ARE schränkung zur freien Ausübung überlassen sind. Abgesehen hiervon geht ihm jedes eigene Interesse an der AG. ab. Doch sind auch Mischformen denkbar. Etwa wenn der Vertrauens- mann außerdem noch eigene ungebundene Aktien besitzt oder wenn er in der Leitung der AG. selbst sitzt. Selbstverständlich kann er dann nicht mehr als Treuhänder angesprochen werden, wenn er kraft seines eigenen ungebundenen Aktienbesitzes oder etwa als einziges Vorstandsmitglied ohne Abhängigkeit in der Geschäftsführung von dem Aufsichtsrat in der Lage ist, sich selbst für die Ausübung des Stimmrechts die Weisungen zu erteilen, denen er vertraglich unterworfen ist, die Bindung seines Stimmrechts also gegenstandslos wird“). Ebenso können Über- gänge zur Form der gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Be- herrschung gegeben sein. Man mag in manchen Fällen die ver- tragliche Bindung des Treuhänders nicht als zureichend empfinden und wird sie dann in anderer Weise verstärken, etwa indem man sich an dem Unternehmen des Treuhänders, ins- besondere wenn dieser ‚eine Gesellschaft oder rechtsfähige Körperschaft ist, mit einem erheblichen Betrag beteiligt oder von vornherein nur eine solche Person oder Gesellschaft ‘als Treuhänder aussucht. Solange diese Beziehungen anderer Art nicht so weitgehend sind, daß sie den Aktionär völlig in seinen Entschließungen von der AG. abhängig machen, wird man des- wegen die Rechtserheblichkeit des Treuhandverhältnisses nicht in Zweifel ziehen können. Daß vertragliche Bindungen noch nebenher für notwendig erachtet wurden, gibt im Zweifelsfall gerade ein Indiz gegen die Eigenschaft des Aktionärs als Tochtergesellschaft ab, falls nicht nach Abschluß der vertrag- lichen Vereinbarungen die Situation des Aktionärs in dieser Richtung sich entscheidend verändert hat. Andererseits ‘wird man häufig, wenn solche engeren Beziehungen zwischen AG. und Aktionär existieren, sich bei dem Fehlen ausdrücklicher Vertragsvereinbarungen über die Ausübung seiner Mitglied- schaftsrechte nicht ohne weiteres beruhigen dürfen, sondern es ist die Vermutung umso näherliegend, daß vertragliche Bin- dungen stillschweigend eingegangen wurden, Ob eine durch vertragliche Vereinbarung geschaffene Bindung des Stimmrechts überhaupt ausreicht, um das Stimm- recht des Treuhänders als tatsächlich von der AG. selbst in An- spruch genommen ansehen zu können, kann erst eine ein- 1) Die Stipulierung solcher Verpflichtungen wird in diesen Fällen dann überhaupt als überflüssig erscheinen und, wenn sie vorkommt, meist nur daraus zu erklären sein, daß zur Zeit der Vereinbarung der Sen Annerhalß der AG. noch nicht die später erlangte Herrschafts- mac %