Eine solche?) liegt bei der Überlassung von Verwaltungsaktien vor, wenn die Tochtergesellschaft oder der Treuhänder die Aktien nicht selbst zeichnet, sondern sie aus der Hand des selbst als Treuhänder erscheinenden Emissionshauses, Konsortiums oder sonstiger „Freunde“ der Gesellschaft empfängt. Sie kann ferner in der — freilich seltenen — Form vorkommen, daß die AG. die für die Verwaltung benötigten Aktien aufkauft und sie unter dem Anschaffungswert bzw. unter dem Nennwert an die vorgesehenen Personen überläßt, Es kann die doppelte Emission dann gerade von besonderem Wert sein, um die Schwierigkeiten der ersten Begebung zu umgehen. Will man das gesetzliche Verbot der Unterpariemission nicht wirkungslos werden lassen, so müßte man es konsequenterweise auch auf die Nachemission unter pari erstrecken. Die rechtliche Begründung stößt jedoch auf Schwie- rigkeiten. 1. Es wurde schon ausgeführt ($ 4, IV, 1 und 2), daß dem Aktionär, der lediglich vorübergehend die Aktien der Gesellschaft zwecks endgültiger Überlassung an die „Freunde“ der Gesell- schaft zur Verfügung hält und die Weitergabe vermittelt, die rechtliche Stellung eines Kommisionärs im Verhältnis zur Ge- sellschaft zukommt. Gibt er die Aktien nach deren Weisung zum Nennwert ab, so wird ihm hierfür, da er sich zu einem solchen Verlustgeschäft auf eigene Kosten nie hergeben wird, von der Gesellschaft Ersatz gewährt. Derartige Leistungen an den Kom- missionär zugunsten der Tochtergesellschaft oder des Treu- händers in Verbindung mit dem Verkauf der Aktien durch den Kommissionär sind als Rückzahlung der Einlage oder als Erlaß der Einlageschuld zu bewerten, bewirken also die Nichtigkeit der Aktienübernahme durch Treuhänder oder Tochtergesellschaft. 2. Aber auch abgesehen von diesen der Rechtsstellung‘ des Platzhalters als Kommissionärs entnommenen Erwägungen, die eine Nachemission der von der Gesellschaft angekauften eige- nen Aktien nicht zu treffen vermögen, läßt sich erweisen, daß die allgemein festgehaltene Ansicht von der Zulässigkeit einer Nach- emission unter pari dem Gesetz nicht entspricht. Cosack (Gieß. Festschr. 1907 S. 127) betont zunächst ganz richtig, daß die Gesellschaft bei der Nachemission ihrer Aktien — gemeint sind die von ihr erworbenen eigenen Aktien — „dem Erwerber nur soiche Zusagen machen darf, wie sie auch jedem ihrer alten Aktionäre zu machen befugt wäre“, und daß das Entgelt des Erwerbers „als Aktionäreinlage zu behandeln“, ein Erlaß oder ?) Genau genommen ist auch hier die Bezeichnung des Vorgangs als Unterpariemission aus den oben angeführten Gründen nicht ganz zutreffend. Ich wähle sie nur, weil mir ein besserer Ausdruck von gleicher Kürze nicht zur Verfügung steht. Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien. 49