finden ihre Rechnung bereits zur Genüge in der angestrebten Ver- stärkung ihres Machtbereichs. Sie beabsichtigen die Verwendung dieser Aktien im eigenen, nicht in fremdem Interesse. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts in Wirklichkeit eine Bindung des Vertrauensmanns nicht darstellen (vgl. oben 8 2, III). Sind aber diese Voraussetzungen in der Person des Vertrauens- manns nicht gegeben, so wird man auch das Mitglied der Ver- waltung oder den Großaktionär rechtlich nicht anders behandeln dürfen wie den Vertrauensmann, der nur in fremdem Interesse handelt. Und man wird die ihm bei Überlassung der Aktien ge- währten Vorteile der oben gedachten Art in Zusammenhang mit der vori ihm übernommenen Bindung bringen, als Gegen- leistung der AG. für die Beschränkung seines Mitgliedschafts- rechts ansehen müssen, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein solcher Zusammenhang zu verneinen ist. Jedenfalls ist der Umstand, daß der Vertrauens- mann sich zur Übernahme der Aktien nebenher auch noch durch den Zweck der Förderung eigener Interessen bestimmen Jäßt, keineswegs für die Beurteilung ausschlaggebend. Il. Das Surrogationsprinzip. Inwiefern vermag nun die Feststellung, daß die Unterbringung der Verwaltungsaktien mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der Gesellschaft erfolgt ist, den rechtlichen Charakter dieser Aktien bestimmend zu be- einflussen? An die Verwendung des Surrogationsprinzips für solche Fälle ist nicht zu denken. Einmal ist die Surrogation in dem Sinn, daß die mit Mitteln eines Vermögens von dessen Ver- walter”) angeschafften Gegenstände wiederum diesem Vermögen anheimfallen, kein feststehender Rechtsgrundsatz des Privatrechts. Surrogation tritt nur ausnahmsweise nach ausdrücklicher Gesetzes- bestimmung (vgl. z.B. BGB. $8 1381, 1646 u.a.) ein. Es ist ferner zu bedenken, daß sich das Surrogationsprinzip in den Irag- lichen Vorschriften auf einen in der Person des Verwalters er- folgenden Erwerb beschränkt, hier also nur den fast nie vor- kommenden Fall treffen könnte, daß der Erwerb in der Person des Verwalters selbst stattfindet, also durch den Gesamtvorstand auf Rechnung der AG. sich vollzieht. Dazu kommt, daß nur höchst selten die gesamten Unkosten des Erwerbs durch den Treuhänder zu Lasten der Gesellschaft gehen, vielmehr zumeist der eigentliche Erwerber auch aus eigener Tasche, wenigstens zunächst einmal, gewisse Aufwendungen machen wird. Man kann aber die von ihm übernommenen Aktien nur einheitlich als Fremd- ?) Es ist an sich schon mißlich, das Organ einer AG. in die für dasselbe keineswegs passende Rechtsstellung eines Verwalters fremden Vermögens einzwängen zu wollen. 35 Qu