot anzunehmen. Das Verbot richtet sich nach Art. 2
| gegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Wertpapieren und Urkunden, die
| Bezug haben auf den geschäftlichen Verkehr, wie er durch die Dekrete
| vom 24. Mai 1915 und 4. Februar 1916 verboten ist. Nach diesen De-|
 kreten ist der Transport von Waren österreich-ungarischen, resp. deutschen
| Ursprungs verboten. Man sollte daher annehmen dürfen, daß — ganz abgesehen
 von der „Verständigung“ zwischen Deutschland und Italien vom
| 91. Mai 1914, siehe oben S. 82. —- Fakturen, Briefe und Wechsel usw.,
| die sich auf Waren beziehen, die importiert oder exportiert wurden vor
dem 25. Mai 1915, resp. vor dem 11. Februar 1916, von dem Verbote
        <pb n="102" />
        88 III. Teil. Italien.
Sn

 

des Dekretes vom 30. April 1916 nicht getroffen wurden, also auch
noch ungehindert trotz des Dekrets hätten befördert werden müssen.
Es ist dies aber auch richtig, weil die Dekrete gemäß Art. 2 des codice
civile keine rückwirkende Kraft haben können.
Artikel 1 des Dekretes vom 30. April 1916 wurde aber auch
anders ausgelegt. Man sagte: er verbietet überhaupt die Beförderung
von Wertpapieren und Urkunden, die Bezug haben auf alle geschäftlichen
 Operationen, die gleichartig sind den Geschäften, die durch die
früheren Dekrete verboten sind, d.h. auf alle Geschäfte mit den Angehörigen
 der Staaten, die einer der Ententemächte feindlich gegenüber
stehen, gleichgültig in welche Zeit diese Geschäfte fallen.

Artikel 1 ist unklar gefaßt; daß das Dekret die größte Rechtsunsicherheit geschaffen
hatte, ist nicht zu bestreiten. Wie soll die Zensur aus einem Schreiben, einer Urkunde,
sofort entnehmen, ob sie sich auf diese oder jene Art geschäftlicher Operationen bezieht.
Wenn auch in einem Schreiben, in einer Urkunde, das Datum des Geschäftes angegeben
ist, so ist es doch für die Behörde jederzeit möglich, die Richtigkeit der Angabe zu
bestreiten.
Im Zweifel lehnte ein Italiener die Versendung und die Empfangnahme von
Wechseln, Fakturen, Aktien usw. eher ab, auch wenn sie sich auf frühere geschäftliche
 Operationen bezogen, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, gestraft und einer
unpatriotischen Handlung bezichtigt zu werden.
Enthält dieses Dekret wörtlich auch kein allgemeines Zahlungsverbot, so wurde es
doch als solches aufgefaßt; jedenfalls wurde überall angenommen, daß es verboten ist,
Zahlung zu leisten, die während des Krieges zu gunsten von „Feinden“ über die Landesgrenze
 hinausgeht, und als Feind wurde in Italien von der maßgebenden öffentlichen
Meinung, der sich alle unterwerfen müssen, auch der Deutsche betrachtet. Selbst
italienische Behörden waren — damals durchaus zu Unrecht — der Meinung, es
bestehe ein allgemeines Zahlungsverbot gegenüber Deutschen 1).
Auf Reklamation hat allerdings der italienische Minister des Äußeren erklärt, daß
das Dekret vom 30. April 1916 keineswegs als Zahlungsverbot gegenüber deutschen Gläubigern
 aufzufassen sei. Die Verbote jenes Dekretes bezögen sich nur auf die Einstellung
des Postverkehrs zwischen den beiden Ländern, was natürlich ein Hindernis für die Zahlung
sein könne; andere Schwierigkeiten beständen aber nicht. Da diese Antwort der
Regierung nicht öffentlich bekannt War, So wurde trotz derselben von Beamten
und Publikum an der irrigen Ansicht fostgehalten, es bestehe ein allgemeines Zahlungsverbot
 ®). )

1) Der Verfasser, der sich für ein deutsches Hüttenwerk bei einem Schuldner in Mailand
im Monat Mai 1916 nach dem Schicksal eines größeren Konsignationswarenlagers erkundigte,
 wurde bei der Polizei denunziert. Der Vertreter der Präfektur erklärte, eine
solche Nachfrage und der Versuch, Geld für eine deutsche Firma einzukassieren, bedeute
eine Übertretung des bestehenden Zahlungsverbotes. Ein unschuldiger schweizerischer
Advokat, der zur Kriegszeit für die Wahrung deutscher Privatrechte eintreten Wollte,
lief also Gefahr, als Verbrecher in Handschellen gesteckt und eingesperrt zu werden,
während der pflichtvergessene Schuldner sich seiner patriotischen Tat brüstete, und dies
trotz der schönen italienisch-deutschen » Verständigung“ vom 21. Mai 1915, die damals
noch als geltend angenommen werden mußte. Seither ist allerdings das Einziehen von
Gelder für deutsche Gläubiger verboten worden. Siehe unten Seite 107.
?) Diese Antwort erfolgte im Falle einer Zahlungsweigerung des Credito Italiano von
Turin, der sich hierauf berief, daß das Dekret vom 30. April 1916 jede Zahlung an deutsche
        <pb n="103" />
        3. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 89

Die Regierung selbst bestärkte übrigens durch ihr eigenes Verhalten die öffentliche
Meinung, daß keine Zahlungen mehr nach dem Ausland geleistet werden dürfen,
1 Die Folgen der letzten Dekrete waren weitgehende. Auch die
| bis Ende des Jahres 1915 durch Korrespondenz von der Schweiz aus
noch möglich gewesene Mitarbeit deutscher Interessenten an ihren Unternehmungen
 in Italien wurde fast unmöglich. Die Idee, daß es überhaupt
verboten sei, für deutsche private Vermögensinteressen in Italien tätig
zu sein, beherrschte immer mehr Behörden, Zensurstellen und Geschäftswelt.
 Anonyme Denunziationen gegen Firmen, des Inhaltes, sie stehen
mit deutschen Interessenten in Verbindung, genügten zu Strafuntersuchungen
 verbunden mit Hausdurchsuchung. Oft war die Ausweisung
neutraler Vertreter und Angestellter — insbesondere von Schweizern —
die Folge. Ganz schwierig gestaltete sich die Lage der deutschen Gesellschafter
 von Firmen in Italien, selbst wenn diese Unternehmungen
nach italienischem Rechte konstituiert sind.

Da eine Beteiligung eines Aktionärs, auch durch einen Vertreter, an einer Generalversammlung
 einer Aktiengesellschaft in Italien nur möglich ist, wenn eine bestimmte
Zeit zum voraus die Aktien bei einer Hinterlegungsstelle — gewöhnlich bei einer Bank in
Italien — deponiert werden, so ist die Ausübung des Aktienrechtes, wenn ‘die Aktien nicht

in Italien liegen, unmöglich geworden. Die Aktien können nicht nach Italien gebracht
werden.

Auch sonst werden Gesellschaften mit deutschem Kapital Schwierigkeiten bereitet.
In einem Fall sollte eine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden,
Alle vom Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten waren erfüllt. Zuletzt weigerte sich aber
die Regierung ihre Zustimmung zur Publikation der Eintragung gemäß Art. 95 des cod.
di commercio zu geben, weil sie befürchtete, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
sei nur erfolgt, um das beteiligte Vermögen leichter ins Ausland bringen zu können.
Gleich verhielt es sich mit der Einlösung von Zins- und Dividendenscheinen.
 Soweit es überhaupt noch möglich war, daß mit Zustimmung
und Kenntnis der italienischen Behörden deutsche Kaufleute und Industrielle
 in Italien arbeiteten — es gibt einzelne Fabriken mit deutschem
Kapital, von denen einzelne mehrere hundert italienische Arbeiter beschäftigen,
 für welche die Schließung der Fabrik ein großes Unglück bedeuten
 würde —, so drohte doch Gefahr von Seiten der Verbündeten Italiens.
Die englische Regierung setzte die betreffenden Häuser auf ihre schwarze
4 Läste, boykottierte sie und bedrohte jeden, der sich in geschäftliche Transaktionen
 mit dem verfehmten Hause einließ, mit dem gleichen Schicksal.
| Selbst die großen italienischen Banken konnten sich diesem Einfluß von englischer
| _ Seite nicht entziehen. Die englischen Handelsagenten üben überhaupt in Italien die
schärfste Kontrolle darüber aus, daß in keiner Weise deutsche Vermögensinteressen
geltend gemacht werden, damit — wie ein Bericht der englischen Handelskammer in
Italien meint — „the present imparalleled opportunity for British trade with Italy“ nicht
unbenützt vorübergeht.

Gläubiger, im konkreten Falle die Auszahlung eines Sparkassenguthabens, verbiete.
Der Minister erteilte darauf am 9. Mai 1916 durch Verbalnote der schweizerischen Gesandtschaft
 in Rom als Vertreter der gefährdeten deutschen Interessen die erwähnte Antwort.
        <pb n="104" />
        90 III. Teil. Italien.

 

Nach dem Vorbilde englischer und französischer Banken verlangten. auch die
italienischen von Seite derjenigen Personen, die Werttitel bei ihnen geltend machten,
Zinsen und Dividenden einziehen wollten, die unterschriftliche Erklärung, daß die betreffenden
 Wertpapiere seit Kriegsausbruch keinem Angehörigen eines zu Italien oder
seinen Verbündeten feindlichen Staates gehört haben.
Seit vorstehende Zeilen geschrieben, d. h. seit Juli 1916, ist die politische
Spannung zwischen Italien und Deutschland größer geworden und zufolgedessen
sind von seiten Italiens weitere scharfe Maßregeln gegen deutsche Staatsangehörige
 und deren Rechte dekretiert worden. Siehe darüber unten 6. Kapitel,

4. Kapitel.
Die Requisition der deutschen Schiffe?).

I. Zufolge des Kriegsausbruches waren die deutschen Schiffe genötigt,
Notlandungen in den nächsten neutralen Häfen vorzunehmen, soweit sie
nicht schon in solchen vor Anker .lagen. Nach der Kriegserklärung
Italiens an Österreich-Ungarn, 23. Mai 1915, wurden die den deutschen
Schiffahrtsgesellschaften gehörenden, in italienischen Häfen befindlichen
Schiffe trotz des Protestes der deutschen Regierung requiriert, um für
militärische Zwecke Verwendung zu finden, sei es für Kohlen- und Getreidetransport,
 sei es für die Unterbringung und Beförderung von Truppen,
oder gar als Lazarettschiffe. Eine Folge davon war die Notwendigkeit
der Löschung der Ladungen in den italienischen Häfen.
Die deutschen Schiffahrtsgesellschaften haben den Rechtsstandpunkt
eingenommen, daß die Regierung des Königreichs Italien, mit welchem
das Deutsche Reich nicht im Kriegszustande steht, nicht berechtigt sei,
die Schiffe zu requirieren und sie haben deshalb auch in logischer
Folgerung eine direkte Beteiligung an der Löschung und die Verfügung
über die Ladung abgelehnt. Nach den mit den Verladern eingegangenen
Verträgen stand den Schiffahrtsgesellschaften auch das Recht zu, im
Falle solcher durch den Krieg aufgezwungenen Notlandungen und Notlöschungen,
 vom Vertrag mit den Verladern sofort zurückzutreten, es
diesen Interessenten überlassend, ob sie ihrerseits Rechte an der Ware
geltend machen wollten. Von diesem Rechte haben sie Gebrauch gemacht.
Die Regierung Italiens hat für die Requisition der Schiffe Dekrete
erlassen, nach welchen sie in einseitiger Weise die Requisition und eine
Entschädigung für die Benützung der Schiffe festsetzt. Die monatlichen
Entschädigungssummen, deren direkte monatliche Zahlung an die deutschen
Schiffahrtsgesellschaften zunächst vorgesehen war, werden von der Verwaltung
 der königlichen Staatseisenbahn, welcher der Betrieb dieser
Schiffe unterstellt wurde, an die Kapitanerien der Häfen ausbezahlt und

*) Vor der Kriegserklärung an Deutschland (27. Aug. 1916) geschrieben.
Siehe auch Curti, Handelsverbot S. 135/136, ferner unten Seite 11.
        <pb n="105" />
        4. Kapitel. Die Requisition der deutschen Schiffe. 91

 

 

von diesen bei der staatlichen Cassa dei depositi e prestiti hinterlegt.
Italien hat sich indessen vorbehalten, diese Zahlungen ganz einzustellen.
Nachdem am 27. August 1916 die Kriegserklärung erfolgte, ist anzunehmen,
daß diese Zahlungen seither wohl eingestellt worden sind, um so mehr als die
italienische Regierung die Konfiskation der Schiffe in Beratung gezogen hat.

11. Für die Beschlagnahme und Requisition von Schiffen kommen folgende
Dekrete in Betracht:
1. Über die Requisition von Handelsschiffen, Dekret vom 21. Januar 1915, Gazzetta
ufficiale 26. Januar 1915, Rivista del diritto commerciale 1915, I. S. 61.
2. Das Prisenrecht betreffend Handelsschiffe, Dekret vom 23. Mai 1915, Gazzetta
23. Mai 1915, Rivista 1915, I. S. 425,
3. Die Commissione delle prede (Prisengericht), Dekret vom 30. Mai 1915; Gazzetia
11. Juni 1915; Rivista 1915, I. S. 503,
4. dazu: Ergänzungsdekret vom 1. August 1915, Gazzetta 18. August 1915; Rivista
1915, 1. S. 826.
5. Die Behandlung feindlicher Schiffe, Dekret vom 30. Mai 1915, Gazzetta 12. Juni
1915, Rivista 1915, I. 8. 502. Ce
6. ebenso: Dekret vom 17. Juni 1915 (No. 957), Gazetta 1. Juli 1915.
7, Behandlung der Schiffe von neutrale: Staaten, Dekret vom 3. Juni 1915, Gazzetta
15. Juni 1915, Rivista 1915, I. S. 505.
8. Requisition von Schiffen, Dekret vom 9. Mai 1915, Gazzetta 25. Mai 1915, Rivistea
1915, I. 8. 505.
9. Entschädigung für requirierte Handelsschiffe, Dekret vom 20. Juni 1915; Gazzetta
3. Juli 1915; Rivista 1915, I. S. 603.
10. Reglement der Prisenkommission von 26. Juni 1915; Gazzetta 5. Juli 1916; Riviste
1916, I. S. 604.
11. Ergänzungen zum Reglement der Prisenkommission vom 13. September 1915;
Gazzetta 14. September 1915; Rivista 1915, I. S. 826.
12. Requisition ausländischer Schiffe, Dekret vom 11. November 1915, Gazzetta
11. November 1915; Rivista 1915, I. 8. 953.
13. Das Dekret des Marineministers vom 29. Februar 1916 [Gazzetta 10. März 1916;
Rivista 1916, I. S. 318] bestimmt die Nationalität der Schiffahrtsgesellschaften.
Als italienische Gesellschaft wird nur angesehen. eine solche, deren Vorsitzender,
Delegierter und die Mehrheit des Verwaltungsrates italienische Bürger sind.
14. Von Bedeutung ist auch das Rundschreiben der Requisitionskommission für Schiffe
vom 1. November 1915, welches die Entschädigungen festsetzt.
15. Über die Behandlung der aus den requirierten deutschen Schiffen
gelöschten Waren hat die Regierung ebenfalls bestimmte Normen aufgestellt,
 und. Zwar in einem Rundschreiben, das kein Datum trägt, aber
am 22. April 1916 in Rom beschlossen worden sein soll. Es hat folgenden
Wortlaut:

IM. Die Behandlung der aus den requirierten deutschen Schiffen gelöschten
Waren.
Um in endgültiger und gleichförmiger Weise die Behandlung der Ware festzusetzen,
 die aus deutschen Schiffen herrührt, die im Königreich und in den Kolonien requiriert
 wurde, werden folgende Normen festgestetzt.
a) Die Administrativbehörden, die in Betracht kommen, sollen so rasch als möglich
diejenige Ware, welche sie hierfür für geeignet halten, requirieren,
b) Die Waren, welche ursprünglich Angehörigen neutraler Staaten gehören, können,
unter Beobachtung der unter Chiffre e) angeführten Bestimmungen, frei eingeführt oder
        <pb n="106" />
        2 III. Teil. Italien.

 

 

wieder ins Ausland spediert werden, wobei in letzterem Fall die allgemein bestehenden
Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr nach neutralen Ländern, sowie die Bedingung
der Garantie des Verbrauchs der Ware im Inlande bezüglich der Waren, die auf den Listen
absoluter und relativer Konterbande stehen, gelten.
c) Für die Waren, welche Deutschen gehören und nicht requiriert sind, können die
Zollverwaltungen, unter Beobachtung der Formalitäten und der unter e) angegebenen
Sicherheiten ohne irgend welche Einschränkung, bestimmen, daß die Ware wieder ins
Ausland spediert, oder in das Königreich Italien eingeführt wird, wenn sich aus zuverlässigen
 Urkunden ergibt, daß sie von Angehörigen der alliierten Staaten vor dem 10. Februar
1916 erworben worden sind. Wiederausfuhr von Ware, die in deutschem Eigentum steht,
aber von Angehörigen neutraler Staaten heraus verlangt wird, kann nur dann mit Zustimmung
 der Zollverwaltungen erfolgen, wenn sich aus zuverlässigen Urkunden ergibt,
daß die Ware vor dem 1. März 1915 erworben und bezahlt wurde. Dabei ist zu beachten,
daß für solche Ware, welche auf unseren Listen der absoluten und relativen Konterbande
steht, weiterhin von Seiten der Regierungen der Bestimmungsländer die Zusicherung
vorzuliegen hat, daß die betreffende Ware in keiner Weise und in keiner Form wieder
weiter ausgeführt werde.
d) Für Ware — es handelt sich immer um solche deutscher Zugehörigkeit —,
welche weder von Italienern oder Angehörigen verbündeter Staaten vor dem 10. Februar
1916 erworben und bezahlt wurde, noch auch von Angehörigen neutraler Länder vor
dem 1. März 1915, kann der Import oder die Wiederausfuhr ins Ausland (gemeint ist
in die Länder der Verbündeten oder Neutralen) nicht gestattet werden, es sei denn, daß
vorausgehend bei der Zollbehörde der Preis hinterlegt wird, der sich aus den Verkaufsdokumenten
 ergibt, über dessen Angemessenheit die Zollbehörde Sich vergewissern soll 1).
Dieser Preis muß von den Zollbehörden bei der Cassa dei depositi e prestiti bis zum
Ende des Krieges hinterlegt werden.
Die Weiterbeförderung der Waren nach neutralen Ländern, die aus requirierten
deutschen Schiffen stammen, unterliegt überdies den Vorschriften und Sicherheitemöaßregeln,
 welche im allgemeinen für die Ausfuhr und den Transit nach den betreffenden
Ländern selbst bestehen.
e) Die Zollbehörden dürfen in keinem Falle die Freigabe der in Frage stehenden Waren
zur Einführung ins Königreich oder zur Weiterbeförderung ins Ausland zulassen, wenn
nicht zuvor die Originalkonnossemente, die ordnungsgemäß giriert sein
müssen, und die ordini di rilascio (delivery orders, Freilassungsscheine) vorgewiesen
 werden!), letztere unterzeichnet von den legalen Vertretern der interessierten
 Schiffahrtsgesellschaften, oder, an Stelle derselben, von den
Personen, welche das schweizerische Konsulat autorisiert hat zur Vornahme
der Liquidation der betr. Waren für die vorerwähnten Gesellschaften. Über-1)
 Später erklärte die italienische Regierung, es könne die Auslieferung an
jeder. Interessenten erfolgen, der sich durch Delivery Order und Legitimationsschein
— Siehe unten — ausweist und den Wert der Ware deponiert. Ein Ausweis darüber,
daß der Hinterleger des Wertes der Ware selbst Eigentümer geworden sei, wird nicht
verlangt. Die italienischen Behörden haben natürlich ein Interesse an der Freigabe
der Ware gegen Hinterlegung ihres Wertes, weil auf diesem Wege die öffentliche Versteigerung
 vermieden wird, deren Erlös aus naheliegenden Gründen unter dem zu hinterlegenden
 Handelswert bleiben würde. Dem Interessenten, der auf Grund der Hinterlage
 des Wertes in den Besitz von Gütern gelangt, steht es frei, in Italien über sie nach
seinem Gutfinden zu verfügen. Falls er sie aus Italien auszuführen wünscht, ist er
natürlich den Regeln unterworfen, welche in den Dekreten über die Einfuhr und den
Transit aufgestellt sind. (Aus einer Mitteilung des schweizerischen Gesandten in Ttalien
an die schweizerischen Konsuln vom 30. Mai 1916.)
        <pb n="107" />
        4. Kapitel. Die Requisition der deutschen Schiffe, 93

 

dies bedarf es der nulla osta seitens der Militär- und Seebehörden in bezug auf die Frage
der Requisierbarkeit der Ware1).
Die Zollbehörden müssen ferner, bevor sie die Ware übergeben, sich davon überzeugen,
 daß die den maritimen Verwaltungen eventuell erwachsenen Spesen, für welche
die betreffenden Waren haften, bezahlt worden sind.
Wenn bei der Nachprüfung der Waren und Ballen sich herausstellt, daß sich
darunter Ware befindet, die verschieden ist von denjenigen, die in der nulla osta der Seeund
 Militärbehörde angegeben sind, so dürfen die Zollbehörden nicht weiter handeln, es
sei denn, daß eine neue nulla osta von Seiten der genannten Behörden vorgewiesen wird.
f) Soweit die Waren nicht innerhalb einer, im Einvernehmen mit den Ministern
des Äußern und der Marine festgesetzten, Frist herausverlangt werden, sind sie durch die
Zollbehörden im Einverständnis mit der Capitaneria des Hafens, als herrenlose Waren
— come merce abbandonata — zu verkaufen und zwar durch öffentliche Versteigerung,
wobei in jedem Falle private Unterhandlungen ausgeschlossen sind.
Der Reinerlös dieses Verkaufes ist bei der Cassa dei depositi e prestiti zu hinterlegen,
in der oben unter Buchstaben d) angegebenen Weise.
Die dem Verderben ausgesetzte oder für das öffentliche Wohl, oder die Sicherheit
der Häfen gefährliche Ware, wem immer sie gehören mag, kann jederzeit verkauft werden,
nachdem über ihren Zustand und Wert ein Befund aufgenommen wurde. Der Reinerlös
wird in der oben angegebenen Form und unter den oben genannten Bedingungen
hinterlegt.
g) Die zur Einfuhr zugelassenen deutschen Waren unterliegen den Zöllen, die
im gegenwärtig geltenden Generaltarif bestimmt sind.

Der Minister des Äußern wird der schweizerischen Gesandtschaft, der Vertreterin
der deutschen Interessen in Italien, Kenntnis von der Löschung der einzelnen requirierten
Schiffe geben. Von diesem Zeitpunkt an läuft eine Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher
die nicht requirierte Ware zurückgezogen werden muß. Diese Frist kann erstreckt werden,
sie kann aber auch verkürzt werden, wenn die Bedürfnisse des Hafens, des Handels oder
des öffentlichen Wohles dies nötig machen. —

Zum besseren Verständnis dieses Rundschreibens darf man die tatsächliche Situation
nicht übersehen. Die Waren mußten zufolge der Notlandungen und der Requisition der
Schiffe plötzlich an einem vielleicht ungeeigneten Hafenplatz, wo es an den erforderlichen
 Lagerräumen fehlt, ausgeladen werden, ohne daß sich ein Vertreter der Schifffahrtsgesellschaften,
 deren deutsche Vertreter ja seit Mai 1915 nicht mehr auf italienischem
Boden weilen, noch auch ein anderer Interessent, wie z. B. der Verlader oder Destinatär
um die Ware kümmern könnten. Zunächst nehmen nun die italienischen Behörden
das Recht in Anspruch, von der Ladung das, was ihnen hierzu tauglich erscheint, für
ihre Bedürfnisse zu requirieren. Verschiedene Requisitionskommissionen untersuchen
die Ware und bestimmen, was requiriert wird. Der verbleibende Rest wird für die Dauer
eines Monates den privaten Interessenten zur Verfügung gestellt. Wie soll dieser seine
Rechte auf die Ware wahrnehmen können? Viele Verlader wohnen in Nordamerika und
haben meistens keine Vertreter in Italien. Zufolge der durch die kriegerischen Ereignisse
dem Handel und Verkehr auferlegten Beschränkungen, Grenzsperren, Ausfuhrverbote,
Zensur usw. — siehe auch oben die Dekrete vom 4. Februar und 30. April 1916 —
bleibt dem Interessenten, selbst wenn er auch die erforderlichen Urkunden zur Übernahme
der Ware vorlegen kann, keine große Verfügungsfreiheit. Dazu kommt nun aber, daß
das Verlangen der italienischen Regierung, daß sowohl von Seiten der deutschen

1) Diese Vorschriften wurden nachträglich gemildert, indem für die Auslieferung
der Ware nur noch der Freilassungsschein verlangt wird; siehe weiter unten,
        <pb n="108" />
        94 II. Teil. Italien.

 

Schiffahrtsgesellschaft eine Delivery-Order vorgelegt, als auch überdies noch die Konossemente
 vorgewiesen werden müssen, die Verfügungsmöglichkeit außerordentlich einschränkt.
 Würde der ganze Satz der Konnossemente verlangt, so wäre innerhalb der
Frist eines Monates eine Verfügung überhaupt ausgeschlossen. Nach allgemein geltendem
Seerecht hat der erste Vorweiser eines Konnossementes das Recht darauf, daß ihm die
Ware übergeben wird, ohne daß es noch weiterer Dokumente, wie z. B. einer Delivery-Order
 bedarf1).
Ein amerikanisches Konsulat, das um die Vertretung amerikanischer Verlader
ersucht wurde, erklärte, eine solche Vertretung ablehnen zu müssen, da die Requisition
der Schiffe und die Löschung als ungesetzlich anzusehen seien und die amerikanischenn
Verlader sich deshalb alle Schadenersatzrechte gegenüber dem italienischen Staate
vorbehalten müßten. In den meisten Fällen wird wohl die Ware, über welche nicht
verfügt worden ist, zu Schleuderpreisen an italienische Interessenten verkauft werden?).
Der Schaden, der den Interessenten zufolge der Notlandungen und des gerichtlichen
Verkaufes entsteht, ist groß.

»

Da es sich gezeigt hatte, daß es in den allermeisten Fällen nicht möglich, gewesen
wäre, die Originalkonnossemente innerhalb der angesetzten Frist zu beschaffen, so hat
auf die Bemühungen der schweizerischen Gesandtschaft in Rom die italienische Regierung
nachträglich, d. h. Ende Mai 1916, die Erklärung abgegeben, daß sie die unter litt. e
getroffene Bestimmung, welche außer Vorlegung der Freistellungsscheine auch die
Vorlegung von Originalkonnossementen verlangt, dahin abändert, daß die Ein-Teichung
 des Freistellungsscheines genügt. Doch hat sich der Inhaber des
Freistellungsscheines durch einen Legitimationsschein, ausgestellt von den Agenten
der Schiffahrtsgesellschaft, als rechtmäßiger Inhaber des Freistellungsscheines auszuweisen.

Da es kaum möglich gewesen wäre, den in litt. f des Reglements vorgesehenen
Termin für die Rückforderung der nicht requirierten Waren einzuhalten, bestand Gefahr,
 daß alle diese Waren der angedrohten zwangsweisen Versteigerung ausgesetzt
würden. Der schweizerische Gesandte in Rom hat auch diese Gefahr dadurch gemildert,
daß auf seine Anregung den Eigentümern der Ware die Möglichkeit gegeben wird, die
Waren in Privatmagazinen unterzubringen und dort unter Zollverschluß zu stellen.
Der Grund für die zwangsweise Versteigerung, der nur in der notwendigen Entlastung
der Lokale der Zollverwaltung lag, fiel damit dahin und die Eigentümer haben dadurch
die Möglichkeit erhalten, die Freigabe ihrer Waren ohne Rücksicht auf die angesetzten
Fristen zu betreiben.
Der schweizerische Gesandte, Herr von Planta, hat auch bei der italienischen
Regierung die Anregung unterbreitet, die Verwertuug derjenigen Waren, die nicht requiriert
 werden, und auch nicht durch Eigentumsnachweis oder Hinterlage freigegeben
sind, also der zwangsweisen. Versteigerung unterworfen wären, sofern sie nicht in Privatmagazine
 gebracht werden, in der Weise durchzuführen, daß der Verkauf durch einen
gerichtlich oder administrativ bestellten Treuhänder erfolge, der die Verwertung im
Einvernehmen mit den Beteiligten sachgemäß durchzuführen und den Erlös zu hinterlegen
 hätte.

1) Siehe Cosack, Handelsrecht 5. Aufl. S. 46241f., ferner D. H. G. 646, aber auch
codice di commercio, art. 557: Il capitano deve consegnare il carico nel luogo di destinazione
a chi gli presenta la polizza di carico, qualunque sia il numero che essa porta,
?) Zum Zwecke billiger Übernahme der Ware wurden von Italienern besondere
Syndikate gegründet.
        <pb n="109" />
        5. Kapitel. Kechtsvertretung und Prozesse von Deutschen in Italien, 95

 

Durch die italienischen Dekrete vom 18. Juli und 8. August 1916 über die
Behandlung deutschen Eigentums, siehe unten Seite 103 f£., sowie der Kriegserklärung
 vom 27. August 1916 ist den deutschen Eigentümern die Verfügung
über die gelöschte Ware unmöglich gemacht worden. Die Regierung hat überdies
 Anfang September 1916 die Zolländer angewiesen, bis auf weiteres keine aus
requirierten deutschen Schiffen stammende Ware herauszugeben,

5. Kapitel.
Rechtsvertretung und Prozesse von Deutschen in Italien.
Verjährungsfristen*).
(Bis Ende Juni 1916, für die spätere Zeit siehe 6. Kapitel.)

Es sei zunächst auf die Ausführungen im Buche „Handelsverbot und Vermögen in
Feindesland‘‘ Seite 107 verwiesen.

