2) = je nach Lage der Umstände in andere Werte wieder um- gewandelt werden kann’). Nur insofern ist allerdings ein Unter- schied für den Erwerb eigener Aktien festzustellen, als von den entstehenden Kursverlusten ein Teil der Aktionäre, eben die- jenigen, die das Glück hatten, ihre Aktien noch rechtzeitig an die Gesellschaft veräußern zu können, nicht mitbetroffen wird. Die letztere Erwägung führt uns zu dem m. E. entscheidenden Gesichtspunkt, von dem aus vornehmlich die Rücknahme eigener Aktien als verwerflich zu betrachten ist für die Fälle, in denen nicht der Zweck der Kursregulierung, sondern andere Gründe für die Übertretung des Verbots des $ 226 bestimmend waren. Es ist die in der Abnahme der Aktien liegende Begünsti- gung der veräußernden Aktionäre, die das Verbot des $ 226 rechtfertigt, ihre Entlastung von einem Risiko, das nunmehr die übrigbleiben- den Aktionäre in entsprechend verstärktem Maße trifft, durch die Gesellschaft selbst; die doch die Interessen aller Aktionäre gleichmäßig berück- sichtigen sollte. In diesem Licht erscheint der Aktienerwerb wenigstens in dem von dem Gesetzgeber offenbar voraus- gesetzten Normalfall, daß eine bereits in Schwierigkeiten be- findliche AG. zum Ankauf eigener Aktien schreitet. Derselbe Eindruck wird besonders deutlich, wenn der Ankaufspreis der Aktien über ihrem wirklichen Wert liegt, den natürlich gerade die den Ankauf betreibende Verwaltung am besten zu erkennen vermag. Ein derartiges Verfahren bleibt aber auch dann nicht weniger bedenklich, wenn der Ankauf den veräußernden Aktio- nären nicht mehr einbringt als sie auch bei Übertragung ihrer Mitgliedschaftsrechte auf andere Personen zum regulären Börsenkurs hätten erzielen können. Das Bedenkliche liegt eben darin, daß die notwendig eintretende Schwächung der Betriebs- mittel und die verstärkte Möglichkeit des Einlageverlustes auf dem Wege der Enthaftung eines Teils der Aktionäre mit ihrer Einlage herbeigeführt wird, ohne daß diese genötigt sind, der Gesellschaft neue Aktionäre unter Überwälzung ihres Risikos zuzuführen. Solche Begünstigung der ausscheidenden Aktionäre unter Belastung der übrigen mit erhöhtem Risiko ist gewiß nur in Ausnahmefällen bestimmendes Motiv für den Ankauf eigener Aktien, aber eine nicht zu leugnende und regelmäßig unvermeidliche Wirkung des Erwerbs. Doch auch als Motiv 2) Für den Schutz des Gesellschaftskapitals ist die Vorschrift des & 213 auch durchaus als ausreichend zu betrachten (vgl. unten Anm. 6). IF