letzterdings entscheidend darauf ankommen, worin man das Hauptmerkmal der rechtlichen oder wirtschaftlichen Zuge- hörigkeit einer Aktie zur AG. selbst zu erblicken hat, ob das Stimmrecht oder die Vermögensrechte den eigentlichen Kern des Mitgliedschaftsrechts ausmachen. Für die Beherrschung des Stimmrechts genügt es jedenfalls durchaus, wenn die Rechts- beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft so aus- gestaltet sind, daß die Ausübung des Stimmrechts und die Ver- äußerung der Aktie von dem Willen der Muttergesellschaft völlig abhängig ist. IN. Die Bindung des Treuhänders. Wenn ein: gangs die Bindung des Treuhänders gegenüber der AG. in bezug auf die Ausübung seines Stimmrechts und die Weiter- veräußerung der Aktien als eine solche auf vertraglicher Grundlage bezeichnet wurde, so ist der Gegensatz seiner Rechts- stellung zu der einer Tochtergesellschaft nicht gerade aus- schließlich in diesem Umstand zu suchen. Wir haben gesehen, daß auch zur Festigung des Herrschaftsverhältnisses der Mutter- über die Tochtergesellschaft solche vertraglichen Bindungen eine nicht unwichtige Rolle spielen. Aber es sind in der Haupt- sache doch Vereinbarungen im Rahmen eines Gesellschafts- vertrags und die Beherrschung erfolgt mit Mitteln des Gesell- schaftsrechts. Obligatorische Rechtsbeziehungen anderer Art treten nur ergänzend hinzu und sind nicht unbedingt in allen Fällen erforderlich. Sie sind dann auch nicht lediglich auf die Ausübung des Stimmrechts aus den Aktien der Gesellschaft be- schränkt, sondern beziehen das ganze Gebiet des gesellschaft- lichen Lebens der Tochtergesellschaft ein. Der Treuhänder ist nur vertraglich gebunden. Wenn seine Bindung mitunter in dinglicher Weise, wie man nicht ganz Zzu- treffend zu sagen pflegt (Horrwitza. a. O. S. 2, Schmu- lewitz S. 60 ff.) verstärkt ist durch Überlassung lediglich von vinkulierten Namensaktien, so ist das für die Treuhänderstellung kein typisches Moment, sondern gegenüber anderen Aktionären ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Eigenart der Beziehungen des Treuhänders zur AG. liegt darin, daß ihm die nach außen zustehende volle Rechtsstellung als Mitglied im internen Ver- hältnis zur AG. durch vertragliche Vereinbarungen ganz oder zum Teil wieder entzogen ist. Er übt die herrschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse im Interesse der AG. selbst aus. Nicht selten ist das auch bezüglich seiner vermögensrechtlichen Mit- gliedschaftsbefugnisse der Fall, wenn ihm diese nicht, wie regel- mäßig, als Vergütung für die Übernahme der sonstigen Be- 20