Nachdem durch Rundschreiben vom 15. Dezember 1915 der Vorstand
 der Mailänder Anwaltskammer die Rechtsanwälte aufgefordert
hatte, keine deutschen Interessen mehr zu vertreten, ist die Wahrung
deutscher Privatrechte in Italien schwieriger geworden. Zwar sind die
Anwälte anderer Städte diesem Beispiel nicht gefolgt und auch für
Mailand ließ sich dieser Beschluß nicht so durchführen, wie es beabsichtigt
war. Zufolge direkter Intervention der Regierung wird nämlich seither
auch von einzelnen Anwälten in Mailand die Vertretung deutscher Parteien
vor Gericht übernommen. Der Vorstand der Anwaltskammer verlangt
aber, daß der Anwalt eine bezügliche Bewilligung zur Vertretung eines
deutschen Klienten nachsuche und daß er sich verpflichte, dafür zu
sorgen, daß keine Vermögenswerte während der Dauer des Krieges zugunsten
 Deutscher aus dem Lande herauskommen. Praktisch wird solche
Vertretung deutscher Interessen vor Gericht nur dann werden, wenn der
Deutsche beklagte Partei ist. Als Kläger aufzutreten, ist nicht ratsam.
Die italienische Regierung selbst hat übrigens eine Erklärung dahin abgegeben,
 „daß, wenn ein Deutscher in Italien wegen Weigerung eines
Anwaltes ohne gerichtlichen Beistand sein sollte, das königliche Justizministerium
 dafür Sorge tragen werde, zu seinen Gunsten alle gesetzlich
zulässigen Maßregeln zu ergreifen“.
Auf alle Fälle braucht es für einen italienischen Anwalt zu gegenwärtiger Zeit
großen Mutes, um trotz der großen deutsch-feindlichen Stimmung deutsche Privatrechte
 zu verteidigen. Ein Rechtsanwalt in Florenz hat sich veranlaßt gesehen, öffentlich

 in den Zeitungen gegen den Vorwurf zu protestieren, daß er deutsche Interessen vertrete?).
 Trotz der theoretischen Möglichkeit, deutsche Interessen durch einen italienischen

 

1) Geschrieben Anfang Juli 1916.
2) Die in der Florentiner Zeitung „Il nuovo Giornale‘‘ vom 15. Mai 1916 erschienene
 Erklärung sei hier als ein Beispiel der italienischen Auffassung über die
Wahrung „feindlicher‘“ Privatrechte wiedergegeben:
„Caro Direttore,
Nella Fiamma di oggi tra le voci che corrono si parla di un notissimo
avvocato fiorentino, in fama di elevati sentimenti d’italianitA che avrebbe assunto il
patrocinio di interessi tedeschi contro italiani. (Fortsetzung siehe Seite 96 unten.)
        <pb n="110" />
        96 IXI. Teil. Italien.

 

 

Anwalt vertreten zu lassen, stößt aber dieses Recht faktisch auch deshalb auf große
Schwierigkeiten, weil die Korrespondenz mit einem solchen Anwalt den größten Hindernıssen

 wegen der Post- und Zensurschranken,
Denunziationen usw. begegnet.

Aufnahme von Wechselprotesten ist zwar möglich, unter zehn
Notaren wird aber kaum einer den bezüglichen Auftrag ausführen.
Das Bedürfnis der Wahrung deutscher Privatrechte in Italien durch
italienische Rechtsanwälte ist natürlich um so mehr gegeben, als alle
Verjährungsfristen für Rechtsansprüche von Deutschen ununterbrochen
weiterlaufen wie zur Friedenszeit, im Gegensatz zu den Rechtsansprüchen
von Öösterreich-ungarischen Staatsangehörigen, welchen die rechtlichen
Schritte, Klagen, Prozesse durch das Dekret vom 24. Juni 1915 — siehe
oben, Seite 78 — untersagt sind und zu deren Gunsten also ein Stillstand
aller Verjährungsfristen zu konstatieren ist.

Allerdings sind die Verjährungsfristen im allgemeinen von längerer
Dauer als in andern Ländern.

Die gewöhnliche zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre; wogegen
die gewöhnliche Verjährungsfrist für den Handel nach zehn Jahren abläuft, Art. 917 codice
di commercio. Fast alle Verträge und Rechtsgeschäfte, bei welchen auch nur eine Partei
Kaufmann ist, unterliegen der handelsrechtlichen Verjährung. So insbesondere die Kaufverträge,

Für Wechsel gilt die kürzere Verjährungsfrist des Art. 929 codice di Commercio.
von fünf Jahren seit dem Verfalltage, auch für Geschäfte aus Gesellschaftsverträgen gilt
eine fünfjährige Verjährungsfrist. Dazu gehören Dividendenanspüche, Verantwortlichkeitsklagen
 gegen Verwalter und Direktoren der Gesellschaften, Anfechtungsklagen
gegen Beschlüsse der Generalversammlungen usw.
Ansprüche von Handlungsgehilfen, Angestellten unterliegen regelmäßig der zehnjährigen
 Verjährungsfrist. Ausgenommen davon sind aber die Klagen eines gerente
mandato a spasso oder eines consigliere delegato destituito. Sie haben „gesellschaftlichen‘‘
Charakter und verjähren deshalb in fünf Jahren.
Art. 922 des codice di commercio beschränkt die Verjährungsfrist für Vermittlungsgebühren,
 Provisionen von selbständigen Agenten, Vermittlern, Sensalen auf zwei J. ahre,
Zu den kürzesten Verjährungsfristen gehört diejenige des Artikels 926 des codice
di commercio für Klagen gegen den Frachtführer aus Transportverträgen. Diese Ver-Jährungsfristen
 betragen fünf Monate bis zu einem Jahr. Die Staatseisenbahnen sollen
sich oft zur Befreiung ihrer Verpflichtungen auf diese kurze Verjährungsfrist berufen.

Sollten sich die politischen Beziehungen zwischen Italien
und Deutschland verschärfen und der Kriegszustand eintreten, so
ist anzunehmen, daß nach französischem Vorbild kein italienischer An-Ppolizeilicher

 Überwachung, anonymer

 

Poich® amici carissimi mi hanno riferito che sarei proprio io l’ogetto delle voci che
corrono, 6 bene risparmiare alle suddette voci di correre ancora, e di fermarle subito
colla perentoria mia dichiarazione che non ho accettato nessun patrocinio del genere,

COME®e NON ne accetterd mai, ispirandomi a concetti unicamente politici e non
giuridiei.

Mi creda affettuosamente
Suo amico
AYY, Mo. PS
        <pb n="111" />
        6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u, österr.-ungarische Privatrechte. 97

 

walt deutsche Interessen vertreten wird und auch keine deutsche Partei
vor italienischen Gerichten zugelassen wird.
Vorstehende Ausführungen, die vor Juli 1916 geschrieben wurden,
treffen für die Zeit seither nicht mehr zu, nachdem durch Dekret vom
18. Juli 1916 die italienische Regierung auch alle Rechtsgeschäfte mit
Deutschen verboten hat und durch diese und weitere Maßnahmen den
Angehörigen des Deutschen Reiches ausdrücklich die gleiche Behandlung
zukommen läßt wie andern Feinden’). Kein italienischer Rechtsanwalt
wird während des Kriegs. deutsche Privatinteressen wahrnehmen. Dagegen
 werden die Verjährungsfristen unterbrochen sein.

6. Kapitel.

Verschärfte Maßnahmen gegen deutsche und österreich-ungarische
Privatrechte seit Juni 1916,

A. Das Dekret vom 18, Juli 1916 (Verbot der Geltendmachung von Rechten
der Eingehung von Rechtsgeschäften, Zahlungsverbot, Sequestration,
Aufsicht). |

I. Mitte Juni 1916 hatte in Paris eine Wirtschaftskonferenz der
Alliierten stattgefunden?), an der sich auch Italien beteiligte. War die
Behandlung deutscher Vermögensinteressen durch die italienischen Behörden
 schon vorher eine immer rigorosere geworden, die der „Verständigung“
 vom Mai 1915 keineswegs entsprach. — die vorausgehenden
Kapitel dieses Buches geben Kunde davon —, so spitzten sich die Verhältnisse
 nach jener Konferenz noch schärfer zu. Die italienische Presse
verlangte, ohne daß die Zensur der Regierung es verhinderte, daß in
Ausführung der Resolutionen der Pariser Konferenz deutsches Vermögen
und deutsche Unternehmungen in Italien als „feindliche“ sequestriert
werden, mindestens aber einer scharfen Aufsicht unterstellt werden
sollten?).
Wenige Tage nach der am 21. Juni 1916 erfolgten öffentlichen
Bekanntgabe der Beschlüsse der Pariser Konferenz ließ die italienische

ı) Siehe darüber unten 6. Kapitel.
2) Näheres über die Pariser Wirtschaftskonferenz siehe Seite 112,
3) So der Mailänder „Corriere della Sera‘* am 5. Juli 1916 in einem Artikel „Le
ditte tedesche in Italia‘, auf welchen die Handelszeitung „Il Secolo‘* am 8. Juli antwortete,
der Handelsverkehr mit den Deutschen, die nicht in Italien leben, sei schon verboten,
und was den Verkehr mit Firmen betreffe, die ihren Sitz in Italien haben und, deutschen
Ursprungs seien, so dürfe nicht übersehen werden, daß eben doch zwischen den beiden
Staaten kein Kriegszustand bestehe; immerhin könnte auch gegen solche Firmen die
Regierung gestützt auf das Dekret vom 13. April 1916 — siehe oben Seite 80 mit Sequestration,
 Staatsaufsicht und Handelsverbot einschreiten, wenn Vergeltungsmaßnahmen
geboten erscheinen.

Curti, Handelskrieg, 7
        <pb n="112" />
        98 III. Teil. Italien.

 

Regierung durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft die
deutsche Regierung wissen, daß sie sich nicht mehr an die Verständigung
 vom 21. Mai 1915 gebunden halte.
Die Kündigung dieser Vereinbarung, welche die Unverletzlichkeit
der gegenseitigen Privatrechte garantieren sollte, wurde nicht gleich
öffentlich bekannt; sie konnte aber auch auf deutscher Seite nicht ohne
Folgen bleiben. Da tatsächlich die italienischen Schuldner, vor allem die
Banken — von ganz geringfügigen vereinzelten Ausnahmen abgesehen —
seit Ende des Jahres 1915 keine Zahlungen mehr zugunsten von deutschen
Gläubigern leisteten, entsprechend den verschiedenen Maßnahmen der
italienischen Regierung?), so sahen sich auch die deutschen Banken zu
Beginn des Monats Juli 1916 veranlaßt, ihre Zahlungen an italienische
Gläubiger in Italien einzustellen. Davon wurden auch die italienischen
Arbeiter betroffen, die aus Deutschland Rentengelder — jährlich zusammen
21/2 Millionen Mark — zu beziehen haben?).
Diese Zahlungseinstellungen, aber auch vorausgegangene militärische
Maßnahmen des deutschen Gouverneurs v. Bissing im besetzten Belgien
gegenüber dort wohnenden italienischen Staatsangehörigen, wurden von
der italienischen Regierung, unterstützt durch die Tagespresse Italiens
und der übrigen Ententeländer, Mitte Juli 1916 als unerhörte Gewaltakte
der deutschen Regierung bezeichnet, im Gegensatz zu dem stets korrekten
Verhalten Italiens.
IL. Die deutsche Regierung hat in der „Norddeutschen Allgemeinen
Zeitung“ vom 20. Juli 1916 den Vorwurf, den Konflikt verschuldet zu
haben, energisch zurückgewiesen.
Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Am 21. Mai 1915, also unmittelbar vor dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen,

 wurde zwischen dem Staatssekretär v. J. agow und dem italienischen Botschafter
Bollati eine Verständigung wegen der Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen

1) Ein Dekret, das ausdrücklich die Zahlungen an Deutsche verbot, bestand
freilich nicht; aber das Verbot des Warenverkehrs durch Dekret vom 4, Februar 1916 und
des kaufmännischen Briefwechsels vom 30. April 1916, sowie das weitere Verhalten der
Regierung, Weigerung der Zahlung von Entschädigung während des Krieges für die
im Mai 1915 in Mailand vom Pöbel zerstörten deutschen Vermögen und von Entschädigung
für die requirierten deutschen Schiffe, konnten nur im Sinne eines Zahlungsverbotes
gedeutet werden. Die Direktoren erster italienischer Handelsbanken haben dem Verfasser
schon im Jahre 1915 ihr Bedauern darüber ausgesprochen, daß sie keine Zahlungen zugunsten
 von deutschen Staatsangehörigen leisten dürften. Auch die Postzensur hat schon
im Herbst 1915, ganz besonders aber in den ersten Monaten des Jahres 1916, regelmäßig
Briefe mit Zahlungsaufforderungen nicht mehr befördern lassen, wenn deutsche Interessen
in Frage kamen. Solche Briefe blieben monatelang liegen und kamen schließlich, mit der
Bemerkung „non admis; retour &amp;amp; Venvoyeur, interessi germanici‘“ zurück. Die schweizerischen
 Banken haben ohne Erfolg gegen solche Störungen die Intervention des italienischen
Gesandten in Bern angerufen.
?) Die italienische Regierung beschloß darauf sofort, diese Arbeiter direkt zu
zahlen.
        <pb n="113" />
        6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 99

 

und ihres Eigentums für den Fall eines Krieges getroffen. Die Verständigung sicherte
den beiderseitigen Staatsangehörigen den Schutz ihrer Person und ihres Eigentums zu,
dergestalt, daß alle die Maßnahmen, die England, Frankreich und Rußland in völkerrechtswidriger
 Weise getroffen haben, wie die Internierung von Zivilpersonen, die Sequestra«
tion oder Liquidation von Privateigentum, die Beeinträchtigung von Patentrechten, sowie
das Verbot der Erfüllung privatrechtlicher Forderungen, zwischen Deutschland und
Italien nicht stattfinden sollten. Darüber hinaus wurde den Beziehern von Unfallversicherungsrenten
 deren Fortbezug gewährleistet. Auf die in den Häfen der beiden Länder
liegenden Kauffahrteischiffe des anderen Teiles sollten die Regeln des Sechsten Haager
Abkommens über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der
Feindseligkeiten Anwendung finden.
Da der Kriegszustand zwischen Deutschland und Italien bisher nicht eingetreten ist,
war die Verständigung ihrem Wortlaut nach nicht anzuwenden; indes konnte nach ihrem
Sinn und Zweck kein Zweifel darüber bestehen, daß die beiderseitigen Privatrechte vor
Eintritt eines Kriegszustandes nicht ungünstiger behandelt werden durften als es für den
Kriegsfall vorgesehen war. Neben der Verständigung waren selbstverständlich, solange
der Kriegszustand nicht bestand, auch die Bestimmungen des deutsch-italienischen
Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891 für die Gestaltung der rechtlichen und, wirtschaftlichen
 Beziehungen der beiden Länder zu beobachten. ‚Die italienische Regierung hat sich
jedoch sowohl den Verpflichtungen des Handelsvertrages wie denen der Maiverständigung
in willkürlicher Weise entzogen.
Der ersten gröblichen Verletzung des Handelsvertrags machte sich die
italienische Regierung unter dem Drucke Englands schuldig, als sie am 3. November
1915 die in italienischen Häfen liegenden deutschen Kauffahrteischiffe requirierte,
obwohl nach Artikel 4 Abs. 2 des Handelsvertrages die Deutschen in Italien von allen
militärischen Requisitionen und Leistungen befreit sind, und obwohl nach allgemeinen
völkerrechtlichen Grundsätzen neutrale Kauffahrteischiffe nicht der militärischen Requisition
 unterliegen. Den nächsten Schritt bildete die am 10. Februar 1916 — dem Tage der
Ankunft des französischen Ministerpräsidenten Briand in Rom — veröffentlichte Verordnung
 vom 4. Februar, wodurch in offenbarem Widerspruch jeder mittelbare oder
unmittelbare Warenverkehr mit Deutschland bei Strafe der Konfiskation verboten
wurde.
Ähnlich wie mit dem Handelsvertrag verfuhr die italienische Regierung mit der
vorerwähnten Verständigung. Zunächst gingen die italienischen Behörden planmäßig
darauf aus, die Einziehung deutscher Forderungen, namentlich der Abhebung von Bankguthaben,
 durch Maßnahmen der Postzensur und durch entsprechende „Winke‘ an die
Großbanken zu verhindern. Im März 1916 wurde sodann den schweizerischen Banken
von ihren italienischen Geschäftsfreunden mitgeteilt, daß zufolge amtlicher Anordnung
Zins- und Dividendenscheine nach Italien nicht befördert werden dürften, wenn sie nicht
von einer eidessattlichen Versicherung begleitet wären, wonach der Eigentümer weder
einem Italien feindlichen Staate noch den Verbündeten eines feindlichen Staates angehörte.
Damit war also die Einlösung von Zins- und Dividendenscheinen aus deutschem Besitze
förmlich verboten ?).
1) Im März. 1916 schickte die Schweizerische Kreditanstalt an ihre Kunden folgendes
Zirkular: „Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Zensurbehörde nunmehr
 für den Kupons- und Titelverkehr der Schweiz mit Italien eine Vorschrift
erlassen hat, gemäß welcher solche Sendungen stets mit einer Deklaration versehen
sein müssen, worin der Absender die eidesstattliche Erklärung abgibt, daß die betreffenden
Kupons oder Titel weder aus dem Besitz von Angehörigen eines mit Italien oder seinen
Alliierten im Krieg befindlichen Staates herrühren, noch Personen gehören, die in einem
solchen feindlichen Staate wohnhaft sind und daß der Eigentümer die Titel schon vor
+
        <pb n="114" />
        100 IM. Teil. Italien.

  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
   
   
 
 
 
 
  
  
  
 

 

Ein weiterer Verstoß gegen die Verständigung bestand darin, daß die italienische
Regierung sich grundsätzlich weigerte, für requiriertes deutsches Eigentum, insbesondere
. für die requirierten Schiffe und deren Ladungen, während des Krieges Entschädigungen
 zu zahlen, obwohl sie hierzu nach dem durch die Verständigung für anwendbar
 erklärten Sechsten Haager Abkommen verpflichtet war. Ferner stellten die Generaldirektionen
 der Handelsmarine für die zwangsweise gelöschten deutschen Waren Bestimmungen
 auf, die den Eigentümern nur die Wahl zwischen Zwangsversteigerung oder
Ar Verkauf zu Schleuderpreisen ließen.
Bei allen diesen Maßnahmen hat die italienische Regierung den deutschen Reklamationen
 gegenüber mit haltlosen Gründen den Standpunkt zu vertreten gesucht, daß
#4 eine Vertragsverletzung nicht vorliege. Am, 30. April 1916 aber — der Besuch des franzö-;
 sischen Ministers Clömentel stand vor der Türe — änderte sie diese Haltung und erließ eine
Verordnung, welche die Einziehung deutscher Forderungen aus Wechseln und anderen
Wertpapieren durch ein förmliches Verbot der Einfuhr solcher Papiere nach Italien unterband
 und den Deutschen durch eine Sonderbestimmung über das Verbot kaufmännischen
 Briefwechsels überhaupt jede private Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen
in Italien unmöglich machte.
Die deutsche Regierung hat gegen diese fortwährenden Vertragsverletzungen nachdrücklich
 Einspruch erhoben. Solange aber noch Aussicht vorhanden schien, die Verständigung
 aufrecht zu erhalten, hat sie in jeder Weise für deren Einhaltung gesorgt,
| insbesondere den Banken von der Sperrung italienischer Guthaben abgeraten und, eine
Reihe von Berufsgenossenschaften, die angesichts des italienischen Verhaltens die Rentenzahlungen
 einstellen wollten, zur Weiterzahlung bewogen. Darüber hinaus sind sogar in
den in deutsche Zivilverwaltung genommenen feindlichen Gebieten, wo vor dem Kriege
zahlreiche Italiener als Arbeiter beschäftigt waren, die Lohnforderun gen dieser Leute
durch die deutschen Behörden im Verwaltungswege eingezogen und an die Beteiligten
abgeführt worden.
Trotz dieser loyalen Haltung der deutschen Regierung erklärte die italienische Regierung
 im Mai 1916, daß sie sich gegenüber der Verständigung volle Freiheit der Entschließung
 vorbehalte. Begründet war diese Erklärung mit Beschwerden darüber, daß
die deutschen Militärbehörden der Ausreise von Italienern entgegen der Verständigung
Schwierigkeiten bereiteten. Nun sieht zwar die Verständigung vor, daß die beiderseitigen
Staatsangehörigen die Erlaubnis erhalten, das Land des anderen Teiles zu verlassen,
fügt aber ausdrücklich hinzu, daß die Ausreise „innerhalb der Fristen und, auf Wegen,
| die von den zuständigen Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden,
erfolgen solle‘. Danach war es den deutschen Behörden nicht verwehrt, die Erlaubnis zur
Ausreise aus triftigen Gründen zeitweise hintanzuhalten. Übrigens hat die deutsche
Regierung stets dahin gewirkt, daß Verzögerungen, die nicht aus zwingenden militärischen
Gründen geboten waren, vermieden wurden, und noch im Mai 1916 die Oberste Heeresleitung
 zu einem Eingreifen zwecks schleuniger Erledigung aller schwebenden. Ausreise- f
anträge veranlaßt. Sie hatte dadurch den italienischen Beschwerden jeden Boden entzogen, |
erhielt aber die Antwort, daß sich die italienische Regierung nicht mehr an die Verständi- 



 

gung für gebunden halte und deshalb jede weitere Erörterung für überflüssig erachte.
Bei diesem Verhalten der italienischen Regierung konnte die deutsche Regierung den
Banken, die seit einem Jahre an der Verfügung über ihr Guthaben in Italien gehindert
waren, die entsprechende Behandlung italienischer Guthaben nicht länger verwehren.
Ebenso wenig ließ sich den Berufsgenossenschaften gegenüber die Tatsache verschweigen,
daß die in der Verständigung enthaltene besondere Verpflichtung zur Fortzahlung der
; Versicherungsrente an die außerhalb Deutschlands lebenden Italiener weggefallen. sei.

dem 4. August 1914 besessen hat. Infolge dieser den bisherigen freien Verkehr beschränkenden
 Bestimmung istesunsnun nichtmehr möglich, den Inkasso von Kupons
und. ausgelosten Titeln in Italien für deutsche Rechnung zu besorgen.“
        <pb n="115" />
        EEE
anna nt  E

6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 101
Die Entschließungen, die daraufhin Banken und Berufsgenossenschaften gefaßt haben,
beruhten auf ihrem freien Ermessen und wären unter gleichen Umständen zweifellos
jedem Lande gegenüber getroffen worden. Ein Zahlungsverbot, wie es in der italienischen
 Presse erwähnt wurde, ist hiernach nicht erlassen.
Zusammenfassend sei festgestellt: Nicht Deutschland, sondern Italien hat den
deutsch-italienischen Handelsvertrag und die deutsch-italienische Maiverständigung
 gebrochen; nicht Deutschland, sondern Italien hat sich von den
durch diese Verträge auferlegten völkerrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich losgesagt.
Wenn die italienische Presse die Sache anders darstellt, so ist dies eine gröbliche und böswillige
 Irreführung der öffentlichen Meinung Italiens.‘‘

Im „Tag“ vom 21. Mai 1915 berichtet hierzu noch Dr. Mühlberg: „Am 27. Mai
‚wurden viele Millionen deutschen Eigentums in Mailand, durch eine wütende Volksmenge
vernichtet, und italienische Polizeibeamte sahen tatlos zu, wie Deutschen gehörige Klaviere,
Kunstwerke und Möbel aus den Fenstern auf die Straße geworfen, deutsche Läden geplündert,
 deutsche Häuser in Brand gesteckt würden. Die Regierung hat zwar mehrere
Beamte, die diese Gewalttätigkeiten nicht verhindert haben, abgesetzt, aber sie hat bis
heute keinen Pfennig Entschädigung für das vernichtete deutsche Eigentum
bezahlt. Dazu aber war sie ohne Zweifel nach dem Vertrage vom 21. Mai, ja schon nach
dem deutsch-italienischen Handelsvertrage verpflichtet. Trotzdem sind die Renten
für die italienischen Arbeiter von den deutschen Berufsgenossenschaften bis vor
drei Wochen bezahlt worden. Sie sind auch noch weiter bezahlt worden, als sich die
italienische Regierung im Widerspruch zu jenem Vertrage weigerte, die von ihr beschlagnahmten
 Dampfer zu bezahlen. Erst nachdem durch das Dekret vom 30. April 1916
jede Zahlung an deutsche Staatsangehörige ausdrücklich verboten worden war und nachdem
die italienische Regierung auf unsere Beschwerde darüber erklärt hatte, daß sie sich an den
Vertrag vom 21. Mai 1915 nicht mehr gebunden erachte, sind. die Zahlungen der Renten
an die italienischen. Arbeiter eingestellt worden.
Aus den Daten der italienischen Maßnahmen 1äßt sich unschwer nachweisen, welche
Gründe die Vertragsverletzungen Italiens gehabt haben. Drei Tage vor dem Dekret vom
30. April war die interparlamentarische Konferenz in Paris zusammengetreten, auf ihr ist
es den italienischen Vertretern, zu denen auch der jetzige Finanzminister Meda gehörte,
klar geworden, daß Italien irgend etwas gegen Deutschland unternehmen müsse, WoTaus
ersehen werden könne, daß es sich an dem wirtschaftlichen Kampf gegen Deutschland,
dessen Methoden auf diesen Konferenzen vereinbart worden sind, nicht nur platonisch
beteiligen wolle. Die interparlamentarische Konferenz hatte am 29. April beschlossen,
daß die Verbündeten sich verpflichten sollten, keine Zahlungen mehr an das feindliche
Ausland zu leisten. Schon am Tage nachher erfüllte Italien, auf dessen bisheriges Ver-‘hältnis
 zu Deutschland dieser Beschluß gemünzt war, durch das erwähnte Dekret diese
Forderung. Am 14. Juni wurde die wirtschaftliche Konferenz der verbündeten Regierungen
 in Paris eröffnet, Auf dieser Konferenz wurden Beschlüsse gefaßt, die alle Regierungen,
die ihnen zustimmten, also auch die italienische, endgültig banden. Salandra hat ausdrücklich
 im italienischen Parlament erklärt, daß diejenigen unter den
Beschlüssen der Konferenz, die sich auf die Zeit des Krieges beziehen, end -
gültige seien. Mit diesen Beschlüssen aber war der zwischen Italien und Deutschland am
21. Mai 1915 geschlossene Vertrag unvereinbar. Italien war vor die Frage gestellt, diesen
Vertrag zu brechen oder in ernstliche Konflikte mit seinen Verbündeten zu geraten, Am
21. Juni wurden die Beschlüsse der Pariser Konferenz bekanntgegeben. Wenige Tage
später ließ die italienische Regierung durch den schweizer Gesandten erklären, daß sie sich
nicht mehr an den Vertrag vom 21. Mai gebunden erachte.
Wer kann angesichts dieser Tatsachen noch daran zweifeln, daß die Beschlüsse
der wirtschaftlichen Konferenz im engsten Zusammenhange mit der Nichtigkeitserklärung
des Vertrages vom 21. Mai stehen ?““
        <pb n="116" />
        102 IIL Teil. Italien,

 

 

III. Die italienische Regierung gab ihrerseits durch die Agentur
„Stefani“ am 19. Juli 1916 folgende Darstellung:
„Die Requisition deutscher Handelsschiffe fand auf Grund des Abkommens
vom 21. Mai 1915 statt, das festsetzte, daß in bezug auf diese die von der sechsten Haager
Konvention bestimmten Regeln befolgt werden sollten. Diese Konvention setzt den
Zeitpunkt der Zahlung der Requisitionsentschädigung nicht in absoluter Weise fest. Diese
Auszahlung kann auch nach dem Kriege geschehen.
Italien hat sich loyal an das mit Deutschland über die gegenseitige Garantierung
der Privatrechte abgeschlossene Abkommen gehalten. Deutschland hat dieses Abkommen
verletzt, wie die durch Vermittlung der schweizerischen Regierung ausgetauschte
Korrespondenz beweist. Diese Korrespondenz hat die zahlreichen Reklamationen zum
Gegenstand, die durch die methodische Opposition hervorgerufen wurden, die den
Italienern, die aus Deutschland. oder aus den von den deutschen Truppen besetzten
Gebieten abreisen wollten, entgegengesetzt wurde. Im Anbetracht dieses unerträglichen
Zustandes und, da alle Reklamationen vergeblich blieben, sah sich die italienische Begierung
 genötigt, das in Frage stehende Abkommen zu kün digen, wobei sie aber später
selbst keine Maßnahmen ergriff, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens widersprachen.

Was die Postzensur betrifft, beschränkte sich die italienische Regierung darauf,
die Übermittlung von Korrespondenzen, die sich auf die Handelsinteressen der Deutschen
bezogen, zu verhindern. Diese Maßnahme ist eine unvermeidliche Folge des Verbotes
des Handels zwischen Deutschen und Italienern. Das Dekret vom 30. April 1916, das
die deutsche Note des Wolffbureaus erwähnt, enthält kein Zahlungsverbot gegenüber
den Deutschen. Das Zirkular der Vereinigung der Banken und Bankiers von Berlin
anerkennt das selbst. Das Dekret beschränkt sich darauf, die Bedingungen für den
Handel mit Titeln und Wertpapieren vorzuschreiben.‘“ Die Agentur Stefani schließt,
indem sie sagt, daß die öffentliche Meinung in Italien die von der deutschen Regierung
ergriffenen Maßnahmen einmütig als einen offenbaren und klaren feindseligen Akt betrachtete.

Man glaubte ernstlich, daß Italien dem Deutschen Reiche den Krieg
erklären würde. Das geschah zunächst nicht. Die erregte Stimmung gegen
Deutschland, dessen Regierung nach italienischer Anklage den Streit vom
Zaun gebrochen und ohne Grund die Zahlung der Rentenbeträge an
italienische Arbeiter sistiert und militärische Maßnahmen gegen die in
Belgien wohnenden Italiener veranlaßt haben soll, fand aber ihren
Niederschlag in dem Dekrete vom 19. Juli 19161). Dieses läßt auf dem
Vergeltungswege auch gegen die Verbündeten der Feinde Italiens — also
gegen die Deutschen — dieselben Maßnahmen zu, die nach den
Dekreten vom 24. Juni 1915 und 183. April 1916 gegen österreichischungarische
 Staatsangehörige vorgeschrieben sind.

