A lage für eine im Besitz sämtlicher Aktien befindliche AG. ist also die, daß Vorstand und Aufsichtsrat weiter aktionsfähig bleiben, jedoch das Leben der AG. stets dann ins Stocken gerät, wenn ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist; eine Nötigung also für die Verwaltung, möglichst bald durch Weitergabe der Aktien eine neue Mitgliederversammlung zu konstituieren. Solche Lage ist freilich sehr bedenklich für die AG. Denn insolange ist die Verwaltung ohne jede Kontrolle und unabsetzbar. Sie hat die Möglichkeit, verantwortungslos mit fremdem Kapital zu wirtschaften, und sie wird sich diese günstige Position nach Möglichkeit zu erhalten suchen. Diese Gefahr wird bis zu einem gewissen Grade abgeschwächt da- durch, daß die AG. nach Eliminierung ihres letzten Mitglieds finanziell kaum mehr lebensfähig sein kann. Denn die Aktie des letzten Mitglieds muß bei ihrem Erwerb so teuer kommen, daß ihr Erwerb fast das gesamte Gesellschaftsvermögen verschlingt. Ihrem Inhaber steht ja doch bei Auflösung das ganze Netto- vermögen der Gesellschaft zu. Daß die auf eigene Aktien ent- fallende Liquidationsquote den noch vorhandenen Mitgliedern zugute kommt, können auch die Befürworter eines Stimmrechts aus eigenen Aktien nicht bestreiten. Allerdings wäre es denkbar, daß bei der meist recht dürftigen Auskunftserteilung der Ver- waltung der letzte Aktionär gar nicht weiß, daß er der letzte ist, daß er also wie auch die vorher ausgeschiedenen Aktionäre durch die Verwaltung bei Ankauf der Aktien um deren Wert großenteils geprellt wird. Das spricht nur um so mehr gegen die Richtigkeit der Ansicht, daß die Gesellschaft ihr eigener Aktionär sein könne. Denn wenn die der Gesellschaft zu- gehörigen Aktien nicht auf der Generalversammlung vertreten werden dürfen, so wird dem letzten Aktionär die Tatsache seiner Vereinsamung kaum entgehen können. Das von Hachen- burg (Festschr. f. Georg Cohn S. 89 und Komm. z. GmbhGes. S$ 33 Anm. 19) erwähnte Beispiel — Erfüllung eines Stiftungs- zwecks in der besonderen juristischen Gestalt einer Gmbh. nach Übertragung aller Anteile auf diese —") -— beweist gerade, daß Organe neu zu erzeugen. Daran knüpft er für Körperschaften, die „mit den genossenschaftlichen Elementen ein anstaltliches Wesen verbinden‘, die Ausnahme, daß sie „trotz Wegfall aller Mitglieder fortbestehen können, sich aber bis zur Wiederherstellung des Vereinskörpers im eine reine An- stalt verwandeln‘. Offenbar rechnet G., was mir zweifelhaft erscheint, die AG, zu solcher Art von Körperschaften. Denn in einer Anm. (S. 833 Note 2) zieht G. für. die AG, die Folgerung, daß nur bei Vernichtung sämtlicher Mitgliedschaften durch Amortisation, also bei Ver- nichtung auch der Mitgliederstellen die AG. aufhöre zu existieren, ; 7) Ein weiteres Beispiel bei Unger a. a. O. S. 67, der gleichfalls — wenigstens vorübergehend — die Weiterexistenz der Körperschaft für zulässig hält. 10