19 9% Ist der Aktienbesitz der Tochtergesellschaft von solchem Umfang, daß damit dieser umgekehrt in gleicher Weise ein beherrschender Einfluß auf die Muttergesellschaft ermöglicht wird, so hat das nicht zur Folge, daß damit ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Muttergesellschaft wieder aufgehoben wird, etwa wie zwei entgegenwirkende Kräfte sich gegenseitig paralysieren. Vielmehr ist nur dann auch die Muttergesellschaft in bezug auf die in ihren Händen befindlichen Aktien der Tochtergesellschaft als abhängig, als Tochtergesellschaft anzu- sehen. Tatsächlich liegt ja dann trotz Erhaltung der rechtlichen Selbständigkeit eine Verschmelzung beider Gesellschaften vor, die meist auch in der Einheit der Verwaltung zum Ausdruck kommt. Wenn die finanzielle Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft hiernach für die Feststellung des Herrschaftsverhältnisses nicht entscheidend allein ins Gewicht fällt, so ist sie doch für die hier zur Erörterung stehenden Fragen keineswegs bedeutungslos. Es kann natürlich, wenn man Verwaltungsaktien und eigene Aktien miteinander vergleicht, nicht gleichgültig sein, ob und inwieweit das Gesellschafts- vermögen der Tochtergesellschaft auch wirtschaftlich der Muttergesellschaft mehr oder weniger zugehört oder ob gar bei Besitz sämtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft deren Vermögen tatsächlich trotz rechtlicher Trennung ein Bestandteil des Vermögens der Muttergesellschaft ist. Denn dann sind auch die im Besitz der Tochtergesellschaft befindlichen Aktien in entsprechendem Maße aus dem Vermögen der Muttergesell- schaft gespeist. Eine solche Feststellung bildet das letzte und nicht das schwächste Glied in der Kette des Beweises für die Ähnlichkeit oder sogar Gleichheit von Verwaltungs- und eigenen Aktien. Aber man tut besser daran, die beiden Tatbestands- momente, Herrschaftsverhältnis und finanzielle Fundierung der Tochtergesellschaft, nicht miteinander zu verquicken, sondern jedes für sich in seinem Einfluß auf die rechtliche Behandlung der Verwaltungsaktien gesondert zu untersuchen, weil nur so ihre Bedeutung für die entscheidende Frage klar herauszu- arbeiten ist. Dies um so mehr, als auch für den Treuhänder die Herkunft der zum Erwerb seiner Aktien benötigten Mittel eine gleich wichtige Rolle spielt. Es mag sein, daß schon das eine oder andere Tatbestandsmerkmal für sich allein genügt, um die rechtliche Gleichsetzung von Verwaltungs- und eigenen Aktien zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis gestattet dann, auch die Aktien, die nur der Beherrschung ihres Stimmrechts unter- liegen, oder Solche, bei denen lediglich der Erwerb mit Mitteln der AG. selbst finanziert ist, in den Kreis der Be- trachtungen einzubeziehen. Es wird für die Lösung dieser Frage