IV. Das Dekret vom 18. Juli 19 162)
gegen die Deutschen hat folgenden Wortlaut:
Art. 1. Mit Rechtskraft vom Tage der Veröffentlichung dieses Dekretes an
und während der ganzen Dauer des Krieges werden die Vorschriften von Artikel 1
des Dekretes vom 24. Juni 1915 ausgedehnt auf die Angehörigen aller

 

 

1) Die KriegseLklärung erfolgte erst am 27. August 1916.
2?) Veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 20. Juli 1916.
3) Veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 20. Juli 1916.
        <pb n="117" />
        6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg, deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 103

 

fein dlichen Staaten und derjenigen Staaten, die mit ihnen verbündet
 sind, ferner auf alle Personen und Institutionen, die in den genannten
Gebieten oder in den vom Feinde besetzten Gebieten Wohnsitz haben.
Der zitierte Art. 1 des Dekretes vom 24. Juni 1915 enthält ein Verbot von
Rechtsgeschäften und lautet:
Die Verkäufe, Abtretungen und irgendwelcher Eigentumsübergang an
Liegenschaften oder Immobilienrechten, welche den Angehörigen des österreich-ungarischen
 Kaiserreiches gehören oder Personen, welche dort wohnen,
entbehren jeder rechtlichen Wirksamkeit im Königreich Italien und in den
italienischen Kolonien, wenn sie in der Zeit vom 24. Mai 1915 an und während des
Krieges erfolgten.
Ebenso entbehren jeglicher rechtlichen Wirksamkeit alle in gleicher Zeit erfolgten
 Abtretungen von Waren, Forderungen, alle Handelsgeschäfte, oder allgemein
 alle Rechtsgeschäfte, welche darauf ausgehen, an Stelle eines Angehörigen
oder einer juristischen Person des österreich-ungarischen Staates einen Angehörigen
 einer anderen Nation zu setzen.
Art. 2. Auf dem Wege der Vergeltung kann die Regierung, wenn sie es für
angezeigt erachtet, den Art. 2 des genannten Dekretes (vom 24. Juni 1915) auf
feindliche oder mit ihnen verbündete Staaten ausdehnen, sei es durch General- oder
Spezialdekrete, und zwar auf Antrag des Justizministers in Übereinstimmung mit
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und nach vorausgegangener
Beratung im Ministerrat.
Der zitierte Art. 2 des Dekretes vom 24. Juni 1915 lautet:
Art. 2. Während des Krieges kann ein Österreicher, eine juristische
Person oder Gesellschaft von Österreich-Ungarn oder dort wohnend oder sich
aufhaltend, in Italien keine rechtlichen Schritte, Klagen und Prozesse in
Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen vor irgend. einer Behörde des
Königreiches oder der Kolonien einleiten oder fortsetzen, selbst nicht, wenn es
sich um nichtstreitige Rechtssachen handelt. Ebensowenig sind hypothekarische
 Überschreibungen zulässig. Die bereits anhängigen Rechtssachen
und Prozesse sind von Rechtswegen suspendiert und können erst nach
Beendigung des Krieges wieder aufgenommen werden.
Art. 3. Die dem Justizministerium durch Dekret vom 13. April 1916 erteilten
Befugnisse zur Ergreifung von eventuellen Maßnahmen gegen die Angehörigen und
Institutionen der feindlichen Länder und der dort domizilierten Personen, werden
ihm gleichfalls eingeräumt für alles, was die Angehörigen oder Institutionen der
den feindlichen Ländern verbündeten Staaten betrifft,
Das Dekret vom 138. April 1916 ermöglicht als Vergeltungsmaßnahmen
— a titolo di ritorsione o di rappresaglia — folgende administrative Verfügungen
des Justizministers gegen Angehörige oder Bewohner feindlicher Staaten,
a) Beschlagnahme, Sequestration des „feindlichen‘‘ Vermögens, Einsetzung
 von amministratori zur Verwaltung der ‚feindlichen‘ Vermögen.
b) Zahlungsverbote, so daß Zahlungen zugunsten des „Feindes‘ nur
bei bestimmten Kassen erfolgen dürfen.
ec) Überwachung industrieller und kaufmännischer Unternehmungen
durch besonders dazu bestimmte Personen, die mit weitestgehenden Vollmachten
 betraut werden können, im Interesse der Verteidigung und der
wirtschaftlichen Interessen des Landes. —
Art. 4. Dieses Dekret hat Rechtskraft vom Tage seiner Veröffentlichung an

(20. Juli 1916).

Die italienische Presse war im allgemeinen mit den im Dekret vom 18. Juli
festgesetzten Repressalien gegen die deutschen Staatsangehörigen und das deutsche
        <pb n="118" />
        IIT. Teil. Italien.

 

 

Eigentum in Italien einverstanden, bemängelte aber die Einzelheiten des Erlasses. Das
„Giornale d’Italia‘ schrieb, die Maßnahmen seien unvollständig. Während den
österreichischen Staatsangehörigen durch das Dekret vom, 24, Juni 1915 die italienischen
Gerichte für alle Rechtsfragen ziviler, kommerzieller und. administrativer Natur gesperrt
wurden, werde diese Maßnahme gegen die Deutschen erst als spätere Eventualität vorgesehen.
 Diese ungleiche Behandlung der Feinde Italiens sei nicht gerechtfertigt. Ferner
trete das neue Dekret mit dem, 20. Juli in Kraft, während das Dekret vom 24, Juni 1915
rückwirkende Kraft besaß. Da ein großer Teil des deutschen Besitzes in schweizerische
oder gar italienische Hände überging, werde die praktische Wirkung der Güterkonfiskation
stark beeinträchtigt. Der Kommentar des Blattes klingt in die Frage aus, wann wohl
die letzten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Italien und Deutschland abgebrochen
würden.

V. Durch das Dekret vom 18. Juli 1916 werden die deutschen Staats-{En
 angehörigen in Italien auch offiziell als „Feinde“ behandelt, wenn schon
| die italienische Regierung dem Deutschen Reiche den Krieg nicht erklärt
hat, und obwohl der zwischen beiden Ländern bestehende Handelsvertrag
vom 6. Dezember 1891 mit Zusätzen vom 3. Dezember 1904 noch nicht
gekündigt wurde. Er dauert bis 31. Dezember 1917, muß aber ein Jahr
vorher gekündigt werden, da er sonst für fünf weitere Jahre verlängert
 gilt !).
Die Gründe, die Italien von einer Kriegserklärung zurückhalten,
scheinen sowohl wirtschaftlicher, als militärischer Natur zu sein.
Deutschland, Österreich- Ungarn und die Türkei sind die größten
Abnehmer für die italienischen Ausfuhrartikel. Auch war Italiens Industrie
— Wenigstens vor dem Krieg — auf viele deutsche Erzeugnisse angewiesen.
Die „Züricher Post‘ schrieb noch vor dem 18. Juli 1916:
„Bei der Entscheidung darüber, wie die deutschen Maßnahmen zu beantworten
seien, wird sich die italienische Regierung wohl auch von der Erwägung leiten lassen, ob
nach dem Krieg die deutsch-italienischen Wirtschaftsbeziehungen in der alten
ATEM Weise fortzusetzen seien, oder ob entsprechend. der politischen Neuorientierung Italiens
HM auch seine Wirtschaftspolitik einen neuen Weg einschlagen solle. Vor dem Krieg war
ja Deutschland der größte Lieferant und der stärkste Kunde Italiens; Deutschland und
Österreich-Ungarn haben in Ausfuhr und Einfuhr einen größeren Handel mit Italien
4 betrieben als alle Ententeländer zusammen, und vielleicht hat gerade die Erkenntnis von
| den Schwierigkeiten, die italienischen Handelsbeziehungen willkürlich auf eine völlig
andere Bahn zu lenken, stark dabei mitgewirkt, daß Italien bisher noch nicht alle Brücken
; zu Deutschland. abgebrochen hat. Doch hat sich Italien im Lauf des Krieges auch wirtschaftlich
 und finanziell so eng an seine politisehen Bundesgenossen anschließen müssen,
daß es nicht mehr überraschen würde, wenn das Kabinett Boselli unter dem Druck seiner
interventionistischen Mitglieder auch diese letzte Folgerung aus Italiens Bündnis mit
dem, Dreiverband, ziehen würde.‘‘
Die „Deutsche Tageszeitung‘ bemerkt: „Ob Italien uns den Krieg erklärt oder
nicht, dürfte für Deutschland von sehr viel geringerer Bedeutung sein als für Italien“.
{8 Die „Münchener Neuesten Nachrichten‘ erinnern daran, daß Italien im Jahre 1913 für
317 Milionen Mark Waren nach Deutschland lieferte und dafür für 393 Millionen deutsche
Waren entgegennahm, beide Länder hätten demnach ungefähr das gleiche Interesse an
der Fortsetzung ihrer Handelsbeziehungen gehabt. Italien werde es jedenfalls schwer

?) Die Kündigung erfolgte erst später. Siehe unten Seite 106.
        <pb n="119" />
        6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 105

 

 

fallen, bei den neuen Bundesgenossen dafür Esatz zu finden, da mehrere derselben in den
gleichen Ausfuhrartikeln konkurrieren,
Der Kriegsberichterstatter des „Bund“, Stegemann, äußert sich am 20. Juli 1916
in bezug auf die möglichen Folgen einer Kriegserklärung in militärischer Hinsicht:
„Der offene Kriegszustand zwischen Deutschland. und Italien würde eine Erschwerung
 der militärischen Lage Italiens bedeuten, da selbst ein geringer deutscher
Krafteinsatz an der Südfront das Gleichgewicht der Kräfte zu Ungunsten Italiens aufheben
 könnte“‘.
Der „Neuen Züricher Zeitung“ schrieb ein Angehöriger der Zentralmächte:
„Von der italienischen Gesamtausfuhrziffer von 2511 Millionen Lire (1913) gingen
für 315,2 Millionen Lire Waren nach Österreich-Ungarn und. der Türkei. Bei der Situation,
die sich durch den Krieg zwischen Italien und der Donaumonarchie herausgebildet hat,
ist wohl anzunehmen, daß letztere auch nach dem Krieg der Eintuhr italienischer Produkte
den Eintritt verwehren wird, um so mehr, als das eigene Gebiet gleiche oder ‚ähnliche
Produkte hervorbringt. Die Türkei ist zurzeit in einer so großen wirtschaftlichen Umwälzung
 unter reichsdeutscher Leitung begriffen, daß auch auf diesen Export italienischerseits
 voraussichtlich verzichtet werden muß. Der Export nach Serbien und anderen
Gebieten, deren künftiges Schicksal vom Ausgang des Krieges abhängt, ist ebenfalls fraglich,
Solchen Verlusten steht für den Export Italiens keine Gewinnaussicht gegenüber,
besonders da Frankreich dieselben Produkte wie Italien hervorbringt und daher jeden
Versuch einer erhöhten italienischen Exporttätigkeit unter dem Gesichtswinkel der
Konkurrenz betrachten muß. Angesichts dieser Lage versteht man, warum die italienischen
 Handelskreise hoffen, das politisch absolut abnormale Verhältnis zu Deutschland
trotz den Zwischenfällen festzuhalten. Nach Deutschland exportierte Italien vor dem
Krieg die Hauptmasse seiner Produkte, und zwar schon deshalb, weil deutsche und
italienische Bodenprodukte in keiner Weise sich Konkurrenz bereiten. Daher war Deutsch-Jand
 für Italiens Weine, Öle, Seidenprodukte, Früchte und Agrumen das beste Absatzgebiet.

Bleibtnun der gegenwärtige Zustand bestehen, so hoffen die italienischen Wirtschaftsinteressenten
 nach wie vor in Deutschland offene Türen zu finden, während nach einer
formellen Kriegserklärung zu befürchten steht, daß Deutschland der italienischen Einfuhr
einen Riegel vorschiebt. Ferner tritt noch ein weiterer wichtiger Grund hinzu. Die
italienischen Industriellen haben ein nicht geringes Interesse daran, daß nach dem Kriege
auch der deutsche Import nach Italien wieder aufgenommen. werde. Gewiß hat England
und. Frankreich diesen Kreisen die Versicherung gegeben, daß sie jeden Ausfall des deutschen
 Importes ersetzen werden, aber schon die Erfahrungen während der Kriegszeit sind
nicht gerade ermutigend. England liefert zwar manches, aber ungleich teuerer!), vieles
aber überhaupt nicht. Daher will ein großer Teil der italienischen Industriellen wiederum
dem deutschen Import nach Italien ebenfalls die offene Türe erhalten. Auch diese Kreise
fürchten, daß eine formelle Kriegserklärung jede Brücke zur Wiederanknüpfung der
Beziehungen abbrechen werde, was für die junge Industrie Italiens recht unerfreuliche
Konsequenzen haben würde.
Solange der Krieg dauert, ist die Unterbindung der gegenseitigen Beziehungen nicht
fühlbar. Die Heeresverwaltung bedarf für die zwei Millionen Truppen, die Italien unter
den Waffen hält, gar viel von den Landesprodukten, die sonst den Weg über die Alpen
nahmen, und die Industrie hat ihre gewohnte Arbeit beiseite gelegt und fertigt statt
deren jede Art von Munition. Wenn aber der Krieg beendet ist, so erfolgt die Frage,
wohin mit den erstern und woher das Material für die letztere beschaffen. Gerade diese
Erwägungen lassen uns erkennen, daß neben den Gefühlen des Volkes und den Wünschen

1) Es war dies hauptsächlich mit Kohle der Fall, deren Frachtspesen auf das
Zehnfache des Ansatzes zur Friedenszeit stiegen,
        <pb n="120" />
        106 III. Teil. Italien,
EEE LEER
der Politiker noch andere sehr ernste Gesichtspunkte in der Frage der Kriegserklärung
an Deutschland für Italien mitsprechen, an welchen die Regierung nicht ohne weiteres
achtlos vorübergehen darf, Tut sie es aber doch und zerschneidet den letzten Faden
zwischen Rom und Berlin, so ist es ganz zweifellos, daß Italiens wirtschaftliche Interessen
dadurch einen schweren Stoß erhalten, den kein Beschluß vergangener und künftiger
Wirtschaftskonferenzen wieder gut machen kann. Hier liegen die „ernsten Bedenken‘‘,
auf welche unlängst die Note des „Ciornale d’Italia“ hingewiesen hat.“

B. Die beiden Dekrete vom 8. August 1916,

I. Ende Juli 1916 wurde die Kündigung des Handelsvertrages
mit Deutschland durch Italien bekannt gegeben. Bald darauf, am
10. August 1916, erließ die italienische Regierung zwei Dekrete zur
Ausführung der Beschlüsse der Pariser Konferenz über das Verbot des
Handels mit „Feinden“, die staatliche Aufsicht, eventuell Sequestration
oder gar Liquidation „feindlicher“ Geschäfte, zu welchen nicht nur diejenigen
 mit österreichischen und ungarischen Interessen gerechnet werden,
sondern auch diejenigen der Angehörigen von mit Österreich-Ungarn
verbündeten Staaten, also der Deutschen. Da weit mehr deutsche Vermögensinteressen
 in Italien liegen als österreichisch-ungarische und
andererseits die italienischen Interessen in Österreich-Ungarn größer sind
als die österreichisch-ungarischen in Ttalien, so ist anzunehmen, daß die
beiden Dekrete sich hauptsächlich gegen Deutschland richten.
Das erste Dekret verbietet allen Italienern im Mutterlande, den
Kolonien und im Auslande sowie allen Kinwohnern des Mutterlandes
und der Kolonien, Handel zu treiben: erstens mit dem feindlichen
Auslande und dessen Verbündeten, zweitens mit Bürgern dieser Staaten,
Wo immer sie wohnen, drittens mit Firmen, welche auf demnächst von
der italienischen Regierung herauszugebenden schwarzen Listen erscheinen.
Das zweite Dekret verfügt, daß kaufmännische Unternehmungen
welche von Bürgern feindlicher Staaten oder deren Verbündeten betrieben
 werden, oder worin diese überwiegende Interessen haben, durch
die Regierung überwacht, allenfalls beschlagnahmt und liquidiert werden.
Die Präfekten werden mit der Ausführung dieser nach englischem Vorbild
 angeordneten Verfügung betraut.
Das erste Dekret ermöglicht auch die Auflösung von Verträgen
 mit „Feinden“ auf administrativem Wege, selbst wenn diese
Verträge vor Erlaß des Dekretes eingegangen wurden.
Während die französische Gesetzgebung die Zwangsverwaltung
der Anordnung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
unterstellt, ist nach italienischem Rechte die Mitwirkung der Gerichte
ausgeschaltet, so daß in Italien die Verwaltungsbehörden nach freiem
Ermessen über das „feindliche“ Vermögen und „feindliche“ Unternehmungen
 verfügen können. Das französische Verfahren mit der größeren
Unabhängigkeit des Gerichtes bietet jedenfalls mehr Gewähr für eine
        <pb n="121" />
        6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 107 T

 

 

 

gleichmäßige und „korrekte“ Ausführung der gegen „feindliches“ Vermögen
 erlassenen Vorschriften. Die italienischen Präfekten und Beamten
der Finanzverwaltung werden nach den direkten Weisungen der politischen
 Oberbehörde, der Regierung, handeln.

Il. Verbot des Handels mit den „Feinden‘“ und ihren Verbündeten oder Personen
der „Schwarzen Liste‘. Auflösung von Verträgen.

Dekret vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Gazetta ufficiale vom
10. Aug. 1916.
Art. 1. Den italienischen Bürgern und Untertanen im Königreiche, in den
Kolonien und im Auslande!), sowie Jedermann, welcher sich auf italienischem
Boden oder in den Kolonien befindet, wird der Handel verboten:
a) mit Personen oder Institutionen, die in Feindesland. wohnen, oder in einem
Land, das vom Feinde besetzt ist, oder Verbündeten feindlicher Staaten gehört
oder von ihnen besetzt ist;
b) mit Angehörigen der genannten Staaten, wo sie sich auch befinden;
c) mit Personen, Geschäftsfirmen oder Gesellschaften, welche auf besonderer
Liste eingetragen sind, die durch königliches Dekret genehmigt sind und zwar
auf Vorschlag des Handelsministers, im Einverständnis mit den Ministern des
Innern und der Justiz und des Kultus.
Art. 2. Rechtliche Beziehungen, die trotz des Verbotes von Art. 1 eingegangen
werden, sind nichtig. Die in Ausführung solcher Geschäfte empfangenen oder
abgeschickten Waren werden konfisziert. Es kommen hierfür die bestehenden
Bestimmungen für Zollkontrebande zur Anwendung.
Wo das Landesinteresse es verlangt, kann die Regierung in einzelnen Fällen
Ausnahmen vom Verbot des Art. 1 gewähren, und zwar durch ministerielle Dekrete,
in Übereinstimmung mit dem Minister des Auswärtigen.
Art. 3. Wer das Verbot des Art. 1 mißachtet, wird bestraft gemäß Art. I
des Gesetzes vom 21. März 19152). Der Richter kann diese Strafen auf die Hälfte
oder auf einen Drittel herabsetzen, wenn er findet, das Vergehen sei leicht oder
sehr leicht.
Art. 4, Das Verbot des Art. 1 des Dekretes vom 30. April 19163) ist anwendbar
auf die Wechselpapiere, geschäftlichen Fakturen, Zahlungsanweisungen und im
allgemeinen auf jede Urkunde oder jeden Brief, die Bezug haben auf die durch
Art. 1 des gegenwärtigen Dekretes verbotenen Verträge.
Art. 5. Durch Dekrete des Justiz- und Kultusministers, im Einverständnis
mit den Ministern der Kolonien, der Landwirtschaft und Industrie, des Handels
und der Arbeit, kann die Auflösung von Verträgen erklärt werden, bei welchen
Angehörige oder Verbündete eines feindlichen Staates Partei oder Interessenten
 mit überwiegendem Interesse sind, auch wenn diese Verträge vor Erlaß
 dieses Dekretes eingegangen wurden, sofern sie das Landesinteresse
schädigen.
Rom, den 8. August 1916.

 

1) Also auch den Ttalienern in der Schweiz ist der Handel mit Deutschen verboten,
ja sogar den in Deutschland zurückgebliebenen Italienern.
2) Konfiskation der Ware, jefängnis von 1 bis 5 Jahren und Buße von 500 Lire bis
zum fünffachen Werte der Ware mit Verbot des Geschäftsbetriebes für die Dauer der
Gefängnisstrafe, wenn der Schuldige Kapitän oder Schiffsherr, öffentlicher Agent oder
Spediteur ist.

3) Siehe oben Seite 86.
        <pb n="122" />
        108 IIL. Teil. Italien.

 

IN. Aufsicht über „feindliche“ Geschäftslirmen, Sequestration und Liquidation.

Dekret vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom
10. August 1916.

Art. 1. Der Aufsicht der Regierung und eventuell der Sequestration
und der Liquidation werden unterstellt alle kaufmännischen Geschäfte im
Königreich Italien, welche von Angehörigen eines mit Italien in Feindschaft
stehenden Staates oder von Angehörigen eines mit einem Solchen Staate verbündeten
 Staates geführt werden oder diese in den bezüglichen Geschäften überwiegende
Interessen haben.
Art. 2. Der Präfekt wird, nachdem er die Finanzverwaltung!) darüber angehört
 hat, gestützt auf die eingezogenen Auskünfte, durch besondere Verfügung
erklären, welche Geschäfte nach dem Art. 1 der Aufsicht zu unterstellen sind.
Gegen solche Verfügung ist eine Beschwerde — die indessen keine aufschiebende
Wirkung hat — an das Handelsministerium möglich, das im Einverständnis mit
dem Ministerium des Innern und der Justiz und des Kultus entscheidet. Ein
weiteres Rechtsmittel, an welche Behörde es auch sei, gibt es nicht.
Art. 3. Die Aufsicht wird ausgeübt unter der Kontrolle des Finanzververwalters
 (d. h. des intendente di finanza) von einer Person, die von ihm bezeichnet
 wird und unter den Staatsbeamten der betreffenden Provinz auszuwählen
ist. Die mit der Aufsicht betrauten Personen haben das Recht, zu jeder Zeit
von allen Büchern und Dokumenten der Firma Einsicht zu nehmen.
Art. 4. Wer dem Aufsichtsbeamten die von ihm in Ausübung seines Amtes
verlangte Auskunft verweigert, ist nach Art. 435 des Stratgesetzbuches zu strafen 2).
Art. 5. Wenn der Präfekt, nach Anhörung der Finanzverwaltung, es für angezeigt
 erachtet, so kann er in seiner Verfügung die Sequestration von Geschäften
 anordnen, die der Aufsicht unterstellt sind, indem er einen Sequester
(Zwangsverwalter) ernennt —- amministratore sequestratario -— und zwar aus
der Mitte der im Dienste stehenden oder pensionierten Staatsbeamten. Er kann
in einem solchen Falle die Fortführung des Geschäftes verfügen und zwar durch
den Zwangsverwalter unter Aufsicht des Finanzverwalters oder einer von ihm
beauftragten Person. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates
Beschwerde geführt werden beim Handelsministerium, welches im Einvernehmen
 mit dem Minister des Innern und des Justiz- und Kultusministers entscheidet.
Die Verfügung, durch welche die Sequestration angeordnet wird, kann vor Ablauf
 der Beschwerdefrist und während der Anhängigkeit der Beschwerde nicht
ausgeführt werden, es sei denn, daß der Handelsminister selbst anders bestimmt.
Art. 6. Der Zwangsverwalter vertritt das Geschäft. Tür alle Geschäfte,
welche außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsführung liegen, muß er vom Finanzverwalter
 (intendente di finanza) besondere Ermächtigung erhalten. Alle drei
Monate hat er der Finanzverwaltung einen Rechenschaftsbericht abzulegen,
welche zuständig ist, ihn provisorisch zu genehmigen. Der definitive Rechenschaftsbericht
 muß innerhalb eines Monates nach Friedensschluß vorgelegt werden
und ist nach den gesetzlichen Formen der zuständigen Justizverwaltung auf eine
Eingabe des Zwangsverwalters zu genehmigen.
Art. 7. Der Zwangsverwalter hat innerhalb 15 Tagen eine Abschrift der
Verfügung, durch die er ernannt wurde, der Gerichtskanzlei einzureichen, damit
sie registriert und im Gerichtssaale, im Gemeindesaale und den Lokalitäten der
nächsten Börse angeschlagen werde.

 

1) Die intendenza di finanza ist die Provinzial-Finanzverwaltung,
?) Buße bis 50 Lire bei Weigerung und Buße von 100 bis 500 Lire bei unwahrer
Auskunft,
        <pb n="123" />
        WE ira

6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 109

 

Art. 8. Dem Zwangsverwalter kann durch den Präfekten, nach Einvernahme
des Finanzverwalters, eine Entschädigung zugesprochen werden und zwar zu
Lasten des Geschäftes, dem ar seine Arbeit widmet, gemäß den Anweisungen,
welche der Handelsminister ausgeben wird.
Art. 9. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Handelsminister im
Einverständnis mit den Ministern des Innern, der Justiz und des Kultus die
Liquidation von Geschäften von der Art der in Art. 1 genannten anordnen
Die Liquidation hat zu erfolgen nach den Vorschriften eines besonderen königlichen
 Dekretes.
Art. 10. Hat eine geschäftliche Unternehmung in verschiedenen Provinzen
Niederlassung, so treffen die Präfekten der verschiedenen Provinzen die Anordnungen
 gemeinsam. Für Firmen, welche in Italien ihren Hauptsitz haben,
ist der Präfekt des Hauptsitzes zuständig.
Art. 1l. Die aus den Geschäften gezogenen Gewinne und Liquidationssummen
 sind. zu deponieren bei der amtlichen Depositionskasse — Cassa dei
depositi e prestiti —, wo sie sequestriert bleiben.
Art. 12. In bezug auf die Versicherungsgesellschaften, die nach diesem Dekret
 der Zwangsverwaltung unterliegen und deren Fortführung oder Liquidation
beschlossen wird, ist Art. 2 des Dekretes vom 24. Juni 1915 nicht anwendbar.
[Dieser Artikel 2 bestimmt, daß während des Krieges kein Angehöriger und keine
Firma von Österreich-Ungarn Rechte in Italien vor den Behörden und Gerichten
geltend machen und hypothekarische Verschreibungen vornehmen kann.]
Art. 13. In bezug auf die Versicherungsgesellschaften werden die Befugnisse,
die durch, dieses Gesetz den Präfekten und den Intendanten der Finanzverwaltung
eingeräumt sind, durch den Handelsminister ausgeübt.
Eine Beschwerde gegen die Maßnahmen des Ministers kann der Regierung
eingereicht werden, die auf Vorschlag des Handelsministers im Einverständnis
mit den Ministern des Innern und nach Anhörung des Ministerrates entscheidet.
Art. 14. Die Vorschriften dieses Dekretes werden durch besonderes Dekret
auf die Kolonien ausgedehnt.
Rom, den 8. August 1916.

III. Am 27. August 1916 erklärte Italien den Krieg an das Deutsche
Reich. Da schon vorher Dekrete erlassen worden waren, nach denen
die“ deutschen Vermögensinteressen als „feindliche“ zu behandeln sind,
so änderte die Kriegserklärung nur wenig an der bereits vorher geschaffenen
 Lage der deutschen Privatrechte in Italien.

Die Zeitungen berichteten, daß der italienische Ministerrat beschlossen habe,
die neuen Dekrete sofort zur Anwendung zu bringen!). Es würde indessen, Soweit e8
sich um die Sequestration oder Beaufsichtigung von deutschen Unternehmungen
mit !italienischen Arbeitern handle, dafür Vorsorge getroffen, daß diese nicht
gofort brotlos werden,
Zur Beratung der für die Durchführung der Dekrete erforderlichen Maßnahmen
wurde am 26. August 1916 eine besondere Kommission von Vertrauensleuten der
Regierung ernannt. Gleichzeitig erließ der Minister des Innern ein Rundschreiben
an die Präfekten mit Anweisungen, damit die gegen die „Feinde“ gerichteten Vor-1)

 Erwähnen italienische Dekrete nicht ausdrücklich den Tag, da sie in Kraft
treten, so ist dies der 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung. Bei den Dekreten vom
8./10. August 1916 wäre es also am 25. August 1916 gewesen.
        <pb n="124" />
        110 1. Teil. Italien.

 

schriften angewendet werden „con la pi vigile osservanza e con IA maggiore
sollecitudine“‘.
Gleich nach der Bekanntgabe der Dekrete vom 8. August forschte
die Polizei, unterstützt von den Beamten der Finanzintendanten, eifrig
allen geschäftlichen Unternehmungen nach, die irgend welcher Beziehungen
zu Deutschland verdächtig waren. Darauf verfügten, zuerst im Laufe
des Monates September 1916, die Präfekten, daß eine große Reihe von
solchen Unternehmungen unter Staatsaufsicht — sotto sindacato — gestellt
 wurden. Sache der zum Aufsichtsbeamten oder Zwangsverwalter
bestimmten Person ist es, von den Büchern Einsicht zu nehmen, die Angestellten
 des Geschäftes einzuvernehmen, zu prüfen, ob das Geschäft
weiter geführt werden Soll, allerdings unter seiner Aufsicht, oder ob
Schließung, Sequestration oder gar Liquidation des Geschäftes beantragt
werden soll, letzteres gemäß Art. 9 des zweiten Dekretes.
Wie im einzelnen die Dekrete durchgeführt werden, läßt sich heute
(Ende September 1916) noch nicht sagen. Die Fassung der Dekrete ist
leider — wie dies überhaupt bei allen Kriegsdekreten gegen feindliche
Privatinteressen der Fall ist — mehr politisch als juristisch gehalten,
also ungenau. Die italienischen Handelskreise legen das Handelsverbot
als vollständiges Verbot jeglichen Verkehrs mit feindlichen
Firmen und feindlichen Personen aus, selbst mit Gesellschaften,
die seit Jahren in Italien nach italienischem Rechte konstituiert sind
und dort Domizil haben, wenn anzunehmen ist, daß Deutsche daran beteiligt
 sind.
Dieser weitgehenden Auslegung entspricht auch das eine Dekret, das den Handel
mit den Untertanen feindlicher Staaten verbietet, wo immer sie auch ansässig sind.
Damit steht aber im Widerspruch das andere Dekret über das sindacuto, die Staatsaufsicht,
 das wohl als ein Spezialdekret anzusehen ist. Es trifft die Firmen und Zweigniederlassungen
 — persönliche und Gesellschaften —, die im Königreich Italien Geschäfte
 betreiben. Nach diesem Dekret ist anzunehmen, daß die Fortführung der
feindlichen Geschäfte. in Italien, allerdings unter Staatsaufsicht, regelmäßig gestattet
ist und die Liquidation zu den Ausnahmen gehören soll.
Die Äußerungen der italienischen Presse und die bisherigen Verfügungen
 der Präfekten lassen darauf schließen, daß die Dekrete scharf
und rücksichtslos angewendet werden, so daß auch das Handelsverbot
nicht bloß den Handel im engeren Sinne des Handelsgesetzbuches treffen
wird, sondern überhaupt jeden auch zivilrechtlichen V erkehr mit den
Angehörigen des feindlichen Staates oder Firmen, die als „feindliche“
bezeichnet werden. Es wird deshalb auch kein italienischer Anwalt
mehr die Vertretung eines „Feindes“ vor italienischen Gerichten übernehmen.


