31 geschäfte, kann auch die Generalversammlung nicht mit gültiger Wirkung beschließen. Nun werden gerade Vorrats- und Schutzaktien, um ihre Begebung zu erleichtern, regelmäßig mit einer Einzahlungspflicht in Höhe von nur 25% des Nennwerts und des Agios’) beschwert. Ergeben sich durch die Ausgabe von nicht voll bezahlten Verwaltungsaktien dieselben typischen Unzuträglichkeiten wie bei dem Erwerb von nicht vollvalutierten Aktien durch die Gesellschaft und macht es die Rücksicht auf die Interessen der übrigen Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger zu einer zwingenden Notwendigkeit, den Verwaltungsaktien die Wirksamkeit zu versagen? Die schlimmste Unzuträglichkeit, die aus der Ausgabe der Verwaltungsaktien für die bisherigen Aktionäre erwächst, ist die Beeinträchtigung ihres Stimmrechts bzw. ihres bisherigen Einflusses auf die Willensbildung der Generalversammlung und das zugunsten von Personen, deren finanzieller Einsatz wesentlich hinter dem der übrigen Aktionäre zurückbleibt, mitunter sogar ganz fehlt. Gerade der Zuwachs an Stimmrechten für die Gesellschaft selbst durch den Erwerb ihrer eigenen Aktien hat aber offensichtlich für das Verbot des $ 226 keine Rolle gespielt. Mit Fischer (a.a.O. S. 168) ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber in $ 226 sich einer Regelung der Frage, ob die AG. berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte aus den von ihr erworbenen Aktien auszuüben, und ob überhaupt die Mitgliedschaft in der Person der AG. als deren Inhaberin fortzuexistieren vermag, enthalten hat, vielmehr es „bei demjenigen Zustand hat bewenden lassen, der sich aus der allgemeinen Rechtslage ergibt“. Man wollte damit weder die Fortexistenz der Mitgliedschaft ausdrücklich anerkennen®), noch sie verneinen. Ausgangspunkt für die Regelung war überhaupt nicht das Stimmrecht oder Nichtstimmrecht der AG., sondern, wie gezeigt, lediglich der Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Aktionäre. In dieser Hinsicht ist jedoch eine beachtliche Verschlechterung der Situation für die alten Aktionäre durch die Ausgabe von Verwaltungsaktien nicht zu konstatieren. Das Gesellschaftsvermögen wird dadurch nicht verringert, wie es bei dem Ankauf eigener Aktien der Fall sein kann, sondern es werden ihm im Gegenteil Mittel — wenn auch in sehr bescheidenem und hinter der erreichbaren Höchstgrenze weit zurückbleibendem Ausmaß — neu zugeführt. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß dem Übernehmer der Aktien nicht noch sonstige bedenkliche Zu-7) Eine Überpariausgabe ist jedoch sehr selten. 3) So die Verteidiger eines Stimmrechts der AG., vgl. die Zitate Di BC a.a.0. S. 168 und Hachenburg, GmbHGes. 8 33 nm. 7