hängig ist. Nicht deshalb ist die Beherrschung höher zu bewerten, weil der Einfluß der AG. nicht bloß auf die Ausübung der Mit- gliedschaftsrechte durch die unterworfene Gesellschaft, sondern auch auf deren gesamte Betätigung sich erstreckt, sondern vor allem deshalb, weil die AG. zur Durchsetzung ihres Willens nicht erst wie gegenüber einem widerstrebenden Treuhänder die An- rufung der Gerichte und prozeßrechtlichen Zwang nötig hat, viel- mehr unmittelbar durch ihre Mitgliedschaft in der unterstellten Gesellschaft oder in deren Leitung bei der Willensbildung der beherrschten Gesellschaft selbst entscheidend mitwirkt. Als Beherrschungsobjekt geeignet sind naturgemäß in erster Linie die rechtsfähigen Körperschaften, schon mit Rücksicht auf ihre grundsätzlich unbeschränkte Lebensdauer und das für ihre Willensbildung regelmäßig geltende Mehrheitsprinzip. Unter den rechtsfähigen Körperschaften sind es vornehmlich die Kapital- gesellschaften, die sich am bequemsten und sichersten subordi- nieren lassen, weil sie eine der Höhe der finanziellen Beteiligung entsprechende Stimmenzahl garantieren und weil sie durch die freie Übertragbarkeit ihrer Mitgliedschaftsrechte und deren er- leichterten Erwerb infolge ihrer — allerdings nur für die AG. zutreffenden — wertpapiermäßigen Ausgestaltung fremder Ein- flußnahme besonders zugänglich sind. Nächst diesen Kapital- gesellschaften folgen in der Eignung zur gesellschaftsrechtlichen Beherrschung die Gewerkschaften und Reedereien,®) die ja dem Kapitalisten einen kaum geringeren Einfluß auf die Geschäfts- führung gewähren wie AG. und GmbH. Genossenschaften lassen sich zu Beherrschungszwecken überhaupt nicht verwenden, da jedem Mitglied ohne Rücksicht auf die Höhe seiner finanziellen Beteiligung nur eine Stimme zukommt, Vereine des bürgerlichen Rechts und Versicherungsvereine a.G. nur bedingt, soweit die Satzung das Stimmrecht in einer der Einlage zum Vereins- vermögen entsprechenden Weise abgestuft hat. Sehr unsicher ist im allgemeinen die Beherrschungsmöglichkeit hinsichtlich der Personalgesellschaften des Handels- und bürgerlichen Rechts. Das Ziel wird sich bei diesen erst durch völlige Veränderung ihres Charakters als Personalgesellschaft und möglichst weit- gehende Annäherung an die Struktur der Kapitalgesellschaft einigermaßen erreichen lassen, wobei aber der sehr hinderliche Mangel ihrer Rechtspersönlichkeit sich nie ganz durch vertrag- liche Abreden mit der Gesellschaft ausgleichen läßt. Zum min- desten ist hier Ausschluß der Geschäftsführungsmacht aller gebrauch des HGB., das unter Handelsgesellschaften -— und diese kommen praktisch als Beherrschungsobjekt fast ‘ausschließlich in Frage — auch AG,, AKG. und GmbH. einbegreitt, ” 8) Diese allerdings mit gewissen, durch ihre mangelnde Rechts- fähigkeit bedingten Einschränkungen, Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien, W7 9