Unter Staatsaufsicht sind persönliche Firmen mit deutschem Namen gestellt
worden, darunter auch solche von Naturalisierten, ferner nach italienischem Rechte
konstituierte Aktiengesellschaften, oder italienische Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften,
 die in der Schweiz gegründet wurden, wenn die Öründung nach der
        <pb n="125" />
        6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 111

 

Kriegserklärung an Österreich — 28. Mai 1915 — erfolgte und vermutet wurde, daß
deutsche Interessenten mitbeteiligt sind, obgleich die Gründung zu einer Zeit geschah,
da die „italienisch-deutsche Verständigung“ vom 21. Mai 1915 noch in Geltung war,
also angenommen werden mußte, daß die Transaktion durchaus unanfechtbar sei.
Unter der Verfolgung Deutscher haben aber auch oft die deutschen
Aktionäre von Unternehmungen zu leiden, die seit vielen Jahren
in Italien nach italienischem Recht, unter hauptsächlicher Mitarbeit von
deutschen Industriellen gegründet wurden, obschon diese Unternehmungen
in den letzten Jahren unter italienischer Leitung standen und mit italienischem
 Arbeitspersonal gearbeitet wurde.
Italienische Aktionäre erklären, wegen der Beteiligung deutscher Gesellschafter
bestehe die Gefahr, daß das Unternehmen unter Staatsaufsicht gestellt oder sequestriert
und auf die schwarze Liste gesetzt werde, und schließlich liquidiert werden müsse;
um das Unternehmen zu retten, gebe es nur einen Weg: den Verkauf der Aktien der
deutschen Gesellschafter an Italiener, natürlich in erster Linie an die italienischen
Aktionäre oder beteiligten italienischen Banken. Es scheint, daß die italienische Regierung
 trotz des Handelsverbotes mit Deutschen, solche Transaktionen, weil sie „der
Erlösung Italiens aus fremder Knechtschaft“ dienen, zuläßt. Daß dabei kein großer
Kaufpreis geboten wird, liegt auf der Hand.
Wird auch in den Dekreten nur von der Sequestration von Geschäften
 und Unternehmungen gesprochen, so ist nach der ganzen Entwicklung
 der Verhältnisse anzunehmen, daß Italien auch zur Beschlagnahme
 aller übrigen „feindlichen“ Vermögen schreiten wird, wie dies
England und Frankreich getan haben, obwohl ja auch in Frankreich
das Dekret über das Handelsverbot mit dem Feinde die Vermögenssequestration
 gar nicht erwähnt. Die Notwendigkeit der Sequestration
wurde dort als eine notwendige Folge des Handelsverbotes betrachtet.
Verschiedene blühende deutsche Unternehmungen haben, die Gefahr gewaltsamer
 Maßregeln voraussehend, und der Not gehorchend, alle ihre
Rechte italienischen Kaufleuten und Industriellen abgetreten.
Das geschah z. B. mit den Unternehmungen der Gebr. Mannesmann, den elektrischen

 Unternehmungen von Siemens-Schuckert, der deutsch-römischen Buchhandlung
Löscher und dem altrenomierten deutsch-römischen Bankhaus Nast, Kolb &amp;amp; Cie.

IV. Die Behandlung der deutschen Interessen, die sich aus der
Requisition von Dampfern und Waren!) ergeben, ist durch die Kriegserklärung
 in ein anderes Stadium getreten, und wir wissen zurzeit (Ende
September 1916) nicht, ob und eventuell in welcher Weise Sonderbestimmungen
 für die Behandlung dieser Interessen aufgestellt werden. Das
Ministerium hat vorläufig die Auslieferung von Waren ganz sistiert,
„Gesuche um die Verlängerung des Termins für die Zurückziehung von Waren
aus requirierten Dampfern, der am 7. September 1916 ablief, wurden rechtzeitig
eingereicht, sind aber bis heute ohne Antwort geblieben.‘ (Mitteilung der schweizer.
(jesantdschaft in Rom von Mitte September 1916.)

ı) Siehe oben 4. Kapitel Seite 90 ff.
Siehe auch Nachtrag Seite 142.
        <pb n="126" />
        IV. Teil.

Die Pariser Wirtschaftskonferenz.
14, bis 16. Juni 1916.

I. Allgemeines,

Delegierte sämtlicher Ententestaaten traten am 14. Juni 1916
in Paris zu einer Wirtschaftskonferenz zusammen, um Beschlüsse zu fassen
über ein möglichst einheitliches, gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiete
des Wirtschaftskrieges gegen die Zentralmächtel). Am 20. Juni 1916
wurden diese Beschlüsse durch die Presse der Ententeländer veröffentlicht.
 Sie hatten zunächst nur die Bedeutung von Anträgen an die
einzelnen Regierungen.
In Paris hat der Handelsminister Clementel selbst der Presse
einige Erläuterungen gegeben und besonders darauf hingewiesen, daß die
verschiedenen Maßnahmen lediglich defensiven Charakter tragen. Man
habe den Beweis, daß sich die Zentralmächte durch Ansammlung gewaltiger
 Stocks und durch Bildung kapitalkräftiger Kartelle darauf vorbereiten,
 für die Zeit nach dem Kriege sofort wieder die kommerzielle
Offensive zu ergreifen, um die Märkte in ihre Gewalt zu bringen. Diesem
Bestreben müsse die Entente sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch
in dem der wirtschaftlich schwachen Neutralen entgegentreten; das sei
der Zweck der Beschlüsse, die die Handelskonferenz den Regierungen
zur Annahme unterbreite.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind für drei Zeiträume vorgesehen:
für die Zeit während des Krieges, für die Periode der Rekonstitution
und für die der permanenten Verhältnisse.
Für die Zeit während des Krieges sollen alle Handelsmaßnahmen
der Entente vereinheitlicht werden; die von den verschiedenen Ländern
der Entente schon getroffenen Schutzmaßregeln werden in Übereinstimmung
gebracht. So verpflichten sich alle Ententestaaten, jeder auf ihrem Gebiete
wohnenden Person den Handel zu verbieten, erstens mit jedem Bewohner
der feindlichen Länder, zweitens mit jedem feindlichen Staatsangehörigen
in neutralem Land, drittens mit jeder Person, jedem Handelshaus oder
jeder Gesellschaft, deren Geschäfte ganz oder teilweise von feindlichen

?) Schon im April 1916 hatte eine erste Wirtschaftskonferenz in Paris stattgefunden,
 die aber nur allgemeine Vorschläge zur Herbeiführung einer gemeinsamen
Wirtschaftspolitik beschlossen hatte. Deren nähere Ausarbeitung in einzelnen Punkten
war der zweiten Konferenz vom Juni 1916 vorbehalten.
        <pb n="127" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 113

 

Untertanen kontrolliert sind, oder unter dem Einfluß des Feindes stehen,
und die auf eine besondere Liste kommen. Das zuerst von England und
Frankreich eingeführte System der schwarzen Listen soll also überall
angewendet werden, selbst im fernen Orient. Die Einfuhr jeglicher Ware,
die aus feindlichem Gebiet herrührt, ist verboten. Es werden Mittel und
Wege gesucht, noch bestehende Verträge mit feindlichen Untertanen zu
lösen, falls diese Verträge dem nationalen Interesse entgegenstehen. Die
feindlichen Geschäftsetablissemente auf verbündetem Gebiet werden unter
Sequester oder Kontrolle gestellt. Die Kriegskontrebandelisten werden vereinheitlicht.
 In den neutralen Ländern werden Kontrollorganisationen geschaffen,
 wie sie z. B. in der Schweiz und in Holland schon bestehen, oder, wenn
dies unmöglich ist, werden die eigenen Ausfuhrbewilligungen an andere Garantien
 geknüpft. Insgesamt ist an diesen Maßnahmen nur das neu, daß sie
nunmehr für alle Länder Gültigkeit haben, auch für Italien und Japan, deren
Methoden bis jetzt von denen der übrigen Ententemächte verschieden waren.
Für die Periode der Rekonstitution erfolgt zunächst eine grundsätzliche
 Solidaritätserklärung aller Alliierten zugunsten derjenigen unter
den Verbündeten, die durch den Krieg direkt gelitten haben. Alle sollen
ihnen helfen, ihr landwirtschaftliches und industrielles Rüstzeug, ihren
Viehbestand und ihre Handelsflotte wieder herzustellen. Die Verbündeten
verpflichten sich, während dieser ganzen Periode, deren Dauer sie allein
zu bestimmen haben, keiner der feindlichen Mächte bei einem Handelsvertrag
 den Vorteil der meistbegünstigten Nation einzuräumen. Das ist ohne
Zweifel die wichtigste Bestimmung; durch sie ist der wirtschaftliche Teil des
Frankfurter Vertrages aufgehoben. Was man an dieser Meistbegünstigungsklausel
 in Frankreich immer ausgesetzt hatte, das war nicht sowohl ihr
Dasein als ihre Permanenz, die Frankreich stets die Hände band. Die
Franzosen haben es durchgesetzt, daß nicht nur sie, sondern alle Alliierten
während einer gewissen von den Alliierten zu bestimmenden Zeit alle Staaten
des gegnerischen Lagers von der Meistbegünstigung ausschließen müssen. Für
diese Periode schreibt man auch Prohibitiv- und andere Maßregeln vor, um
die Gefahren des gegnerischen „dumping“ (Verkauf mit Verlust, um die Konkurrenz
 zu ruinieren) zu beseitigen. Die Alliierten reservieren sich
gegenseitig ihre Rohmaterialien für ihre eigenen Industrien, so daß z. B.
Deutschland nicht mehr aus Australien Zink einführen könnte, das es dann
verarbeitet an England verkauft. Die verbündeten Regierungen treffen
Gesamt- oder Teilmaßnahmen, um feindliche Staatsangehörige zu verhindern,
 auf ihren Gebieten Industrien oder Berufe auszuüben, die die
Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit interessieren.
Für die Zeit nach der Rekonstitutionsperiode oder für die Zeit der
permanenten Verhältnisse sichern sich die Ententestaaten die ausschließliche
 Kontrolle der Rohmaterialien und Fabrikate zu, die „zur normalen
Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ notwendig sind. Sie er-Curti,
 Handelskrieg, 8
        <pb n="128" />
        114 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

leichtern ihren Austausch durch Einrichtung schneller und direkter Dienste
zu Wasser und zu Land, zu reduziertem Tarif sowie allgemein durch Verbesserung
 ihrer Verbindungen. Schließlich verpflichten sie sich, technische
Delegierte zu versammeln, die die Aufgabe haben, Maßnahmen vorzubereiten,
 die geeignet sind, die Gesetzgebungen der verschiedenen Ententestaaten
 über Krfinderpatente, Ursprungsbezeichnungen, Fabrik- und
Handelsmarken zu vereinheitlichen. Gegenüber den Erfindungen, den
Fabrik- und Handelsmarken, den literarischen und künstlerischen Werken,
die während des Krieges in den feindlichen Ländern geschaffen worden
sind, werden die Verbündeten ein möglichst gleichförmiges Regime vereinbaren,
 das sofort nach Ende der Feindseligkeiten anzuwenden ist.

II. Resolutionen.

Der genaue Wortlaut der Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz
 ist folgender:
Resolutionen.
1. Die Vertreter der alliierten Regierungen traten am 14., 15., 16. und 17. Juni
unter Vorsitz des Handelsministers M. Clementel zusammen, um das ihnen durch die
Pariser Konferenz vom 28. März 1916 übertragene Mandat zu erfüllen, der Solidarität
ihrer Ansichten und Interessen praktischen Ausdruck zu geben und, ihren Regierungen
zweckentsprechende Maßregeln zur Verwirklichung dieser Solidarität vorzuschlagen.
2. Sie erklären, daß die Zentralmächte, nachdem sie ihnen den Krieg, trotz. Aller
ihrer Bemühungen, den Konflikt zu vermeiden, aufgezwungen, jetzt im Einvernehmen
mit ihren Verbündeten Vorbereitungen für einen Kampf wirtschaftlicher Natur treffen,
die nicht nur den Friedensschluß überdauern, sondern dann ihren ganzen Zweck und volle
Wirksamkeit erreichen sollen.
3. Sie können sich deshalb nicht verhehlen, daß die zwischen ihren Feinden hierzu
in Vorbereitung befindlichen Vereinbarungen das offensichtliche Ziel haben, die Produktion
und die Märkte der ganzen Welt zu beherrschen und anderen Ländern ein unerträgliches
Joch aufzuerlegen.
Angesichts einer so schweren Gefahr sehen die Vertreter der alliierten Regierungen
es, ihrer notwendigen und, berechtigten Verteidigung wegen, als Pflicht an, von jetzt ab
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einesteils für sich und alle neutralen
Märkte volle wirtschaftliche Freiheit und Achtung vor gesunder Geschäftsführung zu
sichern, und andernteils die Organisation ihres wirtschaftlichen Bundes auf dauernder
Grundlage zu erleichtern.
Zu diesem Zweck haben sich die Vertreter der alliierten Staaten entschlossen, ihren
Regierungen folgende Anträge zur Genehmigung zu unterbreiten:

A
Maßnahmen für die Kriegsdauer.
©
Gesetze und Verordnungen betr. Verbot des Handels mit dem Feind
sollen in Übereinstimmung gebracht werden. Hierzu ist erforderlich:
A, (Das Handelsverbot.) Die Alliierten werden ihre eigenen Untertanen, Bürger

und alle in ihren Ländern wohnenden Personen verhindern, irgendwelchen Handel zu
treiben mit:

1, Bewohnern feindlicher Länder, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit;
2, Feindlichen Untertanen, Wohnsitz einerlei;
        <pb n="129" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 115

 

3. Personen, Firmen und Gesellschaften, deren Geschäfte ganz oder teilweise durch
feindliche Untertanen kontrolliert werden oder feindlichen Einflüssen unterliegen und
deren Namen in besonderer Liste aufgeführt sind.
B. (Einfuhrverbote.) Sie werden die Einfuhr aller aus feindlichen Ländern
stammenden oder kommenden Waren in ihre Landesgebiete untersagen.
C. (Annullierung von Verträgen.) Sie werden Mittel ausfindig machen, um
ein System festzulegen, wonach die mit feindlichen Untertanen abgeschlossenen und
den nationalen Interessen schädlichen Kontrakte bedingungslos annulliert werden können.
IL
(Sequestrationen, Liquidation von Firmen.) Geschäftliche Unternehmungen, die
in Ländern unter Oberhoheit der Alliierten, feindlichen Untertanen gehören oder unter
ihrer Leitung stehen, werden sämtlich sequestriert oder unter Kontrolle gestellt; Maßnahmen
 sind zu treffen zwecks Auflösung einiger dieser Unternehmungen und Realisierung
ihrer Aktiva, deren Ergebnisse sequestriert oder unter Kontrolle bleiben müssen.
IIL
(„Ausfuhrverbot‘“, Kontrolle des Handels mit neutralen Ländern usw,,
gemeinsame Konterbandelisten.) Außer den Ausfuhrverboten, die durch die innere
Lage jedes der alliierten Länder nötig geworden, werden die Alliierten die schon für
Beschränkung der feindlichen. Zufuhren sowohl in den Mutterländern, wie in den Dominions,
 Kolonien und Protektoraten getroffenen Maßnahmen ergänzen:
1... Durch Vereinheitlichung der Listen über Konterbande und Ausfuhrverbote,
besonders durch Ausfuhr-Verbote aller als absolute oder bedingte Konterbande erklärten
Waren;
2. Dadurch, daß die Gewährung von Lizenzen für Ausfuhr nach neutralen Ländern,
aus denen Ausfuhr nach feindlichen Gebieten möglich wäre, von Kontrollorganisationen,
die von den Alliierten genehmigt, in diesen Ländern abhängig gemacht wird,; falls derartige
Organisationen nicht vorhanden, wären besondere Garantien, wie Beschränkung der
ausgeführten Mengen, Aufsicht durch Konsulatsbeamte der Alliierten usw., erforderlich,

B.

Übergangsmaßnahmen für die Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirtschaftlichen
 und maritimen Wiederaufbaus der alliierten Länder.

1.
(Wiederherstellung der früheren Verhältnisse.) Die Alliierten erklären
ihren gemeinsamen Entschluß, die Wiederherstellung der durch Zerstörung, Raub und
ungerechte Requisition leidenden Gegenden zu sichern, sowie gemeinschaftlich Mittel und
Wege ausfindig zu machen, ihnen vor allem zur Rückerstattung ihrer Rohstoffe, industriellen
und. landwirtscheaftlichen Anlagen, Vorräte und Handelsflotte zu verhelfen oder ihnen
Beistand zu leisten, damit sie sich in dieser Beziehung neu ausstatten können.

I
(Handelsverträge, keine Meistbegünstigung für „feindliche“ Länder.)
Da durch den Krieg alle Handelsverträge zwischen den Alliierten und feindlichen
Mächten aufgehoben sind, und es von hoher Bedeutung ist, daß während der Zeit des
wirtschaftlichen Wiederaufbaus, der der Beendigung der Feindseligkeiten folgen wird,
die Freiheit keines der Alliierten durch irgendwelche Ansprüche der feindlichen Mächte auf

. Meistbegünstigung behindert wird, gehen die Alliierten dahin einig, daß die Vorteile

dieser Begünstigung jenen Mächten für eine gemeinschaftlich fetzusetzende Anzahl von
Jahren nicht zustehen sollen. Während dieses Zeitraumes werden die Alliierten sich be--mühen,
 einander die weitgehendsten Absatzkompensationen zu sichern, falls sich irgendwelche
 für ihren Handel schädliche Folgen aus der Anwendung der im vorigen Paragraphen.
erwähnten Maßnahmen ergeben sollten.

8*
        <pb n="130" />
        IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

HL.
(Alle Hilfskräfte den Alliierten.) Die Alliierten erklären sich darin einig,
den verbündeten Ländern, vor allen andern, ihre natürlichen Hilfsquellen während der
ganzen Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirtschaftlichen und maritimen Wiederaufbaus
 zur Verfügung zu halten; zu diesem Zweck werden sie besondere Abmachungen
treffen, um den Austausch dieser Hilfsquellen zu erleichtern.
IV.
(Gemeinsame Verteidigung der Wirtschaftsinteressen; Schiffe der
„Feinde‘“.) Zwecks Verteidigung ihrer Handels-, Landwirtschafts- und Schiffahrtsinteressen
 gegen wirtschaftliche Angriffe durch Überschwemmung mit Waren oder
irgend sonstige unfaire Konkurrenz werden die Alliierten gemeinschaftlich einen Zeitraum
festsetzen, in welchem der Handel der feindlichen Mächte besonderer Behandlung unterliegen
 soll und die dorther stammenden Waren entweder einem Verbot cder besonderen
Methoden wirksamer Natur unterworfen sein sollen. Die Alliierten werden sich auf diplomatischem
 Wege über die Spezialbedingungen entscheiden, die während, erwähnter Zeit
auf Schiffe der Feindesmächte Anwendung finden sollen.
NV.
(Verhinderung „feindlicher‘ Unternehmungen.) Die Alliierten werden
die Maßnahmen bestimmen, die gemeinsam oder einzeln zu treffen sind, um feindliche
Untertanen an Ausübung gewisser Gewerbe oder Berufe in ihren Gebieten zu verhindern,
die die Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit betieffen.

C.
Dauernde Maßnahmen für gegenseitige Hilfe und Zusammenarbeiten zwischen
den Alliierten,
L.
(Unabhängigkeit in bezug auf Rohstoffe und Fabrikate von „feindlichen“
 Ländern.) Die Alliierten werden unverzüglich die nötigen Schritte tun, um sich
von den feindlichen Ländern unabhängig zu machen, soweit Rohstoffe und Fabrikate in
Betracht kommen, die für normale Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Betätigung von
Wichtigkeit sind. Diese Maßnahmen sollen dahin zielen, die Unabhängigkeit der Alliierten
nicht nur in bezug auf ihre Versorgungsquellen, sonder auch für ihre finanzielle, geschäftliche
 und maritime Organisation zu sichern.
Die Alliierten werden solche Maßnahmen treffen, die ihnen zur Ausführung dieses
Entschlusses je nach Natur der Waren am geeignetsten erscheinen, unter Berücksichtigung
der Richtlinien, die ihre Wirtschaftspolitik verfolgt,
Sie können sich hierfür z. B. subsidierter Unternehmungen, die unter Leitung oder
Kontrolle des Staates selbst stehen, bedienen, oder finanzielle Beihilfe zur Belebung
wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen und Entwicklung nationaler Industrien
und Hilfsquellen gewähren, Zollabgaben oder Verbote zeitweiligen oder dauernden Charakters
 einführen, oder Kombinationen dieser verschiedenen Methoden schaffen.
Welcher Art auch die anzuwendenden Methoden sein mögen, das von den Alliierten
erstrebte Ziel ist: die Produktion innerhalb ihrer Länder, als einem Ganzen, genügend zu
vergrößern, um es ihnen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Stellung und Unabhängigkeit
gegenüber feindlichen Ländern zu erhalten und zu entwickeln.
IL.
(Erleichterung der Transport- und Verkehrsverhältnisse.) Um den
Austausch ihrer Erzeugnisse zu ermöglichen, werden die Alliierten Maßnahmen treffen,
um ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern, sowohl durch Einrichtung
‚direkter und schneller Land- und Seetransportmöglichkeiten zu niedrigen Raten, als auch
‚durch Ausdebnung und Verbesserung des Post-, Telegraphenwesens und, anderer Vertändigungswege.
        <pb n="131" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz, 117

 

HL
(Patente, Ursprungszeichen und Handelsmarken.) Die Alliierten werden
eine Zusammenkunft technischer Delegierter berufen, um Maßnahmen zur weit möglichsten
Anpassung ihrer Gesetze über Patente, Ursprungszeichen und Handelsmarken zu treffen,
In Bezug auf Patente, Handelsmarken, sowie das „copyright‘“ von literarischen und
künstlerischen Erzeugnissen, die während des Kriegs in feindlichen Ländern entstanden
sind, werden die Alliierten, soweit als möglich, nach Beendigung der Feindseligkeiten in
gleicher Weise vorgehen.
Die technischen Delegierten der Alliierten werden diese Maßnahmen ausarbeiten.

D.
(Ausführung dieser Maßnahmen in den einzelnen Ländern.) Da die
alliierten Mächte zwecks gemeinsamer Abwehr gegen den Feind sich verständigt haben,
eine gemeinsame Wirtschaftspolitik auf Grund der in den angenommenen Beschlüssen
 festgelegten Richtlinien zu befolgen und die Wirksamkeit dieser Politik völlig
darauf beruht, daß diese Beschlüsse sogleich in Kraft treten, wird den alliierten
Regierungen. von ihren Vertretern empfohlen, ohne Verzug alle zeitweiligen oder
dauernden Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, dieser Politik sogleich vollständige
 Wirkung zu verleihen, und einander die zur Erreichung dieses Zwecks getroffenen
Entschlüsse bekannt zu geben.

IN. Erklärungen des französischen Handelsministers
Clementel?).

Die einstimmig von der Konferenz beschlossenen Maßnahmen haben defensive Bedeutung.
 Die deutsche Farbstoffindustrie hat sich zu einer engen Interessengemeinschaft
zusammengeschlossen, die Werte über 1 Milliarde darstellt und den Zweck verfolgt, auch
nach dem Kriege die Vorherrschaft auf dem Weltmarkt zu behalten, dem sie bis heute
87% aller Farbstoffe zuführte. Gegen solche Monopole, welche die Deutschen auch
auf andern Gebieten wieder erlangen wollen, müssen sich die Alliierten wehren.
Die Lieblingswaffe der Deutschen zur Eroberung der ersten Stelle im Welthandel
ist das Dumping, welches eine Reihe von Maßregeln begreift: direkte oder versteckte
Ausfuhrprämien, höhere Verkaufspreise im Innen- und im Außenverkehr usw., welche die
fremde Konkurrenz zugrunde richten sollen.
Wo sich der deutsche Handel einnistet, erhebt er nicht nur Tribute, sondern bereitet
Okkupation vor, und hinter Friedensarbeit verbergen sich kriegerische Absichten. Bereits
jetzt erstrebt Deutschland die Kontrolle über gewisse Rohstoffe, besonders Metalle.
Gegen alle diese Maßnahmen hat die Pariser Konferenz Vorkehrungen getroffen:
wir sind durch den Krieg überrascht worden, wir wollen nicht durch den Frieden überrascht
werden. Die Alliierten sind wirtschaftlich die stärkeren. Sie haben eine Bevölkerung von
nahezu 400 Millionen Einwohnern und haben den größten Teil der Rohstoffe in ihren Händen,
so Nickel- und Platinerz, Aluminium (Bauxit) ganz, Mangan im Verhältnis 84 %/g. Die Hanf -
erzeugung der Alliierten ist 41/2 mal stärker als die ihrer Feinde; die Alliierten verfügen
über */; der Flachserzeugung der Welt; was die Rohwolle anbetrifft, so sind ihre Bestän de
4 mal größer als diejenigen der Gegner; was die Seide anbetrifft, 8 mal; sie haben das Ju temonopol,
 und, wenn neben den Alliierten die Neutralen an der Erzeugung der Baumwolle
einen bedeutenden Anteil haben, so sind. unsere Gegner vollständig davon ausgeschlossen.
Die wirtschaftliche Überlegenheit der Alliierten ist offenbar. Um sie zu sichern,
hat man auf der Konferenz eine einheitliche Zollpolitik ins Auge gefaßt. Jeder Bundesgenosse
 aber wird seine vollständige Unabhängigkeit bewahren. Jede Ware wird indessen
zu besonderen Vereinbarungen zwischen den sich dafür interessierenden Staaten Anlaß
geben. Eine Unmenge von Kombinationen ist dabei möglich.

1) Veröffentlicht in „Le Temps‘, 21./22. Juli 1916.
        <pb n="132" />
        IV. Teil.. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

 

Die Kriegsführung der Zentralmächte verursachte ungeheure wirtschaftliche
Schädigungen. Alle Fabriken im Bereich der Geschütze wurden zerstört; in den besetzten
 Gebieten mußten geeignete Werke Kriegsmaterial für deutsche Bedürfnisse herstellen.
 Material und, Lagerbestände anderer Betriebe wurden weggeschafft, die Maschinen
abmontiert und nach Deutschland gesandt. Diese Schäden lasten nicht gleichmäßig auf
allen Alliierten, diese haben sich jedoch zu deren Behebung solidarisch erklärt. So
wird, England die nötigen Textilmaschinen liefern, und die Zentralmächte sollen gezwungen
 werden für Requiriertes Ersatz zu leisten.
Ein anderer Grundsatz der Alliierten in dem Krieg wirtschaftlicher Notwehr, den
sie unternehmen, ist, niemanden anzugreifen. Die Neutralen brauchen nichts zu befürchten,
wir arbeiten auf ihre Befreiung hin. Deutschlands wirtschaftliche Hegemonie brechen,
heißt eine sie bedrohende Gefahr beseitigen.
Durch die Stärkung der Produktivkräfte der alliierten Länder werden wir es ihnen
leichter machen als zuvor, die Unterdrückungsversuche zu vereiteln, deren sich eine
Nation in Zukunft wiederum schuldig machen könnte; so kämpfen wir, um den Frieden
zu sichern.
Jedermann weiß, welch? mächtige Waffe der Artikel 11 desFrankfurter Friedens für
die ‚Deutschen war, dank den Spezialanwendungen, die es ihnen erlaubten, sich ihr zu
entziehen, wenn dieselbe sie belästigte. Diese Klausel darf nicht wiederholt werden.
Die Einstimmigkeit der Alliierten in dieser Beziehung, sogar Rußlands und Italiens, bei
denen die Deutschen ihre bevorzugte Stellung wohl zu erhalten hofften, zeigt, in welchem
Maße die Völker danach streben, von der auf ihnen lastenden wirtschaftlichen Herrschaft
 befreit zu werden. ;
Es soll Deutschland, durch. besondere Handelsvorschriften den Erzeugnissen der
alllierten Länder verschlossen bleiben, wie z. B. den Früchten Italiens. (Italien produziert
jährlich für frs, 250—300 Millionen Frühgemüse, Früchte und andere dem Verderben
ausgesetzte Nahrungsmittel.) Werden die alten Absatzgebiete in feindlichem Land verschlossen,
 so sollen durch billige Durchfuhrtarife befreundete Märkte zugänglich gemacht
werden. Wahrscheinlich wird Deutschland durch die jetzige Zwangslage veranlaßt
werden, Nahrungsmitteln rückhaltslos die Grenzen zu öffnen. Rußland braucht aber
sein Getreide nicht deutscher Volksernährung dienstbar zu machen. Industriealkohol
bietet unbegrenzte Absatzmöglichkeiten. Der Krieg hat den Maschinenbetrieb in einer
Weise erweitert, daß Benzin knapp geworden ist; Rußland kann uns statt dessen Alkohol
für industrielle Zwecke liefern.
Die freie Verfügung über die Rohstoffe ist ein wesentlicher Faktor der wirtschaft.
lichen Macht einer Nation. Deutschland gebot über fremdes Erz, welches es auf seinem
Gebiet verarbeitete, z. B. australisches Zink, Bauxit aus der Pro vence, Asbest aus Rußland
oder Schottland. Die Alliierten sind heute entschlossen, diese für das Leben einer Nation
wertvollen Stoffe den anderen nicht mehr zu überlassen. Der australische Ministerpräsident
 Hughes hat mir erklärt, kein einziges Gramm Zink würde fürderhin aus Australien nach
Deutschland ausgeführt werden, sollte dieser Staat auch zweimal so viel bezahlen als früher.
Die Alliierten waren darum besorgt, Vorkehrungen zu treffen; um zu verhüten,
daß ihre Industrien durch die Handelsmethoden des Deutschen Reichs, und. namentlich.
das Dumping, Schaden leiden. Sie haben sich verpflichtet, während, eines durch sie zu
bestimmenden Zeitabschnitts, die aus den feindlichen Ländern stammenden Waren einem
Einfuhrverbot oder einer besonderen Regelung zu unterziehen, welche ihnen erlaubt,
jeden Dumpingversuch erfolgreich zu bekämpfen. Dieses Einvernehmen (d. h. Schutzzölle)
 ist um so notwendiger, als Deutschland jetzt schon auf seinem Gebiete bedeutende
Vorräte von Waren aufgestapelt hat, die hauptsächlich aus Rohstoffen hergestellt sind,
welche aus den von ihm besetzten Gegenden stammen. Man könnte schwerlich zulassen,
daß kurz nach dem Kriege die deutschen Reiche ihren Devisenkurs dadurch höben, daß
sie den Alliierten Waren verkauften, die aus deren eigenen Rohstoffen hergestellt wären.
        <pb n="133" />
        N

Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 119

Zukünftig wird die Entente verhindern, daß Feinde als Bankiers, Kursmakler und
dergl. auf das Finanzleben Einfluß gewinnen und Handelsspionage treiben können. In
Frankreich ansässige Agenten unterrichteten den Feind in jeder Hinsicht über die Wirtschaftslage,
 die Absatzmöglichkeiten usw., und zwar in einer für uns nachteiligen Weise.
Desgleichen haben feindliche Vertreter es verstanden, ihren Ländern einen großen Teil
französischer Auslandsfrachten zu sichern; dies wird unterbunden werden.
Die Verbündeten werden sich in jeder Beziehung unterstützen und dadurch Käufe
im feindlichen Auslande möglichst einschränken.

