a A Angelegenheit legen müssen‘) und von einer unbilligen und un- gerechten Behandlung der bezugsberechtigten Aktionäre durch Versagung des Bezugsrechts erst dann reden dürfen, wenn den Personen, an die letzterdings die Aktien überlassen werden sollen, damit ein Einfluß an dem Unternehmen eingeräumt wird, der nicht dem Maße ihrer Kapitalbeteiligung und ihres Risikos ent- spricht. Aus diesem Grund pflegt auch die Rechtsprechung die Ausschließung des Bezugsrechts bei Ausgabe von Vorzugsaktien mit Mehr stimmrecht wesentlich strenger zu beurteilen, als die Schaffung neuer Stammaktien, die statt Überlassung an die Aktionäre zwecks möglichst gewinnbringender Verwertung zur allgemeinen Zeichnung aufgelegt werden, an der sich ja auch die Aktionäre beteiligen können. Darin, daß Nichtmitgliedern der AG. gegen eine dem Wert der alten Aktien entsprechende Ein- lage die Beteiligung gestattet wird, läßt sich ein Grund zur Beschwerde für die Stammaktionäre noch nicht erblicken; sie haben keinen Anspruch darauf, daß sie allein Mitglieder der AG. sind und bleiben. Wohl aber geht dieser Anspruch aus dem Mitgliedschaftsrecht normalerweise dahin, daß die Aktie den gleichen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen behält, d. h. daß die Relation zwischen dessen jeweiligem Wert und dem Wert der Aktie nicht zum Nachteil des letzteren verringert wird, Das ist stets der Fall, wenn die Ausgabe junger Aktien an gesellschaftsfremde Personen oder auch nur an’ einen Teil der Aktionäre®) einen dem Wert der alten Aktien entsprechenden Gegenwert nicht hereinbringt. Die Kursbewegung der alten Aktien pflegt auf solche Begebung regelmäßig mit einem Ab- schlag auf die alten Aktien zu reagieren. Die Anerkennung dieses Grundsatzes bedeutet jedoch noch nicht, daß jede Verletzung desselben ohne weiteres auch ein Verstoß gegen die guten Sitten ist. Dazu bedarf es im Einzelfall der‘ Feststellung einer unbilligen und ungerechten Behandlung der benachteiligten Aktionäre in besonders hohem Maße. Bis zu einem gewissen Grad müssen sich die Minderheitsaktionäre schon gefallen lassen, daß ihre Interessen von der Mehrheit hint- angesetzt werden. Das liegt in dem Aufbau und dem Wesen *) Ähnlich auch RG. in JW. 1925, 61518, Es billigt die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ° die Machtverschiebung zuungunsten der Minderheit für sich allein kein Grund sei, solange nicht das Wohl der Gesellschaft aus eigensüchtigen Gründen von der Mehrheit gefährdet werde, daß aber eine finanzielle Begünstigung der bevorzugten Personen eine andere Beurteilung rechtfertigen könne. Vgl. auch RGZ. 113, 194, 5) Auch diese kommen dann nicht mehr als Aktionäre, sondern nur noch als Dritte in Betracht, weil ein Beschluß, der eine von dem Gesetz abweichende Zuteilung der neuen Aktien vornimmt, das ge- setzliche Bezugsrecht aller Aktionäre zum Erlöschen bringt. Vgl. Fischer a.a.O. S. 325.