barer Zuteilung durch die Generalversammlung bilden in der Praxis die Ausnahme. Meist wird mit Rücksicht auf diese be- kannte Rechtsprechung der $ 252 Abs.3 umgangen, indem der Verwaltung die Zuteilung freigestellt oder die Verwaltung nur ermächtigt wird, die jungen Aktien einem bestimmten Dritten zu überlassen. Nach stehender Rechtsprechung des RG., die auch in der Literatur überwiegend gebilligt wird, ist ein der- artiger Beschluß gültig, weil dann eine Verpflichtung des Vorstands zur Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht begründet werde, wie es die herrschende Meinung zur Anwendung des $ 252 Abs. 3 für ein durch die Verwaltung erst vorzunehmen - des, von der Generalversammlung nicht selbst abgeschlossenes Rechtsgeschäft voraussetzt. Die Stellungnahme des RG. zu solchen Ermächtigungsbeschlüssen ist freilich keine einheitliche??). Es darf aber wohl angenommen werden, daß das RG. auch in Zukunft auf seinem früher zäh festgehaltenen und in neuester Zeit wieder aufgenommenen Standpunkt beharren, daher auch weiterhin den interessierten Aktionären das Stimmrecht belassen wird. Damit ist die Frage für die Praxis erledigt, ganz ;ab- gesehen davon, daß die allgemein als zulässig betrachtete Legiti- mationsübertragung eine weitere Umgehungsmöglichkeit für die beteiligten Aktionäre eröffnet. Gerade für die Begebung von Verwaltungsaktien ist die Belassung des Stimmrechts ihrer Er- werber bei der Beschlußfassung über die Zuteilung nicht weiter bedenklich. Bejaht man überhaupt die wirtschaftliche Berech- tigung der Verwaltungsaktien — und sie kann mindestens für die Fälle, in denen die Verwaltung von einer bestimmten Inter- essentengruppe der Aktionäre noch nicht abhängig ist, kaum bestritten werden —, so kann es der Gesellschaft kaum schäd- licher sein, wenn die Aktien einer bereits an der Gesellschaft beteiligten Person statt einem an ihr persönlich uninteressiertem Treuhänder oder einer Tochtergesellschaft ohne solchen Aktien- besitz überlassen werden. ‘Es besteht höchstens ein größerer Anreiz für den Übernehmer der Aktien zum Mißbrauch derselben im eigenen Interesse. Der Mißbrauch ist aber auch gegenüber dem fremden Treuhänder nicht zu verhüten und für die Tochter- gesellschaft ist er infolge ihrer Beherrschung durch die Mutter« gesellschaft so gut wie ausgeschlossen. V. Das Stimmrecht des Treuhänders. Nach den voraufgegangenen Betrachtungen kann also die Begebung der 19) Vgl. die Urteile RG. 104, 131 und 108, 326 und die berechtigte Kritik Flechtheims (a.a.O. S. 567f.) und Nußbaums (a.a. OÖ.) hierzu. Die Gründe, mit denen das RG. den unvereinbaren Widerspruch zwischen beiden Entscheidungen zu ‚verkleistern sucht (JW. 1927, 675)u sind keineswegs überzeugend, wenn man die von Flechtheim 5.567 hervorgehobenen Sätze der Entsch. 104. 131 aufmerksam liest. 73