IV. Erklärungen des englischen Premier-Ministers Asquith.

Mit ähnlichen Worten wie der französische Handelsminister hat
der englische Premier-Minister Asquith am 3. August 1916 vor dem
Unterhaus die Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz verteidigt.
Als selbstverständlich gelten für Herrn Asquith die Beschlüsse, soweit sie sich
auf Maßnahmen während des Krieges beziehen. Das Unterhaus war auch ohne
Widerspruch gleicher Meinung. Im übrigen sagte Asquith, daß die Beschlüsse lediglich
einen defensiven Charakter trügen. Deutschland werde sein System des wirtschaftlichen
Vordringens nach dem Kriege wieder aufnehmen, und ihm würden hierbei namhafte
Vorteile zur Seite stehen. Deutschland habe weiter eine große Kauffahrteiflotte, die
im Augenblick noch sicher in den Häfen Deutschlands oder der neutralen Länder
liege. Aus den deutschen Handelszeitungen ergebe sich deutlich, daß die Deutschen
auf diese Faktoren zählten, um die Wiederherstellung des industriellen und kommerziellen
Lebens der Alliierten zu hindern. Die Deutschen organisieren ihre Industrie bereits
jetzt für einen Angriff auf die Märkte der Alliierten und um möglicherweise in den
neutralen Ländern während der Übergangsperiode die alliierten Mächte zu verdrängen.
Die Wiederherstellung des verwüsteten Gebietes ist die allererste Forderung der
Alliierten, und diese Wiederherstellung muß sich sowohl auf die Rohmaterialien wie
auf die industriellen Maschinen, landwirtschaftlichen Werkzeuge, die Vorräte und die
Handelsflotte beziehen. Außerdem verpflichten sich die Alliierten, die feindlichen
Mächte nicht auf dem Fuße einer meistbegünstigten Nation während einer Anzahl von
Jahren zu behandeln. Dies bedeute, daß die Alliierten während dieser Periode alle
Konzessionen, die sie gegenseitig untereinander treffen, für Deutschland und Österreich
nicht zur Anwendung kommen lassen. Ferner werden die Alliierten während des
Zeitraumes des Überganges und der Wiederherstellung ihre Vorräte und Hilfsmittel
untereinander austauschen, um sich gegen die deutschen Maßregeln zu schützen, die
danach trachten, die Vorräte und das Material aus neutralen Ländern für sich mit
Beschlag zu belegen.
Asquith sagte, wir müssen alle deutschen Monopole, wie sie in einzelnen Fällen
vor dem Kriege bestanden, so zum Beispiel bei Metallen in Australien, verhindern.
Das Ministerium ist eben eifrig damit beschäftigt, Pläne auszuarbeiten, um uns von
der feindlichen Einfuhr unabhängig zu machen. KEs ist bereits ein Plan entworfen
worden, um wissenschaftliche und industrielle Untersuchungen durch Reichssubsidien
zu unterstützen, damit Farbstoffe, ungereinigtes Zink und andere wichtige Artikel
bei den Alliierten unabhängig von Deutschland hergestellt werden können.
Über die Stellung der gegenwärtigen Neutralen im geplanten künftigen Wirtschafissystem
 der Entente und insbesondere über die Rückwirkung der vorgesehenen
| zeitweisen Einschränkung der Meistbegünstigung äußerte sich Asquith wie folgt: „Wir
| wurden darauf aufmerksam gemacht, daß in neutralen Ländern, inbesondere in den
| Vereinigten Staaten, gewisse Befürchtungen wegen der Konsequenzen der Pariser Beschlüsse
 bestehen und eine, wenn auch nicht weit verbreitete Auffassung dahin geht,
daß sie auch den Neutralen gelten und diese in Mitleidenschaft ziehen werden, indem
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        120 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

 

 

 

 

sie ihnen anormale und unbillige Beschränkungen auferlegen im V

erkehr mit den
der Entente angehörenden Staaten. Das ist aber nich

t der Fall. Die Pariser Resouge

 und bei ihrer
daß die Neutralen nicht Schaden
Neutralen in dieser Angelegenheit
Übergriffe zu schützen, bildet an
eine aggressive Wirtschaftspolitik

Verwirklichung wird streng darauf geachtet werden,
leiden. Faktisch sind unsere Interessen und die der
identisch. Der Entschluß der Alliierten, sich gegen
sich schon eine Garantıe dafür, daß wir unserseits k
gegen andere Völker verfolgen werden.“

Die „Neue Zürcher Zeitung“ bemerkte zur Rede von Asquith:
„Asquith hat mit seinen Erklärungen so geschickt die mittlere Linie, die im
Grunde zu keiner Entscheidung verpflichtet, gefunden, daß seine Rede weder bei den
Tarifreformern noch bei den Freihändlern ernstlichen Widerspruch fand, wenn auch
den letztern der formelle Beitritt der Koalitionsregierung zu den Pariser Beschlüssen offenbar
 recht unliebsam ist. Immerhin hätte man doch in beiden Lagern gern Genaueres
über die Absichten der Regierung erfahren, was aus den Reden der Vertreter der
zwei entgegengesetzten handelspolitischen Richtungen deutlich hervorgeht. Sir
Edward Carson, der Leader der Konservativen, der im allgemeinen mit den Feststellungen
 des Premiers zufrieden war, charakterisierte sie doch ironisch als „pious
and well-sounding declaration“ und der Sprecher des Freihandels, Sir John Simon,
fand sie „vague and in part platitudinous“. Der Londoner „Economist“, bei dem
kürzlich ein Redaktionswechsel stattgefunden hat, widmete der Unterhaussitzung vom
3. August nur einige wenige Zeilen, während die große freihändlerische Tageszeitung
„Manchester Guardian“ aufs neue mit allem Ernst auf die Gefahren eines Handelskrieges
 nach Friedensschluß hinwies. Wohl sei durchaus anzuerkennen, daß die
stärkere Entwicklung der eigenen gewaltigen Hilfskräfte des britischen Reiches und
seine wirtschaftliche Verselbständigung eine patriotische Pflicht sei; doch habe dies
auf andern Wegen als auf dem der Repression des Gegners zu geschehen.
„Warum — so fragt das Blatt — haben die Deutschen andere Völker überholt,

 daß sie in manchen Industrieartikeln sich geradezu ein Monopol sicherten? Sofern
 unser eigenes Land in Frage kommt,

daß weder unsere Geschäftsleute noch unsere Regi
schätzung der Bedeutung der Wissenschaft für die ind
Wohl haben wir große Wissenschaftler und steuern unsern guten Teil bei zu den
fundamentalen Forschungen auf dem Gebiete der reinen Wissenschaft und der Technik.
Aber im ganzen ist unser Volk gegenüber diesen Entwicklungen gleichgültig. Wir
vernachlässigen die schöpferischen Persönlichkeiten, wir lächeln über die Theorie und
spotten über mühsame, methodische Arbeit, indem wir uns auf unsern praktischen
Sinn etwas einbilden. Und doch ist es die methodische Detailarbeit, die mit unendlicher
 Mühe die Verbindung zwischen Theorie und Praxis herstellt. Deutschlands
Erfolg geht zurück auf die Pflege von Dingen, die wir verachten, ebenso wie seine
Mißerfolge und Sünden eine Folge der Verachtung von Dingen ist, die wir unsererseits
hochhalten. Wir gehen einig mit Herrn Asquith darin, daß der Staat künftig volksund
 staatswirtschaftlich wichtige Industrien im Auge behalten muß; aber wir sind.
auch der Überzeugung, daß es der beste Weg zu ihrer Entwicklung ist, wenn Geschäftswelt
 und Staatsmänner ihrerseits ebenfalls jene Revision althergebrachter Auffassungen
 yornehmen, welche gegenwärtig den Freihändlern so lebhaft empfohlen wird.“

ustrielle Entwicklung haben.

V. Preßstimmen zu den Beschlüssen.

Der Pariser Korrespondent der schweizerischen Zeitung „Der Bund“
äußert — am 21. Juli 1916 — seine Ansicht dahin:
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        TEE

 

Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 121

 

„Wenn diese Grundzüge zur Anwendung kommen, so werden wir also für eine lange
Zeit ein Europa haben, das in zwei große wirtschaftliche Lager geteilt ist. Man
versichert uns, daß die Ententemächte die Interessen der Neutralen wahren werden.
Besser wird es sein, wenn sich diese Neutralen zusammentun, um ihre Interessen
selbst zu wahren. Die Beschlüsse der Wirtschaftskonferenz und ihre Veröffentlichung
haben für sie den Vorteil, daß sie für ihre Zukunftspläne nun eine Grundlage haben.
Diese Grundlage ist allerdings noch nicht fest, denn noch haben die Waffen nicht entschieden.
 Sollten die Ententemächte in diesem Ringen unterliegen, so würden die Sieger
wohl dafür sorgen, daß die wirtschaftlichen Pläne zunichte werden. Die Pariser Handelskonferenz
 hat angenommen, daß die Entente Sieger bleiben oder doch so aus dem Kampf
hervorgehen wird, daß ihr der Gegner seinen Willen nicht vorschreiben kann. Sie ist,
wie es ihr Recht ist, zuversichtlich gewesen, aber in der Beurteilung der allgemeinen Lage
nicht unbescheiden, denn alle ihre Vorschläge setzen das Weiterbestehen eines mitteleuropäischen
 Wirtschaftsblocks voraus; die Vertreter der Ententeregierungen haben also
gar nicht mit seiner Zertrümmerung gerechnet, die da und dort im Lager der Entente
schon ins Auge gefaßt wurde.‘ —

In der „Neuen Zürcher Zeitung“ vom 15. Juli 1916 erklärt ein
schutzzöllnerisch gesinnter Engländer:
„Die einstimmig gefaßten Beschlüsse der wirtschaftlichen Konferenz in Paris sind
die Antwort der Ententemächte auf Deutschlands Plan eines Mitteleuropäischen Zollvereins
 und seiner Absicht, den Krieg auf dem wirtschaftlichen Gebiet fortzusetzen, wenn
er auf dem militärischen Gebiet und zur See beendigt sein wird, Sie machen die Solidarität
der Verbündeten, die militärische und die wirtschaftliche, im Kampf mit dem gemeinsamen
 Feind vollständig, und die Ergebnisse der Pariser Konferenz werden nic ht verfehlen,
sowohl in Deutschland als in den neutralen Ländern einen großen Eindruck zu machen. Es ist
kein Zweifel, daß die Verbündeten einen ungeheuren Vorteil haben über die Zentralmächte,
da sie über ein gewaltiges Übergewicht in dem Handelund dem Reichtum der Welt verfügen.
Dies gibt ihnen eine starke Waffe im wirtschaftlichen Kampfe. Zum Beispiel betrug die
deutsche Ausfuhr im Jahre 1913, dem letzten vollständigen Friedensjahre, 1026000 000 Lstr.
Davon gingen 20 Prozent nach England und 28 Prozent nach den verbündeten Ländern;
das heißt zusammen beinahe 50 Prozent der ganzen Ausfuhr, Wo sollte Deutschland
einen Ersatz finden für diese gewaltige Menge der Ausfuhr seiner Landesprodukte?““

Der schwedische Nationalökonom Professor Gustav Cassel unterzieht
 die jüngste wirtschaftliche Konferenz der Entente im „Svenska
Dagblatt“ einer Kritik und sagt:
„Die Konferenz irre sich, wenn sie glaube, daß die Regierungen der Ententemächte
künftig ganz davon absehen könnten, was die neutrale Welt wünscht und verlangt.
Durch die Behandlung der Neutralen gebe die Entente die ganze Idee auf, für welche sie
ihrer eigenen Auffassung nach kämpfe: die Idee über Ordnung der internationalen Verhältnisse
 auf Grundlage des Rechtes im Gegensatz zur Gewalt und militärischen Übermacht,
Was hätte ein Sieg für einen Zweck, wenn man selbst die Idee, für die man kämpft, mit
Füßen tritt? Wenn die Wirtschaftskonferenz der Entente die bedenkliche handelspolitische
Kontrolle noch mehr stärken wolle, so müsse von neutraler Seite klar gemacht werden, daß
dies Folgen mit sich bringen müsse, die für die Ententemächte wenig erwünscht sein können.‘“

Die Wiener „Neue Freie Presse“ enthält in ihrer Nummer vom
9. Juli 1916 eine ausführliche Kritik aus der Feder von Prof. Dr.
Franz Eulenburg‘!):

*) „Pariser Wirtschaftskonferenzen — und kein Ende“; hier mit Genehmigung
des Verfassers wiedergegeben.
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        122

 

IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

 

‚Liest man die Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz aufmerksam durch,
so befestigt sich eine Überzeugung: die Verfasser der Vorschläge besitzen außerordentlich
geringe Kenntnis der wirklichen Verhältnisse. Oder sie stellen sich mit Absicht so, um
die Alliierten und die Neutralen zu bluffen. Im Ernste ist ja ein großer Teil der vorgeschlagenen
 Maßnahmen kaum zu erörtern. Wir sehen dabei von den Beschlüssen. ab,
die während der Kriegsdauer durchgeführt werden sollen. Sie bedeuten nur eine Vereinheitlichung
 von Dingen, die ohnedies schon bestanden. Anders aber steht es mit den
Übergangsmaßnahmen für die Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirtschaftlichen
und maritimen Wiederaufbaues der alliierten Länder. Diese nehmen sich schon recht
töricht aus. Sogar mehr: sie lassen sich einfach nicht durchführen. Man will die Meistbegünstigung
 den Zentralmächten für eine Anzahl von Jahren nicht zugestehen. Dafür
gedenkt man, sich selbst in diesem Zeitraum einander die weitestgehenden Absatzkompensationen
 zu sichern. Es sollen die natürlichen Hilfsquellen vor allen anderen Ländern
bewahrt und eventuell feindliche Einfuhr besonders getroffen werden. So der Gedanke.
Im, Ziele ist man einig, nur das Wie überläßt man vorsichtigerweise den besonderen
künftigen Abmachungen der diplomatischen und volkswirtschaftlichen Delegierten.
Aber leider sind, diese „Übergangsmaßnahmen“ nicht zu verwirklichen. Denn um
überhaupt wirksam zu werden, um, auch nur in den allerersten Anfängen sich durchzusetzen,
 bedürfen sie einer langen Vorbereitung. Es müßte zum Beispiel in allen neutralen
Ländern eine Kontrolle der Herkunfts- und, Bezugsländer für die Einfuhr und Ausfuhr
festgelegt werden, was bei der Internationalität des Schiffsverkehres und, des Handels
enorme Schwierigkeiten bereiten müßte. Wer wäre zum Beispiel sicher, daß Spitzen aus
der Schweiz nicht deutschen Ursprungs wären oder daß in der belgischen Maschinenindustrie
nicht deutsches Fabrikat steckte?

Ähnliches gilt aber auch von den dauernden Maßnahmen für die gegenseitige
Hilfe und das Zusammenarbeiten unter den Alliierten. Man will sich von den feindlichen
Ländern unabhängig machen, soweit Rohstoffe und Fabrikate, finanzielle, geschäftliche
und maritime Organisationen in Betracht kommen. Es soll die Produktion innerhalb
ihrer Länder so erweitert werden, daß dieses Ziel ermöglicht wird. Man denkt an Einrichtung
 direkter und schneller Land- und Seetransporte, an die Verbesserung des Postund
 Telegraphenwesens, an die Subvention von technischen Unternehmungen und Erfindungen,
 an die gegenseitige Anpassung der Gesetze über Patente, Ursprungszeichen und
Handelsmarken sowie über Urheberrechte an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen:
immer in der Weise, daß die Alliierten sich dabei gegenseitig fördern und unterstützen,
die Zentralmächte aber davon ausschließen. Endlich denkt man zur Belebung und
Entwicklung nationaler Industrien und, Hilfsquellen an die Einführung von Zollabgaben
oder zeitweiligem Verbot von fremder Einfuhr. Man will in all diesen Dingen eine gemeinsame
 Wirtschaftspolitik oder doch wenigstens die Anpassung der Maßnahmen an die
jeweilige Wirtschaftspolitik der einzelnen Staaten der Entente.

Wie man erkennt, sind bisher alle diese Vorschläge außerordentlich, weit und unbestimmt
 gefaßt und entbehren durchaus der konkreten Formulierung wie der bestimmten
Direktiven. Das ist natürlich genug. Denn in Wirklichkeit besteht nun einmal keine gemeinsame
 Wirtschaftsfront der Alliierten, geschweige denn gemeinschaftliche Wirtschaftsinteressen.
 Hier stehen vielmehr die Interessen aller gegen alle. Es sind offenbar nur
improvisierte Nationalökonomen, die an die Lösung dieser unmöglichen Aufgabe herantraten:
 ernste Wirtschaftspolitiker könnten es nicht. Wie stand es denn bisher? Deutschland
 hat als Land der Mitte, das es nun einmal aus rein geographischen Gründen darstellt,
zwei Fünftel seiner Einfuhr und fast drei Fünftel der Ausfuhr mit dem europäischen
Kontinent selbst ohne Vermittlung zur See. Denn in allen Handelsbeziehungen macht das
Moment der Nachbarschaft außerordentlich viel aus. Das gilt im fernen Osten, von
Japan und China, wie im Verhältnis von Kanada zur Union oder von Südwestafrika zu
Britisch-Afrika, wie in Europa selbst. Daher kommt es, daß Deutschlands Außenhandel
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        DOT

TE

Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 123

 

ganz im Gegensatz zum englischen, der durchaus See- und Vermittlungshandel darstellt,

‚ein 80 stark kontinentales Gepräge trägt. Wie will man dieses ausschlaggebende Moment

auf der Gegenseite irgendwie erschüttern? Darum schon müssen die gegenseitigen
Bezüge und, Austauschverhältnisse zwischen Frankreich und Deutschland, wie zwischen
Deutschland und Rußland, wie zwischen Deutschland und Italien und der Schweiz sehr
enge bleiben, darum werden anderseits zwischen Frankreich und Rußland wie zwischen
Rußland und England die Beziehungen immer loser sein müssen.

Aber es kommt ein zweiter Umstand hinzu, der von ausschlaggebender Bedeutung
ist. Die Volkswirtschaften der Alliierten bilden untereinander keine Ergänzung, die
irgendwie ins Gewicht fiele. Das zeigt sich zunächst bezüglich Rußlands Ausfuhr.
Rußland hat darum von Anfang an dem, beabsichtigten Wirtschaftskampfe mit Deutschland
 sehr skeptisch entgegengesehen. Die nationalistischen Kreise wollen zwar eine
Emanzipation vom westlichen Einfluß überhaupt. Aber sie wollen natürlich nicht hernach
die deutschen Kräfte mit englisch-französischen vertausehen, sondern erstreben eine
Nationalisierung der russischen Volkswirtschaft im ganzen. Nun erkennt man aber, daß
wenigstens einstweilen Deutschland ganz unentbehrlich ist. Rußland führte vor dem
Kriege für eine Milliarde Mark Nahrungsmittel und für eine halbe Milliarde Rohstoffe nach
Deutschland aus. Wir standen dabei vor allen andern Importländern weit voran, indem
wir etwa den dritten Teil der russischen Ausfuhr aufnahmen, England nur den fünften,
Frankreich gar nur den neunten. Der Grund ist, daß Deutschland, eben einen enormen
Bedarf an Gerste und Weizen, an Butter und Ölfrüchten, an Eiern, Geflügel und Hülsenfrüchten
 besitzt, daß wir aber auch in großer Menge Holz und Felle, Erze und Flachs abnehmen.
 Welches andere Land, dürfte dafür einen Ersatz bieten? England? Das braucht
von diesen Dingen zum Teil weit weniger, weil ja seine Bevölkerung nur etwa zwei Drittel
der deutschen ausmacht. Teils gestaltet sich der Export dieser Dinge wegen der räumlichen
Getrenntheit weit unbequemer als mit dem Nachbarstaate Deutschland. Vor allem aber
müßte England, seine bisherigen Lieferanten Rußland zuliebe aufgeben. Das sind einmal
neutrale Länder, sodann die eigenen englischen Kolonien. Ist das im geringsten wahrscheinlich?
 England kann es ja nicht, wenn es nicht seine alten Handelsbeziehungen verlieren
 will; seine Aufnahmefähigkeit selbst ist nur eine sehr beschränkte. Frankreich und
Italien haben aber für diese Waren des russischen Exports überhaupt keinen Bedarf, Es
soll zugegeben werden, daß auch Deutschland, diese russischen Bezüge nur ungern entbehren
 könnte und wir sie brauchen; am wenigsten noch Weizen, den wir eventuell aus
Argentinien und den Vereinigten Staaten beziehen, in weit höherem Maße Futtergerste,
animalische Lebensmittel und Holz. Aber auch Rußland ist unter allen Umständen auf
den deutschen Markt angewiesen, da die naive Meinung, es solle diese Rohstoffe und Nahrungsmittel
 bei sich selbst verarbeiten, ja wiederum nicht durchführbar ist. Es fehlen
dazu einfach alle Voraussetzungen.
Nicht anders steht es mit Italien. Wir beziehen von dort vor allem Seide, sodann
Südfrüchte, Hanf und manche Metalle. Auch hierfür würde das Land, das zur Aufrechterhaltung
 seiner Handelsbilanz ganz auf die Ausfuhr der Produkte angewiesen ist, schwer
einen Ersatz finden. Dasselbe gilt von Frankreich, dem wir Seide und Häute, Weizen,
Obst und Blumen, Gewebe und, Konfektion im Betrage von einer halben Milliarde Mark
abnehmen. Manche von diesen Dingen könnten wir sehr wohl entbehren oder uns anderwärte
 verschaffen, wenn es schon zum Wirtschaftskampfe kommen sollte. Aber der
Handel ist notwendig immer ein gegenseitiger. Verwehren diese Länder unsere Einfuhr,
so verwehren wir ihre Ausfuhr oder können sie wegen mangelnder Gegenwerte überhaupt
gar nicht abnehmen. Wollen aber Frankreich und Italien im Ernste auf diese Ausfuhr
nach Deutschland, verzichten? Beide Länder können es nicht. In Italien ist darum von
vornherein die Stimmung für den gemeinsamen Wirtschaftsbund, sehr mäßig gewesen.
Italien bedarf auch nach dem Kriege Deutschland. und, seiner Bundesgenossen weiter,
wie e8 vor dem Kriege der Fall gewesen ist. Will man auf die eigene Ausfuhr
        <pb n="138" />
        124 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

 

 

nach Feindesland nicht verzichten, so wird man wohl oder übel auch auf die fremde Ei nfuhr
nicht verzichten können. Die Staaten vermögen die eigenen Produkte nicht selbst bei sich
zu gebrauchen oder zu verarbeiten, vielmehr sind sie gerade auf fremde Pro
Es steht aber so, daß anderseits auch die deutsche Ausf
Ttalien und Rußland nicht entbehrt werden kann. Denn es handelt sich einmal um Spezialprodukte,
 die sie von anderer Seite nicht in der Qualität und Billigkeit erhalten können,
wie landwirtschaftliche Maschinen, elektrotechnische Vorrichtungen und Apparate,
chemische Erzeugnisse. Sodann handelt es sich um Bezüge, die schon. wegen der Nachbarschaft
 aus Deutschland leichter und billiger beschafft werden können, wie Kohle und Koks,
Eisenhalbzeug und ähnliches mehr. Will man, selbst wenn es möglich sein sollte, der
Freundschaft zuliebe auf diese Dinge überhaupt verzichten oder sie lieber zu teuren
Preisen von einem anderen abnehmen? Die Frage aufwerfen, heißt sie wohl verneinen.
Italien hat im Grunde stets der fremden Führung bedurft. Waren es früher die Franzosen,
So Sind. es später die Deutschen gewesen, die die Industrie dort gegründet haben. Bari,
Catania und andere Städte verdanken ihren Aufschwung deutscher Energie und. deutschem
Unternehmungsgeist, Es ist die Sprachkenntnis, die Anpassungsfähigkeit deutscher Firmen,
 die Mitwirkung der Banken und des Kredits, die diesen Einfluß geschaffen haben.
Italien hat sich darum den Beschlüssen der Wirtschaftskonferenz gegenüber sehr kühl
verhalten. England würde natürlich die Erbschaft sehr gern antreten wollen, aber es
wird dazu nicht imstande sein. Seine Handelsmethoden sind eben andere und stehen in
allen diesen Beziehungen gegen die deutschen zurück. Hierin Änderungen vorzunehmen,
wird es nur aus dringendster Not tun, wenn andere Erwerbswege ihm nicht mehr offen
stehen. Vergessen wir doch nicht, daß auch im Ausland, die verschiedenen. Nationen eine
Art Arbeitsteilung vollziehen, die eine mehr durch das Kapital, die andere mehr durch
Arbeit, die dritte mehr durch Geschmack zu wirken versucht. Italien wird darum nach
dem Frieden die Beziehungen mit Deutschland wieder aufnehmen müssen.

Dasselbe ist bezüglich der deutschen Einfuhr nach Rußland der Fall, Auch hier
ist eben der Bezug bestimmten Halbzeuges und bestimmter Maschinen nicht minder wie
von Lederwaren und Textilien durchaus nötig. Rußland ist in absehbarer Zeit gar nicht
imstande, all diese ‚Dinge selbst zu produzieren. Es fehlt ihm an der geschulten Arbeiterschaft,
 an dem Industriekapital und den günstigen Produktionsbedingungen. Wer soll
aber jene Waren wiederum liefern und. ausführen? England wird es künftig so wenig tun,
wie es bisher getan hat, da seine ganze Auslandwirtschaft auf eine ganz andere Richtung
eingestellt ist. Rußland wie Italien werden eben weiter Deutschland auch als Lieferanten
brauchen wie sie es für ihre Ausfuhr brauchen. Sie müssen darum ihrerseits wiederum
deutsche Waren abnehmen. Denn aller Handel ist, wie bereits betont wurde, stets ein
gegenseitiger. Wir sind nun einmal für Rußland wie für Italien die besten Kunden gewesen,
 wir haben von der italienischen Ausfuhr etwa den siebenten Teil aufgenommen
(etwa 14 Prozent), England nur etwa den zehnten. Darum und darum allein konaten wir
uch die hauptsächlichsten Lieferanten beider Länder werden.

Weder Frankreich noch England können aber für die beiden Freunde der Entente
in den Beziehungen einen Ersatz bieten. Frankreich hat eine Ausfuhr fa
agrarischen Produkte wie Italien ‚ mit dem es konkurriert.
Bedarf an den Exportwaren Ru Blands, dem Getreide. Teilweise verbietet die geographische
Lage hier einen näheren Austausch. England aber kann bei seiner so viel kleineren
Bevölkerung all diese Erzeugnisse auch nicht aufnehmen. Es ist schon oben darauf hingewiesen,
 wie es bisher andere Bezugsquellen für die gleichen Produkte besitzt. Das
gilt von Getreide und Holz und anderen Nahrungsmitteln. Soll es seine bisherigen Bezugsquellen
 aufgeben, um die neuen Bundesgenossen von gestern von Deutschland loszureißen?
 Es ist kaum durchführbar. Denn mit diesen alten Bezugsländern verbindet

England teils die Bande der kolonialen Zugehörigkeit, teils finanzielle Abhängigkeit,

teils die Notwendigkeit des Rücktransportes, Wie soll hier also eine Ersetzung Deutschdukte

 angewiesen.
uhr mindestens in

st der gleichen
Zum, anderen Teil hat es keinen
        <pb n="139" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 125

lands durch England überhaupt denkbar sein? Auf eine Mitwirkung Italiens und Rußlande
wird man im gemeinsamen Wirtschaftskampf wohl oder über verzichten müssen. Und
Belgien, für dessen Unabhängigkeit England. ja angeblich in den Krieg gezogen ist? Es
bleibt auf deutsche Kohleneinfuhr angewiesen, wenn es die eigene Industrie aufıechterhalten
will, Auch dieses wird mithin den gemeinsamen Wirtschaftskampf nicht mitmachen können.

