= 600 H-— Das kann sich erst entscheiden, wenn die Verwaltungsaktien end- gültig begeben sind, und auch dann ist nicht ohne weiteres ein Rückschluß zulässig auf die Absichten, die dem Kapitalserhöhungs- beschluß zugrunde lagen‘). Meistens wird die Verwendung der neu zu schaffenden Aktien in dem Kapitalserhöhungsbeschluß überhaupt noch nicht festgelegt, sondern der Verwaltung die Durchführung der Kapitalserhöhung überlassen. Nicht der Kapitalserhöhungsbeschluß selbst, sondern höchstens die Art seiner Durchführung läßt sich in solchen Fällen beanstanden, Il. Die Nichtigkeit des Kapitalserhöhungs- beschlusses. Gibt man solchen Erwägungen Raum, so wird man notwendig dahin geführt, den Kapitalserhöhungs- beschluß von dem Vorwurf der Unsittlichkeit freizustellen. Nur wenn die Art des Zustandekommens dieses Beschlusses sich als Fälschung des Mehrheitswillens herausstellt oder wenn in dem Beschluß schon Bestimmungen über die zukünftige Zu- teilung der Aktien enthalten sind, die deutlich erkennen lassen, daß es der Mehrheit ausschließlich oder in der Hauptsache nur auf eine Schädigung der Minderheit hinsichtlich ihrer ver- mögensrechtlichen Ansprüche aus dem Mitgliedschafts- recht ankam, kann man den Beschluß als den guten Sitten zu- widerlaufend bezeichnen. Soweit aber der festgestellte Tatbestand nichts weiter enthält, als daß Aktien für künftige Bedarfsfälle geschaffen werden, und solange deren Stimmrecht von der Ver- waltung der Gesellschaft beherrscht wird, wäre es voreilig, über diese Aktien den Stab zu brechen. Das wird natürlich anders in dem Augenblick, da die Ver- waltung sich des ihr zustehenden Verfügungsrechts über die jungen Aktien in einer die Gesellschaft oder einen Teil der Aktio- näre schädigenden Weise begibt. Nunmehr besteht in der Tat ein Grund, über einen Verstoß gegen die guten Sitten Klage zu führen. Aber dazu ist es nicht nötig und nicht zulässig, den (an sich korrekt gefaßten und einwandfreien Kapitalserhöhungs- beschluß zu vernichten. Offenbar hat das RG. in seinen Vver- schiedenen Entscheidungen über den Ausschluß des Bezugsrechts die Ungültigkeit von Kapitalserhöhungsbeschlüssen, die sich jeder Vorschrift über die Durchführung der Kapitalserhöhung enthielten, 15) Ähnlich Flechtheim in JW. 1924 .679 Anm. Abw. A. Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien) S. 41 Anm. 24, der der Ansicht ist, daß man eine solche von vornherein vorhanden gewesene Absicht ohne weiteres vermuten müsse, wenn sich ergibt, daß die Verwaltung oder Großaktionäre die Mehrstimmrechtsmacht direkt oder indirekt er- halten haben. — Gegen die Nachprüfung der wirtschaftlichen Not- wendigkeit wendet sich auch Schmulewitz a.a.O. S. 122 f. mit der Begründung, daß die Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit dem Ermessen der Generalversammlung überlassen bleiben müsse.