gehendere besondere Untersuchung ergeben. Nur soviel soll schon hier gesagt werden: Wenn die Vereinbarung nicht das Stimmrecht im ganzen der Kontrolle der Verwaltung unter- stellt, sondern nur für Abstimmungen über einige besonders bezeichnete, die Gesellschaft allein interessierende Fälle’”), so ist eine Gleichstellung von Verwaltungsaktien und eigenen Aktien von vornherein ausgeschlossen. Selbst auf die Gefahr hin, daß Stimmrechtsabmachungen, um sie der Verwaltung nutzbar zu machen, dann eben nur dieser beschränktere Inhalt gegeben wird, läßt es sich mit den Mitteln juristischer Logik nicht recht- fertigen, solche Aktien wie eigene Aktien zu behandeln, falls nicht die detaillierte Aufzählung der Stimmrechtsbeschränkungen alle praktisch vorkommenden wichtigen Fälle erschöpft. Eben- so ist es ausgeschlossen, in einer Stimmrechtsvereinbarung, der keine Bindung des Treuhänders hinsichtlich der Veräuße - rung seiner Aktien zur Seite steht, eine hinlängliche Be- herrschung des Stimmrechts durch die AG. zu erblicken. Die Möglichkeit jederzeit freier Veräußerung der gebundenen Aktien würde die Bindung des Stimmrechts zur Bedeutungslosigkeit herabdrücken. Daß im übrigen aber die Länge der Zeit, für die der Treuhänder sich solchen Beschränkungen unterworfen hat, gleichgültig ist, braucht kaum erwähnt zu werden. Die in dieser Weise verpflichtete Bank büßt ihre Stellung als Treuhänderin nicht deshalb ein, weil die von ihr übernommenen Aktien baldigst zum Zwecke der Kapitalbeschaffung im Publikum plaziert oder zu Angliederungszwecken verwendet werden sollen, ebensowenig wie die von der AG. erworbenen eigenen Aktien diesen Charakter dadurch verlieren, daß ihre sofortige Weiterverwertung beabsichtigt ist. Die nunmehr einsetzende Prüfung, ob die Verwaltungsaktien rechtlich nur als eine besondere Art eigener Aktien angesehen werden können, muß alle gesetzlichen Vorschriften nacheinander zur Grundlage der Betrachtung wählen, die bis zu einem ge- wissen Grad der Schaffung solcher Aktien hinderlich im Wege stehen. Läßt sich ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nach- weisen, so kann das entweder dazu führen, daß die Begebung dieser Aktien für unwirksam erklärt werden muß und die Aktien damit einfach unter den oben betrachteten Typ der originär entstandenen eigenen Aktien einzureihen sind. Oder auch kann das Resultat dahingehen, daß zwar die Art ihrer Begebung nicht zu beanstanden ist, daß sie aber wegen Übereinstimmung aller ihrer Merkmale mit denen der eigenen Aktien nicht anders wie diese rechtlich behandelt werden dürfen. Als solche Vorschriften 1?) Über Zulässigkeit gegenständlicher Beschränkung des Stimm- rechts vgl. Horrwitz a. a. O. Anm. 87 (S, 58). 22