Es ist in keiner Weise auszudenken, wie von diesen drei Ländern, Rußland, 1talien
und Belgien, jene Pariser Beschlüsse zur Ausführung gelangen sollen. Bleibt also England
und Frankreich. Man könnte annehmen, daß wenigstens diese beiden sich künftig gegenseitig
 mehr förderten, daß England vor allem die Industrieeinfuhr nach Frankreich,
die bisher aus Deutschland kam, übernehmen würde. England würde dafür auch vcn
seinem lieben Freunde dessen bisherige Ausfuhr nach Deutschland für sich abnehmen. Aber
auch das ist schwer vorstellbar, Denn was England aus Frankreich beziehen kann, das
bietet ihm keinen Ersatz für die künftige Nichteinfuhr aus Deutschland: Halbzeug, chemische
 Produkte, Instrumente, Leder- und Papierwaren. Diese Dinge stellt ja Frankreich
gar nicht her. Wie wollen sich diese beiden Länder also gegenseitig ergänzen? Es ist
richtig, daß England den Zucker künftig nicht mehr aus Deutschland zu nehmen braucht,
sondern entweder Rohrzucker in stärkerem Maße beziehen oder russischen, beziehungsweise
 französischen Zucker kaufen kann. Aber darauf allein lassen sich doch die Handelsbeziehungen
 nicht aufrechterhalten, zumal Frankreich von diesem Produkt gar nicht
genug herstellt, um das englische Bedürfnis befriedigen zu können.
Anderseits wird aber auch Frankreich von dem, was es bisher aug Deutschland
bezog, künftig recht wenig aus England erhalten können. Das ist zunächst wieder Kohle
und Koks, die fast den siebenten Teil unserer Ausfuhr nach Frankreich ausmachen.
Es kann diese Stoffe wegen der Nachbarschaft wieder nicht gut entbehren. Der Bezug
aus England würde ihm weit teuerer zu stehen kommen. Es stehen forner Lederwaren,
Maschinen aller Art, Pelzzeug, chemische Erzeugnisse, gröbere Textilien in Fıage. Das
sind zum Teil Erzeugnisse, in denen Deutschland fast konkurrenzlos dasteht. Es scheint
zum Beispiel ganz vergessen zu sein, daß Deutschlands Lederindustrie eine der bedeutendsten
 der Welt ist, und daß das Ausland auf diese Produkte angewiesen ist. Wie
soll denn England mit einem Male außer seinen bisherigen Produkten all diese Waren auch
noch herstellen? Oder wie soll Frankreich das tun, selbst wenn es alle möglichen Schutzzölle
 einführte? Alle solche Dinge lassen sich nicht extempocrieren. Sie beruhen auf einer
gewissen Arbeitsteilung der Kulturvölker untereinander, indem technische Einrichtungen,
Kapitalinvestierungen, natürliche Geeignetheit sich auf bestimmte Zweige eingestellt
haben und nationalwirtschaftliche Besonderheiten darstellen. Dafür braucht man in
Deutschland ebenfalls die Einfuhr von manchen gewerblichen Erzeugnissen vom Auslande.
Es sei an gewisse Arten von Textilmaschinen, an Leinengarn, Wollgewebe usw. erinnert.
England kann aber so wenig wie Frankreich außer den bisherigen Produkten noch all jene
Dinge herstellen, die Deutschland bisher ausgeführt hat. Es fehlt ihm dazu einfach an
der nötigen Bevölkerungszahl, da es eine prouletarische Reservearmee so gut wie nicht
besitzt und nach dem Krieg noch weit weniger Menschen abgeben kann. Seine industrielle
Leistungsfähigkeit wird sehr bald an der Grenze des Möglichen angelangt sein.
England braucht zudem in den meisten Industrien dieselben Rohstoffe von
auswärts wie wir. Im Gegenteil — in vielen Beziehungen (Eisenerze, Kalisalze) sind wir
besser daran als das Inselreich. Wie soll also England imstande sein, die deutschen
Produkte noch nebenbei rein quantitativ herzustellen? Das ist doch gänzlich eitel. Die
Pariser Beschlüsse sprechen. von einer Kontrolle der Rohstoffe, um sich selbst gleichsam
die Vorhand zu billigem Preise zu sichern und Deutschland, wenn nicht ganz davon auszuschließen,
 so doch nur zu ungünstigen Bedingungen zuzulassen. Ein höchst seltsamer
Vorschlag. Die Entente verfügt ja über die Mehrzahl der Rohstoffe gar nicht! Vielmehr
muß sie ebenfalls auf dem Weltmarkte kaufen. Das bezieht sich auf Kautschuk, Baumwolle,
 Kupfer, Mineralöle, zum Teil Felle und Häute, zum Teil Holz und Seide. Ein
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        126 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

 

Monopol hat das britische Imperium zum Teil in Wolle und Zinn, ein tatsächliches in Jute.
Sollte also England in jenen Bezügen Deutschland Schwierigkeiten machen, so würde eg
sich selbst am meisten schaden. Denn es würde seine eigene Handelsvermittlung einschränken,
 auf der ein nicht geringer Teil seiner Gewinne und seiner Geltung in der Welt
beruht. Will England weiter der Markt für die Rohstoffe der Welt bleiben, dann wird es
alle Nationen als Käufer zulassen, zumal solche, die das Gewicht einer So starken Nachfrage
 wie ‚Deutschland und Österreich- Ungam in die Wagschale legen. Wenn nicht, dann
werden sich diese Länder eben. von der englischen Vermittlungstätigkeit emanzipieren
und sich selbst anderwärts mit den nötigen Rohstoffen versehen, ohne ferner London zu
benützen. Es sind doch recht törichte Beschlüsse gezeitigt worden.
Im Ernste wird wohl auch der fanatischeste Haß nicht glauben, daß man auf eine
Ausfuhr aus dem britischen Imperium nach Deutschland im Werte von 2 Milliarden und
zusammen mit Österreich-Ungam von fast 21/, Milliarden Mark verzichten kann. * Das ist
der sechste Teil der Gesamtausfuhr des Imperiums. Die Mittelmächte würden ja ohne
weiteres imstande sein, Gegenmaßregeln zu ergreifen. Sie würden die Vorenthaltung
der Meistbegünstigung mit der gleichen Maßregel beantworten. Sie könnten argentinisches
Getreide auf Kosten des russischen, spanische Weine auf Kosten der französischen und
italienischen, amerikanische Fabrikate auf Kosten der englischen bevorzugen. Soll all das
für die Übergangszeit Geltung haben, in der Deutschland die Meistbegünstigung bei dem
Gegner nicht erhalten soll? Also gerade für die Zeit, wo auch die Länder der Entente am
schwersten zu leiden haben und auf Abnahme ihrer Überschußprodukte besonders stark
angewiesen sind? Wenn eine Zollbevorzugung in den Ländern der Entente Platz griffe,
so würden wir zu Retorsionsmaßnahmen greifen, wie das bereits Adam Smith in seinem
berühmten Kapitel über die Handelspolitik dargestellt hat. Gewiß würden wir in manchen
Fällen durch Nichtgewährung der Meistbegünstigung seitens der Entente geschädigt
werden. Aber dasselbe würde auch im verstärkten Maße bei den Gegnern der Fall sein,
ohne daß sie wirkliche Vorteile davon hätten. Denn sie beraubten sich dadurch ihrerseits
für die Abnahme ihrer Produkte eines ihrer besten Kunden. Sie verteuerten sich weiter
in vielen Waren die notwendigen Bezüge. England beraubte sich zudem eines großen
Teiles seiner Vermittlungstätigkeit. Vor allem aber verschafften sie den Neutralen dadurch
 den „billigen‘“ Vorteil, einen Teil des Handels und Verkehrs mit den Zentralmächten
für sich zu übernehmen. Will im Ernste die Entente all das aufs Spiel setzen?
Wie man die Sache auch betrachtet, es stecken schon nicht viel gescheite Gedanken
hinter all den papierenen Beschlüssen. Sie in die Wirklichkeit umzusetzen, wird kein
Politiker der Entente versuchen. Sie müßten kläglich Schiffbruch leiden und würden das
Gegenteil von dem. erreichen, was sie wollten: eine Schwächung und Schädigung
der eigenen Volkswirtschaft. Sie würden einen Wirtschaftskampf herbeiführen,
bei dem ein Sieg von vornherein aussichtslos ist, weil die Berechnung auf unzulänglichen
Voraussetzungen aufgebaut ist.“ —
Eine wertvolle Zusammenstellung der Preßäußerungen der verschiedenen
 Länder gibt die Zeitung „Wirtschaftlicher Nachrichtendienst“
der Gesellschaft für wirtschaftliche Ausbildung. Zunächst macht sie

eine allgemeine Bemerkung:
„Liest man die Beschlüsse der Pariser Konferenz, so scheint es einem sonderbarerweise
 fraglich, ob der Krieg mit Frieden enden wird. Das Streben nach dauernde m
Frieden läßt sich mit der Absicht, eine oder mehrere Mächte wirtschaftlich zu unterdrücken,
 nicht wohl vereinbaren. Könnte das Wirtschaftsleben durch Wünsche einer
Gruppe Politiker ohne weiteres beeinflußt werden, so wäre dies für Europa von trauriger
Vorbedeutung. Ökonomische Gesetze lassen sich aber nicht diktieren, und auch nicht
durch Phrasen und Konferenzen umstoßen. Reaktionäre Ideale, lediglich vom nationalen
Haß eingegeben, wird das praktische Leben bei Seite schieben. Auch jetzt fehlt es
        <pb n="141" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 127

 

hüben und drüben nicht an warnenden Stimmen, doch ist ihre Zeit anscheinend noch
nicht gekommen. Erste Pflicht nach dem Kriege wird sein, die Verwüstungen wieder gutzumachen.
 Wer auf die ehrliche Zusammenarbeit ganz Europas hofft, verkennt allerdings
die Kräfte wirtschaftlicher, politischer und auch seelischer Natur, die im Wege stehen.
Unmittelbar nach Friedensschluß wird sich die Politik den Einflüssen des Nationalhasses
 kaum entziehen können, und aus fiskalischen Rücksichten dürften Schutzzölle
 einer liberaleren Auffassung den Rang ablaufen. Jedes Land muß suchen, seinen
Wohlstand zu kräftigen und wirtschaftlichen Fragen seine ganze Aufmerksamkeit zu
widmen. Zollverbände sind daher wohl möglich, doch können dieselben nicht bloß durch
kriegspolitische Erwägungen geschaffen werden. Es ist gar nicht ausgeschlossen, daß
die heutigen Verbündeten die wirtschaftlichen Gegner von morgen sind und daß
aus Feinden wirtschaftliche Bundesganossen entstehen.‘

Die schärfste Äußerung in dieser Hinsicht stammt vom russischen
Finanzmann Krestovlikoff, Mitglied des Reichsrats und der Moskauer

 Börse:
„Freund und Feind trachten unter günstigsten Bedingungen nach Rußland einführen
 zu können; wir werden uns daher gegen Freund und Feind. verteidigen müssen.‘

Die „Petersburger Börsenzeitung“ sagt:
„Vom rein wirtschaftlichen Standpunkt betrachtet, besteht zwischen den Zielen
deutscher, französischer oder englischer Handelspolitik nicht der geringste Unterschied.‘“
Der „Nieuwe Rotterdamer Courant“ meint:
„Auch England dürfte sich überlegen, daß Deutschland sein bester Kunde war,
Gute Handelsbeziehungen vernichtet man nicht mutwillig, und deshalb wird die Wirklichkeit
 über papierne Konferenzbeschlüsse hinweggehen.“

Das Haager „Vaderland“ schreibt:
„Während, der Krieg noch in vollem Gange ist, wird, sorgfältigst und systematisch
dafür gesorgt, das nötige Material zu schaffen, um in absehbarer Zeit einen neuen Krieg
aufflammen lassen. ‚Die Beschlüsse der Konferenz sind wenig dazu angetan, das Vertrauen
in die Zukunft zu verstärken.“
Der Haager „Nieuwe Courant“ äußert sich:
„Es scheint, als ob Blätter,, wie „Pall Mall Gazette“, „Evening Standard‘ und
„Globe“ die allereinfachsten wirtschaftlichen Grundsätze vergessen haben. Es ist vollkommen
 sinnlos, wenn „Evenin g Standard‘ den Gedanken ausspricht: „Wir wünschen
nicht, daß unsere großen Vorräte an Rohstoffen für deutsche Interessen verwendet werden.‘
Soll man diese Vorräte in das Wasser werfen? Die Verbündeten können sie nicht alle verwenden,
 wenn auch die nationale Industrie sich noch so sehr ausdehnt. Und die Neutralen?
 Diese haben doch nicht nötig, sich der künftigen Regelung des Tauschverkehrs
der Produkte zu unterwerfen, sondern sie werden die Märkte aufsuchen, die für sie am
vorteilhaftesten sind. Kein Staat an der Seite der Entente wird durch die Beschlüsse größeren
Schaden erleiden als Belgien; vernünftige Belgier haben bereits die große Gefahr erkannt,
die ihrem Lande droht. So hat die in London erscheinende „Ind6pendance Belge“
die Entente gewarnt; von belgischer Seite wurde dieser Tage im „Amsterdamer
Handelsblad‘ statistisch nachgewiesen, daß wirtschaftlicher Ausschluß der mitteleuropäischen
 Mächte nach dem Kriege für Belgien eine Katastrophe sein würde. Die
hoch entwickelte belgische Industrie kann nicht ohne Kohlen der westfälischen Gruben
bestehen. England ist nicht imstande, den Bedarf zu decken, während Frankreich selbst
20 Mill. t vom Ausland beziehen muß. Der Hafen von Antwerpen wird, bei Ausschließung
der Zentralmächte nahezu zum Stillstand kommen.“
„Nieuws van den Dag‘“ nennt die Beschlüsse eine wirtschaftliche Wahnsinnstat,
wodurch eine chinesische Mauer zwischen gebildeten Völkern aufgerichtet werden soll.
Für Belgien und andere Länder der Entente wäre es von enormem Schaden, sich von
        <pb n="142" />
        128 IV, Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

 

Deutschland abzuschließen. Ein wirtschaftlicher Krieg nach dem jetzigen Weltkrieg
würde den Selbstmord Europas bedeuten. Das Blatt glaubt aus den unbestimmten
zögernden Mitteilungen entnehmen zu können, daß man auch seitens der Entente die
Schwierigkeiten einsieht, und sich an die Durchführung der geplanten Maßregeln nicht
recht heranwagt.
Die „Neue Zürcher Zeitung“ schreibt:

»Zweifellos sind die Pariser Beschlüsse für die künftige Gestaltung des ökonomischen
Lebens und Stellung der Neutralen von größter Bedeutung. Aber die Resolutionen
brachten gegenüber der vorhergehenden Diskussion so wenig Neues und halten sich so sehr
in Allgemeinheiten, daß man wohl sieht, wie die Entente in dieser Angelegenheit noch
kaum über die ersten Anfänge hinausgelangt ist. Wie schwierig es halten wird, die verschiedenen
 Ansichten unter einen Hut zu bringen, zeigen die Äußerungen einzelnerenglischer
Blätter, die als künftiges Prinzip der Entente-Zollunion den — Freihandel verkünden;
bisher hatte es doch geheißen, daß der gemeinsame Feind vor allem durch Vorzugszölle
innerhalb der Ententegruppe bekämpft werden müsse!“

Stimmen aus den Vereinigten Staaten:

Das „Journal of Commerce“ verurteilt die Bemühungen, Deutschland nach
Wiederherstellung des Friedens wirtschaftlich zu boykottieren und bezeichnet dies als
ebensc unvernünftig wie den den Zentralmächten zugeschriebenen Plan, sich ein wirtschaftlich
 selbstgenügendes Mitteleuropa zu gründen.
„Weder der Erfolg des einen noch des anderen Unternehmens ist möglich. Beide
entspringen mittelalterlicher Auffassung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
Nationen der Welt. Die Alliierten mögen die deutschen Erzeugnisse boykottieren, aber
der übrige Teil der Erde wird sicherlich nicht aus irgendwelchen rein sentimentalen Gründen
 dasselbe tun. Erörterungen der Methoden der wirtschaftlichen Kinkreisung Deutschlands
 haben indes das Bestehen scharfer Meinungsverschiedenheiten unter den Alliierten
enthüllt, Tatsache ist, daß je mehr Fragen besprochen werden, es um so deutlicher erscheint,
 daß die Alliierten sich selbst mehr schaden würden als Deutschland, wenn sie
versuchen wollten, seine wirtschaftliche Wiedererstarkung unmöglich zu machen.“
Auch „Sun“, „New York Times“ und „Evening Post“ sind über die Beschlüsse
 wenig erbaut. Sie billigen zwar die Politik, die die Alliierten während des Krieges
verfolgen wollen, sind, aber gegen Maßregeln, die man nach dem Kriege gegen den deutschen
Handel ergreifen will. Im allgemeinen betrachten %ie die Pläne der Alliierten als unwirtschaftlich
 und fürchten, daß der Krieg dadurch verlängert werde. Sie geben den
Alliierten den Rat, von derartigen Absichten gegen Deutschland abzusehen.
„The Americas“ der NationalCity Bank findet, daß die Entwicklung der wirtschaftlichen
 Verhältnisse ganz besonders vom Ausgang des Krieges abhängen wird,
Der entscheidende Sieg einer Partei würde die Fortsetzung des Wirtschaftskrieges unwahr-Scheinlicher
 machen, als ein Remisfrieden. Die öffentliche Meinung in England,
die unbedingt die auf dem Handelsgebiete erfahrensten und. befähigsten Köpfe aufweist,
wird in den Entscheidungen eine ausschlaggebende Rolle spielen. Im Augenblick fehle
ihr jedoch die notwendige ruhige Überlegung, und die große Mehrzahl dürfte für
den Versuch einer Vernichtung des deutschen Handels stimmen, den sie eines unlauteren
Wettbewerbs beschuldigt. Vor allem würde man sich gegen den Einfluß deutschen
Kapitals in Großbritannien und seinen Kolonien verwahren,
Es ist anzunehmen, daß jede Maßregel aufs sorgfältigste erwogen wird, aber keinesfalls
 ist ausgeschlossen, daß man nicht zu einem System von Gesetzen, die fremden Firmen
Beschränkungen und. einer Kontrolle unterwerfen, kommt. Der wahrscheinlich engere
Zusammenschluß des gesamten britischen Reichs nach dem Kriege würde diesen Beschlüssen
 noch größere Bedeutung geben. Ein Ausschluß der Zentralmächte vom
Weltmarkt durch Gesetze oder Zolltarife dürfte für die Alliierten unmöglich sein, ohne ihre
Verbindungen mit den Neutralen und den Vereinigten Staaten zwecklos zu gefährden.
        <pb n="143" />
        —

 

 

IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 129

 

 

 

 

VI. Protestbewegung in Amerika.

In den Vereinigten Staaten hat sich auch zuerstin weiterem
Umfange eine öffentliche Bewegung gegen die Beschlüsse der
Wirtschaftskonferenz geltend gemacht.

So wurde in den Tagen vom 18. bis 20. Juli 1916 aus New York berichtet, die Regierung
 halte es für notwendig, frühzeitig gesetzliche Maßnahmen zum Schutze der
Vereinigten Staaten gegen den in Paris geschlossenen Wirtschaftsbund der Entente
zu ergreifen. Im Senat sagte Senator Stone, der hauptsächliche gemeinsame Plan der
Alliierten sei, einen Handelskrieg gegen Deutschland, zu führen, nachdem, es besiegt sein
würde. Es sei kein Versuch gemacht worden, ihre Absicht zu verschleiern.
Eine umfangreiche Bewegung ist gegen England im Gange, das den Handel mit
dem Feinde hindert. Die gesamte amerikanische Presse protestiert und fordert Wilson
auf, die energischste Note nach England zu schicken, die er jemals zur Verteidigung der
Verletzten Interessen Amerikas geschrieben habe. Die „New York Times‘ vermutet,
daß England nach ungenügender Überlegung seinen Beschluß gefaßt habe und es die Liste
der Konterbande-Artikel auf einen Protest Washingtons hin aufgeben werde.
Sogar begeisterte Ententeblätter erheben Einspruch dagegen, daß England amerikanische
 Firmen, die mit deutschen Häusern Handel treiben, auf die schwarze Liste setzt.
Nach der „New York Times“ will Wilson auf Grund des Trustgesetzes deswegen eine
gerichtliche Untersuchung einleiten.
Der Londoner „Daily Telegraph‘“ meldet am 19. Juli 1916 aus New York:
„Die Zeitungen beschäftigen sich lebhaft mitderheute veröffentlichten schwarzen
Liste von amerikanischen Firmen. Das hiesige Publikum ist an ein solches Verfahren
nicht gewöhnt und der amerikanische Handel fürchtet, daß die amerikanischen Interessen
leiden würden. Man erwartet, daß Wilson eine kräftige Protestnoate nach London
sendet, wie es die öffentliche Meinung New Yorks verlangt.“
Der Washingtoner Korrespondent der „New York Tribune“ schreibt, man besorge
schwere Folgen von dem Eingriff in den amerikanischen Handelsverkehr. Firmen, die
bedeutende Handelsbeziehungen zu England und den Verbündeten haben, würden den
Verkehr mit Firmen auf der schwarzen Liste aufgeben aus Furcht, selbst darauf gesetzt
zu werden. Die britischen Maßregeln würden nur darauf hinauslaufen, den gesamten
auswärtigen Handel der deutschen und österreichischen Firmen in den Vereinigten Staaten
zu vernichten, vielleicht auch, ihr ganzes inländisches Geschäft.
Die „Times“ meldet aus Washington vom 19. Juli: Die Regierung wird die
Bewegung, die wegen Veröffentlichung der schwarzen Liste entstanden ist, in Anbetracht der
heiklen innerpolitischen Lage vielleicht nicht außer Acht lassen können.
22. Juli 1916. Reuter meldet aus Washington: Das Kabinett hat über die Lage

Washington eingeleitet.
Die „Times“ meldet hierzu aus Washington: .
„Die Erbitterung der Kaufleute über die schwarze Liste, die durch die britische
Regierung aufgestellt worden ist, nimmt zu. Neutrale Mächte haben vorgeschlagen, daß
die Vereinigten Staaten die Führung der Verhandlungen übernehmen sollten, um zu
gemeinschaftlichen Wiedervergeltungsmaßregeln schreiten zu können. Die Haltung
der amerikanischen Regierung wird durch die Vorschläge anderer Neutraler, die ebenfalls
eine Zusammenarbeit anbieten, verstärkt. Die Forderung der öffentlichen Meinung und
die offensichtlichen politischen Vorteile, die errungen werden könnten, haben zu einem
Curti, Handelskrieg, 9
        <pb n="144" />
        130 IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz.

energischeren Beschluß einer Protest kundgebung geführt. Der Protestwird wahrscheinlich.
die Form einerenergischen Erklärung über den Nachteil, der den Amerikanern zugefügt
wird, annehmen und in der Forderung enden, daß dieser Schaden nun endlich aufhören müsse,
da die weitere Zufügung solcher Schäden alseine unfreundliche Haltung Englands betrachtet
werden muß. Auch werden Wiedervergeltungsmaßregeln gesetzgeberischer Art verlangt.
Der niederländische Gesandte nimmt sich energisch der Propaganda für die
Neutralen an, da bereits ein niederländisches Dampfechiff sich geweigert hat, Connossemente
 von amerikanischen Firmen anzunehmen, die auf der schwarzen Liste stehen.“
Die „Morning Post‘ meldet aus Washington über die gleiche Angelegenheit,
daß in offiziellen Kreisen die Auffassung von der absoluten Souveränität jeder Regierung
bezüglich der Kontrolle über die Handlung ihrer Untertanen bestehe, und daß es dem
Staate selbst zustehe zu verhindern, daß ihm, irgend, welcher Schaden zugefügt werde.
Das Blatt sagt ebenfalls, daß die zu erwartende Note in scharfer Form. abgefaßt sein werde,
umsomehr als der Präsident sich von den Deutsch-Amerikanern nicht den Vorwurf
machen lassen könne, daß er ohne Widerspruch die Verletzung amerikanischer Rechte durch
die Engländer gestatte. „Im Januar protestierte die amerikanische Regierung gegen die
Anwendung der den Handel mit dem Feinde verbietenden Verfügungen auf amerikanische
Bürger, wobei Herr Lansing die schweren Bedenken seiner Regierung, des Kongresses und
der in den Vereinigten Staaten ansässigen Kaufleute äußerte. Die Regierung der Vereinigten
 Staaten erwartet noch immer die Antwort der britischen Regierung auf diesen
Protest, ferner auf den Protest gegen die Beschlagnahme der Post und die Antwort auf
die letzte britische Blokadenote.“
Auch in den südamerikanischen Ländern hat die Erregung darüber, daß
England Handelshäuser auf die schwarze Liste setzt, einen hohen Grad. erreicht. Aus
Chile laufen vertrauliche Anfragen ein, wie sich die Ve reinigten Staaten zu stellen
gedenken (21. Juli 1916).
Der „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ schreibt am 24. Juli 1916:
„Amerikas Widerstand gegen die schwarzen Listen ist allen Neutralen
willkommen, die unter dem Handelskriege, wie er von den Alliierten geführt wird, leiden.
Es ist für sie ein Glück, daß Amerika an seinem eigenen Leibe fühlt, was dieser Handelskrieg
bedeutet. Dadurch wird die Aussicht nicht unwesentlich vergrößert, daß endlich auch
gegen diese Form des Unrechte im Handelskriege ein kräftigsrer Ton angeschlagen wird.“*
Aus Norwegen (Kristiania) wird vom 24, Juli 1916 gemeldet:
„In diesen Tagen haben die englischen Behörden eine neue schwarze Liste ausgegeben.
 In diese sind 15 neue norwegische Firmen aufgenommen worden, unter denen
sich auch eine höchst angesehene Bank befindet. „Verdensgang‘“ schreibt, kein
Mensch mit Kenntnis der norwegischen Verhältnisse könne einen Augenblick daran
zweifeln, daß diese Bank nur völlig loyale Geschäfte getrieben habe, die die norwegischen
Bürger allen englischen schwarzen Listen zum "Trotz fortzusetzen entschlossen seien.
Dieses Beispiel zeige jedoch am besten, wie absurd das ganze englische Schwarzlisten-System
 sei. Nach Erörterung der Frage, ob sich die Neutralen an Amerika wenden
sollen, damit unter seiner Leitung Repressalien genommen werden, schreibt das Blatt,
es sei davon. überzeugt, daß der norwegische Geschäftsstand mit Freuden die Regierung
stützen werde, wenn sie sich in dieser Aktion Amerika anschließe. Das Blatt teilt ferner
mit, daß eine norwegische Firma, die seit ihrer Gründung jahrelang nur mit England
Geschäfte gemacht habe, in die schwarze Liste gekommen sei. Nach weitläufigen Untersuchungen
 sei lediglich festgestellt worden, daß in dem Namen dieser Firma ein deutscher
Buchstabe ist. Das Blatt behauptet die Richtigkeit dieser Mitteilung.“
Nach einer‘ Nachricht vom 25. Juli 1916 erklärte im britischen Unterhaus
der Vertreter der Regierung Lord Robert Cecil auf eine Anfrage, er habe die kritische
Stimmung der amerikanischen Presse gegenüber der Veröffentlichung der feststehenden
schwarzen ‚Listen feindlicher Firmen bemerkt. ‚Diese Stimmur z scheint ihm aber in
hohem Maße auf einem Mißverständnis zu beruhen. Dieser Schritt der englischen Re
        <pb n="145" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 131

 

rung sei ja nicht neu. Das Gesetz, auf Grund dessen die feststehenden Listen für Amerika
veröffentlicht worden seien, sei im Dezember 1915 angenommen worden und Listen
betreffend die meisten neutralen Länder seien seither veröffentlicht worden. Auch
seien die Vorschriften des Gesetzes nicht ungebührlich streng. Für französische Untertanen
 sei es gesetzwidrig, mit dem Feinde Handel zu treiben. Für England aber seien
nur die Personen, die sich ihm feindlich bewiesen hätten, auf die Listen derjenigen gesetzt
worden, mit denen britische Untertanen nicht verkehren dürften. Auch suche England
durch die Listen die Handelsfreiheit neutraler Staatsangehöriger nicht zu beeinträchtigen,
sondern nur Sicherheit zu schaffen, daß englische Schiffe, Güter und Kredit nicht zur
Förderung oder Bereicherung derjenigen benützt würden, die Englands Feinden werktätige
Hilfe leisteten. Man hab&amp;amp; auch bereits gehört, daß die Namen derjenigen, die etwa ungerechterweise
 auf die Listen gekommen seien, gelöscht werden sollten und daß bei der Anwendung
 des Gesetzes auf bereits abgeschlossene Verträge die gleiche Sorgfalt angewendet
werden soll. Die englische Regierung habe Nachricht, daß die deutsche Regierung ähnliche
Schritte getan habe,
Anfang August 1916 erließ die amerikanische Regierung eine Protestnote
gegen die englischen schwarzen Listen. Siehe oben Seite 8, ;

VIL Durchführung der Beschlüsse der Pariser Konferenz.

Wie der italienische Ministerpräsident Salandra in der Kammer
der Deputierten erklärte, sind diejenigen Beschlüsse, die sich auf
die Zeit des Krieges beziehen, als endgültige anzusehen.
Die französische Regierung hat schon im Ministerrat vom 27. Juni 1916 die
Konferenzbeschlüsse angenommen und darauf die Prüfung der zu ihrer Durchführung
erforderlichen Maßnahmen in die Hand genommen. Siehe Journal officiel 22. August
1916 und „Le Temps“ vom gleichen Tage,
In Italien werden als Folge der Wirtschaftskonferenz der Rücktritt von der
mit Deutschland abgeschlossenen „ Verständigung“ (gegenseitige Garantie der Privatrechte
 trotz Kriegsausbruch), vom Handelsvertrage und die Dekrete vom 18. Juli und
8. August 1916 anzusehen sein. Siehe oben Seite 102 und 106 ff,
England hatte schon vor der Konferenz die schärfsten Maßnahmen gegen deutsche
und österreichische Privatrechte dekretiert und zum großen Teil durchgeführt, so daß die
Konferenzbeschlüsse für die Zeit während des Krieges für England nichts Neues bedeuteten.
Für Rußland gilt das Gleiche.
Frankreich und Italien werden darnach dem Beispiel Englands folgend
jedenfalls schwarze Listen aller feindlichen Oder verdächtigen neutralen
Firmen und Personen aufstellen, wenn man sich nicht auf gemeinsame
Listen einigt!). Ebenso wird auch Italien zur Sequestration des feindlichen
 Vermögens schreiten. Fraglich erscheint es nun aber, ob man in
Frankreich und Italien wie in England Auflösung und Liquidation „feindlicher
 Unternehmungen“ dekretiert. Die „Maßnahmen für die Kriegsdauer“
 bestimmen in bezug darauf nur: „Maßnahmen sind zu treffen zwecks
Auflösung einiger dieser Unternehmungen und Realisierung ihrer Aktiven
deren Ergebnisse sequestiert oder unter Kontrolle bleiben müssen“.
Für die Regierungen wird wohl die Erwägung darüber ausschlaggebend
 sein, ob nicht solche Maßnahmen zufolge Repressalien von feindlicher,
Seite den eigenen Interessen mehr oder weniger gefährlich werden könnten.

 

*) Siehe weiter oben Seite 55 über die erste französische schwarze Liste.
0%
        <pb n="146" />
        132

IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferen

Z.

