— 147 fügungen sofort vorrätig zu haben — zum Austausch bei Ein- tritt in einen Konzern, als Gegenleistung bei Aufsaugung anderer Unternehmungen oder auch nur regulär zur Gewinnung neuen Kapitals im Wege eines freihändigen, größeren Agiogewinn als bei der üblichen Emission zu festem Kurse versprechenden Ab- satzes’). Um diese Aktien für den Bedarfsfall sofort verwertungs- fähig zu machen, müssen sie zunächst einmal formaljuristisch zustande gebracht sein. Das geschieht, da die AG. und auch deren Verwaltung als solche‘) ihre eigenen Aktien nicht selbst zeichnen kann, durch Überlassung der Aktien an das Emissions- konsortium oder ein Bankhaus, das die Aktien zeichnet, sich aber verpflichtet, die Aktien nach Weisung der Verwaltung weiter zu verwerten, und das zumeist auch in der Ausübung des Stimm- rechts, solange es die Aktien noch im eigenen Besitz hat, in bestimmter Weise ausdrücklich oder stillschweigend zugunsten der Verwaltung gebunden wird. Nicht selten erfolgt auch die Begebung der weiter zu verwertenden Vorratsaktien an eine befreundete Gesellschaft, insbesondere an eine von der AG. beherrschte Gesellschaft oder auch an eine der AG. nahestehende Einzelperson. Für diese Form der Begebung werden Sparsam- keitsrücksichten ins Feld geführt (so von der bekl. Gesellschaft in dem JW,. 24, 679 Nr. 13 vom RG. entschiedenen Fall). Diese können aber nur bei Vorratsaktien, die nicht der Kapital- beschaffung dienen, ausschlaggebend sein, da bei der beab- sichtigten Weiterbegebung von Vorratsaktien zum Zwecke der Kapitalbeschaffung die Mithilfe der Banken ja doch unentbehrlich ist; auch vermögen befreundete Gesellschaften oder Personen die oft recht bedeutenden Mittel, die zur erstmaligen Übernahme der Vorratsaktien erforderlich sind, viel weniger leicht aufzu- bringen als Banken mit ihrem gewaltigen Reservoir an Kunden- geldern, auch wenn wie regelmäßig die Vorratsaktien nur zu 25% einzahlbar sind. Andererseits bietet aber die Vergebung der 3) Vgl. F. Leitner, Bankbetrieb u. Bankgeschäfte, 7. Aufl. 1925. S. 293 „Emission unter der Hand und Verwertung‘ im Interesse der Gesellschaft“. Das emittierende Bankhaus oder Konsortium begibt die von ihm übernommenen Aktien gegen Provision und teilt sich mit der Gesell- schaft in den Verwertungsgewinn. E. Schmalenbach, Finanzierungen, 3. Aufl. 1922, S, 299 ff. gebraucht den Ausdruck „Emission mit kontinuier- lichem Verkauf“, der jedoch den hier betrachteten Sonderfall nicht völlig deckt, weil er die Verwertung im Interesse der Gesellschaft nicht genügend betont. Mitunter sind freilich solche Verwertungszwecke nur vorgetäuscht, in Wirklichkeit wird eine Machterweiterung für die Verwaltung erstrebt. So offenbar in dem Fall der Hamb.-Südamerik. Dampfschiff-Ges. (RG. II 401/27, demnächst zum Abdruck kommend). 4) Dem Organ als solchem kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (Schmulewitz a. a. O. S. 145); wohl aber steht: der Überlassung von Vorratsaktien an Mitglieder der Verwaltung nichts im Wege. Vgl. auch Horrwitz, Schutzaktien, Anm. 72 (S. 55).