stellten Aktien obwalteten, sondern nur auf die Wirkung dieser Veränderung. Und diese ist eben unleugbar eine Festlegung des Stimmrechts zugunsten der Gesellschaft selbst, also derselbe Zu- stand, wie er bestehen würde, wenn die Gesellschaft die Aktien ım eigenen Besitz halten würde und die herrschende Auffassung der Ausübung des Stimmrechts aus eigenen Aktien nicht so ungünstig gegenüberstünde. Man kann daran gar nicht vorüber- gehen ohne die Frage aufzuwerfen, ob es sich rechtfertigen läßt, diese sog. Verwaltungsaktien‘) wie „eigene Aktien‘, mindestens hinsichtlich ihres Stimmrechts zu behandeln. Es wird das in einem besonderen Abschnitt näher untersucht werden. Schon hier müssen aber die Voraussetzungen klargestellt werden, deren Erfüllung überhaupt erst ermöglicht, die Verwaltungsaktien den eigenen Aktien zur Seite zu stellen. Mit anderen Worten: Wann geht die Bindung der Verwaltungsaktien soweit, daß man von einer völligen Beherrschung der in ihnen verbrieften Mitglied- schaftsrechte durch die AG. selbst sprechen kann und wie muß diese Bindung beschaffen sein? I]. Muttier- und Tochtergesellschaft. Am stärksten ist die Beherrschung des Mitgliedschaftsrechts ausge- gestaltet, wenn sie gesellschaftsrechtlich möglich ist, wenn also die im Besitz der Aktien befindliche Gesellschaft oder rechtsfähige Körperschaft‘) in ihren Entschließungen von der AG. völlig ab- 6) Ich übernehme diesen seither eingebürgerten Ausdruck, gebrauche ihn aber bewußt in einem weiteren Sinn als Horrwitz, der im wesent- lichen nur Schutz- und Vorratsaktien hierunter begreift, während hier von dem Zweck der Überlassung ganz abgesehen wird, andererseits aber auch gesellschaftsrechtlich beherrschte Aktien miteinbezogen werden. Schmu- lewitz a. a. O. S. 18, 59 teilt die Verwaltungsaktien ein in Herr- schafts- und Vorratsaktien, also ebenfalls nach dem Zweck, dem sie dienen sollen. Unter Herrschaftsaktien versteht er solche, „die ein größeres Mitbestimmungsrecht gewähren, als es ihrer Kapitalbeteiligung entspricht und deren Inhaber zugunsten der AG. gebunden sind.“ Er bezieht jedoch ebenso wie hier auch Bindungen „auf Grund tatsächlicher Beziehungen‘ (S, SS in die Erörterung der Verwaltungsaktien ein. Die „auf Grund tatsächlicher Beziehungen‘“ gebundenen Aktien, denen Schmulewitz einen besonderen Abschnitt (III) widmet, decken sich jedoch nicht mit den von mir sog. gesellschaftsrechtlich beherrschten eigenen Aktien, sondern es sind das nach Schmulewitz Aktien, deren Verwendungszweck durch den Konsortialvertrag unter den Kon-- sorten See ist. Die gesellschaftsrechtlich beherrschten Aktien sind bei Schmulewitz nicht Gegenstand besonderer Betrachtung. Überhaupt ist die Richtung seiner Untersuchung eine andere wie hier. Einen Vergleich mit den „eigenen Aktien“ zieht er nicht oder nur ge- legentlich nebenher. Das ist für die Terminologie zu beachten. 7) Ich bin mir bewußt, daß der Ausdruck „gesellschafts- rechtliche Beherrschung‘ nicht ganz einwandfrei ist, vor allem weil die beherrschte Vereinigung (vgl. den nachfolgenden Text) auch eine rechts- fähige Körperschaft sein kann. Er rechtfertigt sich aber durch den Sprach- 16