SS 5 Das Verbot der Unterpariemission. I. Zweck und Begriff. Den gleichen Zwecken wie die gesetzlichen Vorschriften über Einzahlung des Grundkapitals, Rückgewähr der Einlage und Erlaß der Einlageschuld dient das Verbot der Unterpariemission (8 184 HGB.). Wäre sie zu- lässig, so würde die Einlage des Aktionärs und seine Einlage- schuld nicht mindestens ihrem Nominalwert entsprechen und damit auch das von den Aktionären zusammengebrachte Grund- kapital hinter dessen satzungsmäßiger Höhe zurückbleiben. Denk- bar ist es an sich, daß die der Tochtergesellschaft oder dem Treu- händer gewährte Vergünstigung in einer Überlassung der Aktien unter ihrem Nennwert bestünde. Es ist das sogar ein praktisch eher zum Ziele führender Weg, als die Verquickung der Mit- gliedschaftsbegründung mit nichtigen und deshalb diese selbst in Mitleidenschaft ziehenden Vereinbarungen. Denn die unter dem Nennwert ausgegebenen Aktien sind nach nahezu unbe- strittener Auffassung!) wegen der Unterpariemission nicht un- gültig, nachdem sie einmal gültig zur Entstehung gebracht sind. Tatsächlich wird jedoch eine Unterpariemission auch bei Schaffung von Verwaltungsaktien so gut wie nie vorkommen. Man setzt mit Rücksicht auf die Kontrolle des Registerrichters, der bei ge- statteter Unterpariemission die Eintragung der Gründung oder Kapitalserhöhung im Handelsregister verweigern muß, den Aus- gabekurs auf pari fest und sucht nur bei der Begebung der Aktien nachträglich dem Übernehmer Vergünstigungen zu gewähren. Dann liegt aber eine Unterpariemission im technischen Sinn überhaupt nicht vor, sondern ein Verstoß gegen die $8 213, 221 mit den oben 8 4, IV behandelten Folgen. Von einer Unter- pariemission kann man nur sprechen, wenn der Ausgabekurs durch die hierfür allein zuständige Mitgliederversammlung in dem Kapitalserhöhungsbeschluß festgesetzt wird; ist das nicht der Fall, so hat die Ausgabe zum Nennwert zu erfolgen. II. Nachemission unter pari. Das Verbot der Unter- pariemission bezieht sich, wie allgemein angenommen wird, nur auf die erste Begebung der Aktien, nicht auf eine Nachemission. 1) Vgl. Staub-Pinner 8 184 Anm. 2.