— 4 Hl. Nichtigkeit‘ eines Aktienerwerbs unter pari. Welchen Einfluß auf die Begebung der Verwaltungs- aktien aus zweiter Hand kann nun diese Feststellung der Unzu- lässigkeit einer Unterpariüberlassung haben? Die herrschende Meinung sieht ja die verbotswidrig überlassenen Aktien nicht als ungültig an. Das geschieht offenbar nur aus dem Grund, weil man der Eintragung der Gründung oder Kapitalserhöhung im Handelsregister trotz Festsetzung des Nennwerts unter pari heilende Kraft beimißt. Diese Auffassung läßt sich halten, weil die tatsächliche Belegung des Grundkapitals bekanntlich nicht zu den für die gültige Errichtung einer AG. oder für die Wirk- samkeit einer Kapitalserhöhung unbedingt notwendigen Erforder- nissen gehört. Nachdem aber einmal die AG. entstanden oder die Kapitalserhöhung wirksam geworden ist, erfolgt die rechtsgültige Begebung einer Aktie unabhängig von einer Eintragung als Voraussetzung. Es kommt hinzu, daß die Unterpariemission bei erstmaliger Begebung einen entsprechenden Beschluß der Mit- gliederversammlung voraussetzt, wenn überhaupt die Abgabe der Aktien unter dem Nennwert nach Eintragung im Handelsregister beachtlich sein soll. Denn das Fehlen eines solchen Beschlusses hätte lediglich zur Folge, daß die Aktien mindestens zum Nenn- wert auszugeben sind und der Vorstand durch Außerachtlassung dieser Notwendigkeit seine Vertretungsmacht überschreitet. Mit dem von dem Registerrichter nicht beanstandeten Beschluß der Generalversammlung wird überhaupt erst die Basis geschaffen, auf der die Ausgabe der Aktien unter pari vor sich gehen könnte. An diesen Voraussetzungen fehlt es vollkommen bei einer Nach- emission. Die Zeichner der Erstemission können sich mit einem gewissen Recht darauf berufen, daß sie nach der bei der Eintragung unbeanstandet gebliebenen Satzung der AG. die Überlassung der Aktien an sie als rechtswirksam ansehen konnten. Den Erwerbern von Aktien aus einer Nachemission steht dieser Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite. Deshalb er- scheint es geboten, der Übernahme nachemittierter Aktien unter dem Nennwert die Rechtsgültigkeit abzusprechen. Das um so mehr, wenn man in der Durchführung einer solchen verbotenen Unterpariemission richtigerweise nur einen Verstoß gegen die $$8 213, 221 sieht, da ja das Verbot der Unterpariemission ‚sich nur gegen derartige Beschlüsse der Generalversammlung richtet und deshalb eine Unterpariemission im technischen Sinn eigent- lich nicht vorliegt. I: 4