Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien. Die bisherigen Erörterungen hatten vornehmlich das Inter- esse der Gläubiger im Auge, das durch die Überlassung von Verwaltungsaktien an Freunde der Gesellschaft beeinträchtigt werden könnte und die strikte Innehaltung der zu ihrem Schutz getroffenen zwingenden Vorschriften notwendig macht. Nicht weniger oder vielmehr in noch höherem Grade wird aber auch das Interesse der Stammaktionäre von solchen Vorgängen berührt, und zwar — abgesehen von ihrer stärksten Wirkung, der Ver- schiebung der Machtverhältnisse innerhalb der Geselischaft, der ein besonderer Abschnitt gewidmet ist ($ 7) — in dem ver- mögensrechtlichen Inhalt ihrer Mitgliedschaftsrechte. Hier kommt vor allem die Rücksicht auf das gesetzliche Bezugsrecht ‘der Aktionäre ($ 282) in Frage. Die sonstigen vermögensrechtlichen. Auswirkungen für ‚die Aktionäre, namentlich hinsichtlich ihres Rechts auf Dividende und Liquidationsquote, sind nur sekundäre Folgen der Machtverschiebung in der Gesellschaft und daher im Zusammenhang mit der Frage des Stimmrechts aus den Ver- waltungsaktien zu behandeln. u I Zweckund Bedeutung des Ausschlusses. Ver- waltungsaktien, einerlei welchem besonderen, vielleicht sogar wirtschaftlich durchaus billigenswerten Zweck sie zu dienen be- stimmt sind, können nur unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugs- rechts der Aktionäre geschaffen werden, weil es nur so über- haupt möglich ist, die Aktien den Personen zuzuleiten, die als Stütze der Verwaltung vorgesehen sind. Der Ausschluß des Bezugsrechts ist daher eine typische Begleiterscheinung jeder solchen auf Aufrechterhaltung oder Verschiebung der Macht- verhältnisse innerhalb der Gesellschaft berechneten Aktion!). Das 1), Beispiele dieses Vorgehens bei Horrwitz (Schutz- und Vor- ratsaktien) S. 37 Anm. 3, der auch zutreffend darauf aufmerksam macht, daß der formellen Ausschließung des Bezugsrechts der Fall seiner tatsächlichen Ausschließung durch zu harte Bedingungen z. B. Be- messung einer sehr hohen Übernahmerelation für die Bezugsrechtsaus- übung gleichsteht. Vgl. ferner Frank-Fahle S. 70f. sowie Bum- bacher, Aktie und Stimmrecht S. 45. Über Inhalt und Rechtscharakter des Bezugsrechts handelt ausführlich Bernicken, Das Bezugsrecht des Aktionärs (Heft 7 der Ges.-rechtl. Abhdlen. 1928). SF