A der Entsch. RG. 103, 66 zutreffend hervorgehoben ist, nicht eine der Persönlichkeiten sein, deren Vereinigung die Gesell- schaft ja gerade erst ihre Existenz als Körperschaft verdankt®). Wenn man der Gesellschaft trotzdem die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte zuspricht, so leitet hierbei ausgesprochen oder unausgesprochen der Gedanke an die mit einer Aktie oder einem Geschäftsanteil verknüpften Vermögensrechte, falls man sich nicht einfach mit der sehr äußerlichen und mit dem Wesen der Körperschaft unvereinbaren Beweisführung begnügt, daß die Gesellschaft juristische Person sei und als solche Mitglied jeder Körperschaft, auch der eigenen sein könne. Man vermag offen- bar nicht zu verstehen, daß der Gesellschaft bei dem Erwerb eigener Aktien oder eigener Geschäftsanteile für die Hingabe der vollen Gegenleistung sozusagen ein Nichts von dem Ver- äußerer überlassen wird. Aber bedeutet die Aufgabe des Dividendenbezugsrechts und des Anspruchs auf künftige Liqui- dationsquote nicht einen genügenden der Gesellschaft zugute kommenden Vermögensvorteil? Die Gesellschaft erhält die Mög- lichkeit, die freigewordene Mitgliederstelle neu zu besetzen und damit den ihr zugefallenen Vermögensvorteil zu mobilisieren. Daß die „übertragene‘“ Mitgliedschaft in Gestalt eines Wert- papiers verbrieft war, kann doch nicht zu einer anderen Beur- teilung führen. Abgesehen davon, daß bekanntlich die Aus- stellung der Aktienurkunde kein unentbehrliches Erfordernis der Mitgliedschaftsbegründung ist, kann der Besitz der Urkunde auch als eines Inhaberpapiers nicht unter allen Umständen stets die darin verbrieften Rechte ohne Rücksicht auf die Person des Inhabers garantieren. Kehrt die Urkunde in die Hand des Aus- stellers zurück, so wandelt sie ihren Inhalt; sie verbrieft nur noch das Bestehen einer Mitgliederstelle, nicht mehr einer Mit- gliedschaft und wird mit Inhalt erst wieder durch Weiterbegebung angefüllt. Ebensowenig wie die Aushändigung einer Schuldver- schreibung auf den Inhaber gegen Leistung des geschuldeten Betrags das Weiterbestehen einer Forderung „gegen sich selbst“ zur Folge hat, kann die Überlassung der Aktienurkunde an die Gesellschaft, die sie ausgestellt hat, zugleich den Übergang der darin verbrieften Mitgliedschaft und der damit verknüpften Mit- gliederrechte und -pflichten herbeiführen. Es ist abwegig, bei einer Mitgliedschaft von „Nutzungsrechten‘“ (so Liebmann GmbH. Komm. 6. Aufl. $ 3 Anm, 6) oder von „Vereinigung der Berechtigung und Verpflichtung in einer Person“ (so Hachenburg GmbHKomm, $ 33 Anm. 14) oder von einem „Recht gegen sich selbst“ (Runkel-Langsdorff $8 2) zu 9) Die gleiche Ansicht vertritt das Pr. OVG. in der Entsch. vom 25. November 1895 (Pr. Verw. Bl. 1896 Nr. 27).