) gar Rückerstattung des Entgelts „durchaus unstatthaft‘“ sei. Dann ist aber seine weitere Ansicht nicht verständlich, daß gewisse Regeln, „die das Gesetz nur für die Erstemission von Aktien aufgestellt hat‘, insbesondere das Verbot der Unterpariausgabe bei der Nachemission nicht zur Anwendung kommen können. Folgt man der oben $ 1, I vorgetragenen Auffassung über Mit- gliedschaftsbegründung und Kauf einer Mitgliederstelle, so darf man die Nachemission nicht anders behandeln wie die erste Aktienausgabe. Und wenn man richtigerweise in der Gegen- leistung des Erwerbers für die von der Gesellschaft veräußerte eigene Aktie eine „Einlage‘“ sieht, so ergibt sich hieraus die unmittelbare Anwendbarkeit des $ 213 auch auf solche Fälle (vgl. oben $ 3 Anm. 6). Es ließe sich einwenden, daß dem Erwerber nicht verwehrt werden könne, die Aktie unter pari von einem anderen Aktionär zu erwerben und daß, wenn die Aktie einen hinter dem Nenn- wert zurückbleibenden Kurs hat, es der Gesellschaft unmöglich gemacht werde, die erworbenen eigenen Aktien wieder abzu- stoßen, also eine geradezu für die Gläubiger schädliche Wirkung eintrete. Es ist aber immerhin ein Unterschied, ob ein Aktionär durch seinen Verkauf unter dem Anschaffungspreis einen Verlust erleidet oder das Gesellschaftsvermögen. Und wenn die Gesell- schaft die einmal erworbenen Aktien nicht mehr zum Nennwert loszuwerden vermag, so gibt das ihr noch keine Berechtigung, sich über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Erlasses der Einlage einfach hinwegzusetzen. Wäre dem so, dann müßte man auch bei der Kapitalserhöhung die Unterpariemission für erlaubt halten. Es ist doch derselbe Tatbestand in beiden Fällen: Die Gesellschaft gibt Aktien aus, bzw. nimmt neue Mitglieder auf, um sich weiteres Kapital zuzuführen. Die — schon durch den verbotswidrigen Ankauf eingetretene — Schädigung der Gläubiger und übrigen Aktionäre oder wenigstens die Gefahr einer Schädigung wird deshalb noch keine wesentlich größere, weil die Gesellschaft verhindert wird, diese Aktien wieder ab- zustoßen. Es bleibt die Aktie ja immerhin als Aktivum in dem Gesellschaftsvermögen. Und vor allem erhöht sich entsprechend der Ersatzanspruch der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen den Vorstand, der durch den Ankauf gegen seine Pflichten verstoßen hat. Die Mitglieder der Verwaltung können dann gezwungen werden, die Aktien nicht nur zum Einstandskurs oder gar zu dem noch niedrigeren derzeitigen Kurs, wie es der herrschenden Auffassung entspräche, zu übernehmen, sondern den vollen Nennwert dafür zu erstatten. Diese Aussicht für die Verwaltung ist geeignet, sie stärker von der Mißachtung des $ 226 abzuhalten. 5C