 

 

So sind die italienischen Vermögensinteressen in Österreich-Ungarn bedeutend
größer als diejenigen der Österreicher in Italien. Auch die französischen Vermögen im
Deutschen Reich, namentlich in Elsaß-Lothringen, und in den vom deutschen Heer
besetzten französischen und belgischen Gebieten, sind weit größer als oft vermutet wird.
Sind doch in Elsaß-Lothringen 5000 Zwangsverwaltungen angeordnet worden.
Was die Maßnahmen betrifft, die von den Beschlüssen der Pariser
Wirtschaftskonferenz für die Zeit nach dem Krieg vorgesehen wurden,
so bestehen jetzt schon sehr große Meinungsverschiedenheiten im eigenen
Lager der Ententemächte. Rußland hat z. B. zufolge seiner Lage ganz
andere Interessen als die übrigen Ententeländer. Italien wird auf Deutschland
 und Österreich als Absatzländer für viele Produkte, die es vor dem
Krieg in diesen Ländern absetzte, nicht verzichten wollen, da sich ein
anderes Absatzgebiet nicht findet. Ja selbst die englische Industrie
— denken wir nur an die Tuchindustrie — wird große bisherige Absatzgebiete
 nicht verlieren wollen. — Mögen jetzt während des Krieges die
Ententeländer auch ein gemeinsames großes Ziel haben und bei dieser
„union sacree“ die besonderen Handelsinteressen des einzelnen verbündeten
 Landes in den Hintergrund treten, so liegt es doch in der
Natur des wirtschaftlichen Lebens, das sich nur in voller Freiheit richtig
fortentwickeln kann, daß zur Friedenszeit nach dem Krieg die einzelnen
Staaten wieder ihre eigenen Wege gehen und mit „Sacro egoismo“ in
erster Linie an das Interesse des eigenen Landes denken, wobei keineswegs
 der Gedanke leitend sein darf, das andere Land und dessen Angehörige
 wirtschaftlich zugrunde zu richten. Der Fortschritt der Menschheit
 wird auch in Zukunft auf der gegenseitigen Achtung und Wert-Schätzung
 der besonderen Eigenart der einzelnen Rassen und Individuen
aufgebaut sein. Alle haben ihre Vor- und Nachteile. Ein jeder kann
vom andern lernen. Wäre der Krieg nicht noch weit schrecklicher,
wenn nicht allen Verwundeten die reichen Hilfsmittel der Wissenschaft
und Technik zur Verfügung ständen, wer immer sie num entdeckt oder
erfunden haben mag? Es sei hier ganz besonders der antiseptischen
Wundbehandlung des Engländers Lister und der Körperdurchleuchtung
gedacht, die wir dem Deutschen Röntgen verdanken.

Lujo Brentano äußert sich!) über den Wirtschaftskrieg dahin:
„Wie soll man es nennen, wenn europäische Völker, die noch inmitten aller
Schrecken des Weltkrieges stehen, statt darauf aus zu sein, sich durch eine auf friedlicher
 Arbeitsteilung beruhende Ordnung der internationalen Handelsbeziehungen für
ihre Arbeitsleistungen den größten Entgelt und für ihr Kapital den größten Gewinn
und damit den möglichst raschen Ersatz der erlittenen Schäden zu sichern, schon, wie
auf der Wirtschaftskonferenz in Paris, beratschlagen, wie nach Wiederherstellung des
Friedens der Weltkrieg durch einen Handelskrieg abzulösen sei, der abermals einen
neuen Krieg mit all seinen Gefahren zur Folge haben würde?
Es gibt nur ein Wort dafür, es heißt: Wahnsinn.“

 

. 2) Lujo Brentano „Über den Wahnsinn der Handelsfeindseligkeit“, Vortrag
Verlag von Ernst Reinhardt,-München, 1916.

*
        <pb n="147" />
        Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 133

 

Sogar in England, das jetzt zur Kriegszeit den Wirtschaftskrieg
in so meisterhafter Weise zu organisieren verstanden hat, ist gleich
nach der Bekanntgabe der Beschlüsse der Pariser Wirtschaftskonferenz
von seiten bedeutender Männer — darunter von einer größeren Zahl
von Mitgliedern des Unterhauses — öffentlich Protest erhoben worden
gegen die Aufgabe des Freihandels nach dem Krieg. Die Mitte Juli
1916 in der englischen Presse wiedergegebene Erklärung lautet:

„Angesichts der Gefahr, die unserm Freihandelssystem infolge der Zustimmung
der Regierung zu den auf der Pariser Wirtschaftskonferenz gefaßten Beschlüssen droht,
sehen wir uns veranlaßt, unserer Überzeugung, daß kein Grund für einen Wechsel in
der englischen Zollpolitik vorliegt, mit allem Nachdruck Ausdruck zu geben. Wir weisen
jene Argumentation als falsch und unehrlich aufs schärfste zurück, die behauptet, daß
die Gesetze des Wirtschaftslebens und die Regeln der gesunden Vernunft durch die gegenwärtigen
 Verhältnisse dauernd ausgeschaltet worden sind, daß trade after war etwas
ganz anderes sein wird, als der Handel vor dem Kriege, und daß in Zukunft Bureaukratie
und staatliche Regelung industrielle Tatkraft und geschäftliche Tüchtigkeit ersetzen
können, durch die unser Reichtum und unser Handel in der Vergangenheit aufgebaut
worden sind. Dieser Krieg hat den Beweis von der Stärke des Freihandels und der
Schwäche der Schutzzollpolitik erbracht, und zwar bei uns sowohl als im Auslande.
Nach dem Kriege wird der Freihandel für Großbritannien und das britische
Weltreich nötiger als je sein; nur wenn wir zur billigen Produktion und zum ungehinderten
 Handelsverkehr mit allen Nationen zurückkehren, werden wir in der Lage
sein, unsere kommerzielle und industrielle Überlegenheit wieder zurückzugewinnen und
von unserm Einkommen jene gewaltigen Summen abzugeben, die nötig sind, um die
Pensionen der Kriegsinvaliden und Hinterlassenen zu zahlen und die Zinsen für eine
Schuld von unerhörter Größe aufzubringen.‘ ;
Die in diesem Brief angedeuteten Gesichtspunkte werden sodann in einem ausführlichen
 „Memorandum“‘, das im Londoner „Economist‘“ vom 8. Juli in extenso abgedruckt
 ist, noch im einzelnen näher erörtert. Das Dokument schließt mit folgendem
Appell: „Niemand konnte erwarten, daß die Volkswirtschaft unter irgend einem zollpolitischen
 System für eine so gigantische Katastrophe, wie es dieser Krieg ist, vollkommen
 gerüstet war, Aber zweifellos hat unser Land der Erschütterung am besten
standgehalten. Der Freihandel war erprobt im Frieden — er hat sich damals als die beste
Politik erwiesen. Nun wurde er erprobt im Kriege — und auch hier hat er seine Über-Jegenheit
 gezeigt. Geben wir den Freihandel daher nicht preis! Unterlassen wir es
— um mit einem Wort des verstorbenen Lord Goschen zu reden —, leichtsinnig die
billige Ernährung unseres Volkes aufs Spiel zu setzen!‘
Die englische Regierung hat Mitte Juli 1916 eine Kommission eingesetzt, die die
auf dem Gebiete des Handels und der Industrie zu befolgende Politik, die nach
dem Kriege angewendet werden soll, im Zusammenhange mit den Beschlüssen der
Wirtechaftskonferenz der Alliierten sowie in bezug auf folgende Fragen zu beraten hat:
1. Schritte, um die Industrien zu erhalten und einzurichten, die für die Sicherheit
 der Nation wesentlich sind; .
2, Maßnahmen zur Wiedergewinnung des heimischen und ausländischen
Handels, soweit er während des Krieges verloren gegangen ist und zur Sicherung
neuer Märkte;
3. Mittel für die Entwicklung der Hilfsquellen des Reiches und Vorkehrungen
 dagegen, daß die Hilfsquellen für die Versorgung innerhalb des Landes unter
die ausländische Kontrolle fallen.
        <pb n="148" />
        V. Teil.
Deutschland.

I. Literatur.

Die von Deutschland als Vergeltungsmaßregeln verordneten Ausi
nahmevorschriften gegen feindliche Privatrechte sind bis Ende 1915 in
meinem Buche „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“, Seite 811ff.,
zur Darstellung gebracht.
Im Rahmen dieses Buches ist nur auf die seither erfolgten
wichtigsten Vergeltungsmaßnahmen hinzuweisen:

II. Die zwangsweise Liquidation britischer Unternehmungen.

Zur Vergeltung der von England geübten Praxis der Liquidation
deutscher Unternehmungen hat der Bundesrat am 31. Juli 1916 eine
Verordnung erlassen, die den Reichskanzler zur Anordnung zwangsweiser
 Liquidation solcher Unternehmungen ermächtigt, deren Kapital
überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, oder die vom britischen
 Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden. Ebenso wie auf
Unternehmungen kann sich die Liquidation auf Niederlassungen eines
Unternehmers auf Nachlaßmassen und Grundstücke erstrecken. Auch
britische Beteiligungen an einem Unternehmen können ZWangsSweise
liquidiert werden. Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraussetzungen
 für die Anordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig.
Die Liquidation wird durch einen von der Landeszentralbehörde ernannten
Liquidator durchgeführt, der rechtlich völlig an die Stelle des Inhabers des Unternehmens
oder des britischen Beteiligten tritt, Der Liquidator kann das Unternehmen als ganzes
veräußern, er kann die Beteiligung veräußern, oder wenn es sich um eine Beteiligung an
einer Gesellschaft (offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
mit beschränkter Haftung) handelt, diese ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beteiligungsurkunden
 — auch Aktien, die sich in feindlichen Händen befinden — kann
der Liquidator für kraftlos erklären und an ihrer Stelle die Ausfertigung neuer verlangen,
Dem, Liquidator gegenüber können sich die Schuldner des Unternehmens nicht
auf das Zahlungsverbot gegen England (Verordnung vom, 30. September 1914) berufen,
Bei Wechseln, bei denen die Protesterhebung durch die genannte Verordnung hinausgeschoben
 ist, bleibt sie auch für den Liquidator bis auf weiteres unzulässig, ebenso bei
Schecks.
Damit der Liquidator möglichst freie Hand erhält, um die Interessen aller an
dem Unternehmen direkt oder indirekt beteiligten Deutschen, insbesondere auch das
öffentliche Interesse zweckentsprechend zu wahren, ist er natürlich von den Verfügungs-EZ
        <pb n="149" />
        II. Zwangsweise Liquidation englischer Unternehmungen. 135

beschränkungen, denen das Vermögen feindlicher Ausländer sonst unterliegt (Verordnung
 vom 7. Oktober 1915), entbunden. Aus dem gleichen Grunde können Zwangsvollstreckungen,
 Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkursanträge gegen das der
Zwangsliquidation unterworfene Vermögen nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde
 erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915
Zwangsvollstreckungen, Arreste, oder einstweilige Verfügungen bereits erfolgt sind,
kann der Liquidator ihre Aufhebung verlangen.
Der Erlös der Liquidation, aus dem zunächst ihre Kosten zu decken sind, ist, soweit
er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen. An im Inlande wohnende
britische Beteiligte können aus dem Erlös mit Bewilligung der Landeszentralbehörde
die für den Unterhalt erforderlichen Beträge ausgezahlt werden.
Die dem Reichskanzler zustehenden Anordnungsrechte können ganz oder teilweise
 auf einen besonderen Reichskommissar übertragen werden.

Zur Begründung dieser deutschen Verordnung gegen englische
Unternehmungen führt das Regierungsorgan, die „Norddeutsche Allgemeine
 Zeitung“1), folgendes aus:

„Unter dem Drucke einer durch gewissenlose Hetzer aufgepeitschten öffentlichen
Meinung haben sich Regierung und Parlament von England im Januar dieses Jahres
entschlossen, durch einen Gewaltakt ohnegleichen in der neueren Geschichte der
zivilisierten. Nationen alles, was die Tüchtigkeit deutscher Kaufleute und Gewerbetreibenden
 in England geschaffen, entweder ganz zu vernichten, oder dem Eigentümer
wegzunehmen, um den britischen Konkurrenten daran zu bereichern. Das englische
Gesetz vom 21. Januar 1916 ordnet die vollständige Auflösung aller Unternehmungen
 mit überwiegender deutscher Beteiligung oder mit deutscher Leitung an und
sieht die Enteignung alles sonstigen den Engländern begehrenswert erscheinenden Besitzes
 vor. Rücksichtslos wie das Gesetz, ist scine Anwendung; wird doch in
den meisten Fällen den beteiligten Deutschen nicht einmal. gestattet, an der Auflösung
ihrer Geschäfte mitzuwirken, so daß der Unkenntnis und dem Übelwollen der Liquidatoren
weiter Spielraum gelassen ist.
Die englische Regierung schädigt auf diese Weise nicht nur den einzelnen deutschen
Kaufmann oder Kapitalisten in der empfindlichsten Weise, sondern sie bringt auch große
deutsche Kapitalien als Pfand in ihre Hand. Daß dagegen Deutschland Sicherungen
brauchte, ist klar. Und deshalb hat der Bundesrat eine dem britischen Gesetz vom
21. Januar im allgemeinen nachgebildete Verordnung erlassen, die auch für Deutschland
die Möglichkeit schafft, umgekehrt englische Unternehmungen zwangsweise zu
liquidieren, also Unternehmungen mit vorwiegend englischem Kapital oder unter
englischer Leitung, auch Niederlassungen englischer Firmen, Nachlaßmassen, Grundstücke,
 Beteiligungen usw. Alle diese Besitzungen können auch im ganzen veräußert
werden; der Erlös, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, wird hinterlegt.
Der große Unterschied zwischen Deutschland und England, aber ist: in England
muß die Regierung nach dem Gesetz die deutschen Unternehmungen liquidieren, in
Deutschland wird der Reichskanzler nur ermäc htigt, die Liquidation für jeden Einzelfall
 je nach dessen besonderen Verhältnissen anzuordnen. In England folgt die Regierung
 dem Chauvinismus und dem Konkurrenzneid — wir lehnen es ab, uns vor der
freien Betätigung ausländischen Unternehmungsgeistes im Inlande zu fürchten, denn
die deutsche Volkswirtschaft ist stark genug, sie zu ertragen, und wir lehnen es, das
darf aus der Begründung mit Sicherheit geschlossen werden, vor allem ab, jetzt den
Krieg dazu zu mißbrauchen, daß nun etwa einzelne an der Zwangs-Liquidation fremder
Unternehmungen sich bereichern oder daß einzelne auf diese Weise eine ihnen lästige

 

1) Vom 1. August 1916.
        <pb n="150" />
        136 V. Teil. Deutschland,

 

Konkurrenz erschlagen. Deshalb wird auch ausdrücklich erklärt, daß die beteiligten
Engländer einer angemessenen Berücksichtigung ihrer Interessen bei Auflösung ihrer
Unternehmungen sicher sein können, sofern es ihnen gelingt, bei der englischen Regierung
durchzusetzen, daß auch für die Handhabung des englischen Gesetzes nicht die Böswilligkeit
 der Ausführungsorgane und der Eigennutz der Wettbewerber
den Ausschlag geben; gelingt ihnen das nicht, dann haben sie gleiche Schädigung zu
gewärtigen.
Mit einem Worte: Deutschland schafft sich eine Waffe zur Vergeltung und über-Jäßt
 es England, sich danach zu richten und Vernunft zu üben, nachdem jetzt die Waffen
wieder gleich sind auch für diese recht erbärmlichen Kampfmethoden des Wirtschaftskrieges.‘“‘

III. Gewerblicher Rechtschutz?).
Röthlisberger?) schreibt darüber:

„Deutschland hat am 1. Juli 1915 zu Retorsionsmaßregeln gegenüber
 gewerblichen Schutzrechten von Feinden gegriffen und als Beschränkung
 der ausschließlichen Patentrechte Kriegslizenzen zur Ausbeutung
 feindlicher Patente gestattet. Solche sind nur in verhältnismäßig
 kleiner Zahl erteilt worden. Den Gesuchstellern wurde zu ihrem
eigenen Gebrauch eine Erlaubnis für die Ausübung des Patentes auf die
gewöhnliche Weise erteilt (ohne Befugnis, diese Erlaubnis weiter abzutreten
 oder gegen andere ein Ausübungsverbot zu erlassen), und zwar
gegen Entrichtung von Gebühren, die meistens nach der Höhe der
Produktion oder der Zahl der gemieteten patentierten Maschinen berechnet
 und nur in einem auf ein Verfahren bezüglichen Fall mit einer
Pauschalsumme von 25000 Mark bezahlt wurden.
Da öffentliche Interessen im Spiele sind, so überwacht ein Kommissär jeweilen
diesen Betrieb, der keine eigentliche Wegnahme des feindlichen Patents, wohl aber eine
unter amtlicher Kontrolle stehende Nutzung desselben bedeutet. Die Grundrechte
des Patentierten bleiben theoretisch anerkannt, wenn sie auch zeitweilig während des
Krieges nicht von einem Feinde ausgeübt und verwertet werden können, da zwangsweise
 darüber verfügt wird. Auf welche Weise sie dann faktisch nach Kriegsschluß
wieder zum Patentierten zurückkehren sollen, sofern das Patent bei der langen Dauer
des Krieges nicht etwa schon ausgelaufen ist, wie der Patentierte zu entschädigen, sei

und was mit der Weiterwirkung der Zwangslizenz zu geschehen hat, das ist alles noch
fraglich.“

IV. Vergeltungsmaßregeln gegen Italien.

Am 7. August 1916 brachten die deutschen Zeitungen
folgende Mitteilung:
Der deutsch-italienische Handelsvertrag ist im Laufe des Krieges
von der italienischen Regierung wiederholt verletzt worden, ohne daß
eine formelle Kündigung ausgesprochen wurde, Man wollte offenbar das

 

1)?) Siehe Curti, Handelsverbot S. 90 und 128, sowie Ernst Röthlisberger
„Die Schicksale des gewerblichen Eigentums im Weltkrieg‘ in der „Schweizerischen

Juristen-Zeiturg‘“ vom 1. August 1915 und 1. August 1916, insbesondere in

letzterer
Nummer 58. 42.

su
        <pb n="151" />
        RER a ER RE BEE We N VE

V. Vertragsrecht. 137

 

Odium dafür der deutschen Regierung zuschieben. Diese hat sich aber
bisher stets darauf beschränkt, mit großer Nachsicht die Folgerungen
aus der Handlungsweise der italienischen Regierung zu ziehen. So erklärt
 sich die folgende, vom 5. August datierte Mitteilung des Finanzministers
 an die Oberzolldirektionen:
Der deutsch-italienische Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom
6. Dezember 1891/3. Dezember 1904 wird von der italienischen Regierung
 als nicht mehr wirksam angesehen. Demgemäß werden nunmehr
auch deutscherseits auf die italienischen Boden- und Gewerbserzeugnisse
die Sätze des autonomen Tarifs angewendet werden. Infolge des Wegfalls
 der vertragsmäßigen besonderen Zollbegünstigung für Marsalawein
sowie der Zugeständnisse für Wein, Baumöl (Olivenöl), und für Sumach-Auszug
 (vgl. Schlußprotokoll zu Artikel 10 und 7 des Handelsvertrags)
dürfen keine Untersuchungszeugnisse italienischer Untersuchungsanstalten
und Fachchemiker über die Einfuhrfähigkeit von Wein, Traubenmost und
Traubenmaische sowie über die Reinheit von Baumöl (Olivenöl) und über
die Reinheit von Gerbstoff-Auszügen und ebensowenig Ursprungszeugnisse
 sizilianischer Handelskammern für Marsalawein in Flaschen mehr
zugelassen werden. Dagegen sind die Begünstigungen des bisherigen
deutsch-italienischen Handelsvertrags weiter auf Waren anzuwenden, die
aus meistbegünstigten Ländern stammen oder sich auf deutsche Rechnung
in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden.
Die Bekanntmachung betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von
Handelsverträgen vom 10, August 1914 ist anwendbar.

V. Vertragsrecht.

Nach dem englischen und französischen Ausnahmerecht können Verträge
 mit feindlichen Ausländern, die zur Zeit des Kriegsausbruches bestanden,
 meistens durch Richterspruch oder sogar — in England -—
durch eine Verwaltungsbehörde aufgehoben werden‘).
In Deutschland bestehen keine besonderen Ausnahmebestimmungen.
Sehr oft kann sich aber eine Partei für die Befreiung von der Vertragserfüllung
 auf die sog. Kriegsklausel berufen, die für den Fall des
Krieges zum Rücktritt oder zu einer Vertragsänderung berechtigt?)%).
„In zahlreichen Lieferungsverträgen findet sich auch die Klausel,
daß force majeure (höhere Gewalt) den Verkäufer einer Ware von der
Vertragserfüllung überhaupt oder doch von der Pflicht rechtzeitiger

1) Siehe England Seite 44, Frankreich Seite 58.
?) Siehe Hs. Th. Soergel, „Kriegsrechtsprechung und Kriegslehre 1914/15“,
Stuttgart, Deutsche Verlagsanstalt, S. 54,
3) Französische Juristen glaubten, aus dem zahlreichen Vorkommen dieser Kriegsklausel
 in deutschen Verträgen darauf schließen zu dürfen, daß die Deutschen schon
längst auf den gegenwärtigen Krieg vorbereitet gewesen seien.
        <pb n="152" />
        138 V. Teil. Deutschland.

 

Lieferung entbindet. Dieser Klausel kommt nach der maßgebenden
Ansicht des Reichgerichts die gleiche rechtliche Wirkung zu wie der
eigentlichen Kriegsklausel, da der gegenwärtige Weltkrieg als „höhere
Gewalt“ im Sinne dieser Klausel anzusehen ist. Es ist also auch nach
der force majeure-Klausel der Verkäufer unbedingt und ohne weiteres
vom Vertrag frei geworden bzw. von der Einhaltung der Lieferfrist entbunden,
 wenn infolge des Krieges der Geschäftsbetrieb des Verkäufers
wesentlich beeinträchtigt ist (das letztere wird in der Regel ohne
weiteres zu bejahen sein). Darauf, ob der Verkäufer tatsächlich noch
liefern kann, kommt es nicht an; vielmehr tritt die befreiende Wirkung
der Klausel ein, ohne daß Unmöglichkeit der Leistung für den Verkäufer
vorzuliegen braucht.
Das Reichsgericht sagt über die Bedeutung der force majeure-Klausel:
Die Klausel „Streik, Betriebsstörungen, Force majeure befreien von der Verbindlichkeit
 rechtzeitiger Lieferung“, besagt nichts davon, daß die genannten Ereignisse
die befreiende Wirkung nur dann ausüben sollen, wenn sie die Leistung oder die rechtzeitige
 Leistung unmöglich machen. Im Gegenteil ist deutlich erklärt, daß die Verkäuferin
 zu rechtzeitiger Lieferung nicht verpflichtet sein wollte, wenn ein Streik, eine
Betriebsstörung, ein Fall höherer Gewalt überhaupt eintrat. Insoweit ist die Klausel
nach dem deutlichen Wortlaute klar. Klar ist andrerseits auch, daß nur solche Streiks,
Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt gemeint sein können, die auf den
Betrieb des Verkäufers oder solche Betriebe, von denen er für die Erfüllung des Vertrages
abhängt, wesentlich störend einwirken. Der Krieg ist ein Ereignis höherer Gewalt;
denn weder die Beklagte noch sonst ein Privatmann kann durch seine Kräfte den Ausbruch
 des Krieges oder seine Einwirkung auf das Wirtschaftsleben abwenden. Der
Ausbruch des Kriegs und die durch ihn verursachte Abschneidung des Verkehrs mit
dem feindlichen Ausland, sind also „force majeur‘‘ im Sinne der Klausel. Der Krieg hat
im vorliegenden Falle auch den Geschäftsbetrieb der Beklagten (Verkäuferin der Ware)
auf das Ernstlichste gestört. Sie hatte, um die Erfüllung ihrer im ganzen reichlich 210
Tonnen betragenden Verkäufe (es handelt sich um Metall, Antimon-Regulus) zu sichern,
in Deutschland nur ein Lager von etwa 12 Tonnen. Daneben hatte sie aber an verschiedenen
 Plätzen des Auslandes Lager und vor allem größere Abschlüsse mit mehreren
französischen Häusern und einer japanischen Firma. Zu den französischen Abschlüssen
gehörten 10 Tonnen, die sie für die Klägerin bestimmt hatte. Alle diese von der Beklagten
 zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten getroffenen Vorbereitungen sind durch
den Krieg vereitelt; denn sie hatte keinerlei Ware aus dem Ausland erhalten können.
Die Beklagte ist also durch den unter den Begriff der höheren Gewalt fallenden
Krieg in ihrem Geschäftsbetriebe auf das Ernstlichste betroffen. Sie ist daher auf Grund

der Klausel für die Dauer der kriegerischen Hindernisse von der Pflicht zur Lieferung
frei (Aktenzeichen: II. 40/16. — 14. 4. 16.)‘“1)

Obgleich danach der Krieg als „höhere Gewalt“ von der Pflicht
zur Vertragserfüllung befreit, wird auch in Deutschland noch eine besondere
 Verordnung des Bundesrates verlangt?) des Inhalts

„daß vor Kriegsausbruch abgeschlossene Verträge deutscher Staatsangehöriger
mit Untertanen des feindlichen Staatenverbandes auf Antrag des deutschen

1) Frankfurter Zeitung, 26. Juli 1916.

2) Siehe „Deutscher Außenhandel‘, Zeitschr. des Handelsvertragsvereins, 20. Juni _

1916, S. 122.
        <pb n="153" />
        V. Vertragsrecht. 139

 

Vertragsteils dann ‚gerichtlich für nichtig zu erklären sind, wenn ihre Erfüllung
bzw. Weitererfüllung nach Friedensschluß nachweisbar zu so wesentlich veränderten
 Bedingungen erfolgen würde, daß sie dem deutschen Vertragsteil erheblich
Schaden bringen würde.“‘“

In bezug auf Versicherungsverträge mit englischen Gesellschaften
 hat das Reichsgericht den deutschen Versicherten das
Rücktrittsrecht zugestanden ?).

Die tatsächliche Grundlage der maßgebenden Entscheidung bildete der folgende
Sachverhalt:

Der Ingenieur R. in Berlin und drei andere Personen waren bei der Commercial
Union in Berlin, der Zweigniederlassung einer gleichnamigen englischen Gesellschaft,
gegen Feuersgefahr versichert. Nach Kriegsausbruch erklärten die Versicherten, daß
sie von den Verträgen zurücktreten, weil infolge des Kriegs die Verhältnisse, auf deren
Fortdauer sie bei Abschluß der Verträge hätten rechnen können, sehr einschneidend
geändert worden seien; insbesondere sei durch das Verbot der englischen Regierung
vom 9. September 1914 das im Ausland befindliche Hauptvermögen der Commercial
Union zur Deckung der‘ deutschen Forderungen nicht mehr verfügbar. Dem gegenüber
berief sich die Commercial Union darauf, daß ihr in Deutschland befindliches Vermögen
zur Deckung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten ausreiche, zu diesem Zwecke sichergestellt
 sei und der Verfügung des Aufsichtsamts für Privatversicherung unterliege, sie
aber außerdem noch am 1. September 1914 mit der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs-A.-G.
 einen Vertrag geschlossen habe, wonach diese mit ihrem vollen Vermögen
 für Erfüllung der Verbindlichkeiten der Commercial Union hafte. Mit der vorliegenden
 Klage verlangt die Commercial Union Feststellung, daß die Verträge mit den
vier beklagten Versicherten zu Recht bestehen.
Während das Landgericht III in Berlin der Klage stattgab, hat das Kammergericht
 den Rücktritt der Beklagten für gerechtfertigt erklärt und demgemäß die Klage
abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt das Kammergericht aus: durch
den Krieg und seine Folgeerscheinungen sind die Grundlagen der streitigen Versicherungsverträge
 in einschneidender Weise geändert worden. Die Klägerin kann nur noch mit
ihrem in Deutschland befindlichen Vermögen für Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
den Verträgen einstehen. Das ist aber nur ein ganz kleiner Bruchteil des ganzen Vermögens
 der englischen Hauptgesellschaft, mit dem diese den Versicherten haftete. Zunächst
 freilich besteht das englische Verbot jeder Zahlung an Deutsche und der Erfüllung
der mit Deutschen geschlossenen, Verträge nur für die Dauer des Krieges. / Ob aber nach
Beendigung des Krieges, dessen Dauer nicht bestimmt werden kann, das Verbot
x geändert werden wird, läßt sich nicht voraussagen. Es ist auch zu befürchten, daß die
englische Hauptgesellschaft auch ohne gesetzliches Verbot später ihr außerdeutsches
Vermögen zur Erfüllung der deutschen Verträge entziehen wird. Die Kaution, welche
sich in den Händen des Aufsichtsamts für Privatversicherte befindet, gewährleistet
den deutschen Versicherten nicht eine sofortige Zahlung ihrer Ansprüche. Nach alledem
 ist die Grundlage des Versicherungsverhältnisses derartig erschüttert und
verändert, daß nach Treu und Glauben den Beklagten die Fortsetzung der Verträge
nicht zuzumuten ist. Daran ändert auch nichts der Vertrag mit der Frankfurter Gesellschaft.
 Ob diese tatsächlich ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
der Klägerin sichergestellt hat, ist nicht klar. ‚Jedenfalls haben die Beklagten aus diesem
Vertrage keine direkten versicherungsrechtlichen Ansprüche gegen die Frankfurter
tesellschaft.

 

?) Rechtsprechung bis Ende 1915 bei Soergel a. a, O. Seite 10/11.
        <pb n="154" />
        140 V. Teil. Deutschland.

