der AG. begründet. Nur wenn „eine schrankenlose Ausbeutung der Mehrheitsrechte gegenüber der Minderheit und die Ver- folgung eigensüchtiger Interessen unter bewußter Hintansetzung des Wohles der Gesellschaft“ (RG. in JW. 24, 11501 = RGZ. 107, 202) vorliegt, wird man den Ausschluß des Bezugsrechts als sittenwidrig bezeichnen können. Wo die Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Mißbrauch liegt, dafür lassen sich feste Richtlinien nicht geben. Die gesetzliche Grundlage bildet der 8 138, nicht $ 826 BGB.°. Das hat namentlich die Be- deutung, daß nicht gerade der Vorsatz, der Minderheit Schaden zuzufügen, zum ausschlaggebenden Punkt erhoben wird. Il. Die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Einzelfall. Der Standpunkt des RG. hat in letzter Zeit eine gewisse Wandlung erfahren im Sinne einer stärkeren Be- rücksichtigung der Interessen der Minderheit. Die Entwicklungs- linie der reichsgerichtlichen Rechtsprechung haben Flechtheim (JW. 24, 679 Anm.) und Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien, S. 46 Anm, 57) richtig gekennzeichnet‘*). Während das RG. im bekannten Hibernia-Fall (RGZ. 68, 235) noch zu einer ziem- lich schrankenlosen Anerkennung des Mehrheitswillens bei der Ausschließung des Bezugsrechts durch die Generalversammlung neigte und auch noch in der Entscheidung RGZ. 105, 375 betont, daß der Ausschluß des Bezugsrechts durch die. Mehrheit nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein. Anfechtungsrecht für die übergangenen Aktionäre begründe, hat es neuerdings (RGZ. 107, 72) den Grundsatz zur Anwendung gebracht, daß es darauf ankomme, ob der Ausschluß des Bezugsrechts in einer der Minderheit nachteiligen Weise im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt war, und ob der erstrebte Zweck sich nicht auf andere Weise ohne Ausschluß des Bezugsrechts erreichen lasse”). In einer neueren aufsehenerregenden Entscheidung (RGZ. 108, 41 = JW. 24, 679%) hat das RG. eine mißbräuchliche Verletzung des Bezugsrechts schon darin erblickt, daß eine AG. das Be- zugsrecht zu dem Zweck ausschloß, um die jungen Aktien zu pari — bei einem weit höheren tatsächlichen Wert — an zwei Tochtergesellschaften zu begeben. In dieser wie auch in einer späteren Entscheidung (JW. 26, 543!) legt das RG. das Haupt- 5) So Fischer in JW. 1925, S. 154 Anm. Sein Einwand, daß es sich um die Ausübung des Stimmrechts, nicht um die Auslegung handle, trifft nicht den Kern der Sache. Denn berührt wird nicht allein die Ausübung des Stimmrechts, sondern der Beschluß über den Aus- schluß des Bezugsrechts, also ein Rechtsgeschäft. 6s) Vgl. auch Nord a.a.0. 838 2, 3. Pr auch Horrwitz und Nußbaum in JW. 1923, Ss. 9171. 55