1 eine so wesenlos gewordene Kapitalgesellschaft nur noch Um- gehungszwecken dienen kann und deshalb keine Daseinsberechti- gung mehr hat, zum mindesten ihr das Dasein durch die Rechts- anwendung möglichst zu erschweren ist. Der dritte Einwand Hachenburgs hat noch weniger Überzeugungskraft. Ein gesetzlich unzulässiger Zustand kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß seine Herstellung durch Umgehung möglich wird. Im übrigen wäre doch auch zu- nächst zu beweisen, daß im Fall der Übertragung der eigenen Aktien auf einen Fiduziar der Vorstand in der Lage ist, das Stimmrecht dieser Aktien nach eigenem Gutdünken zu ver- wenden. Eine derartige Transaktion wäre für die Verwaltung ein sehr bedenkliches Experiment. Bekanntlich kann die AG. sich nicht wirksam zur Abnahme der Aktien gegen Entgelt einem Aktionär gegenüber verpflichten (RG. 77, 71),womit die Rückübertragung der Aktien durch den Fiduziar und das ge- samte Rechtsgeschäft in Frage gestellt wird. Eine reine Legiti- mationsübertragung (ohne Begründung eines Mitgliedschafts- verhältnisses) kann gleichfalls nicht zum Ziele führen, weil der Legitimationserwerber durch die Übertragung nicht ein Stimm- recht erhalten kann, das dem Zedenten nicht zusteht. So viel zur Widerlegung der Behauptung, daß die Ver- sagung des Stimmrechts aus eigenen Aktien den Gesell- schaftsinteressen zuwiderlaufe. Daß die Zubilligung des Stimmrechts auch nicht gerade zum Vorteil der Gesellschaft wirkt, wird von der Gegenseite nicht verkannt. Die Folgen sind oben geschildert. Hachenburg sucht sie als unschäd- lich hinzustellen, weil bereits die Vorschriften über Suspension des Stimmrechts bei Interessenkollision und der nahezu gewohn- heitsrechtliche Satz, daß der Mißbrauch des Stimmrechts zum Nachteil der Minderheit den Beschluß anfechtbar mache, ge- nügenden Schutz bieten. Wer die einschränkende Auslegung des $ 252 Abs. 3 HGB. und $ 47 Abs. 3 GmbhGes. durch die Recht- sprechung des obersten Gerichts‘) darauf durchprüft, der wird doch einigen Zweifel in diese Zuversicht setzen. Und ebenso reicht die Möglichkeit, einen durch den Vorstand oktroyierten Beschluß wegen Mißbrauch der Stimmrechtsmacht anzufechten, 18) Vgl. insbesondere das neueste RG.-Urteil vom 19. November 1926 in JW. 27, 672 Nr. 16 und die Anm. von Nußbaum hierzu. — Gegen die auch von dem RG. geteilte Ansicht, daß es möglich wäre, gegen eine Verwaltung, welche die unbeschränkte Macht einmal an sich gerissen hat, nachträglich noch vorzugehen, richtet Nord a. a. O. eine scharfe, durch- aus berechtigte Kritik (S. 24 ff). a