) sprechen, Die Natur eines Mitgliedschaftsrechts läßt sich nicht in solcher Weise kennzeichnen und sein Übergang auf die Ge- sellschaft kann nicht etwa mit dem auf ganz anderem Rechtsboden erwachsenen Institut der Eigentümerhypothek verglichen werden. HI. Das Stimmrecht aus eigenen Aktien. Ob diese auf das Wesen der Körperschaft und der Mitgliedschaft gegründete Auffassung haltbar ist, muß die Betrachtung ihrer praktischen Auswirkungen auf das Gesellschaftsleben ergeben. Für die aus der Mitgliedschaft hervorgehenden Vermögensrechte ist der Unterschied der Ansichten nicht von erheblicher Bedeu- tung, weil ja auch die Annahme eines in der Hand der Gesell- schaft weiterbestehenden Mitgliedschaftsrechts nicht verhinlern kann, daß in letzter Linie die übrigen Gesellschafter doch den Vorteil aus dem Übergang der Mitgliedschaft auf die Gesell- schaft ziehen. Von ganz außerordentlicher Tragweite sind jedoch die Folgerungen für das Stimmrecht der in der Hand der Ge- sellschaft befindlichen Aktien oder Geschäftsanteile. Die Ab- erkennung der Herrschaftsrechte aus eigenen Aktien — wie sie nicht nur der hier vertretenen, sondern auch der herrschenden Ansicht, die ja ein „Ruhen“ dieser Rechte annimmt, entspricht — hat die völlige Umgestaltung der Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zur Folge‘), Das Stimmrecht der eigenen Aktien verleiht, falls es erhalten bliebe, dem Vorstand, der als geschäfts- führendes Organ der AG, zu dessen Ausübung berechtigt sein würde, eine unter Umständen unanfechtbare und unentziehbare Machtstellung in der Generalversammlung, wenn er damit die Mehrheit der Stimmen auf sich zu vereinigen vermag!!)., Für das RG. (103, 66) war das offenbar ein entscheidender Grund, den eigenen Aktien bzw. Geschäftsanteilen das Stimmrecht zu versagen. Es erwägt: „Soll der Geschäftsführer in der Ab- stimmung unabhängig sein, dann schiebt man eine Persönlichkeit ein, die nicht zur Gesellschaft gehört, und muß das auch in Fällen gelten lassen, wo diese Persönlichkeit am wenigsten mit- sprechen dürfte und vielleicht doch gerade allein entscheidenden Einfluß besitzt. Soll er aber an die Zustimmung der Gesell- schafter gebunden sein, so müßte einfache Stimmenmehrheit entscheiden, was dann in den Fällen das Ergebnis gegen die 10) Das betont auch Hachenburg a. a. O. 11) Mit der Berechtigung einer solchen Rechtsstellung der Verwaltung befaßt sich eingehend Nord, Das Recht der Aktionäre auf Mitverwaltung, Berlin 1927, Verlag Vahlen. Da diese Schrift erst nach Abschluß meiner Arbeit herauskam, so ist es mir leider nicht mehr möglich gewesen, die Ansichten des Verf., die ich grundsätzlich teile, zu verwerten. Ü