33 Verschiebung der Stimmenmajorität innerhalb der Gesellschaft nahegerückte Möglichkeit, daß die Verwaltung und ihre Hinter- männer ihre Macht dazu benutzen, die einflußlos gewordenen übrigen Aktionäre auch finanziell erheblich zu schädigen. Jedoch liegt ja zunächst nichts weiter vor wie eine Gefährdung der vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse der Minderheit, und eine solche kann mit der im Fall des $ 226 eintretenden unmittelbaren Schädigung der Aktionäre nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden. Und es ist diese Gefährdung auch nur eine sekundäre Folge des erlangten Stimmrechts, das für die Verbots- vorschrift des $ 226 nicht bestimmend ist. Es kann ferner keines- wegs’' die Absicht finanzieller Schädigung der Minderheit bei der Schaffung von Verwaltungsaktien ohne weiteres unterstellt werden, Solche Gefahren pflegen sich nur dann einzustellen, wenn die Interessen des Vorstands nicht mehr mit denen der Gesellschaft parallel gehen, was immerhin als Ausnahme an- zusehen ist; häufig wird es den in ihrem persönlichen Einfluß zurückgedrängten Aktionären finanziell durchaus nicht schlechter gehen, so namentlich bei Konzernbildungen??), 1?) Zu gleichem negativen Ergebnis kommt Schmulewitz a.a.0. S. 143, der aber lediglich auf das äußerliche und deshalb ungenügende Unterscheidungsmerkmal abstellt, daß sich 8 226 nur auf den derivativen Aktienerwerb der Gesellschaft beziehe, nicht auf den internen sozialrecht- lichen Vorgang eines Generalversammlungsbeschlusses. Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.