N Muttergesellschaft wieder wettgemacht. Solche indirekten Rück- wirkungen der Aktienbegebung an die Tochtergesellschaft können keine Berücksichtigung finden. Ebensowenig läßt sich die Aktien- übernahme im Interesse der Gläubiger der Tochter gesellschaft verhindern. Hier ist eine auch nur analoge Anwendung des $ 213 ohne weiteres schon deshalb unmöglich, weil Einlagen auf das Grundkapital der Tochtergesellschaft gar nicht in Frage stehen. Schließlich könnte doch auch die Berufung auf $ 213, wenn sie gerechtfertigt wäre, nur die Folge haben, daß die Verwaltung der Muttergesellschaft den Gläubigern gegenüber schadensersatz- pflichtig wäre. Die weitere Folge des $ 217 — Haftung der Aktionäre, d. h. der Tochtergesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit .sie verbotswidrig „Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben‘“ — scheidet aus, weil die Tochtergesellschaft Zahlungen nicht empfangen, sondern im Gegenteil solche gemacht hat. Die Wirksamkeit der Mitglied- schaftsbegründung kann auf Grund des $ 213 ‚nicht in Frage gestellt sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn gleichzeitig mit der Aktienüberlassung besondere Vereinbarungen getroffen wür- den, die wegen Verstoß gegen $ 213 nichtig sind und dadurch auch die Aktienübernahme in Mitleidenschaft ziehen würden. Davon kann jedoch in diesem Fall, da es sich lediglich um Auswirkungen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwi- schen Mutter- und Tochtergesellschaft handelt, nicht die Rede sein. IV. Die Einlage des Treuhänders. Wesentlich anders gestaltet sich die Beurteilung der Verwaltungsaktien, die einem Treuhänder überlassen sind. Soweit die Aktienübernahme begleitet ist von ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusagen der Gesellschaft, die den Wert der geleisteten Einlage des Treu- händers oder seiner Einlageschuld unter das gesetzliche Mindest- maß herabdrücken, so liegt darin, wie schon ausgeführt, eine Gegenleistung der Gesellschaft für die Übernahme der Aktien mit der für Verwaltungsaktien notwendigen Bindung, genauer: für die Eingehung einer Verpflichtung, von seinem Stimmrecht nur nach Weisung der Verwaltung Gebrauch zu machen und sie nur nach deren Bestimmung zu veräußern!!). Die Einlage des Treuhänders wird so dem Gesellschaftsvermögen überhaupt nie- mals zugeführt oder nur zunächst und kehrt dann wieder zu dem Aktionär zurück. Darin kann sehr wohl eine Verletzung der $$ 213, 217, 221 HGB. in Verbindung mit $ 195 Abs. 3 S. 2 liegen, die nach $ 134 BGB. nicht nur die getroffene Ver- u) In den Vereinbarungen und mitunter schon in dem Kapital- erhöhungsbeschluß ist hierfür die Wendung üblich: Verpflichtung, die Aktien zur Verfügung der Gesellschaft (oder der Verwaltung) zu halten, Vgl. z. B. den Tatbestand der Entsch. JW. 924, 67918,