Enisch. -JW. 1925, 614 (= RGZ. 108, 322) der Zweck der Zuteilung neuer Aktien an die Mitglieder der Verwaltung, in dem Urteil JW. 26, 543! die „vollständige Knebelung der Minderheit“, Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist m. E. über- haupt eine viel zu schmale Basis, um Verschiebungen der Stimm- rechtsmacht zugunsten der Verwaltung wirksam entgegen- zutreten. Denn bei reinen Verwaltungsaktien kommt es der Verwaltung bzw. der hinter ihr stehenden Aktionärgruppe zu- nächst gar nicht entscheidend darauf an, die Minderheit finanziell zu schädigen, d. h. ihr die Vorteile eines billigen Aktien- bezugs zu entziehen®). Das Streben der Verwaltung ist vielmehr darauf gerichtet, das Stimmrecht der neuen Aktien unter ihre Kontrolle zu bringen. Hierbei ist das niedrige Aktienangebot an die bevorzugte Gruppe nur Mittel zum Zweck, weil nur da- durch von den Übernehmern die Beschränkung ihres Stimm- rechts zu erkaufen ist. In gewissem Sinn hat Flechtheim (a. a. O.) zweifellos recht, wenn er verlangt, daß die Verpflich- tung, die überlassenen Aktien zur Verfügung der AG. zu halten und sie nur nach deren Anweisung zu verwerten, als eine be- trächtliche Gegenleistung der Übernehmer neben ihrer Einlage, daher bei der Beanstandung des zu niedrigen Ausgabekurses als die Kursdifferenz entsprechend mindernd in Betracht zu ziehen ist°). Es liegt nicht die Absicht vor, gewissen Aktionären oder Nichtaktionären auf Kosten der Minderheit eine „Bevorzugung“ zuteil werden zu lassen — worauf das RG. in dem JW. 24, 679 entschiedenen Fall den Hauptwert legte —, sondern im Gegenteil ist hier das Endziel, die Übernehmer der jungen Aktien schlechter zu stellen als die übrigen Aktionäre, ihren persönlichen Einfluß auf die AG. auszuschalten. Deshalb die Bindung ihres Stimm- rechts an die Weisungen der Verwaltung, deshalb auch der Aus- schluß ihrer Befugnis, sich dieser Aktien jederzeit nach Belieben wieder zu entledigen!). 5) Das gab offenbar für die Beurteilung des RG. (108, 41) den Aus- schlag. Dabei setzt sich aber das RG. gerade in dem dort entschiedenen Fall in einen merkwürdigen Widerspruch‘ zu seiner vorausgegangenen Behauptung, daß für die Aktien ein nennenswerter Aktivwert nicht in das Gesellschaftsvermögen geflossen sei, weil sie Gewerkschaften über- lassen wurden, deren Kuxe fast völlig in den Händen der AG. waren. Dann kamen doch auch die neuen Aktien den bisherigen Aktionären indirekt zugute; der Vorteil der niederen Begebung vermehrte auch den Wert der Aktien der Minderheit. 9) Dem stimmt auch Horrwitz- a.a.O. Anm. 24 S: 40 soweit zu, freilich mit erheblichen Einschränkungen. 10) Es wird ausdrücklich bemerkt, daß in diesem Zusammenhang nur Kapitalserhöhungen zum Zweck der Schaffung von Verwaltungs - aktien, d.h. von Aktien, deren Stimmrecht von der Gesellschaft be - herrscht wird, in Betracht kommen. Anders liegen natürlich die 57