29 die durch den Ankauf eigener Aktien geschaffenen Betriebs- schwierigkeiten weit hinaus. Sie macht sich in gleichem Maße bemerkbar, wenn geschäftliche Verluste nicht auf dieser Ursache beruhen, sondern aus anderen Gründen eintreten. Sie besteht fort, auch nachdem die aufgenommenen Aktien wieder abge- stoßen sind, wenn diese unter dem Ankaufswert veräußert werden mußten, und sie entfällt nicht deshalb, weil eine Gesellschaft genügend Überschüsse zur Verfügung hat, um den Ankauf eigener Aktien in großem Umfang und ohne die geringste Beeinträch- tigung ihrer Geschäftslage durchzuführen. Bei der bisherigen Erörterung der mit 8 226 in Zusammen- hang stehenden Fragen in der Literatur ist zu bemängeln, daß man fast ausschließlich notleidende Gesellschaften im Auge zu haben scheint. Der Aufkauf eigener Aktien ist heute durchaus kein Kennzeichen innerer Schwäche eines Unternehmens, sondern im Gegenteil bedienen sich gerade finanziell vorzüglich fundierte Gesellschaften dieses Mittels, etwa um Aktienmaterial zum Aus- tausch bei beabsichtigter Verflechtung mit anderen Unterneh- mungen oder zur Einlösung von Wandelanleihen zur Verfügung zu haben oder um andere weit ausschauende und erhöhten Ertrag gewährleistende Zwecke zu verwirklichen oder — und das inter- essiert im Zusammenhang dieser Untersuchung ganz besonders — um sich lediglich Verwaltungsaktien zu beschaffen. Bei Betrachtung solcher Zwecke zeigt sich nun häufig eine Wirkung, die in geradem Gegensatz zu der bisher behandelten wichtigsten Folge des Erwerbs eigener Aktien steht. Verwaltungen, die als Käufer oder Verkäufer ihrer eigenen Aktien auf dem Aktienmarkt auftreten, vermögen eine wirtschaftlich außerordentlich gefähr- liche Überlegenheit gegenüber dem Vertragspartner zu entfalten. Denn ihnen steht ein Einblick in die für die Bewertung der Aktien in Gegenwart und Zukunft bestimmenden inneren Verhältnisse der AG. offen, wie er naturgemäß jedem Dritten, auch dem eigenen Aktionär abgeht. Diese Überlegenheit gibt ihnen die Möglichkeit, den Ankauf von Aktien zu einem weit hinter dem inneren Wert zurückbleibenden Börsenkurs durchzuführen, ins- besondere unter Beförderung oder Ausnutzung kursdrückender Börsenmanöver. Beides ist wohl nie ganz zu vermeiden. Denn es steht den Mitgliedern der Organe wie auch anderen über be- sonders gute Informationen verfügenden Spekulanten frei, ihre bessere Kenntnis der Verhältnisse zu Aktienspekulationen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewinnbringend zu verwerten. Es erscheint aber besonders verwerflich, wenn die AG. selbst und ihre Organe als solche in dieser Weise vorgehen und das aus den Mitteln der Aktionäre geschaffene Gesellschafts- vermögen zur Durchführung solcher Geschäfte verwenden. — Bei solcher Lagerung des Tatbestandes dient die Verbotsvor-