12 durch die Versammlung zwar Beschlüsse fassen konnte, ohne indessen die Kompetenz zu haben,sie auch durchzuführen, konnte nicht langebefriedigen. An der Generalversammlung in Luzern am 13. und 14. April 1873 vollzog sich unter den 20 damals bestehenden Vereinen die Gründung einer geschlossenen Organisation, des „Schweizerischen Vereins junger Kaufleute‘. Die in jener denkwürdigen Versammlung angenommenen Statuten bezeichnen als Zweck des Vereins: a) Förderung der kommer- ziellen und allgemeinen Ausbildung der jungen Handelsbeflissenen der Schweiz; 6) Einigung derselben durch die Pflege freundschaftlicher Beziehungen und kollegialischer, vaterländischer Gesinnung. Durch den engen Zusammenschluss der Vereine und durch die dadurch geschaffene bessere und solidere Grundlage, war es möglich, an der Delegiertenversammlung in Langenthal vom 5. März 1876 das Central-Stellenvermittlungsbureau ins Leben zu rufen, nachdem im Jahre 1868 und 1870 schon an Versammlungen dahinzielende Vorschläge gemacht worden waren. Die in den Sektionen vorgenommene Ab- stimmung bestätigte mit Zweidrittel-Mehrheit und mit 16 annehmende gegen vier verwerfende Sektionen den Beschluss der Delegiertenver- sammlung. Die Gründung des Stellenvermittlungsbureaus hatte die Gemüter im jungen Verband heftig erregt. Die unterlegene Partei stand auf dem Standpunkt, durch diese Gründung werde der Verband über die seiner Tätigkeit gezogenen Grenzen hinausgeführt. Viele Mitglieder be- fürchteten auch finanzielle Schwierigkeiten. In der Folge erklärten drei Sektionen ihren Austritt aus dem Centralverband. Ungefähr zur gleichen Zeit sollte auch eine erste Kundgebung auf dem Gebiet der Standespolitik stattfinden. Für das damals in Vorbe- reitung befindliche Handelsgesetzbuch (das nachmalige Schweizerische Obligationenrecht) wurden an zwei Delegiertenversammlungen Vorschläge erörtert, die den Bundesbehörden zur Berücksichtigung im neuen Gesetz eingereicht werden sollten. Diese Vorschläge bezogen sich auf folgende das Dienstverhältnis der Handelsgehülfen bezügliche Punkte: Gehaltsanspruch bei Krankheit und Militärdienst, Kündigungsfristen, wichtige Gründe für vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses, Rege- lung der Gewinnbeteiligung. Weil die Sektion Basel, die die Kund- gebung angeregt hatte, aber inzwischen aus dem Verband ausgetreten war, wurde beschlossen, dieser Angelegenheit keine weitere Folge mehr zu geben. Trotzdem die Stellenvermittlung zufriedenstellende Ergebnisse zeitigte, konnte sich der Verband doch nicht mehr recht von dem Schlag erholen,