— 2 Macht, wie er auch gegenüber dem Treuhänder nicht verhindert werden kann, wenn dieser die Weisungen der Verwaltung bezüg- lich der Verwendung seiner Aktien nicht beachtet, ein Mißbrauch, der ebenso gut die Mehrheit wie die Minderheit der Aktionäre treffen kann und der mit dem Ausschluß des Bezugsrechts nicht im Zusammenhang steht. Rücksichten auf den begünstigten Dritten zwingen nicht zu einer Einschränkung dieses Grundsatzes bezüglich der Nichtig- keit der Aktienausgabe, Denn es ist klar, daß dieser niemals in gutem Glauben sein kann, wenn er zur Verschiebung der Macht- verhältnisse mitwirkt oder gar die gesamte Aktion seinem allei- nigen Interesse dienen soll. Gibt er sich aber ohne eigenes Interesse lediglich zum Werkzeug der Verwaltung her, so wird ihn die Unwirksamkeit seines Aktienerwerbs kaum berühren. Die Wirksamkeit eines den guten Sitten zuwiderlaufenden Aktienerwerbs kann auch nicht mit der Erwägung gestützt werden, daß die Zeichnung — und dasselbe müßte auch für die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gelten — ein der Öffentlichkeit gegenüber erklärter Akt ist und deshalb von Mängeln dieses Akts nicht in seiner Wirkung beeinträchtigt werden könne. Die Theorie von der Erklärung an die Öffentlich- keit diente bisher nur dazu, um eine Berufung des Aktien- zeichners auf Willens mängel zu verhindern. Auf sonstige Mängel der Mitgliedschaftsentstehung wurde sie nicht aus- zudehnen versucht. Sie kann schon deshalb nicht richtig sein, weil sie nur auf den originären Aktienerwerb des Zeichners zu- geschnitten ist, den Nachweis der gleichen Rechtsfolge für den abgeleiteten Aktienerwerb aber schuldig bleibt, obwohl eine unter- schiedliche Behandlung desselben Akts der Mitgliedschafts- begründung doch unmöglich zu rechtfertigen ist. Auch müßte die Konsequenz gebieten, die Willenserklärung der AG. (Zu- lassung) ebenso unabhängig von dem Willen‘ des Erklärenden zu stellen. Ich habe an anderer Stelle die Begründung des an sich richtigen Grundsatzes als unhaltbar bekämpft!) und durch eine andere, die aus der Natur der körperschaftlichen Willensbildung hergeleitet ist, ersetzt. Aber einerlei, wie man auch den Erwerb der Mitgliedschaft gegen nachträgliche Bemängelung sicher- zustellen sucht — auf andere Ursachen der Nichtigkeit ist jener Rechtssatz nicht auszudehnen. Es wird auch von der herrschenden Lehre anerkannt, daß die Zeichnung einer nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Person oder eines Vertreters ohne Vertretungs- macht keine Wirkung zu äußern vermag, Ebensowenig läßt sich mit‘ solchen Gründen die Nichtigkeit eines Aktienerwerbs be: 12) Zeitschr. f. d. ges. Hand. R. 88, 454ff., insbesondere 520 ff. 6“