Absicht des Gesetzes verfälscht, wo qualifizierte Mehrheit er- forderlich ist.“ Hachenburg a.a.O. stellt dem drei Ein- wände entgegen: 1. Würde das Stimmrecht dieser Anteile (Aktien) ruhen, so würde die Gesellschaft von der Minderheit geleitet werden?”). 2. Zählen diese Anteile bei der Feststellung qualifizierter Mehrheiten nicht mit, so werden entgegen dem Zweck des Ge- setzes oder der Satzung die mit dem Erfordernis qualifizierter Mehrheiten beabsichtigten Erschwernisse und Vorteile für die Gesellschaft vermindert. 3. Man würde hierdurch die Gesellschaft zur Übertragung ihrer Anteile an Fiduziare treiben. Dazu ist zu sagen: Ist es denn so unvereinbar mit den Grundsätzen des Aktienrechts, daß die übrigen Gesellschafter nach Wegfall des Stimmrechts der eigenen Aktien über die Ge- schicke der Gesellschaft allein bestimmen? Mir scheint gerade dies das Richtige zu sein!®). Denn grundsätzlich ist das Stimm- recht als Ausfluß des Mitgliedschaftsrechts abhängig von der Höhe der Einlage auf das Gesellschaftsvermögen, weil das Mit- gliedschaftsrecht ohne entsprechende Einlage nicht erworben werden kann. Wenn nun die Gesellschaft als solche ihre Aktien erwirbt, so zahlt sie damit die Einlage des ausscheidenden Mit- glieds bzw. deren gegenwärtigen Wert je nach der in dem Kurs der Aktien zum Ausdruck kommenden Schätzung des Gesell- schaftsvermögens zurück. Die Mittel zur Rückzahlung entnimmt sie aus dem Gesellschaftsvermögen, d. h. entweder aus seiner über das Grundkapital hinaus erzielten Vermehrung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, aus den von den übrigen Ge- sellschaftern gemachten Einlagen. Das wirkt sich für die ver- bliebenen Aktionäre allerdings nicht unmittelbar schädigend aus, Denn der durch die Verringerung des Gesellschaftsvermögens ihnen entstehende Nachteil wird dadurch ausgeglichen, daß nun- mehr entsprechend weniger Aktionäre bzw. Aktien vorhanden sind, auf die bei Auflösung der Gesellschaft eine Liquidations- quote entfällt; der Wert ihrer Aktien bleibt also normalerweise derselbe. Spätere Vermehrungen des Gesellschaftsvermögens kommen aber nur ihnen zugute und erhöhen entsprechend den Wert ihrer Mitgliedschaft, In demselben Umfang müßte sich auch das Gewicht ihres Stimmrechts steigern. Wenn überhaupt das Stimmrecht der eigenen Aktien bestehen bliebe, so könnte es keine Machtverstärkung für die Verwaltung bedeuten, sondern 12) So auch Runkel-Langsdorff, Die Folge des Erwerbs eigener Aktien durch die AG. Diss. Jena 1906. 38) So auch Unger, Erwerb eigener Geschäftsanteile: durch die GmbH, 1925. S. 46 (Leipz. rechtswiss. Studien, Heft 10).