— 4 einbarung über die finanziellen Erleichterungen des Treuhänders bei dem Aktienerwerb, sondern auch die damit in Zusammenhang stehende Begebung der Aktien an den Treuhänder vernichtet, so- mit also die Aktien zu solchen macht, die der Gesellschaft micht nur wirtschaftlich!?), sondern auch rechtlich zugehören. Das be- darf im einzelnen näherer Begründung. 1. Es kann keinen rechtlichen Unterschied begründen, ob der Vertrauensmann die Aktien selbst zeichnet oder sie aus zweiter Hand im Wege des Kaufs bei dem Emissionshaus oder dem Emissionskonsortium erlangt. Denn im letzteren Fall handelt das Emissionshaus im Auftrag der AG. selbst, ist regelmäßig in der Zuteilung der Aktien an deren Weisungen gebunden. Die Art der Begebung ist zwar formell eine andere. Äußerlich erscheint das Bankhaus, das auf Grund seiner Zeichnung oder Aktienübernahme das Mitgliedschaftsrecht erlangt hat, als Ver- äußerer der Aktie. Im Verhältnis zu der AG. ist aber das Bank- haus, soweit es sich um Aktien handelt, die nach Weisung der Verwaltung zu vorgeschriebenem Preis an bestimmte der Verwaltung genehme Personen überlassen werden müssen, nur als Kommissionär®) der AG, anzusehen. Denn es fehlt für 1?) Eine häufig vertretene sog. wirtschaftliche Auffassung stellt schon auf Grund der erfolgten Bindung ohne Rücksicht auf die von dem Treuhänder gemachte Einlage die Aktien des Treuhänders den eigenen Aktien gleich und verlangt deshalb auch Aufführung der ge- bundenen Aktien in der Bilanz der AG. auf der Aktivseite. Vgl. hier- zu Schmulewitz S. 86f. mit zahlreichen Literaturangaben sowie Kalisch in Frankf. Ztg. vom 26. September 1926, scheinbar auch Nuß - baum, Aktionär und Verwaltung (Heft 8 der Ges.-rechtl. Abhdlgn.) S. 20. Ich kann dieser Ansicht, die von der Frage, ob und inwieweit der Erwerb der Aktien durch den Treuhänder auf Kosten der Gesell- schaft erfolgt ist, ganz absieht, nicht zustimmen. Im übrigen aber habe ich gegen die Auffassung, daß die geldwerten Vorteile des Bindungs- vertrags auf der Aktivseite der Bilanz, insbesondere die Gewinnmöglich- keit der Verwertungsaktien, zu verbuchen sind, nichts einzuwenden. 13) Eingehendere Ausführungen über das Rechtsverhältnis zwischen AG. und Treuhänder im allgemeinen bei Schmulewitz S. 89{ff. Schmulewitz reiht die Rechtsbeziehungen unter Auftrag und Dienstvertrag ein mit der besonderen Eigenart eines aktien- rechtlichen Vertrags. Gegen seine Betrachtungsweise ist mancher- lei einzuwenden. Ein näheres Eingehen auf diese Bedenken würde jedoch zu weit vom Thema abführen. Meine eigene Auffassung ist, soweit sie das Stimmrecht des Treuhänders betrifft, unten $ 7, V entwickelt. In diesem Zusammenhang kommt nur die Sonderstellung des Treuhänders in Betracht, der die weitere Begebung der Aktien vermitteln soll, in dessen Händen die Aktien nur einen Durchgangsposten bilden. Inwieweit die Grundsätze über Kommission anwendbar sind, wird von Schmulewitz nicht näher geprüft; er macht nur bei Betrachtung des Treuhänders gelegentlich (S. 91) die Bemerkung, daß „die Rechtslage hier ähnlich wie beim Kommissionär‘“ sei. Frank-Fahle a.a.Ö. S. 74f. verwendet bereits ähnliche Gesichtspunkte (Auftrag, Dienstvertrag).