 

Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die von der Klägerin
eingelegte Revision zurückgewiesen. (Urteil des Reichsgerichts vom 11. Juli 1916.)
Die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts führen u. a. aus:
Das Recht, sich einseitig von einem Vertrage loszusagen, wird dann anzuerkennen
sein, wenn der Wille, nur bei Fortbestand gewisser für das Vertragsverhältnis bedeutsamer
 Umstände an den Vertrag gebunden zu bleiben, als beim Vertragsabschluß,
erkennbar für den anderen Teil vorhanden gewesen anzunehmen ist. Gerade für Versicherungen
 bei einer auf den Planmäßigen Großbetrieb gerichteten Versicherungsgesellschaft
 hat das Reichsgericht in dem Urteil vom 28. J anuar 1905 dieses Recht dem
Versicherungsnehmer wegen der damals festgestellten Veränderung der Umstände zuerkannt.
 An der in diesem Urteil dargelegten Auffassung muß grundsätzlich festgehalten
 werden. Freilich war damals das Versicherungsvertragsgesetz noch nicht in
Kraft. Allein auch unter der Heerschaft dieses Gesetzes muß Platz greifen, was in dem
Urteile vom 28. Januar 1905 ausgeführt ist: Der Vertragszweck der Versicherung wird
gefährdet, wenn in den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, auf deren unveränderten
 Fortbestand der Versicherungsnehmer bei Eingehung der Versicherung
erkennbar rechnete und rechnen durfte, eine wesentliche Veränderung zu seinem Nachteil
 eintritt. Dieser Fortbestand ist die als selbstverständlich und erkennbar gewollt anzusehende
 Voraussetzung fortdauernder Bindung an den Vertrag und aus der Veränderung
erwächst das Recht zum Rücktritt oder, genauer ausgedrückt, zu fristloser Kündigung.
Im vorliegenden Falle beruht die Veränderung der Umstände nicht auf einer Handlung
der Versicherungsgesellschaft selbst, sondern sie ist in der die deutschen Versicherten
von dem im englischen Herrschaftsbereich befindlichen Vermögen der Klägerin ausschließenden
 englischen Verordnung vom 9. September 1914 zu finden.
        <pb n="155" />
        EOS AA a mann r

VI. Teil.
Osterreich-Ungarn.

Literatur: „Die Kriegsgesetze Österreichs“, herausgegeben von
Dr. Max Breitenstein und Dr. Demeter Koropalnicki, Wien,
Buchhandlung M. Breitenstein 1916. Siehe ferner die Gesetzgebung bis
Ende des Jahres 1915 dargestellt bei Curti, Handelsverbot u. Vermögen
in Feindesland, Seite 108{ff,
Die österreich-ungarische Regierung stellt sich ganz auf den Standpunkt,
 daß alle ihre Maßnahmen gegen feindliche Privatrechte nur als
Vergeltungsmaßregeln zur Anwendung kommen sollen, nach dem
Grundsatz: Wie du mir, so ich dir.
So erließ das Gesamtministerium am 8. August 1916 eine Verordnung,
 wonach in Ausübung des Vergeltungsrechtes Unternehmungen oder
Zweigniederlassungen von Unternehmungen, die von dem feindlichen
Auslande aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse
in das feindliche Ausland abzuführen sind, oder deren Kapital Angehörigen
des feindlichen Auslandes zusteht, wo immer diese ihren Wohnsitz haben,
nach ministerieller Verfügung unter Zwangsverwaltung gestellt werden können.
 Durch ministerielle Verfügung kann jederzeit die Auflösung oder der
Verkauf der unter Zwangsverwaltung gestellten Unternehmungen angeordnet
 werden. Die Verordnung findet auch auf Vermögen und Vermögensrechte
 Anwendung.
Eine weitere Verordnung vom 17. August 1916 trifft Vergeltungsmaßregeln
 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gegenüber
den Angehörigen Frankreichs, Englands und Rußlands, und hinsichtlich
der Patentmarken und Musteranmeldungen auch gegen die Angehörigen
Italiens. Die Verordnung bestimmt, daß die Patente, Muster- und Markenrechte
 der Angehörigen Frankreichs und Großbritanniens vom Minister
für öffentliche Arbeiten auf Antrag im öffentlichen Interesse beschränkt,
aufgehoben, oder mit Benützungsrechten belegt werden können.
Die gleichen Verfügungen können hinsichtlich der Patente russischer
Staatsangehöriger getroffen werden, ohne daß es jedoch der Voraussetzung
 eines öffentlichen Interesses bedarf. Diese strengere Behandlung
rechtfertigt sich, weil die russischen Ausnahmebestimmungen bedeutend
schärfer sind als die britischen und französischen.
Die Anmeldungen von Patenten, Muster- und Markenrechten von
Angehörigen feindlicher Staaten werden entgegengenommen, jedoch werden
keine Patente erteilt, noch Muster- und Markenregistrierungen vorgenommen.
        <pb n="156" />
        Nachtrag zu Italien.

Zu Artikel 6 [Dekrete vom 8./10, August 1916] — Seite 106 ff, — Staatsaufsicht und
Sequestration.

 

Saffra, der Herausgeber der „Revista del Diritto Commerciale“ bemerkt in der
Nummer des 31. August 1916 — Seite 674 ff, — folgendes zu den beiden Dekreten
vom 8. und 10. August 1916:
Es ist anzunehmen, daß Art. 2 des Verbotdekretes keineswegs alle rechtlichen
Beziehungen mit den Angehörigen der feindlichen Staaten für null und nichtig erklärt,
sondern lediglich die Handelsbeziehungen, denn nur diese widersprechen dem Verbot
von Art. 1. Darnach sind auch die Verbote der Dekrete vom 24. August 1915 —
gegen die Angehörigen von Österreich-Ungarn — und vom 25. November 1915 —
gegen die Türken — weit rigoroser als das Handelsverbot vom 8. und 10. August gegen
die Deutschen. Verboten ist auch nur der Handel von Firma zu Firma, keineswegs
der Kleinverkauf an einzelne Angehörige feindlicher Staaten.
Da das Handelsverbot absolut lautet und keinen Unterschied zwischen den einzelnen
 Verträgen macht, so trifft es auch Verträge, die schon abgeschlossen sind, aus
denen aber nicht oder nur teilweise erfüllt wurde.
Art. 6 des Verbotdekretes ist hauptsächlich gegen Verträge gerichtet, die sich
auf öffentliche Unternehmungen beziehen (Gaswerke, KElektrizitätswerke, Straßenbahnen),
von welchen manche — namentlich am adriatischen Meer — in den Händen von feindlichen
 Staatsangehörigen sind. Die Auflösung dieser Verträge ist im Interesse der
Landesverteidigung notwendig. Saffra meint, ein anderer Weg wäre besser gewesen,
um diese Unternehmungen zu verstaatlichen, der Weg, den die legge sulla municipalizzazione
 vorschreibt. Man hätte einfach den sofortigen Rückkauf durch den Staat
oder die Gemeinde gestatten sollen, mit Vorbehalt der Zahlung des Preises nach dem Krieg.
Den widersprechenden Wortlaut der beiden Dekrete vom 8. und 10. August 1916
deutet Saffra in der Weise, daß das eine Dekret ein absolutes Handelsverbot enthält,
während das andere ausnahmsweise den Weiterbetrieb von feindlichen Geschäften im
Interesse Italiens gestattet, aber unter der Bedingung, daß sie unter Staatsaufsicht oder
unter Sequester gestellt werden. Das zweite Dekret ist deshalb eine Milderung des
ersten. Der Präfekt kann speziell die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb solchen Firmen
geben, .die sonst geschäftlich nicht mehr tätig sein könnten.
Über die Aufgabe des sindacato und des sequestro fehlt es an einzelnen Bestimmungen.
 Ausführungsvorschriften werden noch erlassen werden, wenn auch nur
durch Rundschreiben, die öffentlich nicht bekannt werden.
Auch Saffra weist darauf hin, daß die Dekrete über Staatsaufsicht und Sequestration
 auf die Mitwirkung der Gerichte verzichten, im Gegensatz zu Frankreich.
„Dies 1äßt sich erklären, nicht rechtfertigen, durch das Bedürfnis raschen Vorgehens
und den eminent politischen Charakter dieser Maßnahmen.“
Besonders interessant ist Art. 6, nach welchem der Sequesterbeamte von der
Finanzintendantur besondere Vollmacht haben muß für Geschäfte außerhalb des
gewöhnlichen Betriebes.
Nach einem Rundschreiben des Ministers des Innern vom 23. August 1916 sollen
die Firmen von Angehörigen des türkischen Reiches, soweit sie nicht türkischer Nationalität
 sind — Armenier, Syrier —, von der Staatsaufsicht und Sequestration befreit
        <pb n="157" />
        Nachtrag zum IIL. Teil. Italien. 143

 

bleiben, vorausgesetzt daß sie ententefreundlich sind. Auffallenderweise werden dabei
Angehörige von Österreich-Ungarn, die italienischer Nationalität sind, nicht erwähnt.
Das Rundschreiben verordnet, daß in jeder Provinz drei verschiedene Listen der
feindlichen Firmen aufgenommen werden sollen:
1. Firmen von Angehörigen feindlicher Staaten, inbegriffen die Unternehmungen,
die an Italiener, Verbündete oder Neutrale abgetreten wurden, oder welche auf andere
Weise ihre feindliche Nationalität verheimlichen ;
2. die Unternehmungen, bei denen Angehörige feindlicher Staaten überwiegende
Interessen haben, inbegriffen solche, die vor kurzem durch Umformung versucht haben,
den Anschein zu erwecken, als ob sie jede Beziehung zu feindlichen Staatsangehörigen
aufgegeben hätten, obgleich letztere doch fortfahren, einen beträchtlichen Anteil zu haben;
3. die Firmen, welche öffentliche Unternehmungen betreiben.

Die „voce pubblica“ ist mit den Dekreten vom 8./10. August 1916
nicht zufrieden, weil sie überhaupt noch den Betrieb einzelner Unternehmungen
 mit deutschen Interessen zulassen. Nach dem „Corriere della
Sera“ vom 30. September 1916 verlangte eine von der Lega Nazionale
Ttaliana am 29. September in Mailand einberufene Versammlung von der
Regierung ein neues Dekret, das die Sequestration aller „feindlichen“
Vermögen und die Schließung aller „feindlichen“ Unternehmungen anordnen
 soll.
Durch Dekret vom 30. September 1916 hat Italien alle Zahlungen
an Angehörige feindlicher Staaten, wenn sie keinen Wohnsitz in
Italien haben, ausdrücklich verboten!
        <pb n="158" />
        (Es verweist auf die Seiten und bezieht sich nur auf die T

Alphabetisches Register.

eile über England, Frankreich

und Italien.)

 

England. |

Aktiengesellschaften 33 £.
‘Aktienrecht, siehe Gesellschaften 831., 72
(Gegensatz zu französischem Recht).
Aktienrechte Deutscher in England 22,
Alien restrietion orders 2.
Alien enemy 2f£f.
Amerika, Protest gegen die schwarzen
Listen 8.
Auflösung von Verträgen 47.
Aufseher in feindlichen Geschäften 26 (3).
Aufsichtspersonen 14.
Australien, Handelsverbot 2; Vertragsrecht
 47.

Bankgeschäfte 3.
Bankguthaben 16.

Companies 34.
Controllers 14.
Controller von feindlichen Geschäften 24,
25.
Custodian of enemy property 14, als Verwahrer
 von feindlichem Vermögen 26 (4),
28 (8, 9).
Custodian’s Gläubigeraufruf 19—21.

Deutsche und Österreicher in England. 2.
Deutschlands Denkschrift an die neutralen
Staaten wegen der KEingriffe in ihre
Privatrechte 7.

Einsichtnahme in Geschäftsbücher 13.
Enemy Amendment Act 1916 7:
Enemy subjects, Begriff 2 ff. 29 (15), 48
(Australien).
Engländer in Feindesland 2, 25 (9).
Ergänzungsgesetz über den Handel mit dem
Feinde 27. Nov. 1914 14.

„Feinde“, mit denen verboten ist, Handel
zu treiben 1f£f., 11.
Feindliches Vermögen 9ff., 50; Sequestration
 14ff., Liquidation 16ff.
Forderungen gegen Deutsche und Österreicher
 in England 17 £.

Gerichtliches Verfahren 48 ff.
Gerichtliche Verfügung über Vermögensliquidation
 17, 18.
Geschäftsbücher, feindliche 18; Vernichtung
in Straits Settlements 22, 23.
Gesellschaften, feindliche 83£.; Verweigerung
 der Eintragung 28 (10).
Gewerblicher Rechtsschutz 89 ££,

Handel mit dem Feind 1£f.
Handel mit dem Feinde, Ergänzungsgesetz,
1916 (27. Januar) 23 £f.
Handelsmarken 39 ff.
Handelsverbot 1 £f.
Hausdurchsuchung bei verdächtigen Firmen

13.

Inspectors 26 (3).
Inspector zur Untersuchung eines verdächtigen
 Geschäftes 13.
Internierung von Deutschen und Osterreichern

 3, 4.

Literatur 1.
Liquidation einzelner Vermögen 16.
Liquidation feindlicher Unternehmungen
Q2ff., 24, 29 (11); 30; (Verkauf eines
deutschen Geschäftes) 36; Aufruf des
Liquidators an Gläubiger 87.

Muster- und Modellschutz 39 ff.

Neutral Countries Proclamation 29. Februar
1916 4. .
Neutrale Staaten (schwarze Liste) 5, 7;
Bankguthaben Neutraler 16.
Nichtigerklärung von Verträgen 47.

Pariser Wirtschaftskonferenz 11 ff, 1188.
Partnerships 338. ®
Patentrecht 39£f.; Übertragung auf den
Custodian 27 (6). -
Patentgebühren, Zahlungen 42.
Proklamation betreffend den Handel mit

 

 

dem Feinde, Nr. 2, 9. September 1914
3.
        <pb n="159" />
        Alphabetisches Register.

Proklamation 25. Juni 1915. Verbot des
Handels mit Feinden in China, Siam,
Persien, Marokko 3.
Prozeßrecht, der „Feind“ als Prozeßpartei
48 ff,
Publie Lrustee 14.

Receiver 24 (Note 2).
Rechtliche Vertretung in England gegenüber
 englischen Gläubigern 21; bei Vermögensliquidation
 21.
Rechtsvertretung in England 48 ft., 51.

Schwarze Listen 4 ff.
Sequestration 14.
Statutory List 4 ff.
Strafe bei Übertretung des Handelsverbotes
 18.
Straits Settlements, Verordnung
feindliche Ausländer 22, 23,
Supervisors 26 (8).

gegen

Trading with the Enemy Proclamation
Nr. 2, 9. September 1914 11.
Trading with the enemy (Extension of
Powers) Act 23. Dezember 1915 4.
Trading with the Enemy Amendment Act,
1916 (27. Jauuar) 23 ff.
Trade with the Enemy (Neutral Countries)
Proclamation 29. Februar 1916 4.
Trading with the Enemy (Statutory List)
Proclamation 1916, Nr. 3 4.
Treuhänder, öffentlicher 14, sein Bericht 50.
Trustee, publie 14, 50.

Verbot des Handels mit dem Feinde 11;
Schließung von Geschäften von Deutschen
und Österreichern in England 23,
Vereinigte Staaten, siehe Amerika 8.
Vermögensanmeldung, Pflicht der Feinde
27 (6).
Vermögensbilanz Deutschland-England 23.
Vermögensliquidation 16.
Verträge gegen das Öffentliche Interesse
26 (2).
Vertragsrecht 44 ff.
Versicherungsverträge 3.
Verwahrer des feindlichen Vermögens 14.
Verwaltung, amtliche, des feindlichen Vermögens
 14 ff.

Wirtschaftskonferenz in Paris 112 ff,

Zwangsverwalter 14
Zweigniederlassung in England 2.

Frankreich.

Anmeldung feindlicher Vermögen 54.
Auskunftserteilung über Sepuestrationen 69.
Autorrecht 75.

Curti, Handelskrieg.

 

145

Dekret über das Handelsverbot
27. September 1914 52.

vom

Elsässer 55.

„Feinde“, Begriff 55, der Feind als Prozeßpartei
 60.
Forderungen, ausstehende 63.

Geistiges Eigentum 78.
Gerichtliches Verfahren 60.
Gesellschaften 70 ff.
Gewerblicher Rechtsschutz 78.
Gewerbliches Eigentum 738 ff.

Handelsverbot 52 ff, 56 ff.

Kleider, Wäsche 68.
Künstlerisches Eigentum 75.

Liquidation von Aktiven 68.
Literarisches und künstlerisches Eigentum
75.
Lothringer 55.

Mandat ad litem an den Sequester 52.
Marchandise perissable.
Marken-Recht 73.
Mietverträge, Mietzinse 65 ff., Kündigung
57

Muster- und Modell-Recht 738.

Pariser Wirtschaftskonferenz 112 ff.
Patentrecht 74.
Polen 55,

Rechtsvertretung 60.
Requisitionen, militärische 73.

Schwarze Listen 55.
Sequester, seine Aufgabe 63 ff.
Sequestration deutscher und Österreichischer
 Vermögen 53 ff.
Sequestriertes Gut, Freigabe 68, Auskunftserteilung
 69.
Soci6tes mixtes 71.
Steuern 65 ff.
Strafen bei Übertretung des Handelsverbotes
 54.
Strafgesetz vom 4. April 1915 54,

Tschechen 55.

Verbot, Handel zu treiben 52 ff.
Versicherungsverträge 59,
Vertragsrecht 57 ff., Auflösung von Verträgen
 58.

Warenlager, Verkauf 63 ff,
10
        <pb n="160" />
        146 Alphabetisches Register.

 

Wirtschaftskonferenz in Paris 112.
Wohnungen Deutscher als Quartier für
Flüchtlinge 73.

Italien.

Aktionäre, deutsche 111.
Aufsicht über feindliche Geschäfte 108
(1, 2, 3, 4), 109, 110.

Beschlagnahme 80.
Dekret vom 24, Mai 1915, Verbot des

Handels mit Österreich-Ungarn 77; vom
27. Mai 1915, Moratorium zugunsten

von italienischen Kaufleuten 83; vom |

24. Juni 1915, Verbot von Rechtsgeschäften
 mit Österreich-Ungarn 78; vom
4. Februar 1916, Verbot der Einführ
und Ausfuhr deutscher Waren 85; vom
13, April 1916 (Vergeltungsmaßnahmen);
vom 30, April 1916, Verbot des geschäftlichen
 Briefverkehrs mit Deutschen
 86; vom 18. Juli 1916 gegen
Deutsche (Verbot von Rechtsgeschäften,
von Geltendmachung rechtlicher Ansprüche,
 Beschlagnahme, Sequestration,
Überwachung von deutschen Unternehmungen)
 102 ff.
Dekrete vom 8. August 1916: I. Verbot
des Handels mit „Feinden“, die schwarze
Liste, Auflösung von Verträgen 107;
IT. Aufsicht über feindliche Geschäfte,
Sequestration, Liquidation 108 ff.
Deutsche Vermögensrechte 81 ff., 97 ff.

„Fermo“ 80.
Handelsverbot 107, 110; gegen Österreich-Ungarn
 77; gegen Deutschland 85 {f.
Handelsvertrag, deutsch-italienischer 99,
101, 106.

Italiener in Deutschland 100.

 

Korrespondenz, geschäftl,. mit Deutschen
verboten 86 ff., 99 (Fußnote).
Kriegserklärung Italiens an Deutschland 109.

Liquidation feindlicher Geschäfte 109 (9).

Pariser Wirtschaftskonferenz, Einfluß auf
Italien 97, 101, 112£#.
Prozesse Deutscher und Österreicher in
Italien 95 ff.

Rechtsvertretung Deutscher und Österreicher
 95,
Requisition deutscher Schiffe 90 ff., 99, 102,
111 (Nachtrag).
Requisitionen 80.

Schiffe, deutsche 90 ff., 99,102, 111 (Nachtr.).
Schwarze Listen 107.
Sequestration feindlicher Geschäfte 108
(5), 109—111.
Sindacato, Aufsicht über „feindliche“ Geschäfte
 108, 109, 110.
Staatsaufsicht über deutsche und Öösterreichische
 Geschäfte 108—111.

Unfallrenten italienischer Arbeiter 100.

Verbot des Handels mit Österreich-Ungarn
77.
Verbot, Handel zu treiben mit „Feinden“
107, 110.
Verjährungsfristen 95.
„ Verständigung“ zwischen Italien und
Deutschland vom 21. Mai 1915 82f.,
ihre Kündigung 98.
Vertragsrecht, Auflösung von Verträgen 106

Waren aus deutschen Schiffen 91 ff., 99,
100, 111 (Nachtrag).
Wertschriftenverkehr verboten 86ff., 99
(Fußnote).
Wirtschaftskonferenz in Paris 112 ff.

Zahlungseinstellungen in Italien und in
Deutschland 84, 101.
        <pb n="161" />
        Carl Heymanns Verlag in Berlin W 8

Rechts- und Staatswissenschaftlicher Verlag

 

 

Handelsverbot
und Vermögen
in Feindesland

Gesetzgebung und Praxis

England, Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich
 und Rußland während des Krieges 1914/15

 

Eine neutrale Darstellung von

Dr. Arthur Curti, Zürich

 

Preis 3 M 1916 postfrei 3.20 M

Der gegenwärtige Weltkrieg ist nicht nur ein Krieg mit Waffen, sondern. in
weitgehendem Maße auch ein Krieg auf wirtschaftlichem Gebiete. Kann der
Gegner nicht mit den Waffen niedergerungen werden, so soll die Kraft seiner
wirtschaftlichen Existenz durch gesetzgeberische Maßnahmen wirtschaftspolitischer
 Art lahmgelegt werden, vor allem durch Handelsverbote und Beschlagnahme
 des Vermögens aller Angehörigen der feindlichen Staaten,

Diese Maßnahmen, welche Eingriffe in das Gebiet des Privatrechtes kedeuten,
eingehend zu studieren, mußte einen Juristen, der einem neutralen Laufe angehört,
 das sich inmitten der kriegführenden Völker den Frieden erhaltıp", hat,
ganz besonders interessieren. Es dürfte aber auch eine systematische Darstellung
 dieses Ausnahmerechts für weitere‘ Kreise von praktischem Werte sein.
        <pb n="162" />
        CARL HEYMANNS VERLAG, BERLIN W 8

Rechts- und Staatswissenschaftlicher Verlag

 

 

 

-

Diplomatische Aktenstücke
der kriegführenden Staaten

Herausgegeben vom

Auswärtigen Amt

Mit der Herausgabe dieser diplomatischen Aktenstücke entspricht das Auswärtige
Amt einer Forderung des Reichstags, die dahin ging, nicht nur die Aktenstücke des
Deutschen Reiches über die Ursachen des Krieges kennen zu lernen, sondern auch die
Aktenstücke der verbündeten und feindlichen Staaten. Bis heute sind folgende
Buntbücher erschienen:

sterreichi - | ) . orgeschichte
Osterreichisch-Ungarisches Rotbuch I. Vorgeschicl
des Krieges 1914. Preis 0,80 M., postfrei 1 M.

Osterreichisch-Ungarisches Rotbuch II. Die Beziehungen
 zu ITALIEN in der Zeit vom 20. Juli 1914 bis 23. Mai 1915.
Preis 1,20 M., postfrei 1,40 M.

Russisches Orangebuch I. Verhandlungen vom 10. (23.) Juli
bis zum 2%. Juli (6. August) 1914. Preis 0,30 M., postfrei 0,40 M.

Russisches Orangebuch IL. Verhandlungen mit der TURKEI
vom 19. Juli (1. August) bis 19. Oktober (1. November) 1914.
Preis 0,80 M., postfrei 0,40 M.

Serbisches Blaubuch. Diplomatische Aktenstücke zur Vorgeschichte

 des Krieges. Preis 0,30 M., postfrei 0,40 M.
Französisches Gelbbuch. Diplomatische Aktenstücke zur
Vorgeschichte des Krieges. Preis 1,50 M., postfrei 1,70 M.

Belgisches Graubuch. Diplomatische Aktenstücke zur Vorgeschichte
 des Krieges. Im Druck.

Italienisches Grünbuch. Diplomatische Aktenstücke zur Vorgeschichte
 des Krieges. Im Druck.

WEITERE BUNTBUCHER FOLGEN

Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker., Berlin W 8
        <pb n="163" />
        Carl Heymanns Verlag, Berlin Ww8

Rechts- und Staatswissenschaftlicher Verlag

 

TR. Adolf Grabowsky empfiehlt in einem
D glänzend geschriebenen, alle Kinzelheiten
 erschöpfend behandelnden Buche:
„Die. polnische Frage“ eine‘ gemeinsame
Verwaltung des im übrigen selbständigen
Polenstaates durch Deutschland und Österreich-Ungarn.
 Man
mag diesen Plan gut
oder schlecht finden,
jedenfalls bietet das
Buch Grabowskys allen,
 die sich für die pol-‚nische
 Frage interessieren,
 eine KFundgrube
 geschichtlichen
und. völkerpsychologischen
 Stoffes,
„Leipziger Tagebl.“
N seiner polnischen
Frage legt der Verfasser
 dar, aus welchem
 Bündel von
schwierigen Kinzelheiten,
 die wieder
: jede für sich eine be-„deutsame
 Frage bildet,
 sich die polnische
Frage zusammensetzt,
Er beschäftigt sich
u, a. mit dem den
„ Westlern“ wenig oder
gar nicht bekannten
Östjudentum, mit dem
Verhältnis zwischen
Polen und Juden, den
polnischen Parteien,
mit ihrer Stellung zu
Rußland und Deutschland;
 den Wünschen
der Polen und den
notwendigen Forderungen
 der Zentralmächte
 usw., wobei
besonders die Beleuchtung
 der überaus
verwickelten Judenfrage
 und des polnischen
 Charakters dem nicht Kundigen
mancherlei überraschende Aufschlüsse gibt,
„Neue Zürcher Zeitung“.
ER Gedanke der gemeinsamen Herr-D
 schaft Deutschlands und Österreich-Ungarns
 über Russisch-Polen wird zweifellos
 in Deutschland von den verschiedensten
 Parteigruppen als die „rechte Lösung“
anerkannt werden. Hier hat staatsmänni-"zogen

 haben.

Pressestimmen

über
Grabowsky:
En Die
polnische:
Frage

Zweite Auflage

Preis 2 M, postfrei 2:20 M

scher Blick den Weg gefunden, den die
realen, im Vordergrund stehenden Dinge
dem durchschnittlichen Betrachter ent-„Die
 jüdische Presse“.
G RABOWSKYS Polenbuch ist einer der
N wertvollsten Beiträge, die zur gegen--
 wärtigen Zeit in die
öffentliche Aussprache
über Polens Zukunft
geworfen worden sind,
vor allem, weil es die
schwere Aufgabe an
der richtigen Stelle
anpackt: bei den Voraussetzungen.
  Grabowsky
 müht sich in
seiner. Schrift‘ aufs
glücklichste gerade um
die Herausarbeitung
‚der grundlegenden Erscheinungen,
 um die
exakte Zergliederung -
der einzelnen .in der
polnischen Nation wirkenden
 Kräfte.
„Die Post“.
AS Buch Dr. Adolf
Grabowskys: „Die
polnische Frage“, gehört
 zweifellos zu den
interessantesten HKrscheinungen
 auf dem
Gebiete der gegen wär-"tigen
 Polenliteratur. Es
ist durchaus von einer
persönlichen Note bestimmt,
 die bezeugt,
daß hinter dem Buche
eine eigenartige Persönlichkeit
 steht.
„Polnische Blätter“,
ER Wert des Buches
 besteht nicht
bloß in den gewonnenen
 Ergebnissen, sondern
 vor allem in ihrer

eingehenden und über- '

zeugenden Begründung. Noch stehen wir
im Flusse der Ereignisse. Sollten sich die
Gedanken des Buches verwirklichen, so
bleibt nur zu wünschen, daß bei den Beteiligten
 sich die Einsicht Bahn bräche, daß
das ihnen Gebotene gewähre, was (trabowsky

‚abschließend zusammenfaßt in die Worte:
„Sicherheit für uns, Gerechtigkeit für euch.“

„Die Christliche Welt“,
        <pb n="164" />
        Carl Heymanns Verlag, Berlin W8
Rechts- und Staats wissenschaftlicher ven

 
    
   
   
    
     
  
  
   
    

DieKntwieklung zderDiskontp ‚olitik
der Bank von England 17 80-1850

Eine kritische Studie aus dem Noten und Papiergeldwesen.
x von

Dr. Peter Aretz,
Preis geheftet. ML 1916

 

Preis gebunden 8 M

Die Finanzen: der Üromachte..

; Doutschland, Österreich, Ungarn, Italien, Frankreich, Rußı land, Groß.
; britannien, Vereinigte Staaten von Amerika, Japan

En z S Eine internationale finanzstatistische Untersuchung
K YANOD
| N ‚Dr. Friedrich Zahn
Preis | 5 MM} ; A 0

  

Preis 8 5M 1

 

    

ne Türkei im Spiegel Ihrer Finanzen
-: Nach dem französischen Original.
„Les Ainances: de la Turquie“ N
Ahörler Morawitz E En

Übersee und mit einem Nach ee vorschen SE Te
Aa von ea
Georg Schweitzer

A Preis wa

Finanzorschläue

Georg Bamberger

Justizrat in“ Aschersleben |

 

 

     

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eh bst gerechtfertigt :
inkommens oder. Besitzes hält
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 eine Kriegserbschaftszensta:
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68 60 SV 88 89 7ZV Z/Z8 Z0 10 CO €O 60-0}

 

Nachtrag zum IH. Teil. Italien. 143

 

bleiben, vorausgesetzt daß sie ententefreundlich sind. Auffallenderweise werden dabei
Angehörige von Österreich-Ungarn, die italienischer Nationalität sind, nicht erwähnt.
Das Rundschreiben verordnet, daß in jeder Provinz drei verschiedene Listen der
feindlichen Firmen aufgenommen werden sollen:

1. Firmen von Angehörigen feindlicher Staaten, inbegriffen die Unternehmungen,
die an Italiener, Verbündete oder Neutrale abgetreten wurden, oder welche auf andere
Weise ihre feindliche Nationalität verheimlichen;
2. die Unternehmungen, bei denen Angehörige feindlicher Staaten überwiegende
Interessen haben, inbegriffen solche, die vor kurzem durch Umformung versucht haben,
den Anschein zu erwecken, als ob sie jede Beziehung zu feindlichen Staatsangehörigen
aufgegeben hätten, obgleich letztere doch fortfahren, einen beträchtlichen Anteil zu haben:
3. die Firmen, welche öffentliche Unternehmungen betreiben.

Die „voce pubblica“ ist mit den Dekreten vom 8,/10. August 1916
nicht zufrieden, weil sie überhaupt noch den Betrieb einzelner Unternehmungen
 mit deutschen Interessen zulassen. Nach dem „Corriere della
Sera“ vom 30. September 1916 verlangte eine von der Lega Nazionale
Ttaliana am 29. September in Mailand einberufene Versammlung von der
Regierung ein neues Dekret, das die Sequestration aller „feindlichen“
Vermögen und die Schließung aller „feindlichen“ Unternehmungen anordnen
 soll.
Durch Dekret vom 30. September 1916 hat Italien alle Zahlungen

an Angehörige feindlicher Staaten, wenn sie keinen Wohnsitz in
Italien haben, ausdrücklich verboten!
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
