2 Bibliothe ie; Ye Die Beherrschung der Verwaltungsaktien. I. Die Mitgliedschaftsrechte des Inhabers. Das charakteristische Merkmal der von der AG. selbst beherrschten Aktien liegt in der Ausschaltung des Aktionärs von der selbständi- gen Mitwirkung an der Verwaltung, dem wichtigsten Mitglieder- recht der Gesellschafter. Ob die Entziehung des Mitverwaltungs- rechts auf Vertrag beruht, wie bei dem T. reuhänder, oder nur eine Folge der gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit des Aktionärs von der AG. ist — die Wirkung hinsichtlich der mitgliedschaft- lichen Rechtstellung des Aktionärs ist dieselbe, ein selbständiges Mitverwaltungsrecht des Aktionärs besteht‘ nicht. Dagegen bleiben die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte des Treu- händers oder der Tochtergesellschaft im allgemeinen unberührt. Doch bestehen in dieser Beziehung Verschiedenheiten: Mitunter wird in dem Kapitalserhöhungsbeschluß bestimmt, daß das Recht auf Dividende „ruhen soll, solange sich die Aktien in der Hand des ersten Erwerbers befinden“, d. h. solange die Mitglied- schaftsrechte des ersten Erwerbers in der erwähnten Weise ge- bunden sind (so z. B. in den RGZ. 108, 41 und 113, 194 ent- schiedenen Fällen‘). Man darf daraus schließen, daß die AG. selbst solche Aktien als eigene, ihr mindestens wirtschaftlich zu- gehörige ansieht. Ist eine Tochtergesellschaft Inhaberin der Ver- waltungsaktien, so fällt schon auf Grund ihrer vermögensrecht- lichen Verflechtung mit der Muttergesellschaft mindestens ein Teil der wirtschaftlichen Erträgnisse des Mitgliedschaftsrechts an die AG. zurück, sofern nicht die Beherrschung der Tochter- gesellschaft nur durch gesellschaftsvertragliche Bindung ohne Kapitaleinsatz der Muttergesellschaft erzielt wird?), ' Schmulewitz S. 71, 111, mißt diesen Bestimmungen des Kapitalserhöhungsbeschlusses keine Bedeutung bei, sondern sieht das rechtlich verpflichtende Moment erst in dem zwischen Vorstand und Aktionär geschlossenen Vertrag, den er als Erlaßvertrag qualifiziert. Ich bin anderer Ansicht, falls die Zuständigkeit zur Aufnahme neuer Mitglieder bei der Generalversammlung liegt (vgl. die Ausführungen unten IV); dann kann die Generalversammlung auch den Umfang der Mitgliedschaftsrechte umgrenzen. — Für Verwaltungsaktien nach 8 31 Abs. 2, 8 30, II. DV. zur GoldbilVO. ist das Dividendenrecht z. T. sowie das Bezugsrecht gesetzlich entzogen. 2) Aber auch dann ist eine Beteiligung der Muttergesellschaft an den Erträgnissen ihrer eigenen Aktien nicht stets ausgeschlossen, da ja bei der Personalgesellschaft die Gewinne der Geschäftstätigkeit auch den nicht mit Kapital beteiligten Gesellschaftern zugute kommen. Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien, > S 7