A AA in normaler Weise untergebracht‘), wobei die Bank sich nur zur Übernahme der gesamten Emission bereit findet. Schließlich kann die Sache auch so liegen, daß der endgültige Übernehmer der Aktien erst noch gefunden werden muß und bei Durchführung der Kapitalserhöhung über dessen Person noch keine Klarheit herrscht; dann muß ein Platzhalter für die Zwischenzeit vor- handen sein. Materiell ist also ein Rechtsgeschäft der AG. selbst gegeben, Werder nun dem Übernehmer der Aktien durch das Bankhaus oder den sonstigen Vermittler der Begebung besondere Vorteile gewährt, so gehen sie zu Lasten der AG. und man ist nicht berechtigt, den Zusammenhang solcher Begünstigung mit dem Verbot der Einlagerückgewähr nur deshalb zu verneinen, weil der Vertrauensmann formell nicht als Zeichner der Aktien auftrat und Einzahlungen an die Gesellschaft nicht gemacht hat!‘). 2. Eine Verletzung des $ 213 liegt vor, wenn der Vorstand aus Mitteln der Gesellschaft Zahlungen an den Vertrauensmann macht, die diesem den Erwerb der Aktien ermöglichen bzw. erleichtern sollen. Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die Leistung der Gesellschaft in einer unmittelbaren Zahlung des Erwerbs- preises oder eines Teiles desselben an den Vertrauensmann be- steht oder ob etwa die Leistung in versteckter Weise als Darlehen erfolgt unter ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf dessen Rückzahlung oder welche causa sonst für die Leistung offiziell angegeben wird. Es ist auch nicht erforderlich, daß sich die Vermögensverschiebung unmittelbar zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder vollzieht. Fließt die Leistung zunächst dem emittierenden Bankhaus zu und kommt dem Erwerber in Form einer Verbilligung des Kaufpreises zugute, so fällt auch diese Unterstützung des Treuhänders unter das Verbot des 8 213. Läßt sich erweisen, daß die Leistung der Gesellschaft in untrenn- barem Zusammenhang mit den von dem Vertrauensmann über- nommenen Bindungen steht, daß sie überhaupt mit Rücksicht auf dessen Aktienerwerb gemacht wurde, so ist der Tatbestand des $ 213 gegeben, die Leistung also unzulässig, der Vertrauensmann zur Rückgewähr nach $ 217 verpflichtet‘®) und die Vereinbarung 7) So hat z. B. die Ges.!f. elektr. Unternehmg. im Januar 1925 von 10 Millionen junger Aktien nur 2 Millionen dem Übernahmekonsortium zur Verwertung unter Gewinnbeteiligung der Gesellschaft überlassen (nach F. Lehmann a.a.O. S. 12). 19) Auf das Bedenkliche dieses von dem RG. vertretenen Grund- satzes ist schon oben $& 3 Anm. 6 hingewiesen. 19) Nach zutreffender Ansicht von Staub-Pinner, Anm. 17 zu $ 217 und RG. 77,90, besteht neben der in 8 217 allein erwähnten Haftung des schuldigen Aktionärs auch ein Rückforderungsanspruch der AG. selbst unter den Voraussetzungen der 88 812ff. BGB. Allerdings wird dann $ 814 dem Anspruch entgegenstehen, falls das Gesellschaftsorgan die ‚3