18 übrigen Gesellschafter oder alleinige Komplementäreigenschaift der beherrschenden AG. innerhalb einer Kommanditgesellschaft un- erläßlich.*‘) Praktisch beschränkt sich solche Einflußnahme einer AG. oder GmbH. aus den angedeuteten Gründen durchweg auf andere Kapitalgesellschaften. Man kann die herrschende und beherrschte Gesellschaft nach dem Vorbild Haußmanns") mit einem seither ein- gebürgerten Ausdruck als Mutter- und Tochtergesellschaft be- zeichnen. Man muß sich dann allerdings, um den Begriff für diese Untersuchung verwendbar zu machen, entschließen, im Gegensatz zu Haußmann auch abhängige nicht kapitalistische Vereinigungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsfähigkeit ein- zubeziehen. Man hat weiter dabei im Auge zu behalten, daß das Mittel der Beherrschung ohne Bedeutung ist, da die Ab- hängigkeit der beherrschten Gesellschaft ebenso durch kapita- listische Beteiligung wie durch vertragliche Abmachungen mit der unterstellten Gesellschaft oder durch eine Kombination beider Methoden erzielt werden kann, wie andererseits solche Vereinbarungen u. U. den beherrschenden Einfluß der Mutter- gesellschaft abzuschwächen oder aufzuheben vermögen. Für unterstellte Personal gesellschaften spielen gerade jene ver- traglichen Abmachungen der Gesellschafter untereinander in der oben angeführten Art eine bedeutsame Rolle. Da- gegen reicht das Vorliegen eines reinen Kreditverhältnisses, wie Hauß mann (S. 24) richtig bemerkt, nicht hin, um die Annahme eines Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesell- schaft zu begründen, selbst wenn im Zusammenhang damit der kreditgebenden Gesellschaft eine gewisse Kontrolle oder sogar ein unmittelbarer Einfluß auf die Geschäftsführung der Schuldnergesellschaft eingeräumt ist, weil hier die Beherrschung der Schuldnerin, soweit sie gegeben ist, nicht Selbstzweck, sondern nur der Sicherung des Kredits zu dienen bestimmt ist. Es kommt also völlig auf die Lage des Einzelfalls an. Nur aus dem Zusammenhang zwischen Stimmrechtsmacht, Ausgestaltung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags und persönlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und unter genauer Bewertung aller dieser Faktoren im Gesamt- ergebnis kann erschlossen werden, ob eine Aktionärin tat- sächlich nur Tochtergesellschaft der AG. ist, deren Aktien sie besitzt. 9) Einen Anwendungsfall für die Gesellschaft des bür erlichen Rechts, der in der aktienrechtlichen Praxis nicht selten ist, bildet die Über- lassung der Aktien an ‚ein Konsortium, d. h. eine zur Verwertung der Aktien gebildete Gesellschaft, an der die AG. selbst als Gesellschafter beteiligt ist. Vgl. hierzu Schmulewitz a. a. O. S. 121. 10) Die Tochtergesellschaft. Berlin 1923. Vgl. insbesondere S. 22 ff.