27T wird sie bedeutsam und sogar zur Regelerscheinung, wenn nicht volleingezahlte oder die ihnen gleichgestellten Interimsscheine ($ 226 Abs. 2) Gegenstand des Erwerbs sind. Die Möglichkeit einer Kursbeeinflussung und Täuschung des Publikums entfällt hier im wesentlichen mangels Börsengängigkeit®) dieser auf Namen gestellten und zumeist nicht voll eingezahlten Wert- papiere. Finden Ankäufe von solchen Aktien durch die Gesell- schaft statt, so geht der Anlaß hierzu, wenn die AG. nicht etwa besondere weiter unten zu erörternde Absichten auf solchem Weg zu verwirklichen sucht, regelmäßig von dem Aktionär aus, der auf andere Weise seine Aktien schwer an den Mann zu bringen vermag, wenn er genötigt ist, sich ihrer zu entledigen. Die Begünstigung dieser Aktionäre*) ist hier augenfällig, ein anderes Motiv kann in solchen Fällen prima facie kaum in Frage kommen. Die Wirkung eines vermehrten Risikos für die übrigen Aktionäre ist noch deutlicher erkennbar als bei Ankauf voll- valutierter Aktien, soweit Einlagen auf die erworbenen Aktien rückständig sind. Mag man auch mit C Osack”) die Einlage- schuld als nicht durch Konfusion getilgt, sondern durch Weiter- veräußerung der Aktie wiederauflebend ansehen, so ist doch die Einlageforderung der Gesellschaft, solange die Aktie in deren 3) Nach der BRBek. vom 4. Juli 1910, $ 4 Ziffer 1 dürfen Aktien und Interimsscheine mit Ausnahme‘ der Aktien und Interimsscheine von VersicherungsAG. zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn ‚sie vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zulässig ist. Für den Börsenhandel bildet die Einführung von Namenspapieren eine seltene Ausnahme, abgesehen von den Aktien der VersicherungsAG., da die um- ständlichere Form ihrer Veräußerung sich für den börsenmäßigen Um- satz nicht eignet. *) Dahinter braucht keineswegs stets eine verwerfliche Absicht der Verwaltung zu stecken. Mitunter wird damit sogar dem Wohl der Gesellschaft gedient. Nach zuverlässigen Mitteilungen pflegen die als AG. aufgezogenen Rohzuckerfabriken eigene Aktien dann von ihren Aktionären zu erwerben, wenn der Aktionär seiner ihn belastenden Nebenleistungspflicht zum Rübenanbau aus betriebswirtschaftlichen Grün- den nicht mehr nachzukommen vermag. Da dem Aktionär selbst die Veräußerung seiner Aktie wegen der damit verbundenen Rübenanbau- pflicht und in Ermangelung börsenmäßigen Umsatzes nur schwer mög- lich ist, so übernimmt es die Gesellschaft, die Aktien anderweit unter- zubringen, selbst wenn sie hierbei durch Verwertung unter den Ge- stehungskosten eine Einbuße erleidet. Dazu veranlaßt die AG. in erster Linie ihr eigenes Interesse, Ohne die Möglichkeit, im Notfall die Aktien an ‘die AG. selbst abzustoßen, wäre die Gewinnung von Aktionären außerordentlich erschwert. Kann ein Aktionär seiner Rübenanbaupflicht nicht mehr nachkommen, so hat es keinen Zweck, auf dem Wege gesell- schaftlichen Zwangs gegen ihn vorzugehen. Die AG. tut besser daran, die Aktie so schnell wie möglich in andere leistungsfähige Hände zu bringen. 9) Eigene Aktien in Festschr, d. Jur. Fak., Gießen 1907 S. 127.