SS handenen Gesellschaftsvermögen gesetzt, einen wesentlich größeren Teil desselben nunmehr repräsentiert. Und das ist durchaus billig in Anbetracht seines infolge der Auszahlung anderer Aktionäre erhöhten Risikos. Es tritt eine Umschichtung der Machtverhältnisse ein, wie sie für die AG. als Kapitalgesell- schaft etwas ganz Normales ist. Und wenn man schließlich noch darauf hinweist, daß bei dem Erwerb sämtlicher Anteile oder Geschäftsanteile durch die Gesellschaft eine Beschlußfassung mangels auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes überhaupt nicht mehr möglich sein würde, so ist auch das sehr natürlich und dem Wesen der Körperschaft entsprechend. Es fehlt dann eben ein notwendiges Organ der Körperschaft. Diese wird damit in gewissem Umfang funktionsfähig, die gleiche Folge, die auch der Wegfall des Vorstands oder Aufsichtsrats (z. B. durch Ab- berufung oder Amtsniederlegung aller Mitglieder oder schon der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl) nach sich ziehen würde. Damit ist nicht gesagt, daß die Körperschaft als solche aufhört zu existieren. Es kommt darauf an, ob „der Organismus die Kraft bewahrt, in jedem Augenblick die erforderlichen Or- gane neu zu erzeugen‘ (O0. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 834). Das ist bezüglich des Vorstands und Aufsichtsrats stets der Fall, da sie durch die Mitgliederversammlung bestellt werden. Für die Mitgliederversammlung läßt sich das gleiche behaupten, wenn der Eintritt neuer Mitglieder nicht von ihrer Zustimmung abhängt. Ist, wie regelmäßig, die Aufnahme neuer Mitglieder dem Vorstand übertragen, so ergibt sich auf diesem Weg die Möglichkeit, eine neue Mitgliederversammlung zu schaffen. Da- her vermag die AG., die sämtliche Aktien in ihrer Hand ver- einigt, als rechtsfähige Persönlichkeit in der Regel weiter. zu bestehen, weil die Übertragung der Aktien auf andere Personen zu den Kompetenzen des Vorstands gehört. Sie erlischt nur dann, wenn etwa, was wohl kaum je Satzungsinhalt sein wird, die Übertragung (vinkulierte Namensaktien) von der Genehmi- gung der Mitgliederversammlung abhängig ist‘). Die Rechts- 1) Ich vermag aus diesen Gründen auch für den rechtsfähigen Verein nicht zuzugeben, daß der Austritt aller Mitglieder stets dieselbe Wirkung habe wie ein Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung (so Stau- dinger-Riezler 9. Aufl. $ 41 Anm. IH, 2 mit weiteren Literatur- angaben). Der Verlust der Rechtspersönlichkeit tritt nur dann ein, wenn über die Aufnahme neuer Mitglieder nach der Verfassung die Mitglieder- versammlung entscheidet. — Die Stellungnahme von O. Gierke (Ge- nossenschaftstheorie S. 833 ff.) zu diesen Fragen ist nicht ganz klar zu ermitteln. Er betont zunächst, daß eine Körperschaft durch Austritt aller Mitglieder erlischt, und bezeichnet das als eine Selbstverständlichkeit. G. lehnt sodann die Übertragung dieses Grundsatzes auf Anstalten und Stiftungen mit Recht ab, weil es bei ihnen Mitglieder nicht gibt, voraus- gesetzt, daß der soziale Körper die Kraft bewahrt, die erforderlichen A