= 5 Ebensowenig ist die Berufung auf & 317 HGB. durch- schlagend. Es scheiden zunächst die nicht seltenen Fälle aus, in denen dem Treuhänder aus dieser Rechtsstellung besondere Vorteile nicht zufließen, in denen also auch die Erträgnisse des Dividendenrechts an die Gesellschaft abzuführen sind, da angesichts der Unverwertbarkeit der Aktie durch den Treuhänder auch ein sehr billiger Überlassungskurs ihm keine Vorteile bringt. Im übrigen können Vorteile, die einem Aktionär durch Über- lassıng von Aktien zu besonders günstigen Bedingungen zufallen, weder den Tatbestand des $ 317 erfüllen noch unsittlich sein. Es mag an sich $ 317 auch dann anwendbar sein, wenn eine Person, die noch nicht Aktionär ist, sich durch das Versprechen gewisser Vorteile für den Fall späteren Aktienerwerbs bestimmen läßt, ihr Stimmrecht zu verkaufen, obwohl der Gesetzeswortlaut da- gegen spricht und gerade Strafgesetze nicht ausdehnend ausgelegt werden sollen. Aber die Begründung der Mitgliedschaft selbst, deren Voraussetzungen und Umfang durch Gesetz und Statut festgelegt sind, kann niemals einen Vorteil darstellen, dessen Gewährung für die Übernahme einer Stimmrechtsverpflichtung das Gesetz nicht billigt’). Das Gesetz verlangt besondere Vorteile, die für die Abstimmung versprochen werden. Das können nur solche sein, die sich nicht bereits durch die Aus- übung der Mitgliedschaftsrechte oder — was dem gleichsteht — durch die Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses ergeben, sondern außerhalb desselben liegen‘). Es ist auch nicht ‚gleich- gültig, zu wessen Gunsten das Stimmrecht gebunden wird. Die Verpflichtung besteht gegenüber der Gesellschaft selbst, als deren Organ die Verwaltung auch bei den Weisungen über Ausübung des Stimmrechts fungiert. Eine Fälschung des Mehrheitswillens, wie sie das Gesetz verhüten will, kann durch die Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft. nicht entstehen, solange die Verwaltung, wie es ihre Pflicht ist, sich nur von den Gesellschafts- interessen leiten läßt. Der Treuhänder steht in dieser Beziehung dem Bevollmächtigten und Strohmann durchaus gleich, für die in ihrem Verhältnis zum Auftraggeber die Nichtanwendbarkeit des $ 317 anerkannt ist. Er stimmt an Stelle desjenigen, in dessen Verfügungsgewalt tatsächlich die Aktien stehen. Kann man die Aktien des Treuhänders berechtigterweise den eigenen Aktien der Gesellschaft zur Seite stellen (vgl. unten V), dann ist er nur verdeckter Stellvertreter der AG. selbst!!): sein Stimm- recht ruht in der gleichen Weise wie in der Hand der AG. oder ?) So auch das RG. (107, 71), Schmulewitz S. 147f. vw) Staub-Pinner Anm. 2 und 8 zu 8 317 mit weiteren Zitaten. 14) Vgl. hierzu RGZ. 104, 128 und JW. 1927, 675 Nr. 16. 65